Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 16.09.2009 – 29 W (pat) 79/08
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 79/08 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend die Markenanmeldung 306 11 059.8
(hier: Akteneinsicht)
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) durch die Vorsitzende Richterin
Grabrucker, die Richterin Kopacek und den Richter Dr. Kortbein in der Sitzung
vom 16. September 2009
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin
ist
Inhaberin der Wortmarke
304 33 415 "klickYellow". Gegen die Eintragung der Marke hat die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin Widerspruch erhoben aus
ihrer Marke
396 21 465 "Yellow Pages" und den Widerspruch u. a. auf die Übereinstimmung
der Marken im Bestandteil "Yellow" gestützt, weshalb eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinn gegeben sei. Das Wort "Yellow" weise, ebenso wie
das Wort "gelb" und die Farbe Gelb auf die Beschwerdeführerin hin. Die Beschwerdegegnerin hat daher mit Antrag vom 16. Juli 2008 Akteneinsicht in die Anmeldung der Wortmarke 306 11 059.8 "Yellow" beantragt mit der Begründung, sie
müsse sich Klarheit darüber verschaffen, ob es sich bei dem fraglichen Zeichen
"Yellow" um eine für die Beschwerdeführerin schutzfähige oder um eine frei verwendbare beschreibende bzw. nicht unterscheidungskräftige Angabe handele. Die
Beschwerdeführerin hat der Akteneinsicht widersprochen und ihrerseits dargelegt,
es bestehe diesbezüglich kein berechtigtes Interesse.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat der
Antragstellerin mit Beschluss vom 18. September 2008 Einsicht in die Akten der
Markenanmeldung 306 11 059.8 gewährt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, es
liege zwar kein klassischer Fall eines berechtigten Interesses vor. Dennoch sei
nicht auszuschließen, dass Fragen hinsichtlich der Schutzfähigkeit des isolierten
Bestandteils "Yellow" auch Erkenntnisse über das Vorgehen im Widerspruchsverfahren "klickYellow./.Yellow Pages" bringen könnten unabhängig davon, dass der
Widerspruch nicht auf die Markenanmeldung "Yellow" gestützt sei. Es sei auch
unerheblich, dass die Anmeldung "Yellow" erst nach Beginn des Widerspruchsverfahrens eingereicht worden sei.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin. Sie vertritt die
Auffassung, der Beschwerdegegnerin stehe kein Recht auf Akteneinsicht gemäß
§ 62 Abs. 1 MarkenG zu, denn sie habe kein konkretes berechtigtes Interesse
glaubhaft gemacht. Die Beschwerdeführerin habe ihren Widerspruch gegen die in
Rede stehende Marke ausschließlich auf die Marke 396 21 465 "Yellow Pages"
gestützt. Dass kein Zusammenhang zu dem vorliegenden Widerspruchsverfahren
gegeben sei, werde dadurch deutlich, dass die Beschwerdeführerin den Widerspruch gegen die Marke "klickYellow" vor der Markenanmeldung "Yellow" erhoben
habe. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin ein berechtigtes Interesse an
der Geheimhaltung der Anmeldeakten im Verfahren "Yellow", da sie in diesem Anmeldeverfahren "verschiedene Details hinsichtlich anderer Markenanmeldungen"
vorgetragen habe. Durch die vom Deutschen Patent- und Markenamt gewährte
Einsicht werde das informationelle Recht auf Selbstbestimmung der Beschwerdeführerin nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzt. Es bleibe grundsätzlich der Beschwerdeführerin vorbehalten, darüber zu entscheiden, ob Dritten
Einsicht in die Verfahrensakten gewährt werden solle. Das Deutsche Patent- und
Markenamt habe nicht ausreichend beachtet, dass das schutzwürdige Interesse
der Beschwerdeführerin an der Geheimhaltung der in dem Verfahren vorgelegten
Unterlagen sowie ihres Vortrags höher zu bewerten sei als das von der Beschwerdegegnerin vorgetragene allgemeine Interesse an der Kenntnisnahme des Akteninhalts, der mit dem angeführten Widerspruch in keinem Zusammenhang stehe.
Die Beschwerdeführerin beantragt daher,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
18. September 2008 aufzuheben.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, die Voraussetzungen eines berechtigten Interesses
nach § 62 Abs. 1 MarkenG lägen vor. Es komme wesentlich darauf an, dass die
Beschwerdeführerin behaupte, der Bestandteil "Yellow" in der Marke "Yellow Pages" sei unterscheidungskräftig. Da davon auszugehen sei, dass das Deutsche
Patent- und Markenamt im Anmeldeverfahren die Wortmarke "Yellow" im Hinblick
auf die fehlende Unterscheidungskraft beanstandet habe, bestehe ein erhebliches
Interesse an der Einsicht in die Markenakte. Überwiegende schutzwürdige Interessen der Beschwerdeführerin stünden der Akteneinsicht nicht entgegen. Sofern die
Beschwerdeführerin argumentiere, aus den Akten des Anmeldeverfahrens würden
sich verschiedene Details anderer Markenanmeldeverfahren ergeben, sei dies unbeachtlich, da die Akteneinsicht bei eingetragenen Marken in vollem Umfang frei
sei. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung werde darüber hinaus
nur dann anerkannt, wenn es sich um den Schutz von personenbezogenen Daten
ihrer Träger, namentlich der hinter der juristischen Person stehenden natürlichen
Personen handele. Dies treffe auf Details aus Markenanmeldeverfahren jedoch
nicht zu, da auch Wirtschaftsdaten einer juristischen Person nur als personenbezogen angesehen würden, wenn diese einer Person als Alleinaktionär oder Gesellschafter zuzurechnen seien.
