Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Urteil vom 06.10.2009 – 4 Ni 50/07 (EU)
4. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 6. Oktober 2009 …
In der Patentnichtigkeitssache
4 Ni 50/07 (EU)
(Aktenzeichen)
… 08.05
betreffend das europäische Patent EP 0 808 138
(DE 695 34 505)
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche
Verhandlung vom 6. Oktober 2009 durch den Richter Voit als Vorsitzenden, die
Richterin Schwarz-Angele und die Richter Dipl.-Phys. Dr. Morawek,
Dipl.-Ing. Bernhart und Dipl.-Phys. Dr. Müller
für Recht erkannt:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung hinsichtlich der Kosten
in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 0 808 138
(Streitpatent), das am 10. Juli 1995 angemeldet worden ist. Das Streitpatent ist in
der Verfahrenssprache Englisch veröffentlicht und wird beim Deutschen Patent-
und Markenamt unter der Nr. 695 34 505 geführt. Es betrifft eine medizinische
Vorrichtung und ein Verfahren zur Herstellung von medizinischen Vorrichtungen,
insbesondere
von
Intravaskulärokklusionsvorrichtungen,
und
umfasst
16 Ansprüche, die insgesamt angegriffen sind. Die Ansprüche 1 und 16 lauten in
der Verfahrenssprache Englisch wie folgt:
In der deutschen Übersetzung haben diese nebengeordneten Patentansprüche
folgenden Wortlaut:
Wegen der übrigen, unmittelbar oder mittelbar auf den Anspruch 1 rückbezogenen
Patentansprüche 2 bis 15 wird auf die Streitpatentschrift EP 0 808 138 B1 Bezug
genommen.
Die Klägerin behauptet, der Gegenstand des Streitpatents sei unzulässig erweitert, unzureichend offenbart und darüber hinaus weder neu noch erfinderisch. Zur
Begründung trägt sie vor, Vaskulärokklusionsvorrichtungen mit den Merkmalen
des Streitpatentgegenstands seien im Stand der Technik zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits bekannt gewesen, wenigstens aber nahe gelegt gewesen. Hierzu
beruft sich die Klägerin insbesondere auf folgende Druckschriften und Dokumente:
NK2 WO 94/12136 A1
NK3 DE 92 05 797 U1
NK4 Firmenbroschüre der Fa. Bergal, Erfurter Flechttechnik GmbH
(nachveröffentlicht)
NK5 JP 01-292 775 A
NK6 DE 42 37 750 A1
NK7 DE 38 87 302 T2
NK8 DE 39 18 736 C2
NK9 DE 35 03 126 A1
NK12 DE 28 21 048 B1
NK13 US 5 192 301 A
NK14 DE 89 04 213 U1
NK18 US 3 996 938
NK19 JP 4-20308 U
NK20 JP 4-47415 U
NK21 Auszug der Website der Fa. Occlutech
NK22 DE 103 38 702 B3
NK29 Auszug aus Wikipedia zu „ductus arteriosus“, zuletzt geändert am
18. März 2009
NK30 WO 97/42878 A1
NK31 WO 99/12478 A1
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent EP 0 808 138 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für
nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, hilfsweise mit der Maßgabe, dass die Ansprüche 1 und 16 folgende Fassung erhalten und die Ansprüche 2
bis 15 in der erteilten Fassung bestehen bleiben (Hilfsantrag 1):
1. Kollabierbare medizinische Embolisationsvorrichtung (60), umfassend ein aus geflochtenen Metalllitzen gebildetes Metallgewebe,
wobei die Vorrichtung (60) eine kollabierte Konfiguration zur Zuführung durch einen Kanal in einem Körper eines Patienten hat und
eine allgemein hantelförmige entfaltete Konfiguration mit zwei Teilen mit erweitertem Durchmesser (64) hat, die durch einen zwischen
entgegengesetzten Enden der Vorrichtung gebildeten Teil mit reduziertem Durchmesser (62) getrennt sind, wobei Klemmen (15) zum
Festklemmen der Litzen an den entgegengesetzten Enden der Vorrichtung ausgeführt sind.
