Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 15.10.2009 – 6 W (pat) 318/09

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 102 20 187

6 W (pat) 318/09 _______________________

(Aktenzeichen)

… 08.05

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 15. Oktober 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing.

Ganzenmüller

beschlossen:

Das Einspruchsverfahren ist in der Hauptsache erledigt.

G r ü n d e

I .

Die Einsprechende hat gegen das am 24. November 2005 veröffentlichte Patent

102 20 187 am 23. Februar 2006 Einspruch erhoben.

Die Patentinhaberin hat gemäß Erklärung vom 9. Juli 2009, eingegangen am

10. Juli 2009, auf das Streitpatent verzichtet.

Die Einsprechende, die mit Verfügung vom 21. September 2009 aufgefordert worden ist, sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab dessen Zustellung dazu zu

äußern, ob sie ein (besonderes) Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung des

Einspruchsverfahrens geltend macht, hat keine Stellungnahme abgegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung

zuständig geworden und auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori zuständig

geblieben (vgl. hierzu BGH GRUR 2007, 859, 861 f. - Informationsübermittlungsverfahren I; BGH GRUR 2007, 862 f. - Informationsübermittlungsverfahren II; BGH

GRUR 2009, 184 f. - Ventilsteuerung).

2.

Auf das Streitpatent wurde verzichtet. Wegen des Verzichts besteht kein Interesse der Allgemeinheit mehr an einem Widerruf des Patents für die Restlaufzeit. Da sich die Einsprechende nach dem Verzicht nicht dazu geäußert hat, ob ihr

der in die Vergangenheit wirkende Widerruf des erloschenen Schutzrechts einen

rechtlichen Vorteil bringen könnte, sie also weder ausdrücklich ein eigenes

Rechtsschutzbedürfnisses für einen rückwirkenden Widerruf geltend gemacht hat

noch ein solches erkennbar ist, ist das Einspruchsverfahren erledigt (vgl. dazu

ausführlich 21 W (pat) 301/08, Beschluss vom 27. Juli 2009 - Radauswuchtmaschine).

3.

Um das Einspruchsverfahren förmlich abzuschließen und zur Klarstellung der

Sach- und Rechtslage im Interesse der Verfahrensbeteiligten sowie Dritter ist die

Erledigung des Einspruchsverfahrens durch einen der förmlichen Rechtskraft fähigen Beschluss auszusprechen

(vgl. 21 W (pat) 301/08, Beschluss vom

27. Juli 2009 - Radauswuchtmaschine; vgl. auch Beschluss vom 28. April 2009,

6 W (pat) 330/05 – Kugelgelenk, zur Veröffentlichung vorgesehen sowie Beschluss vom 1. Juli 2008, 8 W (pat) 319/07).

Lischke

Guth

Schneider

Ganzenmüller

Cl