Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 01.10.2009 – 30 W (pat) 27/09

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

1. Oktober 2009

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend die Marke 303 42 539

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Vogel von Falckenstein, des Richters Paetzold und der Richterin

Hartlieb

beschlossen:

1.

Auf die Beschwerde der Widersprechenden aus der Marke

IR 132 541 werden die Beschlüsse der Markenstelle für

Klasse 5 vom 7. März 2008 und vom 13. Januar 2009 insoweit aufgehoben als der Widerspruch hinsichtlich der Waren

„kosmetisches Beinpflege-/Hauttonikum zur Unterstützung

der Kompressionstherapie; pharmazeutische Präparate für

die Behandlung von Venenerkrankungen zur äußeren Anwendung (Salben, Gels etc.); pharmazeutische Präparate für

die Hautpflege“ zurückgewiesen worden ist. Insoweit wird die

Löschung der angegriffenen Marke 303 42 539 angeordnet.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Widersprechenden zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Eingetragen am 23. Januar 2004 unter der Nummer 303 42 539 für die Waren:

Spezialwaschmittel für Stütz- und Kompressionsstrümpfe; kosmetisches Beinpflege-/Hauttonikum zur Unterstützung der Kompressionstherapie; pharmazeutische Präparate für die Behandlung von

Venenerkrankungen zur inneren und äußeren Anwendung (Tabletten, Kapseln, Salben, Gels etc.); pharmazeutische Präparate

für die Hautpflege; Bandagen für gesundheitliche Zwecke; Stütz-

und Kompressionsstrümpfe; Handschuhe

für medizinische

Zwecke als Anziehhilfen für Kompressionsstrümpfe zum leichteren

Anziehen der Kompressionsstrümpfe; elastische Binden; elastische Bandagen; Medizintechnik-Geräte zur Venenbehandlung,

soweit in Klasse 10 enthalten

ist die Wort/Bildmarke (farbig: hellblau, weiß, rot)

Widerspruch wurde erhoben aus der prioritätsälteren unter der Nummer

IR 132 541 für

Produits cosmétiques; Produits pharmaceutiques

eingetragenen Wort/Bildmarke

,

deren Benutzung im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt

bestritten wurde. Die Widersprechende hat Benutzungsunterlagen für den Zeitraum 1999 - 2003 vorgelegt und eine weitergehende Benutzung nicht beansprucht.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat die Benutzung der Widerspruchsmarke

für „Hautpflegeprodukte wie Hautschutzcremes und Hautpflegemilch“ anerkannt.

Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamt hat in zwei

Beschlüssen - einer davon ist im Erinnerungsverfahren ergangen - den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Ausgehend von

einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke für „Hautpflegeprodukte wie Hautschutzcremes und Hautpflegemilch“ sei selbst bei teilweiser Warenidentität bzw. hochgradiger Ähnlichkeit und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der erforderliche Abstand eingehalten, da die konkrete Ausgestaltung

der Vergleichsmarken im Gesamteindruck ausreichend unterschiedlich sei. Im

schriftbildlichen Vergleich sorgten die abweichenden Wortlängen und die unterschiedlichen grafischen Gestaltungen der Vergleichsmarken für erkennbare Abgrenzungsmerkmale, auch begrifflich seien keine Übereinstimmungen erkennbar.

Auch klanglich unterschieden sich „Med. by BELSANA“ und „PELSANO“ noch

ausreichend voneinander. Es sei bereits zweifelhaft, ob die allein für eine Kollision

in Frage kommenden Wortelemente „Med. by BELSANA“ losgelöst von der übrigen Gestaltung eine selbständig kennzeichnende Funktion einnehmen, da sie gegenüber „VENEN FACHCENTER“ - auch wenn dies eine beschreibende Angabe

sei - und dessen grafischer Gestaltung so klein gehalten seien, dass nicht erwartet

werden könne, dass der Verkehr „Med. by BELSANA“ im Gesamteindruck überhaupt wahrnehme. Zudem wirke „Med. by BELSANA“ wie ein Herstellername, der

gegenüber der eigentlichen Produktkennzeichnung, die auch eine grafische Aufmachung sein könne, mitunter in den Hintergrund trete und nicht nachhaltig in Erinnerung bleibe.

