Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 20.10.2009 – 21 W (pat) 318/08
21. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
21 W (pat) 318/08 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
gegen das Patent 103 07 342
… 08.05
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
20. Oktober 2009
unter
Mitwirkung
des
Vorsitzenden
Richters
Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt
sowie
der
Richter
Baumgärtner,
Dipl.-Phys. Dr. Morawek und Dipl.-Phys. Dr. Müller
beschlossen:
Das Einspruchsverfahren ist in der Hauptsache erledigt.
G r ü n d e
I.
Gegen das Patent DE 103 07 342 mit der Bezeichnung "Vorrichtung und Verfahren
zur modellbasierten On-Board-Diagnose",
dessen Erteilung
am
11. August 2005 veröffentlicht worden
ist, hat die Einsprechende am
21. Oktober 2005 mit der Begründung Einspruch erhoben, dass die Erfindung
nicht ausführbar sei, ihr als mathematischem Modell ein Patentierungshindernis
entgegenstehe und der Gegenstand des Patents im Übrigen weder neu sei noch
auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2009 hat die Patentinhaberin A… AG gegenüber dem
Deutschen Patent- und Markenamt auf das Patent verzichtet. Die weitere Patentinhaberin V… AG hat die A… AG am 27. Juli 2009 dazu bevollmächtigt, auf das
Patent DE 103 07 342 zu verzichten. Diese Vollmacht ist beim Deutschen Patent-
und Markenamt am 4. August 2009 eingegangen.
Mit Schreiben vom 30. September 2009 hat die Einsprechende auf eine entsprechende Anfrage des Senats mitgeteilt, dass sie kein besonderes Rechtsschutzbedürfnis für den Widerruf des Patents für die Vergangenheit habe.
II.
Mit dem Verzicht beider Patentinhaberinnen ist das Streitpatent gemäß § 20
Abs. 1 Nr. 1 PatG am 4. August 2009 mit Wirkung für die Zukunft erloschen (vgl.
Benkard, Patentgesetz, 10. Aufl. 2006, § 20 Rn. 4, 9). Da die Einsprechende kein
besonderes Rechtsschutzbedürfnis für die Fortsetzung des Einspruchsverfahrens
geltend gemacht hat, ist das Einspruchsverfahren erledigt. Der Einspruch ist weder unzulässig geworden noch ist das Einspruchsverfahren von Amts wegen fortzuführen. Die Erledigung ist aus Gründen der Rechtssicherheit in einem Beschluss auszusprechen, der der formellen Rechtskraft fähig ist (vgl. Beschluss
vom 27. Juli 2009 - 21 W (pat) 301/08 Radauswuchtmaschine, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Dr. Winterfeldt
Baumgärtner
Dr. Morawek
Dr. Müller
Pü