Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 08.10.2009 – 25 W (pat) 36/08

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

8. Oktober 2009

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend die Marke 304 66 509

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 28. Mai 2009 unter Mitwirkung der Richterin Bayer

als Vorsitzende sowie des Richters Merzbach und der Richterin Dr. Kober-Dehm

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I .

Die am 22. November 2004 angemeldete Marke

Fourty6

ist am 4. Mai 2005 u. a. für die Dienstleistungen

„35 Dateiverwaltung mittels Computer, Durchführung von Auktionen und Versteigerungen, auch im Internet, Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien, Vermietung von Werbeflächen, auch im Internet (Bannerexchange), Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet, Werbung

im Internet für Dritte;

38 Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer, Bereitstellen von Internetzugängen, Bereitstellen von Informationen im

Internet, Bereitstellung von Plattformen im Internet, Bereitstellung

von Portalen im Internet, Betrieb von Chatlines, Chatrooms und

Foren, E-Mail-Dienste, Weiterleiten von Nachrichten aller Art an

Internetadressen (Webmessaging);

42

Zur-Verfügung-Stellen von Webspace (Webhosting), Aktualisieren von Computersoftware, Aktualisieren von Internetseiten,

Beratung bei der Gestaltung von Homepages und Internetseiten,

Beratung

für Telekommunikationstechnik, Bereitstellung von

Computerprogrammen in Datennetzen, Betrieb von Suchmaschinen für das Internet, Computersystemdesign, Datensicherung,

Datenverwaltung auf Servern, Design von Computersoftware, Design von Homepages und Webseiten, Dienstleistungen einer Datenbank, EDV-Beratung, Erstellen von Webseiten, Gestaltung und

Unterhalt von Websites für Dritte, Hard- und Softwareberatung,

Implementierung von EDV-Programmen in Netzwerken, Installieren von Computerprogrammen, Konfiguration von Computernetzwerken durch Software, Konvertieren von Computerprogrammen

und Daten (ausgenommen physische Veränderung), Konzeptionierung von Webseiten, Kopieren von Computerprogrammen, redaktionelle Betreuung von Internetauftritten, technische Beratung,

Vermietung und Wartung von Speicherplätzen zur Benutzung als

Websites für Dritte (Hosting), Vermietung von Computersoftware,

Vermietung von Speicherplatz im Internet, Vermietung von Webservern, Wartung von Internetzugängen, Zur-Verfügung-Stellen

von Speicherkapazitäten zur externen Nutzung (Webhousing),

Zurverfügungstellung von Speicherplätzen im Internet“

unter der Nummer 304 66 509 in das Markenregister eingetragen worden.

Der Inhaber der am 27. Juni 2001 für die Waren

„9

Elektrische, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-,

Signal-, Kontroll-, Rettungs-, Unterrichtsapparate und -instrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe

von Bild, Ton und Daten; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten, Kassetten, CDs, CD-ROMs, DVDs; Verkaufsautomaten

und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte; Computerhardware und -software.

16 Papier, Pappe und Waren aus diesen Materialien;

Druckereierzeugnisse; Fotografien; Poster und Plakate; Schreibwaren; Künstlerbedarfsartikel; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Spielkarten.

25 Bekleidung; Kopfbedeckungen; Schuhwaren“

angemeldeten und am 20. März 2003 eingetragenen Gemeinschaftsmarke

Nr. 2276483

und der am 26. August 2004 für die Dienstleistungen

35 Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung;

Büroarbeiten;

36 Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen;

41 Erziehung; Ausbildung; Dienstleistungen auf dem Gebiet der

Vergütung; sportliche und kulturelle Aktivitäten

angemeldeten und am 9. Dezember 2005 eingetragenen Gemeinschaftsmarke

Nr. 3999315

hat dagegen Widerspruch erhoben.