16. Verfahren
zum
Herstellen
einer
medizinischen
Embolisationsvorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, wobei das Verfahren die folgenden Schritte umfasst:
a) Bereitstellen eines Metallgewebes, das aus einer Mehrzahl von
geflochtenen Litzen gebildet ist, wobei die Litzen aus einem
Metall hergestellt werden, das wärmebehandelt werden kann,
um im Wesentlichen eine gewünschte Form festzulegen;
b) Verformen des Metallgewebes, damit es all-gemein einer inneren Wandfläche eines Formelements entspricht;
c) Wärmebehandeln des Metallgewebes
in Kontakt mit der
Oberfläche des Formelements bei einer erhöhten Temperatur,
wobei die Temperatur und die Dauer der Wärmebehandlung
ausreichen, um die Form des Gewebes in seinem verformten
Zustand im Wesentlichen festzulegen;
d) Entfernen des Metallgewebes aus dem Kontakt mit dem Formelement und
e) Festklemmen der entgegengesetzten Enden der Litzen der Vorrichtung mit Klemmen.
weiter hilfsweise mit der Maßgabe,
dass die Patentansprüche 1 und 16 folgende Fassung erhalten und die
Ansprüche 2 bis 15 in der erteilten Fassung bestehen bleiben (Hilfsantrag 2):
1. Kollabierbare medizinische Embolisationsvorrichtung (60) zum
Anordnen in einem Shunt, umfassend ein aus geflochtenen Metalllitzen gebildetes Metallgewebe, wobei die Vorrichtung (60) eine
kollabierte Konfiguration zur Zuführung durch einen Kanal in einem
Körper eines Patienten hat und eine allgemein hantelförmige entfaltete Konfiguration mit zwei Teilen mit erweitertem Durchmesser (64) hat, die durch einen zwischen entgegengesetzten Enden
der Vorrichtung gebildeten Teil mit reduziertem Durchmesser (62)
getrennt sind, wobei Klemmen (15) zum Festklemmen der Litzen an
den entgegengesetzten Enden der Vorrichtung ausgeführt sind.
16. Verfahren
zum
Herstellen
einer
medizinischen
Embolisationsvorrichtung zum Anordnen in einem Shunt nach einem der vorhergehenden Ansprüche, wobei das Verfahren die folgenden Schritte umfasst:
a) Bereitstellen eines Metallgewebes, das aus einer Mehrzahl von
geflochtenen Litzen gebildet ist, wobei die Litzen aus einem
Metall hergestellt werden, das wärmebehandelt werden kann,
um im Wesentlichen eine gewünschte Form festzulegen;
b) Verformen des Metallgewebes, damit es all-gemein einer inneren Wandfläche eines Formelements entspricht;
c) Wärmebehandeln des Metallgewebes
in Kontakt mit der
Oberfläche des Formelements bei einer erhöhten Temperatur,
wobei die Temperatur und die Dauer der Wärmebehandlung
ausreichen, um die Form des Gewebes in seinem verformten
Zustand im Wesentlichen festzulegen;
d) Entfernen des Metallgewebes aus dem Kontakt mit dem Formelement und
e) Festklemmen der entgegengesetzten Enden der Litzen der Vorrichtung mit Klemmen.