Aber selbst nach dem Grundsatz, dass der Verkehr bei kombinierten Wort-

/Bildmarken in der Regel dem Wort eine prägende Bedeutung beimesse, unterschieden sich „Med. by BELSANA“ und „Pelsano“ noch ausreichend. In der angegriffenen Marke weise die konkrete Art der Markenbildung durch die Verbindung

aus „Med.“, „by“ und dem Firmennamen „BELSANA“ eine gewisse Besonderheit

auf, die den Verkehr veranlassen werde, „Med. by BELSANA“ als Sinneinheit

wahrzunehmen und als einheitliche Wortfolge auszusprechen. Die bekannte Abkürzung „med.“ für „Medizin, medizinisch“ werde hier durch den Begriff „by“ kennzeichnend benutzt, weil gleichzeitig eine auffällige Abwandlung des bekannten

Ausdrucks „made by“ (= hergestellt von) erkennbar werde. Diese Abwandlung

werde der angesprochene Verbraucher prägnant, doppeldeutig und ungewöhnlich

empfinden, so dass vorrangig von einem einheitlichen Markenverständnis ausgegangen werden müsse. Es fehle an besonderen Umständen, welche die Annahme

einer mittelbaren Verwechslungsgefahr bzw. einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn rechtfertigten.

Hiergegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt und im Wesentlichen

ausgeführt, es liege teils Warenidentität, teils hochgradige Warenähnlichkeit vor.

Die angegriffene Marke werde durch den Wortbestandteil „BELSANA“ geprägt.

Trotz der optischen Betonung sei der Bestandteil „VENEN FACHCENTER“ ein

rein beschreibender Hinweis auf Produktqualität und fachliche Beratung. Der

kennzeichnungsschwache Bestandteil „Med. by“ bilde mit „BELSANA“ keine optische oder begriffliche Einheit. Die Wortbestandteile „BELSANA“ und „PELSANO“

seien verwechselbar ähnlich. Sie legt weitere Benutzungsunterlagen für Hautpflegeprodukte für den Zeitraum 2004 bis 2008 vor.

Sie beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 vom 13. Januar 2009

aufzuheben.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie führt zur Begründung aus, selbst bei identischen Waren bestehe keine Verwechslungsgefahr.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache zum Teil Erfolg.

Hinsichtlich der im Tenor genannten Waren besteht zwischen der angegriffenen

Marke und der Widerspruchsmarke IR 132 541 die Gefahr von Verwechslungen

im Sinne von § 9 Absatz 1 Nr. 2 Markengesetz, so dass die Beschlüsse der Markenstelle insoweit aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen war. Dagegen erachtet der Senat für die sonstigen Waren der angegriffenen Marke eine Verwechslungsgefahr nicht für gegeben, so dass die Beschwerde

der Widersprechenden im Übrigen zurückzuweisen war.

Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände,

insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der

Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad

der Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH in

st. Rspr. vgl. GRUR 2004, 865, 866 - Mustang; GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner

Feigling; GRUR 2004, 783, 784 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX; GRUR

2008, 906 - Pantohexal).

Nach diesen Grundsätzen ist hier die Gefahr von Verwechslungen teilweise zu

bejahen.

1. Bei seiner Entscheidung hat der Senat mangels anderer Anhaltspunkte eine

normale Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zugrunde gelegt.

