Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 20.10.2009 – 21 W (pat) 318/08

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

21 W (pat) 318/08 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

gegen das Patent 103 07 342

… 08.05

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

20. Oktober 2009

unter

Mitwirkung

des

Vorsitzenden

Richters

Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt

sowie

der

Richter

Baumgärtner,

Dipl.-Phys. Dr. Morawek und Dipl.-Phys. Dr. Müller

beschlossen:

Das Einspruchsverfahren ist in der Hauptsache erledigt.

G r ü n d e

I.

Gegen das Patent DE 103 07 342 mit der Bezeichnung "Vorrichtung und Verfahren

zur modellbasierten On-Board-Diagnose",

dessen Erteilung

am

11. August 2005 veröffentlicht worden

ist, hat die Einsprechende am

21. Oktober 2005 mit der Begründung Einspruch erhoben, dass die Erfindung

nicht ausführbar sei, ihr als mathematischem Modell ein Patentierungshindernis

entgegenstehe und der Gegenstand des Patents im Übrigen weder neu sei noch

auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2009 hat die Patentinhaberin A… AG gegenüber dem

Deutschen Patent- und Markenamt auf das Patent verzichtet. Die weitere Patentinhaberin V… AG hat die A… AG am 27. Juli 2009 dazu bevollmächtigt, auf das

Patent DE 103 07 342 zu verzichten. Diese Vollmacht ist beim Deutschen Patent-

und Markenamt am 4. August 2009 eingegangen.

Mit Schreiben vom 30. September 2009 hat die Einsprechende auf eine entsprechende Anfrage des Senats mitgeteilt, dass sie kein besonderes Rechtsschutzbedürfnis für den Widerruf des Patents für die Vergangenheit habe.

II.

Mit dem Verzicht beider Patentinhaberinnen ist das Streitpatent gemäß § 20

Abs. 1 Nr. 1 PatG am 4. August 2009 mit Wirkung für die Zukunft erloschen (vgl.

Benkard, Patentgesetz, 10. Aufl. 2006, § 20 Rn. 4, 9). Da die Einsprechende kein

besonderes Rechtsschutzbedürfnis für die Fortsetzung des Einspruchsverfahrens

geltend gemacht hat, ist das Einspruchsverfahren erledigt. Der Einspruch ist weder unzulässig geworden noch ist das Einspruchsverfahren von Amts wegen fortzuführen. Die Erledigung ist aus Gründen der Rechtssicherheit in einem Beschluss auszusprechen, der der formellen Rechtskraft fähig ist (vgl. Beschluss

vom 27. Juli 2009 - 21 W (pat) 301/08 Radauswuchtmaschine, zur Veröffentlichung vorgesehen).

Dr. Winterfeldt

Baumgärtner

Dr. Morawek

Dr. Müller