Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 21.09.2009 – 14 W (pat) 306/06
14. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 306/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 101 06 553
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 21. September 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Schröder sowie der Richter Harrer, Dr. Gerster und der Richterin Dr. Schuster 08.05
beschlossen:
Auf den Einspruch wird das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten.
G r ü n d e
I
Die Erteilung des Patents 101 06 553 mit der Bezeichnung
"Verfahren zur Herstellung einer fettreduzierten Brühwurst und nach diesem Verfahren hergestellte Brühwurst"
ist am 22. September 2005 veröffentlicht worden.
Gegen dieses Patent ist mit dem am 22. Dezember 2005 eingegangenen Schriftsatz Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist unter Hinweis auf mehrere
Druckschriften auf die Behauptungen gestützt, dem Gegenstand des Streitpatents
fehle es an der erfinderischen Tätigkeit, der Gegenstand des Anspruchs 1 sei unzulässig erweitert und der Anspruch 4 sei nicht ausführbar.
Die Einsprechende hat ihren Einspruch nach Ladung zur mündlichen Verhandlung
mit Schriftsatz vom 4. August 2009 zurückgezogen.
Der Patentinhaber hat sich in der Sache nicht geäußert und keine Anträge gestellt.
Er hat mit Schriftsatz vom 4. August 2009 mitgeteilt, dass er an der mündlichen
Verhandlung nicht teilnehmen werde und um Entscheidung nach Aktenlage gebeten.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
1.
Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben und mit Gründen versehen;
er ist daher zulässig.
2.
Die Prüfung des Patents durch den technischen Beschwerdesenat gemäß
§ 61 Abs 1 Satz 2 PatG von Amts wegen hat ergeben, dass für das in unverändertem Umfang vom Patentinhaber weiterverfolgte Patentbegehren weder die
geltend gemachten Widerrufgründe greifen, noch andere Widerrufsgründe ersichtlich sind.
3.
Die der Patenterteilung zugrunde liegende Anspruchsfassung ist zulässig.
Der Anspruch 1 ist aus dem ursprünglichen Anspruch 1 und S. 2 Abs. 3 der Erstunterlagen ableitbar. Die Ansprüche 2 bis 8 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 8 im Wortlaut. Der Anspruch 1 ist auch nicht unzulässig erweitert,
denn den ursprünglichen Unterlagen insgesamt, insbesondere S. 2 Abs. 3, ist
sinngemäß zu entnehmen, dass beim anmeldungsgemäßen Verfahren ohne Zugabe von Fett gearbeitet wird, wie im erteilten Anspruch 1 angegeben ist. Auch
das Verfahren gemäß Anspruch 4 ist nacharbeitbar. Denn die Anweisung, dass
das gekühlte Wasser der Schüttung eine Temperatur von ca. minus 2 bis minus 1
Grad Celsius aufweisen soll, ist nicht im physikalisch korrekten Sinn zu verstehen,
sondern wendet sich an den Fachmann, einen Fleischereitechniker oder Metzgermeister, der darunter eiskaltes Wasser begreift, das noch nicht als Eis vorliegt.
4.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist gegenüber dem entgegengehaltenen
Stand der Technik patentwürdig. Er wird von den Druckschriften DE 694 20 338
T2 und DE 44 41 564 C1, die bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigt wurden,
nicht nahegelegt, da auch die Kombination dieser Druckschriften nicht zum Verfahren gemäß Anspruch 1 mit den Verfahrenschritten a) bis d) führt. Der Anspruch 1 hat somit Bestand.
5.
Die geltenden Ansprüche 2 bis 5 betreffen besondere Ausgestaltungen des
Verfahrens gemäß Anspruch 1 und sind somit mit diesem rechtsbeständig.
6.
Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 7, der eine fettreduzierte Brühwurst, hergestellt nach einem oder mehreren der vorhergehenden Ansprüche, betrifft, ist ebenfalls patentfähig, denn das Beruhen dieses product-by-process-Anspruchs auf erfinderischer Tätigkeit ist unabhängig von seinem Herstellungsweg
feststellbar (vgl. BGH GRUR 2001, 1129 (V.1.) - zipfelfreies Stahlband m. w. N.).
Durch die Verfahren zur Herstellung werden nämlich Brühwürste erhalten, die im
Gegensatz zum Stand der Technik keinen von einem Fettzusatz herrührenden
Fettanteil enthalten, deren Brätmasse trotzdem emulgiert und den gewünschten
Glanz aufweist, ohne zu trocken zu werden (vgl. Abs. [0007]). Der Anspruch 7 hat
daher ebenfalls Bestand. Das gleiche gilt für den Anspruch 8, der eine besondere
Ausgestaltung des Anspruchs 7 betrifft.
Schröder
Harrer
Gerster
Schuster
Bb