Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 21.10.2009 – 19 W (pat) 4/06
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
19. Oktober 2009
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 196 33 704.6-32
…
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
19. Oktober 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Bertl, der
Richterin Kirschneck sowie der Richter Dipl.-Ing. Groß und Dr.-Ing. Scholz 08.05
beschlossen:
Der angefochtene Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G05D
des
Deutschen
Patent-
und
Markenamtes
vom
12. September 2005 wird aufgehoben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:
- Patentansprüche 1 bis 9, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
- angepasste Beschreibung, Seiten 2, 2a, 3 bis 7 und 26, überreicht in der mündlichen Verhandlung, übrige Seiten 1, 8 bis 25,
27 bis 28 vom Anmeldetag 21. August 1996,
- vier Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 6, eingereicht am
17. Oktober 1996.
G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt – Prüfungsstelle für Klasse G 05 D hat die
am 21. August 1996 eingereichte Anmeldung für die die Priorität in Japan
(Akz.: 91185/1996) am 12. April 1996 in Anspruch genommen ist - durch Beschluss vom 12. September 2005 zurückgewiesen mit der Begründung, dass der
Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber dem genannten Stand der Technik nicht auf erfinderischer Tätigkeit des Fachmanns beruhe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom
4. November 2005, eingegangen am selben Tag. Sie hat in der mündlichen Verhandlung neue Patentansprüche und neue Beschreibungsseiten eingereicht und
stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte
Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
- Patentansprüche 1 bis 9, überreicht
in der mündlichen
Verhandlung,
- angepasste Beschreibung, Seiten 2, 2a, 3 bis 7 und 26, überreicht in der mündlichen Verhandlung, übrige Seiten 1, 8 bis 25,
27 bis 28 vom Anmeldetag 21. August 1996,
- vier Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 6, eingereicht am
17. Oktober 1996.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet (mit einer Gliederung versehen):
„Fahrzeugumgebungs-Überwachungsvorrichtung, umfassend:
a) - eine Überwachungseinrichtung (5) zur Erfassung von Objekten (2), welche sich in der Umgebung eines Fahrzeuges (1)
befinden, und zur Ausgabe von Positionen (X’, Y’) der Objekte (2), welche durch ein vorbestimmtes Erfassungskoordinatensystem (X’-Y’) definiert werden,
a1) wobei das Erfassungskoordinatensystem eine erste Koordinatenachse in Richtung einer optischen Achse (Y’) und
eine dazu orthagonale zweite Koordinatenachse (X’) aufweist;
b) - eine Koordinatentransformationseinrichtung (6), welche ein
Berechnungskoordinatensystem (X-Y) hat,
b1)
in welchem eine Position der Überwachungseinrichtung (5)
ein Ursprungspunkt ist,
b2) eine Fahrtrichtung des Fahrzeuges eine erste Koordinatenachse (Y) ist, und
b3) eine zur ersten Koordinatenachse (Y) orthogonale Achse
eine zweite Koordinatenachse (X) ist,
b4) zur Transformierung der Positionen (X’, Y’) der Objekte (2) in
Positionen (X, Y), welche durch das Berechnungskoordinatensystem (X-Y) definiert sind;
c) - eine
Fahrzeuggeschwindigkeits-Erfassungsvorrichtung (7)
zur Erfassung einer Fahrzeuggeschwindigkeit (Vs) des Fahrzeugs (1);
d) - eine Stationärobjekt-Auswahleinrichtung (8) zum Auswählen
