Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 15.10.2009 – 8 W (pat) 329/05
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
15. Oktober 2009
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 102 18 890
… 08.05
…
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dehne, des Richters Dipl.-Ing. agr. Dr. Huber, des
Richters Kruppa und des Richters kraft Auftrag Dipl.-Ing. Dr. Dorfschmidt
beschlossen:
Das Patent Nr. 102 18 890 wird aufrechterhalten.
G r ü n d e
I .
Das Patent 102 18 890 mit der Bezeichnung „Verfahren zum Herstellen eines flächigen Verbundbauteils“ ist am 26. April 2002 angemeldet worden. Mit Beschluss
vom 30. August 2004 ist das Patent erteilt und die Erteilung am 10. Februar 2005
veröffentlicht worden.
Am 10. Mai 2005 hat die Firma
A… GmbH in
D …
Einspruch erhoben.
Zur Stützung ihres Einspruchsvorbringens verweist sie dabei neben den im Prüfungsverfahren bereits aufgeführten Dokumenten
D1: DE 34 14 794 C2
D2: DE 100 24 814 A1
D3: DE 43 20 636 C2
D4: EP 0 995 667 A1
noch auf folgende Druckschriften:
D5: DE 199 55 167 C2
D6: DE 38 37 221 C2
D7: DE 34 39 101 A1
D8: DE 197 09 016 A1
D9: DE 100 39 522 A1.
Die Einsprechende hat in ihrer schriftlichen Einspruchsbegründung ausgeführt,
dass der Gegenstand des Patents gemäß Hauptanspruch 1 gegenüber der Druckschrift D4 allein oder gegenüber der D4 in Verbindung mit der Druckschrift D5,
alternativ auch gegenüber der Druckschrift D1 in Verbindung mit der D5 jeweils
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Die Einsprechende beantragt mit Schriftsatz vom 10. Mai 2005, eingegangen am
selben Tage,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt mit Schriftsatz vom 28. November 2005, eingegangen am 29. November 2005 sinngemäß,
das Patent aufrechtzuerhalten.
Sie hat dem Vorbringen der Einsprechenden mit schriftlichem Vortrag widersprochen.
Beide Beteiligte sind nach ordnungsgemäßer Ladung zum anberaumten Termin
der mündlichen Verhandlung am 15. Oktober 2009 nicht erschienen.
Der Patentgegenstand betrifft nach dem geltenden Patentanspruch 1 ein
Verfahren zum Herstellen eines flächigen Dachmoduls für Kraftfahrzeuge, in einer aus zwei Formhälften gebildeten Hinterschäumform, wobei das Verbundbauteil wenigstens eine Außenhaut und eine auf die Innenseite der Außenhaut aufgeschäumte
Schaumstoffschicht umfasst und wobei an der Innenseite dieses
Verbundbauteils eine reliefartige Rippenstruktur oder dergleichen
ausgebildet ist, mit folgenden Verfahrensschritten:
a)
es wird eine erste Formhälfte (30, 60) vorbereitet, welche die
Außenhaut (8) formschlüssig aufnimmt;
b)
es wird eine zweite Formhälfte (32, 62) vorbereitet, deren Innenkontur im Wesentlichen der späteren Innenkontur der
Schaumstoffschicht (10) entspricht, wobei die Innenfläche
der zweiten Formhälfte (32, 62) mit Vertiefungen (34, 64)
versehen ist, welche der Rippenstruktur (Rippe 14) entsprechende Formteile (18) aufnehmen;
c)
auf die Innenfläche der Außenhaut (8) wird eine Lage einer
aufschäumbaren Kunststoffmasse (26, 66) aufgebracht;
d)
die zweite Formhälfte (32, 62) wird an die erste Formhälfte
(30, 60) angesetzt;
e)
nach dem Aufschäumvorgang und der Verbindung der Formteile (18) mit der aufgeschäumten Schaumstoffschicht (10)
wird das so gebildete Verbundbauteil entformt;
f)
auf die Innenseite der Schaumstoffschicht (26’, 66) wird eine
Innenhaut (12) aufgebracht.
