Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 23.09.2009 – 26 W (pat) 46/09

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 46/09 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 307 64 061.1

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 23. September 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Fuchs-Wissemann sowie der Richter Reker und Lehner 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 8. Oktober 2008 aufgehoben.

G r ü n d e

I

Die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für

die Waren

„Klasse 18: Sonnenschirme;

Klasse 20: Möbel aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide und deren

Ersatzstoffe oder aus Kunststoffen, auch mit Gestellen

aus Metall, nämlich Strandkörbe sowie Freizeit- und

Gartenmöbel;

Klasse 22: Netze, Zelte, Planen, Segel, soweit in Klasse 22

enthalten“

angemeldete Wort-/Bildmarke 307 64 061.2

mit Beschluss vom 8. Oktober 2008 zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Markenstelle aus, das angemeldete Zeichen weise eine für die Eintragung erforderliche hinreichende Unterscheidungskraft nicht auf. Es sei aus der sprachüblich

gebildeten Wortfolge „strandkorb&co. STILFALT GARTEN WOHNEN LEBEN“ zusammengesetzt. Der angesprochene Verkehr fasse die Wortbestandteile des Anmeldezeichens lediglich als einen in werbeüblicher Weise gehaltenen sachbeschreibenden Hinweis auf ein umfangreiches Warensortiment für den Garten- und

Wohnbereich auf, das über einen vielfältigen Stil verfüge und deren Art und Beschaffenheit das Leben für den Käufer angenehm mache oder bereichere. Auch

ihre grafische Gestaltung verleihe der angemeldeten Marke keine Unterscheidungskraft, sondern unterstreiche sogar ihren beschreibenden Charakter. Ähnlich

gestaltete inländische Voreintragungen rechtfertigten nach der obergerichtlichen

Rechtsprechung keine hiervon abweichende Beurteilung, zumal vieles für ein der

Eintragung entgegenstehendes Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG spreche.

Hiergegen wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde. Er macht geltend,

die verfahrensgegenständliche Marke werde vom Verkehr als eine willkürliche und

ungewöhnliche Wortfolge mit einem für die Schutzfähigkeit der Anmeldemarke

hinreichenden Phantasiegehalt empfunden. In ihrer Gesamtheit seien die Wortbestandteile des Anmeldezeichens neuartig, lexikalisch nicht nachweisbar und hätten als solche auch nicht Eingang in den deutschen Sprachgebrauch gefunden.

Insbesondere sehe der Verkehr, der nicht zur Analyse der Einzelbestandteile einer

Marke neige, in dem Wortbestandteil „STILFALT“ eine außergewöhnliche und unterscheidungswürdige Wortschöpfung ohne sachbeschreibenden Bezug auf das

angemeldete Warenverzeichnis. Die Eintragungsfähigkeit der Anmeldemarke sei

zudem indiziert durch die Voreintragung der Wortmarke 301 11 498.6 „stilfalt“ unter anderem für Waren der Klasse 20. Einer Eintragung stehe auch ein Freihaltebedürfnis der Mitbewerber des Anmelders nicht entgegen, nachdem schon der

Bestandteil „STILFALT“ mehrdeutig sei, überdies sich die Prüfmarke nicht aus einer werbeüblichen Beschaffenheits- oder Bestimmungsangabe zusammensetze.

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

den angegriffenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben und

die Eintragung der Marke im Umfang ihrer Anmeldung anzuordnen.

II

Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist begründet. Der Eintragung der verfahrensgegenständlichen Marke steht kein Schutzhindernis, insbesondere nicht

mangelnde Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, entgegen. Der angegriffene Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts war

daher aufzuheben.

Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Bestimmung ist die einer Marke

innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche

die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend

zu kennzeichnen und diese Waren/Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Auch dieses Eintragungshindernis ist im Lichte des

Allgemeininteresses auszulegen, das ihm zugrunde liegt, und das darin besteht,

den freien Waren- oder Dienstleistungsverkehr zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2002, 804, 809, Tz. 80 - Philips; GRUR 2003, 604, 607, Tz. 52 - Libertel).

Für kennzeichnungsrechtliche Monopole ist damit nur Raum, soweit diese geeignet sind, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren

oder Dienstleistungen zu garantieren und damit die Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen (vgl. EuGH GRUR 2001, 1148, 1149, Tz. 22 - BRAVO). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder

Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. EuGH GRUR Int. 2004, 500, 504, Tz. 33 - Postkantoor; GRUR

Int. 2004, 631, 633, Tz. 37 - Dreidimensionale Tablettenform I). Keine Unterscheidungskraft weisen vor allem solche Marken auf, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt zuordnen (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2004, 778, 779 - URLAUB DIREKT).

Hiernach kann der Prüfmarke die für eine Eintragung erforderliche hinreichende

Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Die Wortelemente der angemeldeten Marke setzen sich in nicht sprachüblich gebildeter Weise zusammen

und vermitteln in ihrem Gesamteindruck dem angesprochenen Verkehr eine

mehrdeutige, interpretationsbedürftige Aussage, die von einer beschreibenden

Sachangabe wegführt und auf die Herkunft der solchermaßen gekennzeichneten

Waren schließen lässt. Namentlich der lexikalisch nicht nachweisbare Wortbestandteil „Stilfalt“ vermittelt dem Verkehr sowohl bei isolierter Betrachtungsweise,

als auch in der Gesamtschau mit den weiteren Zeichenbestandteilen unter Berücksichtigung des angemeldeten Warenverzeichnisses keinen rein sachbeschreibenden Inhalt dergestalt, dass der Verbraucher, der das Kennzeichen regelmäßig

so aufnimmt, wie es ihm im Verkehr begegnet, ohne eine nähere analysierende Betrachtungsweise anzustellen (vgl. EuGH GRUR 2005, 135, 137 - Maglite;

GRUR Int. 2004, 639, 643 - Dreidimensionale Tablettenform III; BGH GRUR 2002,

261, 262 - AC), hierunter ohne weiteres lediglich ein im Hinblick auf die Stilrichtung vielfältiges Warenangebot zu erwarten hat. Der Bedeutungsgehalt des Wortbestandteils „Stilfalt“ muss sich darin nicht erschöpfen, sondern kann sich ohne

weiteres in nicht näher bestimmbarer Weise auf andere Bereiche wie etwa die

Vielfältigkeit des Produktsortiments des Anbietenden, dessen Präsentation in

reichhaltiger Form und dergleichen erstrecken. Der Bestandteil „Stilfalt“ verleiht

dem Zeichen einen interpretationsfähigen Phantasiegehalt. Er tritt darüber hinaus

als solcher im Verhältnis zu den weiteren, überwiegend beschreibenden Wortbestandteil deutlich in Erscheinung und ist geeignet, sich dergestalt in das Gedächtnis des angesprochenen Verbrauchers einzuprägen, so dass er sowohl für sich

genommen als auch in der Gesamtschau mit den weiteren Zeichenbestandteilen

als eigenständiger Herkunftshinweis wahrgenommen wird GRUR 2006, 229, 233 - BioID).

(vgl. EuGH

Der Eintragung des Anmeldezeichens steht auch nicht das Schutzhindernis des

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Es ist nicht ersichtlich, dass Mitbewerber des

Anmelders auf die Verwendung der in der einer Marke enthaltenen Wortfolge

nebst Bildelement in ihrer konkreten Zusammensetzung angewiesen wären. Da

auch die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht vorliegen, besteht kein Freihaltebedürfnis an dem Anmeldezeichen.

Dr. Fuchs-Wissemann

Reker

Lehner

Bb