Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 23.09.2009 – 19 W (pat) 303/09
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
Verkündet am
23. September 2009
…
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache 08.05
…
betreffend das Patent 103 55 779
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 23. September 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Bertl, der Richterin Kirschneck, sowie der Richter
Dipl.-Ing. Groß und Dipl.-Ing. J. Müller
beschlossen:
Das Patent 103 55 779 wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Für die am 26. November 2003 im Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung
ist die Erteilung des nachgesuchten Patents am
16. Juni 2005 veröffentlicht worden. Es betrifft einen
HF-Steckverbinder für Koaxialkabel.
Gegen das Patent haben die
T… GmbH in S…,
mit Eingabe vom 14. September 2005, eingegangen am
15. September 2005,
sowie die
S… GmbH in M…,
mit Eingabe vom 15. September 2005, eingegangen am selben Tag.
Einspruch beim Deutschen Patent- und Markenamt erhoben jeweils mit der Begründung, der Gegenstand des Patents oder beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Die Einsprechenden beantragen,
das Streitpatent in vollem Umfang zu widerrufen.
Die nicht zu mündlichen Verhandlung erschienene Patentinhaberin stellt zuletzt im
Schriftsatz vom 30. Mai 2007 den Antrag,
das Patent unverändert aufrecht zu erhalten.
Der Patentanspruch 1 lautet unter Einfügung einer Gliederung entsprechend der
Merkmalsanalyse der Patentinhaberin:
1.1
HF-Steckverbinder (2) für Koaxialkabel mit
- einem Innenleiterteil (4)
1.1.1
mit einem Innenleiter-Verbindungsbereich (41) zum
Einführen eines Innenleiters (14) eines Kabels (1) in
das Innenleiterteil (4) und zum Verbinden dieser mit-
1.2
1.2.1
einander,
- einem Außenleiterteil (3)
mit einem Außenleiter-Verbindungsbereich (31)
1.2.1.1
mit
zumindest
einem
ersten Verbindungsabschnitt (35a, 35c) zum Durchführen eines Außenleiters (12) des Kabels (1) in das Außenleiterteil (3) und
zum Verbinden dieser mit erhitztem Lot (60) und
1.3
in einem zweiten Verbindungsabschnitt (35b) als
Lotzuführungsabschnitt zumindest einer Lotzuführungsöffnung (34) von einer Außenseite des Außenleiter Verbindungsbereichs (31) zu dessen Innenseite
zum Zuführen des Lots (60) während des Verbindens,
gekennzeichnet durch
2.
2.1
- ein Lotdepot (33),
das im Bereich der Lotzuführungsöffnung (34) an der
Außenseite des Außenleiterverbindungsbereiches (31)
in diesem ausgebildet ist und
2.2
in dem das Lot (60) zum Zuführen während des
Verbindens bereitgestellt ist bzw. bereitstellbar ist.
Der geltende Patentanspruch 2 lautet unter Einfügung einer Gliederung entsprechend der Merkmalsanalyse der Patentinhaberin:
1.1
HF-Steckverbinder (2) für Koaxialkabel mit
- einem Anschlussleiterteil (3)
1.1.1
mit einem Anschlussleiter-Verbindungsbereich (31)
zum Einführen eines Außenleiters (12) eines Ka-
1.2
1.2.1
1.3
1.3.1
bels (1) in das Außenleiterteil (3) und zum Verbinden
dieser,
-mit einem Innenleiterteil (4)
mit einem Innenleiter-Verbindungsbereich (41) zum
Einführen eines Innenleiters (14) des Kabels (1) in das
Innenleiterteil (4) und zum Verbinden dieser mit erhitztem Lot (62) und
- einem Lotdepot (44),
mit dem bzw. für das während des Verbindens
zuzuführenden Lot (62) im Innenleiter-Verbindungsbereich (41) derart, dass das Lot (62) vor dem Erhitzen
seitlich des eingeführten Innenleiters (14) angeordnet
ist,
1.4
- wobei der Innenleiter-Verbindungsbereich (41) einen
kabelseitigen ersten Verbindungsabschnitt (43a) zum
Durchführen des Innenleiters (14) und einen relativ
dazu kabelabgewandten zweiten Verbindungsabschnitt (43b) zum Einführen des Innenleiters (14) aufweist,
1.5
und wobei im zweiten Verbindungsabschnitt (43b) als
Lotzuführungsabschnitt das Lotdepot (44) ausgebildet
ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
2.
- der erste Verbindungsabschnitt (43a) einen kleineren
Öffnungsdurchmesser einer Durchgangsöffnung (42)
zum Durchführen des Innenleiters (14) hat als ein Öffnungsdurchmesser der Durchgangsöffnung (42) des
zweiten Verbindungsabschnitts (43b).