Hinsichtlich der Patentansprüche 2 bis 6 und wegen weiterer Einzelheiten des
schriftlichen Vorbringens wird auf die Akte verwiesen.
II.
Über den Einspruch, der nach dem 1. Januar 2002 und vor dem 1. Juli 2006 form-
und fristgerecht eingelegt worden ist, hat der zuständige Technische Beschwerdesenat gemäß § 147 Abs. 3 PatG a. F. zu entscheiden, da die mit der Einlegung
des Einspruchs begründete Entscheidungsbefugnis durch die spätere Aufhebung
der Vorschrift nicht entfallen ist (vgl. auch BGH GRUR 2007, 859, 861 und 862 ff.
- Informationsübermittlungsverfahren I und II; bestätigt durch BGH - Ventilsteuerung - GRUR 2009, 184 - 185).
Der frist- und formgerecht eingegangene Einspruch ist substantiiert auf einen der
Einspruchsgründe gemäß § 21 PatG gerichtet und daher zulässig. Er ist jedoch
sachlich nicht gerechtfertigt, denn es liegt eine patentfähige Erfindung vor.
1. Gegenstand des Streitpatents ist ein Verfahren zum Herstellen eines flächigen
Dachmoduls für Kraftfahrzeuge. Das Verbundbauteil mit wenigstens einer Außenhaut wird in einer Hinterschäumform mit zwei Formhälften gebildet, indem die Innenseite der Außenhaut hinterschäumt wird und wobei an der Innenseite des Verbundbauteils eine reliefartige Rippenstruktur ausgebildet ist. Ausgegangen wird in
der Streitpatentschrift u. a. von einem Stand der Technik nach der EP 0 995 667
A1 (D4) (Absatz [0005]), aus der ein entsprechendes Dachmodul bekannt sei, bei
der die am Rand des Verbundbauteils ausgebildete Rippenstruktur jedoch einfach
durch eine Aufdickung der Schaumstoffschicht gebildet sei. Derartige Aufdickungen in der Schaumstoffschicht würden häufig zu unbefriedigenden Ergebnissen
führen und gegebenenfalls in unerwünschter Weise an der Außenhaut sichtbar
werden. Aufgabe der vorliegenden Erfindung ist es, ein Verfahren zum Herstellen
eines flächigen Dachmoduls für Kraftfahrzeuge gemäß der in Patentanspruch 1
eingangs genannten Art zu schaffen, bei welchem die reliefartige Rippenstruktur in
einfacher Weise und ohne sichtbare Spuren an der Außenhaut hergestellt werden
kann und bei dem eine den gestalterischen Ansprüchen genügende Innenhaut
gleich mit erzeugt wird (Absatz [0006]).
Zur Lösung beschreibt der Patentanspruch 1 ein Verfahren mit den folgenden
Merkmalen:
1.
Verfahren zum Herstellen eines flächigen Dachmoduls für
Kraftfahrzeuge,
1.1 in einer aus zwei Formhälften gebildeten Hinterschäumform,
wobei
1.2 das Verbundbauteil wenigstens eine Außenhaut und eine auf
die Innenseite der Außenhaut aufgeschäumte Schaumstoffschicht umfasst und wobei
1.3 an der Innenseite dieses Verbundbauteils eine reliefartige
Rippenstruktur oder dergleichen ausgebildet ist, mit folgenden Verfahrensschritten:
a)
es wird eine erste Formhälfte vorbereitet, welche die Außenhaut formschlüssig aufnimmt;
b1) es wird eine zweite Formhälfte vorbereitet, deren Innenkontur im Wesentlichen der späteren Innenkontur der Schaumstoffschicht entspricht, wobei
b2) die Innenfläche der zweiten Formhälfte mit Vertiefungen
versehen ist,
b3) welche der Rippenstruktur entsprechende Formteile aufnimmt;
c)
auf die Innenfläche der Außenhaut wird eine Lage einer aufschäumbaren Kunststoffmasse aufgebracht;
d)
e)
die zweite Formhälfte wird an die erste Formhälfte angesetzt;
nach dem Aufschäumvorgang und der Verbindung der Formteile mit der aufgeschäumten Schaumstoffschicht wird das so
gebildete Verbundbauteil entformt;
f)
auf die Innenseite der Schaumstoffschicht wird eine Innenhaut aufgebracht.