weiter hilfsweise mit der Maßgabe,
dass die Patentansprüche 1 und 16 folgende Fassung erhalten
und die Ansprüche 2 bis 15 in der erteilten Fassung bestehen
bleiben (Hilfsantrag 3):
1. Kollabierbare medizinische Embolisationsvorrichtung (60) zum
Anordnen in einem Shunt, umfassend ein aus geflochtenen Metalllitzen gebildetes Metallgewebe, wobei die Vorrichtung (60) eine
kollabierte Konfiguration zur Zuführung durch einen Kanal in einem
Körper eines Patienten hat und eine allgemein hantelförmige entfaltete Konfiguration mit zwei Teilen mit erweitertem Durchmesser (64) hat, die durch einen zwischen entgegengesetzten Enden
der Vorrichtung gebildeten Teil mit reduziertem Durchmesser (62)
getrennt sind, wobei Klemmen (15) zum Festklemmen der Litzen an
den entgegengesetzten Enden der Vorrichtung ausgeführt sind, und
bei der wenigstens eine der Klemmen (15) zum lösbaren Anbringen
an einer Verabreichungsvorrichtung konfiguriert ist.
16. Verfahren
zum
Herstellen
einer
medizinischen
Embolisationsvorrichtung zum Anordnen in einem Shunt nach
einem der vorhergehenden Ansprüche, wobei das Verfahren
die folgenden Schritte umfasst:
a) Bereitstellen eines Metallgewebes, das aus einer Mehrzahl von geflochtenen Litzen gebildet ist, wobei die Litzen
aus einem Metall hergestellt werden, das wärmebehandelt
werden kann, um im Wesentlichen eine gewünschte Form
festzulegen;
b) Verformen des Metallgewebes, damit es all-gemein einer
inneren Wandfläche eines Formelements entspricht;
c) Wärmebehandeln des Metallgewebes in Kontakt mit der
Oberfläche des Formelements bei einer erhöhten Temperatur, wobei die Temperatur und die Dauer der Wärmebehandlung ausreichen, um die Form des Gewebes in seinem verformten Zustand im Wesentlichen festzulegen;
d) Entfernen des Metallgewebes aus dem Kontakt mit dem
Formelement;
e) Festklemmen der entgegengesetzten Enden der Litzen
der Vorrichtung mit Klemmen; und
f) Konfigurieren wenigstens einer Klemme (15) zum lösbaren Anbringen an einer Verabreichungsvorrichtung.
weiter hilfsweise mit der Maßgabe,
dass die Patentansprüche 1 und 16 folgende Fassung erhalten
und die Ansprüche 2 bis 15 in der erteilten Fassung bestehen
bleiben (Hilfsantrag 4):
1. Kollabierbare medizinische Embolisationsvorrichtung (60) zum
Anordnen in einem Shunt, umfassend ein aus geflochtenen Metalllitzen gebildetes Metallgewebe, wobei die Vorrichtung (60) eine
kollabierte gestreckte Konfiguration zur Zuführung durch einen Kanal in einem Körper eines Patienten hat und eine allgemein hantelförmige entfaltete Konfiguration mit zwei Teilen mit erweitertem
Durchmesser (64) hat, die durch einen zwischen entgegengesetzten Enden der Vorrichtung gebildeten Teil mit reduziertem Durchmesser (62) getrennt sind, wobei die Teile mit erweitertem Durchmesser (64) nach innen zu einer Vorrichtungsachse hin kollabieren,
wobei die Vorrichtung die Tendenz hat, federnd in die entfaltete
Form zurückzukehren, und wobei Klemmen (15) zum Festklemmen
der Litzen an den entgegengesetzten Enden der Vorrichtung ausgeführt sind, und bei der wenigstens eine der Klemmen (15) zum
lösbaren Anbringen an einer Verabreichungsvorrichtung konfiguriert
ist.