Zwar lassen sich in den Bestandteilen der Widerspruchsmarke, die Hautpflegeprodukte beansprucht, entfernt beschreibende Anklänge an „la pelle“ (ital. Haut)

und „sanus, sano“ (lat. gesund) erkennen. Im Arzneimittelbereich und im Gesundheitsbereich allgemein sind jedoch häufig mehr oder weniger deutliche Sachhinweise in den Zeichen enthalten, die aber regelmäßig nicht zu einer Kennzeichnungsschwäche der Gesamtmarke führen, wenn diese insgesamt eine ausreichend eigenständige Abwandlung einer beschreibenden Angabe darstellt (vgl.

BGH GRUR 1998, 815 - Nitrangin). Das ist vorliegend der Fall, da die einzelnen

Bestandteile in der Widerspruchsmarke so abgewandelt sind und in dieser Kombination insgesamt so phantasievoll zusammengefügt sind, dass hier jedenfalls

keine ursprüngliche Kennzeichnungsschwäche der Gesamtmarke angenommen

werden kann.

2. Nachdem die Widersprechende neue Benutzungsunterlagen für den weiteren

Zeitraum von 2004 bis 2008 vorgelegt hat und die Inhaberin der angegriffenen

Marke eine Benutzung der Widerspruchsmarke für „Hautpflegeprodukte wie Hautschutzcremes und Hautpflegemilch“ anerkannt hat, sind nach den Grundsätzen

der sogenannten erweiterten Minimallösung „Hautpflegeprodukte“ zugrunde zu

legen.

Die mit der Widerspruchsmarke „PELSANO“ benutzten Waren „Hautpflegeprodukte wie Hautschutzcremes und Hautpflegemilch“ lassen sich unter den Begriff

„Produits cosmétiques“ ihres Warenverzeichnisses subsumieren. Nach ständiger

Rechtsprechung wird die Widersprechende im Rahmen der Integrationsfrage dabei einerseits nicht auf das ganz spezielle mit der Widerspruchsmarke gekennzeichnete Produkt festgelegt, andererseits aber auch der Rückgriff auf den eingetragenen Oberbegriff hier: „kosmetische Produkte“ abgelehnt (vgl. BPatG GRUR

2004, 954, 955 f. - CYNARETTEN/Circanetten; GRUR 2001, 513, 515 - CEFA-

BRAUSE/CEFASEL; Ströbele/Hacker MarkenG, 9. Aufl. § 26 Rdn. 160 ff.

m. w. N.). Vorliegend kann daher auf den Warenbegriff „Hautpflegeprodukte“ zurückgegriffen werden. Eine weitergehende Benutzung hat die Widersprechende

nicht geltend gemacht.

Danach ist für die Beurteilung der Warenähnlichkeit den von der angegriffenen

Marke „VENEN FACHCENTER Med. by Belsana“ beanspruchten Waren die Ware

„Hautpflegeprodukte“ der Widerspruchsmarke gegenüber zu stellen.

3. Ausgehend von den als benutzt anzusehenden Waren „Hautpflegeprodukte“

der Widerspruchsmarke besteht teils Identität bzw. enge Ähnlichkeit im Sinn von

§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zu den Waren der angegriffenen Marke.

So umfasst der von der angegriffenen Marke beanspruchte weite Warenoberbegriff „pharmazeutische Präparate für die Hautpflege“ auch die „Hautpflegeprodukte“ der Widerspruchsmarke, so dass insoweit Identität vorliegt. Identisch hierzu

sind auch die weiter von der angegriffen Marke beanspruchten Waren „kosmetisches Beinpflege-/Hauttonikum zur Unterstützung der Kompressionstherapie“, da

es sich ebenfalls um Hautpflegeprodukte handelt.

Hochgradig ähnlich zu Hautpflegeprodukten sind „pharmazeutische Präparate für

die Behandlung von Venenerkrankungen zur äußeren Anwendung (Salben, Gels

etc.)“. Bei Venenerkrankungen wird die Haut zum einen durch die Stauungen des

Blutes und Schwellungen des Gewebes belastet, zum anderen durch die Kompressionstherapie zusätzlich beeinträchtigt, so dass begleitend ein spezieller

Hautschutz und eine besondere Hautpflege erforderlich sind. Es besteht insoweit

Übereinstimmung in Anwendungsbereich und stofflicher Beschaffenheit der Vergleichswaren.