Dieses Verfahren zum Herstellen eines Dachmoduls, das auf der Innenseite des
Verbundbautiels eine reliefartige Rippenstruktur aufweist, wird im Wesentlichen
mit einer aus zwei Formhälften bestehenden Hinterschäumform ausgeführt. Dabei
finden getrennte Verfahrensschritte in beiden Formhälften statt: Die erste Formhälfte nimmt die Außenhaut formschlüssig auf (Merkmal a)). Auf die Innenfläche
dieser Außenhaut wird eine Lage einer aufschäumbaren Kunststoffmasse aufgebracht (Merkmal c)). Gemäß der Beschreibung (Abs. [0011]) weist „diese
Schaumstoffschicht selbst keinerlei Verdickungen“ auf, sondern hat im Wesentlichen eine „gleichmäßige Dicke“ über die gesamte Fläche. Die zweite Werkzeughälfte mit ihrer der Innenkontur der Schaumstoffschicht im Wesentlichen entsprechenden Innenkontur (Merkmal b1)) weist Vertiefungen auf (Merkma b2)), die „der
Rippenstruktur entsprechende Formteile“ aufnehmen (Merkmal b3)). Diese Formteile können gemäß den Ausführungen der Streitpatentschrift ([0012]) separat gefertigte Formteile sein, die in diese Vertiefungen eingelegt werden. Gemäß einer
anderen Ausgestaltung der Erfindung wird darunter jedoch auch verstanden, dass
diese Formteile in diesen Vertiefungen erst gebildet werden, indem eine Kunststoffmasse darin eingespritzt wird. Dieser Einspritzvorgang kann dabei mehr oder
weniger gleichzeitig mit dem Einbringen der aufschäumbaren Kunststoffmasse in
der ersten Formhälfte erfolgen, so dass ein zeitlich und räumlich getrennter Fertigungsvorgang für diese Formteile vermieden werden kann. Anschließend werden
beide Formhälften aneinander gesetzt (Merkmal d)) sowie nach Abschluss des
Aufschäumvorgangs und dem Verbinden der Formteile entformt (Merkmal e)). Das
abschließende Anbringen der Innenhaut auf die Innenseite der Schaumstoffschicht wird außerhalb der Form durchgeführt (Merkmal f)).
2. Die Merkmale des Gegenstands des Patentanspruchs 1 sowie die Merkmale
der Gegenstände der Unteransprüche 2 bis 6 des Streitpatents sind in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart.
Die im Merkmal 1. gemachte Beschränkung auf ein flächiges Dachmodul für
Kraftfahrzeuge wurde in einer beispielhaften Variante des ursprünglichen Patentanspruchs 1 bereits beschrieben. In Merkmal 1.1 des geltenden Patentanspruchs 1 wurde hinzugefügt, dass die Herstellung „in einer aus zwei Formhälften
gebildeten Hinterschäumform“ erfolgt. Dies ergibt sich inhaltlich bereits aus den
ursprünglichen Merkmalen des Patentanspruchs 1: Die „zwei Formhälften“ sind in
Merkmal a) und b) den ursprünglich eingereichten Unterlagen zu entnehmen
(erste Formhälfte (20) und zweite Formhälfte (22)). Der Begriff „Hinterschäumform“ ist zwar direkt nicht genannt, doch stellt dieses Formwerkzeug durch das
Hinterschäumen der Außenhaut implizit eine Hinterschäumform dar. Die Hinterschäumung ist bereits in Merkmal c) des Patentanspruchs 1 der Anmeldungsunterlagen offenbart, insbesondere unter Hinzuziehung der beiden folgenden Merkmale (in den ursprünglich eingereichten Unterlagen versehentlich 2 x d) genannt).
Das Merkmal f) stellt das Merkmal des ursprünglichen Patentanspruchs 6 dar, der
auf den ursprünglichen Patentanspruch 1 rückbezogen war.