16. Verfahren
zum
Herstellen
einer
medizinischen
Embolisationsvorrichtung zum Anordnen in einem Shunt nach einem der vorhergehenden Ansprüche, wobei das Verfahren die folgenden Schritte umfasst:
a) Bereitstellen eines Metallgewebes, das aus einer Mehrzahl von
geflochtenen Litzen gebildet ist, wobei die Litzen aus einem
Metall hergestellt werden, das wärmebehandelt werden kann,
um im Wesentlichen eine gewünschte Form festzulegen;
b) Verformen des Metallgewebes, damit es allgemein einer inneren Wandfläche eines Formelements entspricht;
c) Wärmebehandeln des Metallgewebes
in Kontakt mit der
Oberfläche des Formelements bei einer erhöhten Temperatur,
wobei die Temperatur und die Dauer der Wärmebehandlung
ausreichen, um die Form des Gewebes in seinem verformten
Zustand im Wesentlichen festzulegen, derart, dass die Teile mit
erweitertem Durchmesser (64) nach innen zu einer Vorrichtungsachse hin kollabieren, wenn die Vorrichtung kollabiert
wird, und derart, dass die Vorrichtung die Tendenz hat, federnd
in die entfaltete Form zurückzukehren;
d) Entfernen des Metallgewebes aus dem Kontakt mit dem Formelement;
e) Festklemmen der entgegengesetzten Enden der Litzen der Vorrichtung mit Klemmen; und
f)
Konfigurieren wenigstens einer Klemme (15) zum lösbaren Anbringen an einer Verabreichungsvorrichtung.
Im Übrigen widerspricht die Beklagte dem Vorbringen der Klägerin.
Die Klägerin beantragt auch insoweit die Erklärung der Nichtigkeit.
Entscheidungsgründe§
I.
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Gegenstand des Streitpatents ist
durch die Ursprungsoffenbarung gedeckt und auch so deutlich und vollständig offenbart, dass der einschlägige Fachmann, ein mit der Entwicklung medizinischer
Embolisationsvorrichtungen betrauter Dipl.-Ing., der sich bei seiner Tätigkeit an
den Bedürfnissen von Medizinern orientiert, sie ohne weiteres ausführen kann.
Die Gegenstände der Ansprüche 1 und 16 der erteilten Fassung sind neu gegenüber dem in das Verfahren eingeführten Stand der Technik , Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1
IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 54 EPÜ.
Die Gegenstände der Ansprüche 1 und 16 in der erteilten Fassung sind auch erfinderisch, insbesondere gegenüber der japanischen Schrift JP 4-20308 U (NK19),
weil sie auch durch eine Kombination dieser Schrift und der deutschen
Gebrauchsmusterschrift DE 92 05 797 U1 (NK3) bzw. der Schrift WO 94/12136 A1
(NK2) dem hier einschlägigen Fachmann nicht nahe gelegt werden, Art. II § 6
Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 56 EPÜ.
Die abhängigen Unteransprüche 2 bis 15 werden von Anspruch 1 mit getragen.
Auf die Hilfsanträge kam es daher nicht mehr an.
II.
1. Das Streitpatent betrifft allgemein intravaskuläre Vorrichtungen zum Behandeln bestimmter medizinischer Leiden, wobei die Vorrichtungen gemäß der Erfindung besonders gut geeignet seien, um durch einen Katheter oder dergleichen an
entfernteren Stellen im vaskulären System eines Patienten oder in entsprechenden Gefäßbereichen im Körper eines Patienten eingesetzt zu werden [Abs. 0001
der deutschen Übersetzung der Streitpatentschrift]. Dabei seien, abhängig vom
Einsatzzweck, unterschiedliche medizinische Verfahren im Einsatz. Bestimmte
intravaskuläre Vorrichtungen wie Katheter und Führungssonden würden allgemein
dazu verwendet, Fluide oder andere medizinische Vorrichtungen an bestimmte
Orte im Körper eines Patienten, insbesondere an ausgewählte Stellen im vaskulären System, zu verbringen. Andere, meist komplexere Vorrichtungen dienten
