Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 28.09.2009 – 19 W (pat) 82/08
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 82/08 _______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am 28. September 2009
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 44 22 647.0-51
…
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 28. September 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Bertl, der Richterin Kirschneck und der Richter
Dipl.-Ing. Groß und Dipl.-Ing. J. Müller 08.05
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren bezüglich der Trennanmeldung
P 44 48 057.1 wird abgetrennt.
Die Beschwerde bezüglich der Stammanmeldung P 44 22 647.0
wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse B 60 K - hat die
am 28. Juni 1994 eingereichte Anmeldung durch Beschluss vom 31. Januar 2005
mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht
neu sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Die Anmelderin stellte den Antrag,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B60K des Deutschen
Patent- und Markenamtes vom 31. Januar 2005 aufzuheben und
das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
neue Patentansprüche 1 bis 3 gemäß Hauptantrag,
hilfsweise,
Patentansprüche 1 bis 2 gemäß Hilfsantrag 1,
weiter hilfsweise,
Patentansprüche 1 bis 2 gemäß Hilfsantrag 2,
Hauptantrag und Hilfsanträge jeweils überreicht in der mündlichen
Verhandlung,
übrige Unterlagen, Beschreibung und zwei Blatt Zeichnungen mit
Figuren, jeweils vom Anmeldetag 28. Juni 1994.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet (unter Einfügung einer
Gliederung):
„a) Verfahren zur automatischen Steuerung der Bereitstellung
von Leistung durch eine Brennkraftmaschine und/oder durch
einen über einen elektrischen Energiespeicher antreibbaren
Elektromotor in Kraftfahrzeugen mit Parallel-Hybridantrieb,
dadurch gekennzeichnet dass,
b)
in einer Betriebsweise des Hybridantriebs grundsätzlich die
angeforderte Antriebsleistung (P) ausschließlich durch die
Brennkraftmaschine (3) bereitgestellt wird,
b1) wobei eine Gesamtleistung, bestehend aus der angeforderten
Antriebsleistung (P) und einer Zusatzleistung, die zum Aufladen des elektrischen Energiespeichers benötigt wird, grundsätzlich ausschließlich durch die Brennkraftmaschine bereitgestellt wird und
c)
dass, wenn die Zusatzleistung Null ist und die angeforderte
Antriebsleistung (P) größer als eine definierte Grundleistung (S1) ist, additiv ein Teil der Antriebsleistung (P) durch
den Elektromotor (4) bereitgestellt wird.“
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von dem des Hauptantrags dadurch, dass - unter Ersetzung des Punktes durch ein Komma - an ihn
das mit dem Gliederungsbuchstaben d) versehene Merkmal
„d) wobei im warmgelaufenen Zustand als Grundleistung (S1)
die durch die Brennkraftmaschine (3) in Abhängigkeit von der
jeweils aktuellen Drehzahl maximal erzeugbare Leistung
vorgegeben wird.“
angehängt ist, wobei darin der offensichtliche Schreibfehler „erzeugbaren“ in „erzeugbare“ berichtigt ist.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von dem des Hauptantrags dadurch, dass das Merkmal c) ersetzt ist durch das Merkmal
„c’) wobei bei ausreichender Ladung des elektrischen
Energiespeichers (6) additiv ein Teil der Antriebsleistung (P)
durch den Elektromotor (4) bereitgestellt wird, wenn die angeforderte Antriebsleistung (P) größer als eine vorgegebene
Grundleistung (S1) ist,“
und dass sich daran das mit dem Gliederungsbuchstaben e) versehene Merkmal
„e) wobei
im Warmlauf mit steigender Temperatur der
Brennkraftmaschine und des Katalysators die vorgegebene
Grundleistung ausgehend von einer niedrigeren Leistung als
der durch die Brennkraftmaschine maximal mögliche Leistung an letztere angenähert wird.“
anschließt.
Dem Anmeldungsgegenstand soll die Aufgabe zugrunde liegen, ein Verfahren der
eingangs der Anmeldung genannten Art derart zu verbessern, dass einerseits ausreichende Leistung auch bei hoher angeforderter Antriebsleistung zur Verfügung
gestellt wird und andererseits der Verbrauch elektrischer Energie minimiert wird.
Gleichzeitig soll ein hoher Fahrkomfort erreicht werden (S. 2 Abs. 3 der u. U.).
Die Anmelderin vertritt bezüglich des jeweiligen Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 die Ansicht, dass die US 4 407 132 nicht patenthindernd
entgegenstehe, da es bei ihr darum gehe, den Kraftstoffverbrauch zu minimieren.
Bei der Erfindung sei dagegen die Leistungserhöhung das Ziel, wobei immer die
Brennkraftmaschine betrieben werde und nie der Elektromotor allein.
Gemäß dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 gehe es um die Kraftstoffeinsparung beim Warmlaufen der Brennkraftmaschine. Im Stand der Technik gebe es
diesbezüglich keine Hinweise.