Mit Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des DPMA vom 22. November 2006

hat die Markenstelle zunächst durch einen Prüfer des gehobenen Dienstes die

teilweise Löschung der angegriffenen Marke wegen der Widersprüche angeordnet, nämlich wegen des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke 3999315 hinsichtlich der Dienstleistungen „Dateiverwaltung mittels Computer, Präsentation

von Firmen im Internet und anderen Medien, Vermietung von Werbeflächen, auch

im Internet (Bannerexchange), Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet, Werbung im Internet für Dritte“ und wegen des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke 2276483 hinsichtlich der Dienstleistungen

„Dateiverwaltung mittels Computer, Durchführung von Auktionen und Versteigerungen, auch im Internet, Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien, Vermietung von Werbeflächen, auch im Internet (Bannerexchange), Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet, Werbung

im Internet für Dritte; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer, Bereitstellen von Internetzugängen, Bereitstellen von Informationen im Internet, Bereitstellung von Plattformen im Internet, Bereitstellung von Portalen im Internet, Betrieb von Chatlines, Chatrooms und Foren, E-Mail-Dienste, Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internetadressen (Webmessaging); Zur-Verfügung-Stellen von

Webspace (Webhosting), Aktualisieren von Computersoftware, Aktualisieren von

Internetseiten, Beratung bei der Gestaltung von Homepages und Internetseiten,

Beratung für Telekommunikationstechnik, Bereitstellung von Computerprogrammen in Datennetzen, Betrieb von Suchmaschinen für das Internet, Computersystemdesign, Datensicherung, Datenverwaltung auf Servern, Design von Computersoftware, Design von Homepages und Webseiten, Dienstleistungen einer Datenbank, EDV-Beratung, Erstellen von Webseiten, Gestaltung und Unterhalt von

Websites für Dritte, Hard- und Softwareberatung, Implementierung von EDV-Programmen in Netzwerken, Installieren von Computerprogrammen, Konfiguration

von Computernetzwerken durch Software, Konvertieren von Computerprogrammen und Daten (ausgenommen physische Veränderung), Konzeptionierung von

Webseiten, Kopieren von Computerprogrammen, redaktionelle Betreuung von Internetauftritten, technische Beratung, Vermietung und Wartung von Speicherplätzen zur Benutzung als Websites für Dritte (Hosting), Vermietung von Computersoftware, Vermietung von Speicherplatz im Internet, Vermietung von Webservern,

Wartung von Internetzugängen, Zur-Verfügung-Stellen von Speicherkapazitäten

zur externen Nutzung (Webhousing), Zurverfügungstellung von Speicherplätzen

im Internet“. Im Übrigen hat der Erstprüfer die Widersprüche zurückgewiesen. Es

stünden sich teilweise identische bzw. ähnliche Dienstleistungen gegenüber und

die Marken seien klanglich ähnlich.

Gegen diesen Beschluss hat lediglich die Inhaberin der angegriffenen Marke Erinnerung eingelegt.

Auf die Erinnerung hin hat die Markenstelle für Klasse 42 des DPMA mit Beschluss vom 11. April 2008 durch eine Prüferin des höheren Dienstes den Erstprüferbeschluss teilweise aufgehoben, nämlich soweit eine Löschung der angegriffenen Marke wegen der Widersprüche angeordnet worden war und hat die Widersprüche insoweit zurückgewiesen.

Die Marken seien klanglich nicht ähnlich, da die Zahl 46 nicht englisch ausgesprochen werde. Auch eine begriffliche Verwechslungsgefahr sei zu verneinen, da die

jüngere Marke ein fremdsprachiges Zahlwort sei und es sich um eine komplexe

Zahl handle. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein Teil der inländischen Verbraucher die jüngere Marke als solche, d. h. als Wortmarke auffasse

und nicht ohne weiteres mit der Zahl 46 in Verbindung bringe.

Hiergegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt und beantragt,

den Beschluss der Markenstelle des DPMA vom 11. April 2008

aufzuheben und die angegriffene Marke im Umfang des Beschlusses des Erstprüfers vom 22. November 2006 zu löschen.

Es bestehe eine begriffliche Verwechslungsgefahr. Bei den angesprochenen Verkehrskreisen handle es sich um Verbraucher, die in der englischen Sprache zu

Hause seien, da es sich bei den einander gegenüberstehenden Waren und

Dienstleistungen in weitem Umfang um solche handle, bei denen die englische

Sprache gegenüber der deutschen eine Vorrangstellung einnehme. Insbesondere

auch im Import- und Exportverkehr sei eine Verwechslungsgefahr nicht auszuschließen, wenn die angebotenen Waren und Dienstleistungen mündlich angeboten oder bestellt werden. In vielen Unternehmen der IT-Branche seien auch in

Deutschland Angestellte mit englischer Muttersprache tätig, welche die Zahl „46“

im Telefonverkehr ohne weiteres mit „fortysix“ benennen würden. Die angegriffene

Marke komme durch die teilweise in Ziffern geschriebene Wiedergabe der Zahl 46

den Widerspruchsmarken sogar noch näher als das Zahlwort.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass die Zeichen nicht verwechselbar seien. Die Widerspruchsmarken bestünden - anders als die angegriffene Marke - aus Ziffern und

enthielten keinen Wortbestandteil. Es bestehe auch keine klangliche Ähnlichkeit

der Zeichen, da die Widerspruchsmarken nicht englisch ausgesprochen würden.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten, einschließlich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2009 Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, hat in der Sache aber keinen

Erfolg, da hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen keine

Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht.