Die Patentansprüche 2 und 3 blieben unverändert, die Patentansprüche 4 bis 6
geben entsprechend umnummeriert den Inhalt der ursprünglichen Patentansprüche 7 bis 9 wieder.
Folglich sind alle Gegenstände der Patentansprüche den am Anmeldetag eingereichten Unterlagen zu entnehmen.
3. Das Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch 1, dessen gewerbliche
Anwendbarkeit aufgrund seiner Zweckbestimmung zweifellos gegeben ist, ist neu.
Die Neuheit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 - diese wurde auch von der
Einsprechenden nicht bestritten - ist gegenüber dem Stand der Technik dadurch
begründet, dass keine der Druckschriften eine zweite Formhälfte mit Vertiefungen
versieht, deren Innenkontur im Wesentlichen der späteren Innenkontur der
Schaumschicht entspricht, welche der Rippenstruktur entsprechende Formteile
aufnehmen (gesamte Merkmalsgruppe b)). Ferner ist aus keiner der genannten
Druckschriften bekannt, nach dem Entformen des vorgefertigten Bauteils eine Innenhaut auf die Innenseite der Schaumstoffschicht aufzubringen (Merkmal f)).
4. Das Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch 1 beruht auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Aus der EP 09 95 667 A1 (D4) mit der Bezeichnung „Verbundbauteil für Fahrzeugkarosserien“ ist ein Verbundbauteil bekannt, das eine flächige Struktur aufweist
(Merkmal 1.). Die Außenhaut wird auf deren Innenseite angeschäumt (Patentanspruch 1, „… und einer der Innenseite der Außenhaut aufgeschäumter Kunststoffschicht …“), wobei ein Unterteil (8) und ein komplementäres Oberteil (9) das
Schäumwerkzeug bilden ([0029], Merkmal 1.1). Gemäß dem Patentanspruch 1
umfasst das Verbundbauteil der D4 eine auf die Innenseite der Außenhaut aufgeschäumte Schaumstoffschicht (Merkmal 1.2) und weist an der Innenseite des Verbundbauteils gemäß Figur 8 eine bereichsweise reliefartige Struktur auf (Merkmal 1.3). Eine erste Werkzeughälfte nimmt die Außenhaut „formschlüssig“ auf
([0029], Merkmal a), eine zweite (gegenüber liegende) Formhälfte hat implizit die
entsprechende Negativkontur der
in Fig. 8 gezeigten Struktur (Bezugszeichen 26’). Anhand der Figuren 3 bis 6 sind darüber hinaus Materialverdickungen (20) mit entsprechender Struktur am Verbundbauteil und entsprechend an der
Werkzeugform erkennbar (Merkmale b1) und b2)). Die Formhälften werden ebenfalls selbstverständlich aneinander gesetzt (s. Figuren, Merkmal d)) und nach dem
Verbinden der Bauteilelemente entformt (Merkmal e)).
Nicht bekannt aus der D4 sind die Merkmale b3) und f). Beim Streitpatent werden
vor dem Zufahren der beiden Werkzeughälften in den Vertiefungen der zweiten
Formhälfte „der Rippenstruktur entsprechende Formteile“ aufgenommen, die zum
einen feste Vorformlinge („fertige Formteile“ nach Patentanspruch 2) oder zum
anderen eine direkt eingespritzte Kunststoffmasse sein können. Eine derartige
Vorfüllung der Vertiefungen einer reliefartigen Rippenstruktur oder dergleichen der
zweiten Formhälfte findet in der D4 nicht statt. Zwar können in der oberen (Fig. 1,
3 sowie 4) oder unteren (Fig. 5) Formhälfte Dichtungen (10, 16, 22) eingelassen
sein, die im Ausführungsbeispiel gemäß Fig. 5 sowie [0039] auch „… mit an die
Kunststoffschicht 2 angeschäumt …“ werden. Aber die dazu notwendigen Vertiefungen in der Formhälfte entsprechen damit nicht im Wesentlichen der späteren
Innenkontur der Schaumstoffschicht. Darüber hinaus stellen die eingelegten oder
auch angeschäumten Dichtungen auch keine Rippenstruktur der Schaumstoffschicht des Verbundbauteils dar. Gerade die eine Rippenstruktur aufweisende
Rückseite des Verbundbauteils gemäß der Figur 8 mit den Nuten (27’) wird als
einschichtige („… über den gesamten Flächenbereich der Außenhaut …“, Patentanspruch 1) Armierung bzw. Beschichtung vorgesehen.