Da es sich um Produkte handelt, die auch im Wege der Selbstmedikation erworben werden können, sind auch allgemeine Verkehrskreise uneingeschränkt mitzuberücksichtigen. Gleichwohl ist grundsätzlich nicht auf einen sich nur flüchtig mit

der Ware befassenden, sondern auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der Ware unterschiedlich hoch sein kann (vgl. BGH GRUR

2000, 506 - ATTACHÉ/TISSERAND) und der insbesondere allem, was mit der

Gesundheit zusammenhängt, eine gesteigerte Aufmerksamkeit beizumessen

pflegt (vgl. BGH GRUR 1995, 50 - Indorektal/Indohexal).

4. Unter Berücksichtigung der genannten Umstände sind an den markenrechtlichen Abstand in Bezug auf die identischen und hochgradig ähnlichen Waren hohe

Anforderungen zu stellen, denen die angegriffene Marke nicht gerecht wird.

Soweit Fachleute allein wie Ärzte, Apotheker und deren Hilfspersonal mit den Marken in Berührung kommen, können Verwechslungen zwar eher ausgeschlossen

sein, da dieser Personenkreis im Hinblick auf die verschiedenen Arznei- und Heilmittel besondere Fachkenntnisse hat, die ein Auseinanderhalten der Kennzeichnungen eher erleichtern können.

Der Senat hat aber erhebliche Zweifel, dass auch dem Durchschnittsverbraucher

trotz der unterstellten größeren Aufmerksamkeit ein sicheres Auseinanderhalten

der Markenwörter möglich ist. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang,

dass die Verwechslungsgefahr grundsätzlich nach dem Gesamteindruck zu beurteilen ist, zu dem in erster Linie die Übereinstimmungen beitragen (vgl. BGH

GRUR 2004, 783 - NEURO-FIBRAFLEX/NEURO-VIBOLEX).

a) Die Ähnlichkeit von Marken ist anhand ihres klanglichen und schriftbildlichen

Eindrucks sowie ihres Sinngehalts zu ermitteln. Dabei kommt es auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen an. Dies entspricht

dem Erfahrungssatz, dass der Verkehr Marken regelmäßig in der Form aufnimmt,

in der sie ihm entgegentreten und sie nicht einer analysierenden, zergliedernden,

möglichen Bestandteilen und deren Bedeutung nachgehenden Betrachtung unterzieht. Demzufolge kann auch ein Bestandteil, der einer beschreibenden Angabe

entnommen ist, zum Gesamteindruck beitragen. Zudem ist bei der Prüfung der

Verwechslungsgefahr grundsätzlich mehr auf die gegebenen Übereinstimmungen

der zu vergleichenden Zeichen als auf die Unterschiede abzustellen (vgl. BGH

a. a. O. NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX).

b)

In ihrer Gesamtheit unterscheiden sich beide Vergleichsmarken aufgrund ihrer

besonderen grafischen Ausgestaltung deutlich. Durch die perspektivische Darstellung des Wortelements „PELSANO“ sowie des zusätzlichen Bildelements in

Form einer Wellenlinie mit dem darin „versinkenden“ letzten Buchstaben „-ANO“

der Widerspruchsmarke unterscheidet sich diese deutlich von der angegriffenen

Marke, deren Wortelemente „VENEN FACHCENTER“ und „MED. by BELSANA“

durch zwei große - durch eine rote senkrechte Linie unterteilte - hellblaue Rechtecke unterlegt sind.

c) Bei Beurteilung der klanglichen Verwechslungsgefahr ist davon auszugehen,

dass der Verkehr beim Zusammentreffen von Wort- und Bildbestandteilen in einer

Marke in der Regel dem Wort als einfachster und kürzester Bezeichnungsform

eine prägende Bedeutung beimisst (vgl. BGH GRUR 2008, 903, 905 (Nr. 25)