dazu, spezifische Leiden zu behandeln; dazu dienten etwa Vorrichtungen zur Beseitigung vaskulärer Verschlüsse oder zur Behandlung von Septumdefekten und
dergleichen [0002]. Unter bestimmten Bedingungen könne es erforderlich sein, ein
Gefäß zu verschließen, so um die arterielle Blutzufuhr an einen Tumor oder eine
Schadstelle zu stoppen. Im Stand der Technik werde dies durch Einführen von
Partikeln, etwa solchen, wie sie unter der Handelsmarke „Ivalon“ bekannt seien,
und das Einführen kurzer Abschnitte von Schraubenfedern, gemacht. Diese Hilfsmittel zur künstlichen Embolisation setzten sich zwar im Gefäß fest, würden aber
häufig mit dem Blut stromabwärts fließen, bevor sie das Gefäß verschließen. Da
es dadurch nicht möglich sei, diese Embolisationsagentia präzise zu positionieren,
sei der Nutzen dieser bekannten Methode begrenzt [0003]. Im Stand der Technik
ist es auch bekannt, lösbare Ballonkatheter zum Verschließen von Gefäßen einzusetzen, wobei sich ein expandierbarer Ballon am distalen Ende eines Katheters
befindet. Sobald der Ballon positioniert ist, wird er mit einem Fluid gefüllt, was bei
entsprechender Wahl der Füllung zur Herstellung eines dauerhaften Verschlusses
dienen kann [0004]. Nachteilig an dieser Methode sei aber, dass bei nicht ausreichender Füllung des Ballons dieser stromabwärts treiben könne; zur Vermeidung
dieses Problems sei es auch schon dazu gekommen, dass die Ballone zu voll gefüllt worden seien, was zum Reißen und zur Abgabe des Füllfluids in den Blutstrom führen könne [0005]. Ebenfalls sind im Stand der Technik mechanische
Embolisationsvorrichtungen, Filter und Fallen bekannt. Hier sei aber neben der
Frage der Wirksamkeit zu beachten, dass diese Vorrichtungen im allgemeinen
teuer und aufwändig in der Herstellung seien. So gebe es etwa intravaskuläre
Blutfilter, die aus einer Mehrzahl von speziell geformten Strängen oder Beinen, die
das Gefäß ausfüllen und sich in die Gefäßwand eindrücken sollen. Zur Herstellung
dieser Filter seien die Stränge aber einzeln zu formen und dann mühsam miteinander zu verbinden, was regelmäßig in Handarbeit erfolge. Dies treibe nicht nur
die Herstellungskosten in die Höhe, sondern erschwere auch die Qualitätskontrolle
[0006].
2. Vor diesem Hintergrund soll die Streitpatentschrift eine zuverlässig wirkende
Embolisationsvorrichtung zur Verfügung stellen, die sowohl ohne Schwierigkeiten
entfaltet als auch präzise in einem Gefäß eingesetzt werden kann [0007].
3. Der erteilte, mit Gliederungspunkten versehene, ansonsten wörtlich
wiedergegebene Patentanspruch 1 lautet in deutscher Übersetzung:
M1
Kollabierbare medizinische Vorrichtung (60), umfassend
M2
ein aus geflochtenen Metalllitzen gebildetes Metallgewebe,
M3
wobei die Vorrichtung (60) eine kollabierte Konfiguration
zur Zuführung durch einen Kanal in einem Patienten hat
und
M4
eine allgemein hantelförmige entfaltete Konfiguration mit
zwei Teilen mit erweitertem Durchmesser (64) hat, die
durch einen zwischen entgegengesetzten Enden der Vorrichtung gebildeten Teil mit reduziertem Durchmesser (62)
getrennt sind,
dadurch gekennzeichnet,
M5
dass Klemmen (15) zum Festklemmen der Litzen an den
entgegengesetzten Enden der Vorrichtung ausgeführt sind.
4. Der erteilte Patentanspruch 1 ist durch die ursprüngliche Offenbarung gedeckt,
da beansprucht ist (Merkmal M3), dass die Vorrichtung durch einen Kanal in einem Patienten zugeführt wird. Damit ist für den Fachmann klar, dass die Vorrichtung dadurch auch zwangsläufig ein Lumen des Kanals füllt. Somit kann ein
Weglassen dieses Merkmals auch zu keiner unzulässigen Erweiterung führen, wie
von der Klägerin behauptet wurde.