II.
Die gemäß § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache
keinen Erfolg. Zu Recht hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Antrag der
Beschwerdegegnerin stattgegeben. Die Beschwerdebegründung gibt keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung.
Die Beschwerdegegnerin hat ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht nach
§ 62 Abs. 1 MarkenG glaubhaft gemacht.
1.
Für die Einsicht in die Akten angemeldeter, noch nicht eingetragener Marken
ist ein berechtigtes Interesse erforderlich. Berechtigt ist ein Interesse, wenn
die Kenntnis der Akten für das künftige Verhalten des Antragstellers bei der
Wahrung und Verteidigung von Rechten bestimmend sein kann und kein
überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Antragsgegners an der Geheimhaltung des Inhalts der Anmeldeakten besteht (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 62 Rdnr. 3).
Dass der Widerspruch nicht auf die vorliegend in Rede stehende Markenanmeldung "Yellow" gestützt worden ist, steht der Annahme eines
berechtigten Interesses nicht entgegen. Gleiches gilt für den Umstand, dass
die betreffende Anmeldung erst nach Erhebung des Widerspruchs eingereicht worden ist. Auch wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung die Frage, durch welchen Bestandteil die Widerspruchsmarke
geprägt wird, dahinstehen lässt, vertritt sie dennoch die Auffassung, sowohl
das Wort "gelb" als auch die Farbe "Gelb" sowie die englische Übersetzung
"Yellow" wiesen aufgrund ihrer Durchsetzung im Verkehr auf sie, die Beschwerdeführerin, hin. Dies rechtfertigt die Annahme, dass sich durch die
Akteneinsicht mögliche Erkenntnisse über die Schutzfähigkeit und die freie
Verwendbarkeit des Begriffs "Yellow", die auch im Widerspruchsverfahren
"klickYellow./.Yellow Pages" von Bedeutung sein können, etwa für den Grad
der Kennzeichnungskraft des entsprechenden Bestandteils in der Widerspruchsmarke, gewinnen lassen.
Der Einwand der Beschwerdeführerin, es sei kein konkretes Interesse an der
Einsicht in die Akten der Markenanmeldung "Yellow" geltend gemacht worden, trifft nicht zu. An die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses
dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Es reicht vielmehr
aus, wenn ein Antragsteller sein Erkenntnisziel allgemein bezeichnet (vgl.
BPatG 27 W (pat) 72/08); dem ist die Beschwerdegegnerin mit der durch die
Akteneinsicht zu belegenden Annahme, die angemeldete Marke sei im Prüfungsverfahren vom Deutschen Patent- und Markenamt wegen fehlender
Unterscheidungskraft beanstandet worden, hinreichend nachgekommen.
2. Mögliche Geheimhaltungsinteressen, welcher der Akteneinsicht trotz des gegebenen Interesses der Beschwerdegegnerin entgegenstehen könnten, bestehen nicht.
a)
Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Vortrag von Details hinsichtlich weiterer Markenanmeldungen im Rahmen der Markenanmeldung "Yellow" beruft, hat sie nicht einmal im Ansatz dargetan, welcher
Art diese Details sind und welches Interesse seitens der Beschwerdeführerin an deren Geheimhaltung besteht, so dass eine Interessenabwägung nicht möglich ist. Eine allgemeine Behauptung diesbezüglich
reicht jedenfalls nicht aus.
b)
Durch die Akteneinsicht wird auch das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Recht auf informationelle Selbstbestimmung aufgrund
des in Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 1 Abs. 1 GG verbürgten Persönlichkeitsrechts, das dem Einzelnen gestattet, grundsätzlich selbst darüber
zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte preisgegeben und persönliche Daten verwendet werden, nicht verletzt. Es ist grundsätzlich zwar auch zu berücksichtigen,
wenn Dritten Einsicht in die Verfahrensakten gewährt werden soll (vgl.
BGH BlPMZ 2007, 322 MOON m. w. N.). Im vorliegenden Fall hat die
Beschwerdeführerin jedoch nicht dargelegt, welche unter dem besonderen verfassungsrechtlichen Schutz stehenden personenbezogenen Informationen sich aus dem Akteninhalt ergeben könnten; sie sind auch
sonst nicht ersichtlich.
Da die Markenstelle dem Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdegegnerin somit zu Recht stattgegeben hat, ist die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet zurückzuweisen.
Eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71 Abs. 1 Satz 2
MarkenG ist nicht veranlasst.
Grabrucker
Kopacek
Dr. Kortbein
Hu