- SIERRA ANTIGUO). Dem steht in der angegriffenen Marke auch die Größe und

der Umfang der Bildelemente im Verhältnis zu den Wortbestandteilen nicht entgegen, da diese Bildelemente weder durch ihre Größe noch durch ihre kennzeichnende Wirkung die Gesamtmarke derart beherrschen, dass die beiden Wortelemente nicht mehr beachtet würden (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O. § 9 Rdn. 333

m. w. N.). Es handelt sich bei den Bildelementen um werbeübliche graphische

Gestaltungsmittel, die lediglich der Hervorhebung der Wortelemente dienen.

In ihren Wortbestandteilen „VENEN FACHCENTER Med. by BELSANA“ und

„PELSANO“ unterscheiden sich die beiden Vergleichsmarken durch das in der

angegriffenen Marke vorangestellte zusätzliche Element „VENEN FACHCENTER

Med. by“ gegenüber der Widerspruchsmarke hinsichtlich der Buchstaben-, Silben-

und Vokalanzahl so deutlich, so dass insoweit sowohl klangliche als auch schriftbildliche Verwechslungsgefahr ausscheiden.

5. Somit kommt Verwechslungsgefahr nur dann in Betracht, wenn der in der

angegriffenen Marke enthaltene Wortbestandteil „BELSANA“ die angegriffene

Marke allein kollisionsbegründend prägt, indem er eine selbständig kennzeichnende Funktion aufweist, und die übrigen Markenteile für die angesprochenen

Verkehrskreise in einer Weise zurücktreten, dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (vgl. BGH GRUR 2000, 233, 234 RAUCH/ELFI

RAUCH; GRUR 2004, 778, 779 - URLAUB DIREKT; GRUR 2004, 865, 866

- Mustang; Ströbele/Hacker, MarkenG 9. Aufl., § 9 Rdn. 279 ff. m. w. N.).

a) Dabei würde sich bei der Beurteilung der prägenden Bedeutung eines

Markenteils zunächst die Frage stellen, ob für den Verkehr überhaupt Veranlassung besteht, sich nur an einem einzelnen Markenbestandteil zu orientieren. Wie

die Markenstelle festgestellt hat, müsste das insbesondere bei Marken verneint

werden, die sich als einheitliche Gesamtbegriffe darstellen (vgl. BGH GRUR 2004,

598 - Kleiner Feigling; EuG GRUR Int. 2005, 940, 942 (Nr. 47) Biker Miles), wobei

dieser Eindruck durch verschiedene Umstände hervorgerufen werden kann. Die

Vorstellung eines Gesamtbegriffes kann u. a. gefördert werden durch die sprachliche Ausgestaltung der Kombinationsmarke, die eine begriffliche Verbindung zwischen den Zeichenteilen herstellt oder durch die besondere räumliche Anordnung

der Einzelbestandteile innerhalb der Gesamtmarke (vgl. BGH a. a. O. Kleiner

Feigling; Ströbele/Hacker a. a. O. § 9 Rdn. 311 m. w. N).

Entgegen der Ansicht der Markenstelle liegen derartige besondere Umstände in

der Markenbildung hier aber nicht vor, so dass in der angegriffenen Marke keine

derartige gesamtbegriffliche Einheit zu sehen ist. Sie setzt sich aus den Elementen „Med. by“ und „BELSANA“ zusammen, in denen der Verkehr im Zusammenhang mit den von der angegriffenen Marke beanspruchten medizinischen Produkten unschwer die damit im Vordergrund stehende, allgemein gebräuchliche

Abkürzung für „Medizin, Medizinisch“ sowie die Bedeutung „von“ erkennen wird

und der Gesamtmarke daher den Sinngehalt „Medizin von BELSANA“ entnehmen

wird. Die aneinandergereihte Wortfolge gibt zwar eine Sachaussage in der Art

eines Werbeslogans, bildet aber keinen Gesamtbegriff im obengenannten Sinn.