Auch sind ursprünglich (vgl. die WO 96/01599 A1, Anspruch 5) allgemein „kollabierbare medizinische Vorrichtungen“ offenbart, wobei neben Kanälen des vaskulären Systems auch andere Gefäße (vgl. WO 96/01599 A1, Seite 1, Zeilen 6 bis 9,
und Seite 4, Zeilen 24 bis 27) des Patienten angesprochen sind. Diese Angaben
beziehen sich auf alle in der WO 96/01599 A1 angegebenen drei Ausführungsformen.
5. Das Streitpatent offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass der
einschlägige Fachmann sie ohne weiteres ausführen kann, was von der Klägerin
auch nicht mehr bezweifelt wurde.
6. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist der Senat davon überzeugt, dass die gewerblich anwendbare kollabierbare medizinische Vorrichtung
nach dem erteilten Patentanspruch 1 gegenüber dem Stand der Technik gemäß
den im Verfahren befindlichen Druckschriften neu ist und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
6.1. Die Neuheit des Gegenstandes des erteilten Patentanspruchs 1, von der
Klägerin ohnehin nicht bestritten, gegenüber der nächstkommenden Druckschrift
NK19 ergibt sich schon daraus, dass diese Druckschrift kein aus geflochtenen
Metalllitzen gebildetes Metallgewebe offenbart, wie in der Merkmalsgruppe M2
beansprucht ist, sondern gebündelte Einzeldrähte (vgl. die Drähte in Fig. 1).
Auch aus den übrigen weiter abliegenden im Verfahren befindlichen Druckschriften sind jeweils nicht alle Merkmale des Gegenstandes gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 bekannt, wie der Senat im Einzelnen überprüft hat. Die Neuheit
des Gegenstandes des erteilten Patentanspruchs 1 ist somit auch gegenüber diesen Druckschriften gegeben.
6.2. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
So ist aus der nächstkommenden Druckschrift NK19 (vgl. die Figuren 1 bis 3 mit
Beschreibung) eine kollabierbare medizinische Vorrichtung (Gefäß-Obturator 12)
(M1) bekannt, die eine (vgl. die Figur 2) kollabierte Konfiguration zur Zuführung
durch einen Kanal (Gefäß 11) in einem Patienten hat (M3) und eine allgemein
hantelförmige entfaltete Konfiguration mit zwei Teilen mit erweitertem Durchmesser hat, die durch einen zwischen entgegengesetzten Enden der Vorrichtung gebildeten Teil mit reduziertem Durchmesser getrennt sind, wie aus der Figur 3 hervorgeht (M4). Dabei ist eine Hantelform im Text zwar nicht ausdrücklich erwähnt;
hier wird eine Spulen- und Wellenform (vgl. Seite 6, zweiter Absatz und Seite 8,
zweiter Absatz, der deutschen Übersetzung) angeführt, jedoch erkennt der Fachmann ohne weiteres aus der Darstellung in der Figur 3 die allgemein hantelförmige entfaltete Konfiguration der Vorrichtung mit zwei Teilen mit erweitertem
Durchmesser, die durch einen zwischen entgegengesetzten Enden der Vorrichtung gebildeten Teil mit reduziertem Durchmesser gebildet ist.
Weiterhin sind Klemmen zum Festklemmen der Litzen an den entgegengesetzten
Enden (die Enden 14, 24 sind mit einer Kappe versehen, vgl. die Figuren 1 bis 3
mit Beschreibung, insbesondere Seite 9, zweiter Absatz der deutschen Übersetzung) der Vorrichtung ausgeführt (M5).