einer Vielzahl von stationären Objekten (2) unter den Objekten (2), die eine zu der Fahrzeuggeschwindigkeit (Vs) betragsmäßig entsprechende Relativgeschwindigkeit aufweisen; und
e) - eine Fehlererfassungseinrichtung (10) zur Erfassung einer
Abweichung (cid:11)(cid:549)(cid:12)(cid:3) (cid:71)(cid:72)(cid:85)(cid:3) (cid:82)(cid:83)(cid:87)(cid:76)(cid:86)(cid:70)(cid:75)(cid:72)(cid:81)(cid:3) (cid:36)(cid:70)(cid:75)(cid:86)(cid:72) (Y’) der Überwachungseinrichtung (5) auf der Grundlage
e1) der Fahrzeuggeschwindigkeit (Vs),
e2) von Komponenten (y’) der ersten Koordinatenachse des
Erfassungskoordinatensystems der Positionen der erfassten
stationären Objekte (2), und
e3)
von Relativgeschwindigkeiten (Vx’) in Richtung der zweiten
Koordinatenachse des Erfassungskoordinatensystems der
erfassten stationären Objekte (2),
e4)
wobei bei einer Kurvenfahrt des Fahrzeugs die
Relativgeschwindigkeiten unterschiedlich sind,
e5)
und die Fehlererfassungseinrichtung (10) die Relativgeschwindigkeiten (Vx’) und Komponenten (y’) der Objekte durch eine Geradengleichung darstellt,
e6)
so dass aus einer Konstanten ((cid:302)(cid:194)(cid:549)(cid:12)(cid:3) (cid:71)(cid:72)(cid:85)(cid:3) (cid:42)(cid:72)(cid:85)(cid:68)(cid:71)(cid:72)(cid:81)(cid:74)(cid:79)(cid:72)(cid:76)(cid:70)(cid:75)(cid:88)(cid:81)(cid:74)(cid:3)
die Abweichung (cid:11)(cid:549)(cid:12)(cid:3)(cid:69)(cid:72)(cid:86)(cid:87)(cid:76)(cid:80)(cid:80)(cid:69)(cid:68)(cid:85)(cid:3)(cid:76)(cid:86)(cid:87)(cid:17)(cid:179)
Dem Anmeldungsgegenstand soll die Aufgabe zugrunde liegen, eine Fahrzeugumgebungs-Überwachungsvorrichtung zu schaffen, welche in der Lage ist, eine
Abweichung der optischen Achse einer Überwachungseinrichtung auch bei Kurvenfahrten zu erfassen (S. 3 Abs. 2 der geltenden Beschreibung).
Die Anmelderin ist der Auffassung, dass die aus der DE 43 39 371 A1 bekannte
Vorrichtung darauf beruhe, dass Orte von Referenzstellen, die sich auf gerader
Straße befinden, abgespeichert würden. Es werde dabei ein Vergleich von bekanntem und gemessenem Referenzort durchgeführt. Eine Korrektur der optischen Achse in der Kurve sei mit der Vorrichtung nicht möglich.
Sie weist insbesondere darauf hin, dass gemäß der Erfindung die Kenntnis des
Kurvenradius nicht notwendig sei, da die Relativgeschwindigkeit Vx’ nicht durch
die anmeldungsgemäße Geradengleichung 4 berechnet, sondern gemessen
werde.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und hat mit dem geänderten Patentbegehren Erfolg,
weil die Vorrichtung gemäß geltendem Patentanspruch 1 patentfähig ist.
Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Diplom-Ingenieur mit Universitätsabschluss und Kenntnissen in der Steuerung und Überwachung von selbstfahrenden Fahrzeugen.
1. Der geltende Patentanspruch ist zulässig.
Die Merkmale a), b), b1) bis b4) und c) entsprechen den ersten drei Spiegelstrichmerkmalen des ursprünglich eingereichten Patentanspruchs 1, wobei sich die Berichtigung der Koordinatenachsen für das Erfassungs- und Berechnungskoordinatensystem aus Seite 16, 8. bis 6. Zeile von unten i. V. m. den Figuren 5 und 2
der ursprünglichen Unterlagen ergibt.
Das Merkmal a1) geht aus Seite 11, Absatz 4 i. V. m. Figur 2 der ursprünglichen
Unterlagen hervor.
Das Merkmal d) stellt eine Präzisierung des ursprünglichen vierten Spiegelstrichmerkmals dar. Es ist auf Seite 17, Absatz 2, 1. Satz offenbart.
