Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 23.09.2009 – 7 W (pat) 316/09
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 102 04 664
7 W (pat) 316/09 _______________________
(Aktenzeichen)
… 08.05
…
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 23. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Tödte
sowie die Richter Dipl.-Ing. Frühauf, Schwarz und Dipl.-Ing. Schlenk
beschlossen:
Das Patent 102 04 664 wird beschränkt aufrecht erhalten mit folgenden, als Anlage zum Schriftsatz vom 26. März 2007 eingereichten Unterlagen:
Patentansprüche 1 bis 10 (Bl. 100 bis 102 der Gerichtsakte (GA)),
Beschreibung Seiten 1 bis 11 (Bl. 89 bis 99 GA),
Zeichnungen, Figuren 1 bis 4 (Bl. 103 bis 106 GA).
G r ü n d e
I.
Gegen die am 22. September 2005 veröffentlichte Erteilung des am
5. Februar 2002 angemeldeten Patents 102 04 664 (Streitpatent) mit der Bezeichnung "Kraftfahrzeug mit einem durch eine Trennanordnung unterteilbaren Innenraum" ist Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und
auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig
sei.
Zum Stand der Technik hat die Einsprechende die Druckschriften
D1 EP 0 710 589 A1
D2 FR 2 810 935 A1
D3 JP 09301077 A
D4 DE 197 49 158 A1
D5 DE-OS 2 302 972
genannt und geltend gemacht, dass der Patentgegenstand gemäß erteiltem Anspruch 1 durch den Stand der Technik gemäß Dokument D1 neuheitsschädlich
vorweggenommen sei und auch die dem Anspruch 1 nachgeordneten Unteransprüche 2 bis 11 keine Merkmale von patentbegründender Bedeutung gegenüber
dem aufgezeigten Stand der Technik enthielten. Ebenso sei die Lehre des unabhängigen Anspruchs 12 gegenüber dem aus Druckschrift D1 Bekannten nicht neu.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
das Streitpatent in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 26. März 2007 neue Unterlagen (Patentansprüche 1 bis 10, Beschreibung Seiten 1 bis 11 und Zeichnungen (Figuren 1
bis 4) eingereicht und beantragt,
das angefochtene Patent auf der Grundlage dieser Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten.
Auf die Ladung des Senats zur mündlichen Verhandlung hat die Patentinhaberin
mit Schriftsatz vom 23. April 2009 mitgeteilt, dass sie an der Verhandlung nicht
teilnehmen werde. Sie hat ferner darum gebeten, nach Aktenlage zu entscheiden.
Durch Zwischenverfügung vom 5. Mai 2009 hat der Senat den Beteiligten mitgeteilt, dass nach vorläufiger Beurteilung der Sachlage sich das Streitpatent im beschränkt verteidigten Umfang als rechtsbeständig gegenüber dem druckschriftlich
nachgewiesenen Stand der Technik erweisen könnte.
Mit Schreiben vom 19. Mai 2009 hat die Einsprechende ihren Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen und mitgeteilt, dass sie an der anberaumten
Verhandlung nicht teilnehmen werde und dass der Antrag auf Widerruf des angegriffenen Patents aufrecht erhalten bleibe.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
"Kraftfahrzeug mit einem Ladeboden (36) und mit einem durch
eine Trennanordnung (30) in einen Fahrgastbereich (20) und einen Gepäckbereich (18) unterteilbaren Innenraum (12), wobei der
Ladeboden (36) im Wesentlichen in Fahrzeuglängsrichtung (L)
verschiebbar
im Gepäckbereich (18) des Fahrzeuginnenraums (12) angeordnet ist und wobei die Trennanordnung (30) ein
im Wesentlichen starres Trenngestell (32) umfasst, das gesondert
von Sitzteilen (28) des Fahrzeuginnenraums (12) ausgebildet ist,
dadurch gekennzeichnet, dass das Trenngestell (32) mit einem
ersten Randbereich (34) schwenkbar am Ladeboden (36) angeordnet ist und weiter eine flexible Trennvorrichtung (42) umfasst,
die an einem dem ersten Randbereich (34) gegenüberliegenden
zweiten Randbereich (38) des Trenngestells (30) angeordnet ist."
Die Ansprüche 2 bis 10 geben Weiterbildungen des Gegenstandes nach Anspruch 1 an. Zu ihrem Wortlaut wird auf den Schriftsatz der Patentinhaberin vom
26. März 2007 verwiesen.
Gemäß geltender Beschreibung liegt dem verteidigten Patentgegenstand die Aufgabe zugrunde, die Be- und Entladung gattungsgemäßer Fahrzeuge zu vereinfachen (S. 2 Z. 32, 33).
II.
Der Senat ist für die Entscheidung im vorliegenden Einspruchsverfahren auch
nach der - mit Wirkung vom 1. Juli 2006 erfolgten - Aufhebung der Übergangsvorschriften des § 147 Abs. 3 PatG noch auf Grund des Grundsatzes der "perpetuatio
fori" gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO analog i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG zuständig
(vgl. BGH GRUR 2009, 184, 185 - Ventilsteuerung; GRUR 2007, 862 f. - Informationsübermittlungsverfahren II).
III.
Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig. Er ist insoweit begründet, als er zu einer Beschränkung des Streitpatents geführt hat.
Der beschränkt verteidigte Gegenstand des angefochtenen Patents in der Fassung der Patentansprüche 1 bis 10 vom 26. März 2007 stellt eine patentfähige
Erfindung i. S. d. §§ 1 bis 5 PatG dar.
Die geltenden Patentansprüche sind zulässig. Die Merkmale des Anspruchs 1 sind
ursprünglich offenbart und aus den erteilten Ansprüchen 1 und 8 hervorgegangen.
Die geltenden Ansprüche 2 bis 7 entsprechen den erteilten Ansprüchen 2 bis 7,
die geltenden Ansprüche 8 bis 10 den erteilten Ansprüchen 9 bis 11, letztere unter
Anpassung ihrer jeweiligen Rückbezüge auf vorhergehende Ansprüche.
Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Als hier zuständiger Fachmann ist ein Maschinenbauingenieur anzusehen, der mit
der Entwicklung und Gestaltung von Trenn- oder Sichtschutzeinrichtungen für Lade- bzw. Gepäckräumen in Personenkraftfahrzeugen befasst ist.
Der verteidigte Patentgegenstand betrifft ein Kraftfahrzeug mit einem Ladeboden
und mit einer durch eine Trennanordnung in einen Fahrgastbereich und einen Gepäckbereich unterteilbaren Innenraum, wobei der Ladeboden im Wesentlichen in
Fahrzeuglängsrichtung verschiebbar im Gepäckbereich des Fahrzeuginnenraums
angeordnet ist und wobei die Trennanordnung ein im Wesentlichen starres Trenngestell umfasst, das gesondert von Sitzteilen des Fahrzeuginnenraums ausgebildet ist (Oberbegriff des Anspruchs 1).
Hiervon ausgehend ist zur Vereinfachung der Be- und Entladung derartiger Fahrzeuge gemäß dem kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 vorgeschlagen, das
Trenngestell mit einem Rand am Ladeboden schwenkbar anzuordnen und an dem
gegenüberliegenden Rand des Trenngestells eine flexible Trennvorrichtung anzuordnen.
Ein gattungsgemäßes Fahrzeug ist nach Angabe der Patentinhaberin (geltende
Beschreibung S. 2 Abs. 1) aus der DE 197 49 158 A1 (D4) als bekannt zu unterstellen. Sie offenbart einen am Gepäckraumboden in Fahrzeuglängsrichtung
verschiebbaren Ladeboden (1) und - wie nicht näher beschrieben, für den Fachmann aber aus Figur 1 entnehmbar - eine Trennanordnung (schraffierter Bereich
oberhalb der Oberkante der Rücksitzlehnen), welche den Innenraum des Fahrzeugs in einen Gepäckbereich und einen Fahrgastbereich unterteilt. Inwieweit die
Trennanordnung ein von Sitzteilen des Fahrzeugs unabhängiges starres Trenngestell umfasst, ist nicht zweifelsfrei aus Figur 1 erkennbar. Ohne weiteres erkennbar ist der Figur 1 aber, dass der längsverschiebbare Ladeboden nicht mit
der Trennanordnung verbunden ist. Weil sich die Schrift D4 ausschließlich mit der
Halterung und verschieblichen Lagerung des Ladebodens an Fahrzeugwänden
befasst, liefert sie dem Fachmann keine Anhaltspunkte in Richtung einer Kopplung
von Ladeboden und Trennanordnung im Sinne der Lehre des Anspruchs 1.
Auch die weiteren Entgegenhaltungen legen das erfindungswesentliche Merkmal
der schwenkbaren Befestigung des Trenngestells an einem Rand eines verschiebbaren Ladebodens nicht nahe. Die Druckschriften D1 bis D3 offenbaren
Fahrzeuge mit starren Trenngestellen einschließlich flexibler Trennvorrichtungen,
die zwar gesondert von Sitzteilen ausgebildet sind, jedoch mangels Vorhandenseins eines längsverfahrbaren Ladebodens mit einem solchen auch nicht verbunden sein können, und die Schrift D5 ist darauf gerichtet, eine ausziehbare Ladefläche unabhängig von einer weiteren Trennanordnung zweckmäßig auszugestalten.
Die im Prüfungsverfahren noch berücksichtigten Entgegenhaltungen können
ebenfalls den Patentgegenstand nicht nahelegen. So kommt die Schrift
DE 197 28 547 A1 dem Patentgegenstand nicht näher als die Entgegenhaltungen
D1 bis D3. Die DE 43 30 045 A1, die einen auf eine Ladefläche eines Kombi-Pkws
schiebbaren Fahrradträger behandelt, und die Patentschrift US 4 685 857, die sich
mit einem verfahr- und kippbaren Ladeboden für ein Lastenfahrzeug mit separatem Fahrzeugführerhaus befasst, liegen offensichtlich weiter ab vom Patentgegenstand als die übrigen Druckschriften zum Stand der Technik.
Die Patentfähigkeit der Gegenstände der Unteransprüche 2 bis 10 folgt aus der
des Gegenstandes des Anspruchs 1.
Tödte
Frühauf
Schwarz
Schlenk
Cl