Die aus der Druckschrift NK19 bekannte kollabierbare medizinische Vorrichtung
weist jedoch im Unterschied zum Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1
kein aus geflochtenen Metalllitzen gebildetes Metallgewebe auf, wie dort in der
Merkmalsgruppe M2 beansprucht ist, sondern besteht aus gebündelten Einzeldrähten.
Eine derartige Ausbildung ist durch die Druckschrift NK19 auch nicht nahegelegt,
da hier (vgl. Seite 8, zweiter Absatz der deutschen Übersetzung) durch die Drähte
eine komplizierte verschlungene Form erreicht werden soll um den Effekt zum
Verschließen des Blutkanals zu erhöhen und somit keine geordnete einfache
Form wie sie ein Metallgewebe darstellt.
Weiterhin ist in der Druckschrift NK19 lediglich (vgl. Seite 9, dritter Absatz, bis
Seite 10, erster Absatz der deutschen Übersetzung) der Einfluss der Drahtdicke
und der Anzahl der Drähte auf die Wirksamkeit der Vorrichtung erwähnt sowie angegeben, dass zwischen den einzelnen Metalldrähten Dacron-Fasern, die aus
Kunststoff bestehen, verstrickt werden können, um den Effekt zum Blutungsstillstand zu verbessern. Auch diese Angaben weisen den Fachmann nicht auf eine
Ausbildung der Vorrichtung als aus geflochtenen Metalllitzen gebildetes Metallgewebe hin sondern führen ihn vielmehr in eine andere Richtung.
Aus der Druckschrift NK3 (vgl. die Figuren 1 bis 3 mit Beschreibung und den Anspruch 1) ist eine kollabierbare medizinische Vorrichtung (Okklusionskörper) (M1)
bekannt, umfassend ein aus geflochtenen Metalllitzen (Drähte 2) gebildetes Metallgewebe (M2), wobei die Vorrichtung (vgl. die Figur 2) eine kollabierte Konfiguration zur Zuführung durch einen Kanal in einem Patienten hat (M3) und wobei
Klemmen (Enden 3) zum Festklemmen der Litzen an den entgegengesetzten Enden der Vorrichtung ausgeführt sind (M5).
Die aus der Druckschrift NK3 bekannte kollabierbare medizinische Vorrichtung
weist jedoch im Unterschied zum Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1
keine allgemein hantelförmige entfaltete Konfiguration mit zwei Teilen mit erweitertem Durchmesser auf, die durch einen zwischen entgegengesetzten Enden der
Vorrichtung gebildeten Teil mit reduziertem Durchmesser getrennt sind, wie dort in
der Merkmalsgruppe M4 beansprucht ist. Sie weist vielmehr (vgl. die Figur 1 mit
Beschreibung Seite 3, erster Absatz) die Konfiguration eines Korbes (1) auf, der
bei ungehinderter Entfaltung Spindelform hat.
Auch eine Zusammenschau der Druckschriften NK19 und NK3 führt den Fachmann nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1, da es für den Fachmann nicht nahegelegt ist von der aus der Druckschrift NK19 bekannten komplizierten verschlungenen Form der Drähte abzuweichen, die die Wirkung zum Verschließen des Blutkanals erhöht, und anstatt derer
eine geordnete einfache Form, wie es das aus der Druckschrift NK3 bekannte aus
mehreren verflochtenen Drähten (vgl. die Figur 1 mit Beschreibung und den Anspruch 1) gebildete Metallgewebe darstellt, zu wählen, da dadurch offensichtlich
die Wirkung zum Verschließen des Blutkanals ungewollterweise verringert würde.
Auch gibt es in der Druckschrift NK19 keinerlei Hinweis von der dort gewählten
Struktur abzuweichen.
Umgekehrt gibt es in der Druckschrift NK3 keinerlei Hinweis, von der Korb- bzw.
Spindelform abzuweichen. Es wird lediglich erwähnt (vgl. Seite 3, dritter Absatz),
zur Verbesserung der Okklusionseigenschaften die Maschen des Korbes mit einem Kunststoffüberzug zu versehen.
