Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 30.09.2009 – 26 W (pat) 38/09
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 38/09 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 307 82 625.2
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
30. September 2009
unter Mitwirkung
des
Vorsitzenden
Richters
Dr. Fuchs-Wissemann sowie der Richter Reker und Lehner
beschlossen: 08.05
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung der für die Waren
„Alkoholische Getränke, ausgenommen Biere“
bestimmten Wortmarke 307 82 625
Grafenau
in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Eintragung des angemeldeten Zeichens stehe das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
entgegen. „Grafenau“ stehe einerseits für den Namen einer Stadt in Niederbayern
im Landkreis Freyung-Grafenau mit knapp 9000 Einwohnern, andererseits werde
auch eine baden-württembergische Gemeinde im Landkreis Böblingen mit
über 6.600 Einwohnern so bezeichnet. In beiden Orten seien eine Reihe von
Handwerks- und Einzelhandelsbetrieben ansässig, im Landkreis Freyung-Gafenau
unter anderem auch ein Betrieb, der Brände erzeuge. Vor diesem Hintergrund
weise die Angabe „Grafenau“ in Bezug auf das angemeldete Warenverzeichnis
auf die geografische Herkunft der solchermaßen gekennzeichneten Waren hin.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Verkehr abweichend hiervon die Wortmarke „Grafenau“ im Sinne von „Au des Grafen“ verstehen könnte, bestünden
nicht, zumal der Verbraucher an Ortsbezeichnungen mit den Buchstaben „au“ am
Wortende (Ramsau, Schongau, Brückenau) gewöhnt sei.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Ihrer Auffassung bestehe
kein Freihaltebedürfnis an der Bezeichnung „Grafenau“. Die Markenstelle habe in
den angegriffenen Entscheidungen nicht ausreichend berücksichtigt, dass die angeführten Ortschaften aufgrund ihrer geringen Einwohnerzahlen nur in der näheren Umgebung bekannt seien, somit der Verkehr mit der Bezeichnung „Grafenau“
im Allgemeinen keine geografische Herkunftsangabe verbinde; dies sei auch in
Zukunft nicht zu erwarten. Gegenteiliges hätte die Markenstelle nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts erster Instanz nachweisen müssen, um
hiermit eine die Anmeldung zurückweisende Entscheidung zu begründen. Ihrem
Wortsinn entsprechend sei daher die Bezeichnung „Grafenau“ als „Au des Grafen“
zu verstehen. Auch sei nicht ersichtlich, weshalb dem Zeichen „Grafenau“ die für
eine Eintragung erforderliche hinreichende Unterscheidungskraft fehle.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
die angegriffenen Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben und die Eintragung der Marke im Umfang ihrer Anmeldung anzuordnen.
II
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist unbegründet. Die Feststellung der
Markenstelle, einer Eintragung des Zeichens „Grafenau“ stehe ein Freihaltebedürfnis der Mitbewerber der Anmelderin im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
entgegen, ist frei von Rechtsfehlern. Die hiergegen vorgebrachten Einwände der
Anmelderin verhelfen ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg.
Die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, die in Umsetzung von Art. 3 Abs. 1
Buchst. c Markenrichtlinie ergangen ist, verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, unmittelbar warenbeschreibende Angaben, einschließlich solcher über
die geografische Herkunft, für alle zur freien, von Zeichenrechten Dritter ungehinderten Verfügung zu halten. Die Monopolisierung einer derartigen beschreibenden
Angabe zugunsten eines einzigen Unternehmens ist deshalb nicht zulässig (vgl.
EuGH GRUR 1999, 723, 725 - Chiemsee). Im Vordergrund stehen dabei die Interessen der Mitbewerber auf dem Markt. Das Freihaltebedürfnis an geografischen
Angaben ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs grundsätzlich danach zu beurteilen, ob neben den aktuellen Gegebenheiten eine entsprechende beschreibende Verwendbarkeit der fraglichen Angabe vernünftigerweise in
der Zukunft zu erwarten ist bzw. ob angesichts der Gesamtumstände im Zuge der
künftigen wirtschaftlichen Entwicklung die Eröffnung gleicher Betriebe wie der/die
ansässige(n) vernünftigerweise nicht auszuschließen ist (vgl. EuGH a. a. O. -
Chiemsee, S. 726; EuG GRUR 2004, 148, 149 - OLDENBURGER). Dagegen ist
nicht erforderlich, dass ein konkretes, aktuelles und ernsthaftes Freihaltebedürfnis
im Sinne der früheren deutschen Rechtsprechung besteht (vgl. Ströbele/Hacker,
Markengesetz, 9. Aufl., § 8 Rdnr. 275).