Alternativ können bei der D4 zwar spezielle zusätzliche Teile („Dämpfungsbereiche“ 28’; Fig. 8 sowie [0042]) als separater Werkstoff aufgebracht werden. Dies
erfolgt jedoch durch nachträgliches „Anschäumen“ („in einem zweiten Schuss“) an
die bereits hergestellte Schaumschicht. Damit wird gerade nicht „mehr oder weniger gleichzeitig“ zu dem eigentlichen Hinterschäumvorgang ([0012]) in die rippenartigen Vertiefungen der zweiten, gegenüberliegenden Formhälfte Kunststoffmasse eingespritzt oder werden entsprechende Formteile dort eingelegt.
Bereits vom Grundsatz her weist die D4 eine völlig andere Aufgabenstellung auf.
Diese ist, ein gegenüber dem Stand der Technik vereinfachtes, leichtes aber den-
noch ausreichend steifes Verbundbauteil für Fahrzeugkarosserien bereitzustellen,
welches auch einfach herzustellen ist ([0006]). Die im Streitpatent angesprochene
Schwierigkeit, den Aufschäumvorgang von Bereichen unterschiedlicher Dicke bei
derartigen Verbundbauteilen derart auszuführen, dass der Übergang von den
dünnen zu den dickeren Schaumbereichen an der Außenhaut nicht sichtbar wird
(Abs. [0005] der Streitpatentschrift), ist in der D4 nicht genannt. Damit kann sie
auch keinen Beitrag zur Lösung dieser Schwierigkeit leisten. Insbesondere ergibt
sich für einen hier angesprochenen Fachmann, einen Ingenieur mit Fachhochschulausbildung im Bereich Maschinenbau oder Kunststofftechnologie mit mehrjähriger Berufserfahrung in der formgebenden Kunststoffverarbeitung, keinerlei
Anregung, in die zweite Formhälfte der Rippenstruktur der Schaumstoffsicht entsprechende Formteile einzulegen bzw. Schaummaterial in die entsprechenden
Vertiefungen einzuspritzen. Ein dadurch ermöglichtes Hinterschäumen der
Außenhaut (in der ersten Formhälfte) mit im Wesentlichen einer „gleichmäßige
Dicke“ über die gesamte Fläche, wie es in der Streitpatentschrift ([0011]) beschrieben ist, um die ansonsten damit verbundenen Nachteile zu vermeiden, wird
somit aus der D4 dem Fachmann nicht nahegelegt.
Das Merkmal f) im Sinne des Verfahrens eines nachträglichen Aufbringens einer
weiteren Innenschicht ist ebenfalls der D4 nicht zu entnehmen. Eine Innenschicht
kann zwar vorhanden sein (Patentanspruch 1), es wird jedoch nicht dargelegt,
dass diese nachträglich aufgebracht wird. Dem entgegen wird gemäß [0029]
i. V. m. Figur 1 beschrieben und gezeigt, dass die Innenhaut („dekoratives Flächengebilde 3“) bereits in der zweiten Formhälfte („Oberteil“) angebracht ist, bevor
die Schaumschicht zum Hinterschäumen der Außenhaut eingefüllt wird. Somit ist
entweder keine Innenhaut vorhanden oder sie wird bereits im Hinterschäumwerkzeug eingebracht und angeformt; eine Anregung, die Innenhaut nach dem Hinterschäumvorgang nach dem Entformen aufzubringen kann damit gerade nicht erhalten werden.