Gegenstand der Beschwerde der Widersprechenden sind lediglich die Dienstleistungen der angegriffenen Marke, für die die Markenstelle für Klasse 42 des DPMA

mit Beschluss vom 11. April 2008 den Erstprüferbeschluss aufgehoben und eine

Verwechslungsgefahr mit den Widerspruchsmarken verneint hat, also hinsichtlich

der Widerspruchsmarke GM 3999315 die Dienstleistungen

„Dateiverwaltung mittels Computer, Präsentation von Firmen im

Internet und anderen Medien, Vermietung von Werbeflächen,

auch im Internet (Bannerexchange), Vermittlung von Handels- und

Wirtschaftskontakten, auch über das Internet, Werbung im Internet

für Dritte“

und hinsichtlich der Widerspruchsmarke GM 2276483 die Dienstleistungen

„9

Dateiverwaltung mittels Computer, Durchführung von Auktionen und Versteigerungen, auch im Internet, Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien, Vermietung von Werbeflächen, auch im Internet (Bannerexchange), Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet, Werbung

im Internet für Dritte;

38 Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer, Bereitstellen von Internetzugängen, Bereitstellen von Informationen im

Internet, Bereitstellung von Plattformen im Internet, Bereitstellung

von Portalen im Internet, Betrieb von Chatlines, Chatrooms und

Foren, E-Mail-Dienste, Weiterleiten von Nachrichten aller Art an

Internetadressen (Webmessaging);

42

Zur-Verfügung-Stellen von Webspace (Webhosting), Aktualisieren von Computersoftware, Aktualisieren von Internetseiten,

Beratung bei der Gestaltung von Homepages und Internetseiten,

Beratung

für Telekommunikationstechnik, Bereitstellung von

Computerprogrammen in Datennetzen, Betrieb von Suchmaschinen für das Internet, Computersystemdesign, Datensicherung,

Datenverwaltung auf Servern, Design von Computersoftware, Design von Homepages und Webseiten, Dienstleistungen einer Datenbank, EDV-Beratung, Erstellen von Webseiten, Gestaltung und

Unterhalt von Websites für Dritte, Hard- und Softwareberatung,

Implementierung von EDV-Programmen in Netzwerken, Installieren von Computerprogrammen, Konfiguration von Computernetzwerken durch Software, Konvertieren von Computerprogrammen

und Daten (ausgenommen physische Veränderung), Konzeptionierung von Webseiten, Kopieren von Computerprogrammen, redaktionelle Betreuung von Internetauftritten, technische Beratung,

Vermietung und Wartung von Speicherplätzen zur Benutzung als

Websites für Dritte (Hosting), Vermietung von Computersoftware,

Vermietung von Speicherplatz im Internet, Vermietung von Webservern, Wartung von Internetzugängen, Zur-Verfügung-Stellen

von Speicherkapazitäten zur externen Nutzung (Webhousing),

Zurverfügungstellung von Speicherplätzen im Internet“.

Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (EuGH GRUR 2006, 237, 238

- PICASSO; GRUR 1998, 387, 389 f. - Sabèl/Puma). Ihre Beurteilung bemisst sich

im Wesentlichen nach dem Zusammenwirken der drei Faktoren Identität oder

Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen, Identität oder Ähnlichkeit der Marken und

Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Die einzelnen Faktoren der Verwechslungsgefahr sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, im Hinblick auf

den durch sie konstituierten Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr stehen sie

aber in einem Verhältnis der Wechselwirkung (Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 9 Rdn. 32).

Hinsichtlich der im Hinblick auf die Widerspruchsmarke GM 3999315 beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen stehen sich zwar teilweise identische und im

Übrigen stark ähnliche Dienstleistungen gegenüber und auch hinsichtlich der im

Hinblick auf die Widerspruchsmarke GM 2276483 beschwerdegegenständlichen

Dienstleistungen besteht zumindest teilweise eine Ähnlichkeit mit den Waren der

Widerspruchsmarke, jedoch sind die sich gegenüberstehenden Zeichen so unterschiedlich, dass nicht mit einer Verwechslungsgefahr zu rechnen ist.