Die bloße grammatikalisch-formale Aneinanderreihung der Markenbestandteile in

einer schlagwortartigen Wortfolge ohne besondere Verbindung wie z. B. durch

Zusammenschreibung oder Bindestrich führt nämlich nicht zu einer Verklammerung der Sinngehalte zu einem einheitlichen Gesamtbegriff. Dagegen spricht zudem die Hervorhebung des weiteren Bestandteils „BELSANA“ durch seine Großschreibung. Da die Wortfolge „Med. by BELSANA“ keine untrennbare in ihrem

Sinn aufeinanderbezogene Einheit bildet, wird der Verkehr daher die Einzelelemente der angegriffenen Marke nicht als zusammengehörig erkennen (vgl. BGH

WRP 2006, 277 - Malteserkreuz).

b) Einer Prägung durch den Markenbestandteil „BELSANA“ steht auch nicht

entgegen, dass der Verkehr aufgrund der Art der Markenbildung durch das vorangestellte „by“ annehmen könnte, es handle sich bei „BELSANA“ um einen Firmennamen.

Zwar ist in der Rechtsprechung des BGH anerkannt, dass bei zusammengesetzten Marken ein Bestandteil, der zugleich ein bekanntes oder für den Verkehr als

solches erkennbares Unternehmenskennzeichen ist, im Allgemeinen in der Bedeutung für den Gesamteindruck zurücktritt, weil der Verkehr die eigentliche Produktkennzeichnung in dem oder den anderen Markenbestandteilen sieht (vgl.

BGH GRUR 2001, 164, 166 - Wintergarten, Ströbele/Hacker a. a. O. § 9 Rdn. 316

m. w. N). Gleichwohl ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls ein von diesem

Erfahrungssatz abweichendes Ergebnis möglich. So kann insbesondere nicht von

einem kennzeichnungsmäßigen Zurücktreten des Firmennamens hinter dem anderen Bestandteil ausgegangen werden, wenn diesem nur eine geringe Kennzeichnungskraft zukommt (vgl. BGH GRUR 1998, 927, 929; GRUR 2002, 342, 345

- ASTRA/ESTRA-PUREN).

Dies ist vorliegend der Fall. Der Bestandteil „Med. by“ in der Bedeutung „Medizin

von“ ist ein erkennbar beschreibender Hinweis auf Art und Inhalt der von der

angegriffenen Marke beanspruchten Waren. Entgegen der Ansicht der Widersprechenden steht im Zusammenhang mit den hier beanspruchten Waren die Bedeutung „Medizin, Medizinisch“ neben anderen möglichen Bedeutungen deutlich im

Vordergrund. Zudem können auch mögliche Bedeutungsvarianten nicht zur

Schutzfähigkeit bzw. Kennzeichnungskraft führen, da es nicht erforderlich ist, dass

der Verkehr eine Bezeichnung in allen Bedeutungsmöglichkeiten als Sachangabe

versteht (vgl. EuGH, GRUR 2004, 146 - DOUBLEMINT; GRUR 2004, 222

- BIOMILD; BGH, GRUR 2008, 397, 398 - SPA II). Die nahezu klangliche Identität

des Bestandteils „Med. by“ zu dem Hinweis „made by“ ist, falls es vom Verkehr

überhaupt erkannt wird, als Wortspiel werbeüblich und kann keine Kennzeichnungskraft begründen.

c) Auch die durch die grafische Gestaltung zentrale und größenmäßig

hervorgehobene Darstellung des Wortbestandteils „VENEN FACHCENTER“ kann

einer prägenden Stellung des Markenbestandteils „BELSANA“ innerhalb der angegriffenen Marke nicht entgegenstehen. „VENEN FACHCENTER“ ist ebenso wie

„Med. by“ ein beschreibender Sachhinweis, dem der Verkehr in Bezug auf die so

gekennzeichneten Waren entnehmen kann, dass es sich um solche handelt, die

aus einem auf Venenerkrankungen spezialisierten Fachzentrum stammen, dort

angeboten werden bzw. dafür bestimmt sind. Bezüglich der Beurteilung der kennzeichnenden Bedeutung innerhalb der Gesamtmarke im Rahmen der Prüfung der

klanglichen Verwechslungsgefahr kann die grafische Gestaltung eines schutzunfähigen Wortbestandteils keine Rolle spielen.

d) Somit stehen sich die Wortelemente „BELSANA“ und „PELSANO“ gegenüber.