Mit Schriftsatz vom 26. November 2008, eingegangen beim Patentamt am
29. November 2008, hat die Anmelderin die Teilung der Anmeldung erklärt. Die
Trennanmeldung hat das amtliche Aktenzeichen P 44 48 057.1 erhalten.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Nach der im Beschwerdeverfahren erklärten Teilung der Anmeldung (§ 39 PatG)
ist die abgeteilte Anmeldung P 44 48 057.1 zusammen mit der Stammanmeldung
beim Bundespatentgericht anhängig (vgl. Schulte, PatG, 8. Aufl., § 39 Rdn. 69;
BGH GRUR 1998, 458, 460 (III.3) - Textdatenwiedergabe; GRUR 1999, 148, 149
(III.1b) - Informationsträger). Zur gesonderten Fortführung des Beschwerdeverfahrens bezüglich der Trennanmeldung hat der Senat die Trennung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 145 Abs. 1 ZPO angeordnet.
Die zulässige Beschwerde konnte bezüglich der Stammanmeldung, P 44 22 647.0
keinen Erfolg haben, weil das Verfahren nach dem jeweiligen Patentanspruch 1
nach Haupt- und Hilfsanträgen 1 und 2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§ 4 PatG).
1. Als zuständiger Fachmann ist hier ein Diplomingenieur des Maschinenbaus
mit Hochschulabschluss anzusehen, der Kenntnisse auf dem Gebiet der Entwicklung von Hybridfahrzeugen, insbesondere der Ansteuerung von deren Einzelkomponenten aufzuweisen hat.
2. Der jeweilige Patentanspruch 1 bedarf einiger Erläuterungen:
a)
Im Merkmal b) des jeweiligen Patentanspruchs 1 ist angegeben, dass in einer
Betriebsweise des Hybridantriebs grundsätzlich die angeforderte Antriebsleistung (P) ausschließlich durch die Brennkraftmaschine (3) bereitgestellt wird. Der
jeweilige Patentanspruch 1 verbietet sonach nicht, dass in einer anderen Betriebsweise des Hybridantriebs grundsätzlich die angeforderte Antriebsleistung (P)
ausschließlich durch den Elektromotor (4) bereitgestellt wird. Auch die ursprünglich eingereichten Beschreibungsunterlagen schließen eine solche andere Betriebsweise nicht aus. Das diesbezüglich von der Anmelderin vorgetragene Argument, dass es sich um die einzige Betriebweise handle, greift somit nicht durch.
b)
Im jeweiligen Patentanspruch 1 nach allen Anträgen ist in Merkmal b) angegeben, dass die angeforderte Antriebsleistung (P) grundsätzlich ausschließlich durch
die Brennkraftmaschine bereitgestellt wird. Im jeweiligen Patentanspruch 1 ist in
Merkmal b1) zusätzlich angegeben, dass eine Gesamtleistung, bestehend aus der
angeforderten Antriebsleistung (P) und einer Zusatzleistung, die zum Aufladen des
elektrischen Energiespeichers benötigt wird, grundsätzlich ausschließlich durch die
Brennkraftmaschine bereitgestellt wird.
Das Merkmal b) betrifft damit den Zustand der nicht ausreichenden Ladung des
elektrischen Energiespeichers (u. U. S. 3 Z. 22 bis 25) und das Merkmal b1) betrifft den Zustand in dem der elektrische Energiespeicher aufgeladen wird (u. U.
S. 3 Z. 10 bis 17); in beiden Fällen erfolgt keine Unterstützung durch den Elektromotor.
c)
Im Merkmal c) des jeweiligen Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 ist angegeben, dass, wenn die Zusatzleistung Null ist und die angeforderte
Antriebsleistung (P) größer als eine definierte Grundleistung (S1) ist, additiv ein Teil
der Antriebsleistung (P) durch den Elektromotor (4) bereitgestellt wird. Wenn nun
gemäß Merkmal b1) als Zusatzleistung eine Leistung verstanden wird, die zum
Aufladen des Energiespeichers benötigt wird, dann bedeutet dies, dass bei einer
Zusatzleistung Null keine Aufladung erfolgt, also eine ausreichende Ladung des
Energiespeichers vorhanden ist. Damit unterscheidet sich aber das Merkmal c’) des
Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 gehaltsmäßig nicht von dem Merkmal c) des
jeweiligen Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1.
d) Die Angabe im Merkmal d) im Hilfsantrag 1, dass im warmgelaufenen Zustand
als Grundleistung (S1) die durch die Brennkraftmaschine (3) in Abhängigkeit von
der jeweils aktuellen Drehzahl maximal erzeugbare Leistung vergeben wird, bedeutet nach Überzeugung des Senats nicht, dass die Merkmale a) bis c) einen
anderen, als den warmgelaufenen Zustand betreffen.
