Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 01.10.2009 – 6 W (pat) 332/07
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 101 01 583
6 W (pat) 332/07 _______________________
(Aktenzeichen)
… 08.05
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 1. Oktober 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Hildebrandt und Dipl.-Ing. Küest
beschlossen:
Das Einspruchsverfahren ist in der Hauptsache erledigt.
G r ü n d e
I .
Die Einsprechende hat gegen das Patent 101 01 583, dessen Erteilung am
27. Mai 2004 veröffentlicht worden ist, am 27. August 2004 Einspruch erhoben.
Das Streitpatent ist wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr mit Wirkung vom
1. August 2008 erloschen.
Die Einsprechende, die mit Verfügung vom 28. August 2009 aufgefordert worden
ist, sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab dessen Zustellung dazu zu
äußern, ob sie ein (besonderes) Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung des
Einspruchsverfahrens geltend macht, hat keine Stellungnahme abgegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
1. Da die Einspruchsfrist im vorliegenden Verfahren nach dem 1. Januar 2002 zu
laufen begonnen hat und der Einspruch vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden ist,
ist das Bundespatentgericht für die Entscheidung gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
PatG in der bis einschließlich 30. Juni 2006 gültigen Fassung weiterhin zuständig
(vgl. BGH GRUR 2007, 862 ff. - Informationsübermittlungsverfahren II; BPatG
GRUR 2007, 449 f. - Rundsteckverbinder).
2. Das Streitpatent ist erloschen. Wegen des Erlöschens besteht kein Interesse
der Allgemeinheit mehr an einem Widerruf des Patents für die Restlaufzeit. Da
sich die Einsprechende nach dem Verzicht nicht dazu geäußert hat, ob ihr der in
die Vergangenheit wirkende Widerruf des erloschenen Schutzrechts einen rechtlichen Vorteil bringen könnte, sie also weder ausdrücklich ein eigenes Rechtsschutzbedürfnisses für einen rückwirkenden Widerruf geltend gemacht hat noch
ein solches erkennbar ist, ist das Einspruchsverfahren erledigt (vgl. dazu ausführlich 21 W (pat) 301/08, Beschluss vom 27. Juli 2009 - Radauswuchtmaschine).
3. Um das Einspruchsverfahren förmlich abzuschließen und zur Klarstellung der
Sach- und Rechtslage im Interesse der Verfahrensbeteiligten sowie Dritter ist die
Erledigung des Einspruchsverfahrens durch einen der förmlichen Rechtskraft fähigen Beschluss auszusprechen
(vgl. 21 W (pat) 301/08, Beschluss vom
27. Juli 2009 - Radauswuchtmaschine; vgl. auch Beschluss vom 28. April 2009,
6 W (pat) 330/05 - Kugelgelenk, zur Veröffentlichung vorgesehen sowie Beschluss
vom 1. Juli 2008, 8 W (pat) 319/07).
Dr. Lischke
Guth
Hildebrandt
Küest
Cl