Unter den obengenannten Voraussetzungen kommt die angegriffene Marke angesichts der bestehenden klanglichen Übereinstimmungen der Widerspruchsmarke

zu nahe.

Die beiden Marken stimmen in ihrer Silbenanzahl, der Silbengliederung und ihrer

Betonung überein. Hinsichtlich der Buchstabenfolge besteht Übereinstimmung in

der Abfolge der beiden ersten Vokale, sowie bis auf eine Abweichungen auch in

der Konsonantenfolge. Dabei liegen die Übereinstimmungen in den ersten zwei

Silben „-ELSAN-“ am Wortanfang, dem der Verkehr nach der allgemeinen Lebenserfahrung regelmäßig größere Beachtung schenkt (vgl. BGH WRP 1998, 875,

876 - salvent/Salventerol). Die Vokalabweichung dagegen liegt am Ende der letzten Silbe am weniger beachteten Wortende, wobei es sich zudem um zwei jeweils

dunkle und klangähnliche Vokale „A“ und „O“ handelt. Die weitere Abweichung

liegt zwar im Anfangskonsonanten, wobei es sich bei „B“ und „P“ aber um nur in

ihrer Intensität, jedoch nicht in ihrem Klangcharakter als Sprenglaute unterschiedliche Konsonanten handelt. Diese Abweichungen sind hier nicht deutlich genug,

um den übereinstimmenden klanglichen Gesamteindruck beeinflussen zu können.

Wenn man zudem berücksichtigt, dass Marken nicht nebeneinander aufzutreten

pflegen und in der oft ungenauen Erinnerung Gemeinsamkeiten stärker im Gedächtnis bleiben als die Unterschiede (vgl. BGH a. a. O. - Indorektal/Indohexal;

GRUR 2003, 1044, 1046 - Kelly; GRUR 2004, 235, 237 - Davidoff II; a. a. O.

- NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX), so kann hier die eine Marke leicht für

die andere gehalten werden.

Wegen des hohen Maßes an Übereinstimmungen besteht somit eine nicht unerhebliche klangliche Zeichenähnlichkeit. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür,

dass die zwischen den Vergleichsmarken bestehende klangliche Ähnlichkeit durch

erkennbare begriffliche Unterschiede neutralisiert wird.

Insoweit ist die Beschwerde der Widersprechenden begründet und sind die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

6. Hinsichtlich der übrigen Waren der angegriffenen Marke, die sämtlich keine

Warenähnlichkeit oder einen lediglich geringen Grad der Warenähnlichkeit zu den

Widerspruchswaren „Hautpflegemittel“ aufweisen, ist der erforderliche Abstand der

Marken eingehalten.

Eine Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren ist anzunehmen, wenn diese unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen - insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen

Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem Verwendungszweck, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und ihrer Nutzung, ihrer Eigenart als einander ergänzende Produkte – so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein können, sie stammten aus demselben

Unternehmen, sofern sie mit identischen Marken gekennzeichnet sind (vgl. BGH

GRUR 2004, 594, 596 - Ferrari-Pferd; GRUR 2004, 600, 601 - d-c-fix/CD-FIX).