Der Patentanspruch 5 lautet entsprechend der Merkmalsanalyse der Patentinhaberin:
1.1
HF-Steckverbinder (2) für Koaxialkabel mit
- einem Anschlussleiterteil (3)
1.1.1
mit einem Anschluss-Verbindungsbereich (31) zum
Einführen eines Außenleiters (12) eines Kabels (1) in
das Außenleiterteil (3) und zum Verbinden dieser und
1.2
1.2.1
1.3
1.3.1
- einem Innenleiterteil (4)
mit einem Innenleiter-Verbindungsbereich (41) zum
Einführen eines Innenleiters (14) des Kabels (1) in das
Innenleiterteil (4) und zum Verbinden dieser mit erhitztem Lot (62),
- wobei der Innenleiter-Verbindungsbereich (41)
einen kabelseitigen ersten Verbindungsabschnitt (43a)
zum Durchführen des Innenleiters (14) und
1.3.2
einen relativ dazu kabelabgewandten zweiten Verbindungsabschnitt (43b) zum Einführen des Innenleiters (14) aufweist und
1.4
- wobei der zweite Verbindungsabschnitt (43b) als Lotzuführungsabschnitt zum Zuführen erhitzten Lots (62)
ausgebildet ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
2.
- der Innenleiter-Verbindungsbereich (41) einen dritten
Verbindungsabschnitt (43c) mit einer Durchgangsöffnung (42) jenseits des ersten und des zweiten Verbindungsabschnitts (43a; 43b) aufweist,
2.1
2.1.1
in dem ein lotabweisendes Teil (45) angeordnet ist,
wobei das lotabweisende Teil (45) den Querschnitt der
Durchgangsöffnung (42) verschließt.
Dem Patentgegenstand liegt die Aufgabe zugrunde, einen HF-Steckverbinder für
Koaxialkabel derart zu verbessern, dass das Einsetzen und Verbinden eines Kabels einfacher handhabbar ist und eine verbesserte Verbindungsqualität erzielt
wird. Insbesondere für einen derartigen HF-Steckverbinder sollen eine Anordnung
zum Erhitzen von Lot für den Innenleiter sowie Verfahren zum Einführen und Verbinden von Außenleiter und Innenleiter mit dem HF-Steckverbinder verbessert
werden (Abs. [0006] der Streitpatentschrift).
Die Einsprechenden sind der Auffassung, HF-Steckverbinder, wie sie durch die
Patentansprüche 1, 2 oder 5
definiert
sind,
beruhten
gegenüber
der
DE 100 55 992 A1 bzw. der DE 202 00 842 U1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Die Patentinhaberin hat schriftlich vorgetragen, bei den Darlegungen der Einsprechenden handle es sich um rein rückschauende Betrachtungen, die nur in Kenntnis des Streitpatents möglich seien.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.
II.
Die nach dem § 147 Abs. 3 PatG in der Fassung vom 9. Dezember 2004 begründete Zuständigkeit des Senats wird durch die in der Zwischenzeit erfolgte Aufhebung dieser Vorschrift nicht berührt
(vgl. auch BGH Beschluss vom
9. Dezember 2008 (X ZB 6/08) - Ventilsteuerung).
Beide Einsprüche sind zulässig (§ 59 Abs. 1 PatG), wobei bezüglich des Einspruchs der Einsprechenden II nach Analyse des Einspruchsschriftsatzes und
unter Berücksichtigung des erläuternden Vortrages des Bevollmächtigten im
Rahmen der mündlichen Verhandlung, der erkennende Senat zu der Auffassung
gelangt, dass darin zwar das Vorbringen zum Teil sehr verkürzt gefasst ist und
deutliche Lücken in der Bezugnahme auf den Gegenstand des Streitpatents vorhanden sind. Angesichts des einfachen Sachverhalts erachtet der Senat aber die
Umstände, welche den behaupteten Widerrufsgrund der fehlenden Erfindungshöhe tragen sollen, noch so hinreichend im Einzelnen dargelegt, dass er abschließende Folgerungen über dessen Vorliegen ziehen kann, ohne dazu eigene Ermittlungen anstellen zu müssen (vgl. BGH GRUR 2003, 695 - Automatisches
Fahrzeuggetriebe; BGH Xa ZB 28/08 v. 30. Juli 2009 (Nr. 12) - Leistungshalbleiterbauelement).
Insbesondere berühren die Lücken im Sachvortrag der Einsprechenden II nicht
zweifelsfrei die Frage der Zulässigkeit des Einspruchs, sondern sind in diesem Fall
letztlich dem Bereich der Begründetheit des Einspruchs zuzurechnen (vgl. BGH
a. a. O. (Nr. 13) - Leistungshalbleiterbauelement).
Die Einsprüche haben auch Erfolg, da sie zum Widerruf des Patents führen.
1. Nach Überzeugung des Senats ist der hier zuständige Fachmann ein FH-
Ingenieur oder Techniker der Fachrichtung Elektrotechnik mit einschlägiger Erfahrung im Bereich der Montage von HF-Steckelementen auf Kabelendstücke.