3. Aus der US 4 407 132 ist - in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des
Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag - bekannt ein
a)
Verfahren zur automatischen Steuerung der Bereitstellung
von Leistung durch eine Brennkraftmaschine (1) und/oder
durch einen über einen elektrischen Energiespeicher (49)
antreibbaren Elektromotor (3) in Kraftfahrzeugen mit Parallel-
Hybridantrieb (Sp. 1 Z. 43 bis 50, Fig. 3),
b)
wobei in einer Betriebsweise des Hybridantriebs grundsätzlich die angeforderte Antriebsleistung (P) ausschließlich
durch die Brennkraftmaschine (1) bereitgestellt wird (In einer
Betriebsweise in der die Batterie zu mehr als 75% entladen
ist, kann der Elektromotor 3 nicht betrieben werden (Sp. 20
Z. 13 bis 18); somit wird in genau dieser Betriebsweise des
Hybridantriebs grundsätzlich die Antriebsleistung ausschließlich durch die Brennkraftmaschine 1 bereitgestellt (Sp. 1 Z 58
bis 61)),
b1) wobei eine Gesamtleistung, bestehend aus der angeforderten
Antriebsleistung und einer Zusatzleistung (Sp. 4 Z 44 bis 46),
die zum Aufladen des elektrischen Energiespeichers benötigt
wird, grundsätzlich ausschließlich durch die Brennkraftmaschine bereitgestellt wird (Fig. 4: Aufladung des elektrischen
Energiespeichers 49 durch den durch die Brennkraftmaschine 1 angetriebenen, hier als Generator 3 wirkenden Elektromotor 3 über die Spule 313, die Diode ohne Bezugszeichen
und die Sicherheitsrelaiskontakte 707) und
c)
wobei, wenn die Zusatzleistung Null ist und die angeforderte
Antriebsleistung größer als eine definierte Grundleistung ist,
additiv ein Teil der Antriebsleistung durch den Elektromotor (3) bereitgestellt wird (Fig. 8 i. V. m. Sp. 20 Z. 13 bis 18:
Bei einer Entladung der Batterie um mehr als 75 % kann der
Elektromotor nicht betrieben werden, bei anderen Entladungen, also auch bei einer Entladung von 0 bis 75 % aber
schon. Da in diesem Entladungsbereich nicht aufgeladen
werden muss, ist dort die Zusatzleistung Null. Wenn dabei die
angeforderte Antriebsleitung größer ist, als die von der
Brennkraftmaschine bereitgestellte Grundleistung, wird additiv
ein Teil der Antriebsleistung durch den Elektromotor bereitgestellt (Sp. 1 Z. 50 bis 58)).
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist somit nicht neu.
4. Auch das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist nicht neu,
denn neben den vorstehend abgehandelten Merkmalen a), b), b1) und c) ist auch
das Merkmal d) aus der US 4 407 132 bekannt.
Dort ist anhand Figur 6 gezeigt, dass im warmgelaufenen Zustand als Grundleistung die durch die Brennkraftmaschine (1) in Abhängigkeit von der jeweils aktuellen Drehzahl (N) maximal erzeugbare Leistung (hier Drehmoment-Kurvenschar
Te) vorgegeben wird (Sp. 9 Z. 3 bis 15).
5. Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 beruht nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Merkmale a), b) und c’) sind - wie vorstehend abgehandelt und gemäß dem
unter Punkt 4c) erläutertem Verständnis, dass sich die Merkmale c) und c’) gehaltsmäßig entsprechen - aus der US 4 407 132 bekannt.
Ausgehend von einem solchen Verfahren stellt sich die Aufgabe, Kraftstoff im
Warmlauf der Brennkraftmaschine einzusparen in der Praxis von selbst, da dies
schon das Bestreben jedes umweltfreundlich Gesinnten ist.
Dem Fachmann ist aus der US 4 407 132 prinzipiell bekannt, dass er durch additives Bereitstellen eines Teils der Antriebsleistung durch einen Elektromotor zu einer verbesserten Effizienz des Kraftstoffverbrauchs gelangt (Sp. 1 Z. 13 bis 16
i. V. m. Z. 50 bis 61). Da der Fachmann weiß, dass im Warmlauf der Brennkraftmaschine deren Kraftstoffverbrauch besonders hoch ist, ist von ihm zu erwarten,
dass er die ihm aus der US 4 407 132 bekannten Vorgaben auch auf den Betriebszustand des Warmlaufens anwendet und daher unter Einbeziehung des
Elektromotors das Verfahren so gestaltet, dass im Warmlauf mit steigender Temperatur der Brennkraftmaschine und des Katalysators die vorgegebene Grundleistung ausgehend von einer niedrigeren Leistung als der durch die Brennkraftmaschine maximal mögliche Leistung an letztere angenähert wird (Merkmal e)).
6. Nach Wegfall des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag teilen auch die auf
diesen rückbezogenen Unteransprüche dessen Schicksal; ebenso ergeht es dem,
auf den jeweiligen Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 und 2 rückbezogenen
Patentanspruch 2.
Bertl
Kirschneck
Groß
Müller
prö