Aus der Druckschrift NK2 (vgl. die Figuren 1 und 1c mit Beschreibung) ist eine
kollabierbare medizinische Vorrichtung (stent) (M1) bekannt, umfassend ein aus
geflochtenen Drahtlitzen (metal wire) gebildetes Metallgewebe (M2), wobei die
Vorrichtung (vgl. die Figuren 3a bis 3c) eine kollabierte Konfiguration zur Zuführung durch einen Kanal in einem Patienten hat (M3) und eine (vgl. die Figur 1c mit
Beschreibung Seite 10, Zeile 24, bis Seite 11, Zeile 4)) allgemein hantelförmige
komprimierte Konfiguration mit zwei Teilen mit erweitertem Durchmesser (150,
190) hat, die durch einen zwischen entgegengesetzten Enden (120, 122) der Vorrichtung gebildeten Teil (170) mit reduziertem Durchmesser getrennt ist (Teilmerkmale von M4).
Die Hantelform liegt somit im Unterschied zum Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 (M4) nicht im entfalteten Zustand sondern im komprimierten Zustand
vor. Im entfalteten Zustand (vgl. Seite 10, Zeilen 29 bis 35) nimmt die aus der
Druckschrift NK2 bekannte Vorrichtung keine Hantelform an, sondern expandiert
auf einen konstanten Durchmesser D (vgl. die Figur 1), um den zu behandelnden
Kanal des Patienten zu erweitern (vgl. die Figur 2a).
Außerdem weist die aus der Druckschrift NK2 bekannte kollabierbare medizinische Vorrichtung keine Klemmen zum Festklemmen der Litzen an den entgegengesetzten Enden der Vorrichtung auf, wie in der Merkmalsgruppe M5 beim Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 beansprucht ist. Eine derartige Ausbildung ist auch nicht nahegelegt, da damit der zu behandelnde Kanal des Patienten
ungewollterweise verschlossen würde.
Auch eine Kombination der Druckschriften NK19 und NK2 führt den Fachmann
nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1,
da aus der Druckschrift NK2 zwar eine kollabierbare medizinische Vorrichtung mit
einem aus geflochtenen Metalldrähten (vgl. die Figuren 1 und 1c mit Beschreibung) gebildeten Metallgewebe bekannt ist, dieses jedoch zur Erweiterung von
Kanälen des Patienten vorgesehen ist und nicht zum Verschluss derselben.
Die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften liegen weiter ab und können
deshalb die Patentfähigkeit des Gegenstands gemäß dem Patentanspruch 1 auch
nicht in Frage stellen. Sie haben demzufolge in der mündlichen Verhandlung keine
Rolle gespielt.
7. Die zum erteilten Patentanspruch 1 gemachten Ausführungen treffen auch für
den auf ein Verfahren zum Herstellen einer medizinischen Vorrichtung gerichteten
erteilten Nebenanspruch 16 zu, der inhaltlich eine Wiederholung des Patentanspruchs 1 darstellt. Auch hier wird ein Metallgewebe, das aus einer Mehrzahl von
geflochtenen Litzen gebildet ist, zur Herstellung der gewünschten (Hantel-) Form
beansprucht, was aus der nächstkommenden Druckschrift NK19 weder bekannt
noch nahegelegt ist, wie bereits zum erteilten Patentanspruch 1 ausführlich dargelegt wurde.
8.
Die erteilten Unteransprüche 2 bis 15 werden von der Patentfähigkeit des
erteilten Patentanspruchs 1 mitgetragen.
9. Da den erteilten Patentansprüchen 1 und 16, wie dargelegt, Schutzhindernisse
nicht entgegenstehen, erübrigen sich Ausführungen zu den Hilfsanträgen 1 bis 4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m.
Voit
Schwarz-Angele
Dr. Morawek
Bernhart
Dr. Müller
Pr