Die Einsprechende erachtet als weiteren maßgeblichen Stand der Technik auch
die DE 34 14 794 C2 (D1). Diese Druckschrift beschreibt ein „Verfahren zur Herstellung von hinterschäumten Formteilen“, wobei diese Formteile Innenverkleidungen von Kraftfahrzeugen sein können (Sp. 2, Z. 4). Bei dem betreffenden Verfahren werden in eine Schäumform zuerst eine Oberflächenschicht und anschließend
zwei unterschiedliche Schaumstoff-Reaktionsgemische in die Form eingebracht
(Sp. 1, Z. 55 ff.). Dabei wird der Fokus gerade auch auf solche Formteile gerichtet,
die eine stark profilierte Oberfläche aufweisen, die als Umrandungen oder Wülste
nach außen vorstehen (Sp. 2, Z. 10 ff). Auch hier sind Anforderungen an die Optik
und die Vermeidung von Randzonenstörungen in Form von Lufteinschlüssen vorhanden (Sp. 2 , Z. 3 ff. und Sp. 4, Z. 52 ff.) oder es sollen störstellengefährdete
und/oder spezifisch beanspruchte Bereiche separat hinterfüllt werden (Patentanspruch 2). Allerdings erfolgt die Zugabe des zumindest abschnittsweise eingebrachten Schaumstoff-Reaktionsgemisches zuerst auf die Rückseite des Oberflächenschicht (s. Patentanspruch 1 i. V. m. den Figuren). Daran anschließend wird
das zweite „Schaumstoff-Reaktionsgemisch“ (flächendeckend) aufgebracht und
überdeckt gemäß den Ausführungsbeispielen jeweils das zuerst eingebrachte
Schaummaterial. Die ggf. als reliefartige Rippenstruktur zu bezeichnende Kontur
(s. Figuren) wird also nicht wie beim Gegenstand des Streitpatents an der Innenseite des Verbundbauteils erzeugt, sondern auf der Außenseite. Außerdem ist
nicht von Vertiefungen der zweiten Formhälfte die Rede, in die das Schaummaterial eingebracht werden könnte. Da in den Ausführungsbespielen jeweils eine
ebene „Innenseite“ gezeigt ist, muss davon ausgegangen werden, dass die zweite
Formhälfte keine Vertiefungen aufweist (s. Figuren). Eine Innenhaut wird überdies
nicht angebracht.
Bei der D1 geht es zwar auch um die Vermeidung von Oberflächenfehlern im Bereich der Oberflächenschicht, doch diese Probleme sind gemäß der Problembeschreibung (Sp. 2, Z. 34 ff.) bedingt „… infolge nicht im voraus bestimmbarer
Fließverhältnisse des Reaktionsgemisches …“, wenn ggf. Einlegeteile in die
Schäumform eingelegt sind und eine vollständige Ausschäumung der „nach außen
vorstehenden Umrandungen oder Wülste“ (Sp. 2, Z. 12, 13) nicht sicher erfolgen
kann. Die Problematik der Streitpatentschrift, den Aufschäumvorgang aufgrund
unterschiedlicher Dicke nicht vorausberechnen bzw. steuern zu können, ist in der
D1 nicht genannt. Da beim Verfahren der Streitpatentschrift entsprechende Einlegeteile zur Verstärkung, Befestigung oder Krafteinleitung (in D1 Sp. 2, Z. 26 ff.)
gar nicht eingebracht werden, besteht somit für den Fachmann bei Kenntnis der
D1 bereits vom Grundsatz her nicht der Anlass, eine separate Schäumung vorzunehmen. In der Streitpatentschrift werden gerade entsprechende Formteile in Vertiefungen eingelegt, um die Ausschäumung an sich zu optimieren und um Fehler
zu vermeiden, während die D1 beschreibt, dass Einlegeteile ursächlich für Fehler
einer vollständigen Hinterschäumung verantwortlich sind. Ein Fachmann wird also
die Lösungsmöglichkeiten dieser Druckschrift nicht heranziehen. Da überdies die
Rückseite der beschriebenen und gezeigten Formteile (Verbundformteile) in der
D1 jeweils nicht strukturiert bzw. rippenartig sind, sondern in den Figuren jeweils
eben dargestellt sind, ergibt sich für den Fachmann keine Veranlassung, in der
rückwärtigen Werkzeugseite Vertiefungen vorzusehen und in diese Formteile einzulegen oder Schäummaterial einzuspritzen.