2. Nach Auffassung des Senats ist außerdem für den Fachmann offensichtlich,
dass mit dem in den Patentansprüchen genannten „Kabel“ nicht ein weiteres Kabel gemeint ist, sondern das Koaxialkabel, für das der HF-Steckverbinder bestimmt ist.
3. Unter dieser klarstellenden Annahme ist ein HF-Steckverbinder, wie er durch
den Patentanspruch 1 definiert ist, durch die Entgegenhaltung DE 100 55 992 A1
nahegelegt.
Sie (vgl. insbesondere Figur 3) zeigt nämlich einen:
1.1
HF-Steckverbinder (11) für Koaxialkabel
mit einem Innenleiterteil (10)
1.1.1
teilweise mit einem Innenleiter-Verbindungsbereich
zum Aufschieben - nicht zum Einführen, wie gemäß
Patentanspruch 1 - eines Innenleiters (1) des Koaxialkabels auf das Innenleiterteil (10) und zum Verbinden
1.2
1.2.1
dieser miteinander (Fig. 2 i. V. m. Abs. 0045),
einem Außenleiterteil (14, 15)
mit einem Außenleiter-Verbindungsbereich (14b)
1.2.1.1
mit zumindest einem ersten Verbindungsabschnitt
(zwischen den Lotdrahtringen 21) zum Durchführen
eines Außenleiters (3) in das Außenleiterteil (14, 15)
und zum Verbinden dieser mit erhitztem Lot (21, 22)
und
1.3
in einem zweiten Verbindungsabschnitt (zwischen den
Lotdrahtringen 22) als Lotzuführungsabschnitt zumindest einer Lotzuführungsöffnung (16) von einer
Außenseite
des
Außenleiter-Verbindungsbereichs (14b) zu dessen Innenseite zum Zuführen des
Lots (21, 22) während des Verbindens,
außerdem
2.
2.1
ein Lotdepot (22),
das im Bereich der Lotzuführungsöffnung (16) an der
Außenseite
des
Außenleiterverbindungsbereiches (14b) in diesem ausgebildet ist und
2.2
in dem das Lot (22) zum Zuführen während des Verbindens
bereitgestellt ist.
Der durch den Patentanspruch 1 definierte Steckverbinder unterscheidet sich von
dem aus der DE 100 55 992 A1 bekannten lediglich dadurch, dass der Innenleiter
des Koaxialkabels in den Innenleiterteil (4) des Steckverbinders eingeführt ist umgibt, während er bei der Anordnung gemäß DE 100 55 992 A1 auf den Innenleiterteil (10) aufgeschoben ist (Merkmal 1.1.1).
Für die Zuführung des Lots für die Außenleiterkontaktierung ist jedoch die wechselseitige Anordnung von Innenleiter und Innenleiterteil völlig bedeutungslos, so
dass ins Belieben des Fachmanns gestellt ist, ob er den Innenleiter in den Innenleiterteil einführt oder auf diesen aufschiebt.
Die Vorbehalte der Patentinhaberin (Schreiben vom 9. Januar 2009, Seite 2, Absätze 1 und 2) bezüglich der Relevanz der DE 1000 55 992 A1 gehen fehl, da im
erteilten Patentanspruch 1 lediglich für den ersten Verbindungsabschnitt definiert
ist, dass er mit dem Außenleiter mittels des erhitzten Lots verbunden wird.
Für den zweiten Verbindungsabschnitt ist lediglich definiert, dass er zum Zuführen
des Lots von der Außenseite zu dessen Innenseite dient. Für das Lot im Bereich
des zweiten Verbindungsabschnitts sind alle im Kennzeichen des Patentanspruchs 1 genannten Bedingungen erfüllt.
Im Übrigen besteht über die metallische Wandung 15 auch gemäß
DE 100 55 992 A1 zwischen dem zweiten Verbindungsabschnitt (zwischen den
Lotringen 22) und dem Außenleiter 3 des Koaxialkabels sowohl eine mechanische
als auch eine elektrische Verbindung.
Außerdem erstrecken sich die Schlitze 16 durchgehend sowohl über den ersten
als auch den zweiten Verbindungsabschnitt, so dass zumindest im Grenzbereich
zwischen den beiden Verbindungsabschnitt auch Lot von dem kabelseitigen Lotring 22 zum Außenleiter gelangt.
Daher beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf erfinderischer
Tätigkeit und er ist deshalb nicht patentfähig.
4. Da zum einen über den Fortbestand eines Patents nur einheitlich im Rahmen
der gestellten Anträge entschiedenen werden kann und zum anderen die Patentinhaberin, wie von ihr schon vorab angekündigt, nicht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, bestand keine Möglichkeit auf sachdienliche Anträge
hinzuwirken, in deren Rahmen möglicherweise eine Aufrechterhaltung des Patents
in beschränktem Umfang hätte erfolgen können (vgl. BGH GRUR 2008, 12, 14 f. -
Informationsübermittlungsverfahren II).
Somit war das Patent - wie geschehen - zu widerrufen.
Bertl
Kirschneck
Groß
J. Müller
prö