Es ist von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken

auszugehen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Zahl „46“ hinsichtlich der

Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarken eine beschreibende Bedeutung besitzt und die Zahl „46“ als Sachhinweis oder Anpreisung verstanden

wird. Auch kann nicht per se von einer nur geringen Kennzeichnungskraft von

Zahlen ausgegangen werden. Es handelt sich vorliegend auch nicht um eine einstellige Grundzahl, deren Unterscheidungskraft zweifelhaft sein könnte (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG 9. Aufl. § 8 Rdn. 136).

Ausgehend von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken

besteht selbst insoweit keine Verwechslungsgefahr als eine Identität der sich gegenüberstehenden Dienstleistungen vorliegt.

In klanglicher Hinsicht unterscheiden sich die Marken deutlich. Da die Widerspruchsmarken als solche keine Hinweise enthalten, dass sie englisch ausgesprochen werden, ist die deutsche Aussprache der Ziffern der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zugrunde zu legen. Der Vortrag der Widersprechenden, dass in

vielen Unternehmen der IT-Branche auch in Deutschland Angestellte mit englischer Muttersprache tätig seien, die „46“ im Telefonverkehr ohne weiteres mit

„fortysix“ benennen würden, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Es kommt nicht

darauf an, ob die Zahl „46“ auf Englisch wie „fortysix“ ausgesprochen wird. Für die

Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es vielmehr auf die Verhältnisse im

Inland an. Dass Personen mit anderem sprachlichen Hintergrund die Zahl „46“ im

Kontakt mit dem Ausland fremdsprachig aussprechen könnten, ändert nichts

daran, dass üblicherweise die deutsche Aussprache im Inland gewählt wird.

Außerdem bestehen hinsichtlich der angegriffenen Marke erhebliche Zweifel, ob

mit einer klanglichen Wiedergabe als „fortysix“ zu rechnen ist. Da die angegriffene

Marke aus dem (abgewandelten) Zahlwort „Fo(u)rty“ mit einer unmittelbar angehängten Ziffer „6“ besteht, würde eine Wiedergabe als „fortysix“ der Besonderheit

der angegriffenen Marke nicht gerecht werden. Da zwischen dem Zahlwort und

der Ziffer 6 durch die Art der Darstellung eine erhebliche Zäsur besteht, wird der

Verkehr die angegriffene Marke eher als die Zahl „40“ kombiniert mit Ziffer „6“ verstehen. Die Kombination des englischen Zahlwortes für „40“ mit der Ziffer „6“ ist so

ungewöhnlich und fernliegend, dass nicht damit zu rechnen ist, dass dies als Wiedergabe der Zahl „46“ verstanden wird. Es liegt vielmehr nahe, dass bei der angegriffenen Marke die Besonderheit der vorliegenden Kombination auch sprachlich

zum Ausdruck gebracht wird (z. B. „forty and number six“ oder „Forty Ziffer 6“).

Letztlich kommt es aber darauf nicht an, da selbst „fortysix“ und „sechsundvierzig“

klanglich völlig verschieden sind. Auch im Schriftbild sind die sich gegenüberstehenden Zeichen völlig verschieden.

Die Marken sind aber auch nicht begrifflich ähnlich, denn die Zahl „46“ und die

angegriffene Marke sagen nicht das Gleiche aus. Durch die Kombination des

(falsch geschriebenen) Wortes „Fourty“ mit der Ziffer „6“ entsteht eine Kombination, die man nicht ohne weiteres im Sinne des Begriffs der Zahl „46“ versteht.

Wenn man die angegriffene Marke überhaupt in der Gesamtheit als Zahl versteht,

dann läge der Begriff „40 - 6“ am nächsten. Gleichermaßen könnte man in der

Marke aber auch den Begriff der Zahl „40“ und die Ziffer „6“ als eine Seriennummer auffassen. Jedenfalls ist die angegriffene Zahlwort-Zahl-Kombination ein so

schillernder Begriff, dass er nicht mit der Zahl „46“ der Widerspruchsmarken begrifflich identisch oder verwechselbar ähnlich ist.

Die Beschwerde der Widersprechenden hat daher keinen Erfolg.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass,

Bayer

Merzbach

Kober-Dehm

Cl