Die in der D1 gezeigten und beschriebenen Formteile, wie sie beispielsweise für
die Innenverkleidung von Kraftfahrzeugen Anwendung finden, weisen keine Innenhaut auf. Somit kann die D1 dem Fachmann auch keine Anregung geben,
nach dem Entformen des Verbundbauteiles dieses noch nachträglich mit einer
Innenhaut zu versehen.
Mit der DE 199 55 167 C2 (D5) verweist die Einsprechende ferner auf eine Druckschrift mit der Bezeichnung „Verfahren zur Herstellung eines Fahrzeug-Karosserieteils in Sandwichbauweise“. Dieses Dokument zeigt die Herstellung insbesondere eines Fahrzeugdaches (Merkmal 1.), wobei die Hinterschäumform aus
zwei Hälften besteht (Merkmal 1.1) und das Verbundbauteil aus wenigstens einer
Außenhaut und einer darauf aufgeschäumten Schaumstoffschicht besteht (Merkmal 1.2), s. hierzu bereits Patentanspruch 1. Ferner nimmt die erste Formhälfte
die vorgefertigte Außenhaut gemäß Fig. 2B formschlüssig auf. Auch ist der weitere
Verfahrensablauf gemäß der Merkmale c) bis e) bekannt, indem auf die Innenfläche der Außenhaut eine Lage aufschäumbarer Kunststoffmasse aufgebracht wird,
die Formhälften aneinander gesetzt werden und nach dem Aufschäumvorgang
und dem Verbinden der Formteile mit der aufgeschäumten Schaumstoffschicht
das so gebildete Verbundbauteil (selbstverständlich) entformt wird.
Alle übrigen Merkmale (1.3, b1), b3) und f)) des Patentgegenstands nach Patentanspruch 1 des Streitpatents sind jedoch nicht beschrieben oder gezeigt. Weder
ist die Innenseite des Verbundbauteils mit einer reliefartigen Rippenstruktur oder
dergleichen ausgebildet, noch kann demzufolge die Innenfläche der zweiten
Formhälfte eine dementsprechende Innenkontur aufweisen und entsprechende
Formteile hierin aufnehmen. Diese zweite Formhälfte der D5 nimmt lediglich eine
„Innenschale 11“ komplett auf (s. Figuren). An dieser Innenschale ist auch gleich
eine Deckschicht verbunden, die aus einem Dekorstoff 15 gebildet sein kann
(s. Sp. 3, Z. 67 ff.). Eine weitere Anbringung einer Innenhaut an die Innenseite der
Schaumstoffschicht ist nicht beschrieben.
Angesichts dieses Sachverhalts kann auch die von der Einsprechenden vorgeschlagene fachmännische Zusammenschau des Inhalts der D5 mit der D4 oder
der D1 nicht zum Gegenstand nach Patentanspruch 1 des Streitpatents führen. Da
die D5 gar keine Rippenstruktur aufweist kann sie auch zur Lösung der durch
diese Rippen verursachten Probleme nichts beitragen. Überdies gibt es beim herzustellenden Bauteil nach der D5 bereits grundsätzlich keine auszuschäumende
Bereiche unterschiedlicher Dicke (s. Figuren sowie „Integration einer Außenschale
mit einer Innenschale“, [0011]). Insbesondere zu den Merkmalen b1) und b3) der
Merkmalsauflistung des Patentanspruchs 1 des Streitpatents kann der Fachmann
keinerlei Anregungen erhalten. Gleiches gilt für das Anbringen einer Innenhaut
nach der Entformung des vorgefertigten Verbundbauteils (Merkmal f.)).
Auch die weiteren Druckschriften, auf die die Einsprechende nicht weiter eingegangen ist, können die erfinderische Tätigkeit des hier betreffenden Patentgegenstands nicht in Frage stellen.