Dabei reicht der Umstand, dass sich die Waren in irgendeiner Hinsicht ergänzen

können, zur Feststellung der Ähnlichkeit noch nicht aus. Vielmehr ist eine gegenseitige Ergänzung in dem Sinne notwendig, dass dadurch die Annahme gemeinsamer oder doch miteinander verbundener Ursprungsstätten nahegelegt wird und

damit auch der Kontrolle und Qualitätsverantwortung desselben Unternehmens

(vgl. BPatG GRUR 2002, 345, 347 - ASTRO BOY/Boy). Daher liegt eine Warenähnlichkeit dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betroffenen

Waren aus demselben Unternehmen oder ggf. aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Dabei ist für die Ähnlichkeit der Waren nicht

die Feststellung gleicher Herkunftsstätten entscheidend, sondern die Erwartung

des Verkehrs von einer Verantwortlichkeit desselben Unternehmens für die Qualität der Waren (vgl. BGH, GRUR 1999, 731 - Canon II).

Hinsichtlich der Waren „pharmazeutische Präparate für die Behandlung von Venenerkrankungen zur inneren Anwendung (Tabletten, Kapseln)“ bestehen schon

Unterschiede in der Indikation, Darreichungsform und Art der Anwendung, so dass

lediglich eine geringe Warenähnlichkeit besteht.

Bei den Waren „Stütz- und Kompressionsstrümpfe; Handschuhe für medizinische

Zwecke als Anziehhilfen für Kompressionsstrümpfe; elastische Binden; elastische

Bandagen“ handelt es sich um medizinische Hilfsmittel, die zwar im Rahmen einer

Kompressionstherapie bei Venenerkrankungen Verwendung finden und mittelbar

auch auf die Haut einwirken, jedoch nicht zu deren Schutz oder Pflege bestimmt

sind. Zudem liegt ein wesentlicher Unterschied in der stofflichen Beschaffenheit

der Vergleichswaren vor. Im Gegensatz zu Wirkstoffpflastern enthalten elastische

Binden und Bandagen, die Stütz- und Fixierungsfunktion haben, keine Wirkstoffe,

die über die Haut aufgenommen werden sollen, so dass insgesamt keine Warenähnlichkeit mehr vorliegt. Hinsichtlich der Waren „Medizintechnik-Geräte zur Venenbehandlung, soweit in Klasse 10 enthalten; Spezialwaschmittel für Stütz- und

Kompressionsstrümpfe“ bestehen Unterschiede hinsichtlich Verwendungszweck

und stofflicher Beschaffenheit, so dass ebenfalls keine Warenähnlichkeit vorliegt.

Damit besteht bei grundsätzlich ähnlichen Waren ein Warenabstand, der eine

erhebliche Verringerung der Anforderungen an den Markenabstand rechtfertigt.

Auch wenn eine klangliche Annäherung beider Marken nicht zu verkennen ist, so

reicht im Bereich geringer Warenähnlichkeit der durch die obengenannte klangliche Abweichung hervorgerufene Unterschied im Gesamtklangbild beider Marken

aus, um auch bei Berücksichtigung einer nicht zeitgleichen oder in unmittelbarer

zeitlicher Abfolge erfolgenden Wahrnehmung und eines erfahrungsgemäß häufigen undeutlichen Erinnerungsbildes (vgl. dazu EuGH MarkenR 1999, 236, 239

- Lloyd/Loints) und geringer Anforderungen an den Markenabstand eine Verwechslungsgefahr im markenrechtlich relevanten Umfang auszuschließen.

In schriftbildlicher Hinsicht halten die Vergleichsmarken im Bereich geringer Warenähnlichkeit in allen üblichen Wiedergabeformen ebenfalls einen noch ausreichenden Abstand ein. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Marken im Schriftbild erfahrungsgemäß mit etwas größerer Sorgfalt wahrgenommen werden als im

eher flüchtigen Klangbild, das häufig bei mündlicher Benennung entsteht (vgl.

BPatG GRUR 2004, 950, 954 - ACELAT/Acesal).

Insoweit ist die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bietet der Streitfall keinen Anlass (§ 71 Abs. 1 MarkenG).

Dr. Vogel von Falckenstein

Paetzold

Hartlieb

Cl