Ausgehend von diesen von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist die
Bezeichnung „Grafenau“ für die angemeldeten Waren „Alkoholische Getränke,
ausgenommen Bier“ freihaltebedürftig im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Für die Eignung der Ortsangabe „Grafenau“ zur Beschreibung der geografischen
Herkunftsangabe der solchermaßen gekennzeichneten verfahrensgegenständlichen Waren spricht, dass den von der Anmelderin nicht angegriffenen Feststellungen der Markenstelle zufolge in beiden Orten bereits zahlreiche Handwerks-
und Einzelhandelsbetriebe ansässig sind (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O., § 8
Rn. 280), darunter im Landkreis Freyung-Grafenau Lebensmittel erzeugende Unternehmen.
Dem Einwand der Anmelderin, „Grafenau“ sei maßgeblichen Teilen des angesprochenen Verkehrs in ihrer Bedeutung als Ortsangabe nicht bekannt, vermag
der Senat nicht zu folgen. Die Stadt Grafenau genießt als staatlich anerkannter
Luftkurort unweit des Nationalparks Bayerischer Wald einen weit über die Grenzen
Bayerns hinausgehenden Bekanntheitsgrad. Dem Streitfall liegt insoweit entgegen
der Auffassung kein der Entscheidung des Europäischen Gerichts erster Instanz
vom 15. Oktober 2008 - T-230/06 vergleichbarer Sachverhalt zugrunde (vgl. hierzu
die Nachweise in der Rechtsprechungsdatenbank juris, Tz. 40: „Die Stadt Port-
Louis [= Hauptstadt der Inselgruppe der Malediven] kann nicht als den maßgeblichen Verkehrskreisen als bestimmter geografischer Ort hinreichend bekannt angesehen werden …“).
Angesichts der objektiven Gegebenheiten, insbesondere der wirtschaftlichen Bedeutung der Stadt „Grafenau“ in Niederbayern für die Tourismusbranche sowie der
Nähe der baden-württembergischen Gemeinde Grafenau zum Wirtschaftsraum
Stuttgart und der Infrastruktur der umliegenden Regionen ist die Möglichkeit der
Eröffnung weiterer Betriebe, die Waren der verfahrensgegenständlichen Art erzeugen, in Zukunft nicht auszuschließen und somit den Mitbewerbern der Anmelderin die Bezeichnung „Grafenau“ freizuhalten. Das Eintragungshindernis des § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG wäre nur überwunden, wenn - wovon hier gerade nicht auszugehen ist - auszuschließen wäre, dass die angemeldeten Waren mit dem als
solchen erkennbaren Ort vernünftigerweise in Verbindung gebracht würden (vgl.
Ströbele/Hacker a. a. O., § 8 Rn. 280). Der Auffassung der Anmelderin, die Markenstelle habe keine ausreichenden Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht getroffen, vermag sich der Senat angesichts der vorstehend genannten Feststellung
nicht anzuschließen.
Ihrer Eignung, als geografische Herkunftsangabe zu dienen, steht auch nicht entgegen, dass die Bezeichnung „Grafenau“ als Name verschiedener Orte vorkommt
(vgl. BGH GRUR 2003, 882, 883 - Lichtenstein; BPatG GRUR 2005, 677, 678 -
Newcastle; GRUR 2000, 1050, 1051 - Cloppenburg). Schließlich würde auch eine
mögliche Mehrdeutigkeit der geografischen Herkunftsangabe „Grafenau“ im Sinne
der von der Anmelderin vorgenommenen Interpretation als „Au des Grafen“ das
Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht ausräumen. Der mögliche
Doppelcharakter einer solchen Bezeichnung vermag nicht das Interesse des Verkehrs zu beseitigen, sich einer geografischen Angabe ungehindert bedienen zu
können (vgl. BPatG a. a. O. - Cloppenburg, S. 1051; Ströbele/Hacker a. a. O., § 8
Rn. 250, 284 m. w. N.).
Ob einer Eintragung auch das Schutzhindernis mangelnder Unterscheidungskraft
im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegenstünde, kann bei dieser Sachlage dahinstehen.
Dr. Fuchs-Wissemann
Reker
Lehner
Bb