Aus der DE 43 20 636 C2 (D3) ist ein Verkleidungsteil bekannt, bei dem im
und/oder am Formkörper aus Polypropylen-Partikel Funktionselemente angeordnet sind. Auf der Innenseite des Partikel-Schaumstoffs sind zwar bereichsweise
rippenartige Strukturen erkennbar (s. Fig. 3), diese werden jedoch implizit in einem
Verfahrensschritt aufgetragen. Der Fachmann kann auch dieser Druckschrift keine
Anregung entnehmen, zur Vermeidung des Ausschäumens von Bereichen unterschiedlicher Dicke in die der Außenhaut gegenüber liegenden Formwerkzeughälfte rippenartige Vertiefungen einzubringen und diese mit Einlegeteilen zu versehen oder in diese parallel zur Hinterschäumung der Außenhaut Schaummaterial
separat einzuspritzen.
Die DE 100 24 814 A1 (D2) beschreibt ein Verfahren zur Herstellung eines auf der
Innen- und Außenseite eine „faserverstärkte Kunststoffschicht“ (Deckschicht) aufweisenden Bauteils. Die in die beiden Formhälften eingelegte „Faserverstärkungs-
Matte“ wird lediglich an der Oberfläche der dem Schaum zugewandten Seite von
dem Polymer eingebunden; eine komplette Durchdringung soll nicht stattfinden
([0010]). Eine derartige Oberfläche wird seitens des hier angesprochenen Fachmanns nicht im Sinne des Streitpatents als „Außenhaut“ mit den dort geforderten
Oberflächenanforderungen angesehen und allein insofern nicht für die Lösung der
Problemstellung herangezogen werden. Überdies weisen die Formteile bereits
keine rippenartigen Strukturen an der Innenseite auf, so dass auch diese Druckschrift grundsätzlich keinen Beitrag zur Lösung im Sinne des Streitpatents beitragen kann.
Alle weiteren Druckschriften liegen fern ab. Die DE 38 37 221 C2, DE 34 39 101
A1, DE 197 09 016 A1 und DE 100 39 522 A1 (D6 bis D9) können dem Fachmann
keine Anregungen geben, die auch in Verbindung mit den übrigen Druckschriften
zum Patentgegenstand nach Patentanspruch 1 führen. Bei der D6 wird eine
„zweite aufgeschäumte Schicht innerhalb der ersten Schicht gebildet“ (Patentanspruch 1), so dass hier gar keine rippenartige Struktur vorhanden ist und in der
zweiten Formhälfte auch keine Vertiefungen mit Einlegeteilen vorhanden ist. Die
D7 umfasst ein Anspritzen eines bereits fertig geschäumten Kunststoffschaumes
mit einem (dichten) Trägermaterial und die damit verbundene Verankerung des
Trägermaterials mit der offenporigen Schaumschicht (s. Patentanspruch 1 und
Ausführungsbeispiel, S. 5). Damit wird bei diesem Verfahren überhaupt nicht geschäumt. Auch bei der D8 und D9 werden keine Hinterschäumwerkzeuge (Formhälften) beschrieben, ebenso wird über einen Hinterschäumvorgang nichts ausgesagt.
Nach alledem waren für den maßgeblichen Fachmann mehrere Schritte mit über
das fachliche Maß hinausgehenden Überlegungen erforderlich, um zum Patentgegenstand nach Anspruch 1 zu gelangen. Insbesondere das Einlegen von einer
Rippenstruktur entsprechenden Formteilen oder das Einspritzen von Material in
diese rippenförmige Vertiefungen in die zweite Formhälfte wird aus dem Stand der
Technik in Verbindung mit dem Fachwissen eines hier angesprochenen Fachmanns nicht nahegelegt. Es bedurfte somit einer erfinderischen Tätigkeit, um zum
Gegenstand des Patentanspruchs 1 zu gelangen. Dessen Gegenstand ist somit
patentfähig und hat Bestand.
5. Mit dem Patentanspruch 1 haben auch die abhängigen Patentansprüche 2
bis 6 Bestand, da deren Merkmale über selbstverständliche technische Maßnahmen hinausgehen.
Dehne
Dr. Huber
Kruppa
Dr. Dorfschmidt
Cl