Die Merkmale e) und e1) entsprechen dem ersten Teilmerkmal des ursprünglichen
fünften Spiegelstrichmerkmals und die Merkmale e2) und e3) stellen Präzisierungen von dessen zweiten und dritten Teilmerkmal dar. Die Merkmale e2) und e3)
sind dabei aus Seite 13, Absatz 4 der ursprünglichen Unterlagen entnommen.
Merkmal e4) ist auf Seite 10, Absatz 3 i. V. m. Figur 1 (b) der ursprünglichen Unterlagen offenbart. Merkmal e5) ergibt sich aus der ursprünglichen Offenbarung,
Seite 13, Absatz 4 i. V. m. Gleichung (4) und Merkmal e6) stammt aus Seite 14,
Absatz 1 der ursprünglichen Unterlagen.
Die DE 43 39 371 A1 befasst sich mit der Erfassung eines Horizontalfehlers in einer auf einem Fahrzeug angebrachten Radarvorrichtung (Sp. 1 Z. 3 bis 9), wobei
sich das Fahrzeug auf einer geraden Straße bewegt (dortiger Patentanspruch 1;
Fig. 10). Aus ihr ist entnehmbar eine
Fahrzeugumgebungs-Überwachungsvorrichtung (Sp. 1 Z. 3 bis 9),
umfassend:
a) - eine Überwachungseinrichtung (1) zur Erfassung von Objekten (Fig. 10: Objekt R i. V. m. Sp. 7 Z. 59 bis 61: Vielzahl von
Objekten), welche sich in der Umgebung eines Fahrzeuges
(Fig. 10: Fahrzeug ohne Bezugszeichen) befinden, und zur
Ausgabe von Positionen der Objekte (R), welche durch ein
vorbestimmtes Erfassungskoordinatensystem (Fig. 10: Ordinate mit der Aufschrift „NICHT IM GLEICHGEWICHT“, Abszisse senkrecht dazu, d. h. parallel zu dx) definiert werden,
a1) wobei das Erfassungskoordinatensystem eine erste
Koordinatenachse in Richtung einer optischen Achse (Ordinate mit der Aufschrift „NICHT IM GLEICHGEWICHT“) und
eine dazu orthagonale zweite Koordinatenachse (Abszisse
senkrecht zur Ordinate mit der Aufschrift „NICHT
IM
GLEICHGEWICHT“, d. h. parallel zu dx) aufweist;
b) - eine Koordinatentransformationseinrichtung
(notwendig
vorhanden zum Fehlerausgleich), welche ein Berechnungskoordinatensystem (Fig. 10: Ordinate mit der Aufschrift „IM
GLEICHGEWICHT“, Abszisse senkrecht dazu, d. h. parallel
zu do) hat,
b1)
in welchem eine Position der Überwachungseinrichtung (1)
ein Ursprungspunkt ist (Fig. 10: be(cid:76)(cid:3)(cid:300)(cid:91)(cid:12)(cid:15)
b2) eine Fahrtrichtung des Fahrzeuges eine erste Koordinatenachse (Fig. 10: Ordinate mit der Aufschrift „NICHT IM
GLEICHGEWICHT“) ist, und
b3) eine zur ersten Koordinatenachse orthogonale Achse eine
zweite Koordinatenachse (Fig. 10: Abszisse senkrecht zur
Ordinate mit der Aufschrift „NICHT IM GLEICHGEWICHT“,
d. h. parallel zu dx) ist,
b4) zur Transformierung der Positionen der Objekte (R) in
Positionen, welche durch das Berechnungskoordinatensystem (Fig. 10: Ordinate mit der Aufschrift „IM GLEICH-
GEWICHT“, Abszisse senkrecht dazu, d. h. parallel zu do)
definiert sind (nötig für Fehlerausgleich);
c)-
eine
Fahrzeuggeschwindigkeits-Erfassungsvorrichtung
Fig. 3: 6) zur Erfassung einer Fahrzeuggeschwindigkeit
(Fig. 3: v) des Fahrzeugs (Fig. 10: ohne Bezugszeichen);
d) - eine Stationärobjekt-Auswahleinrichtung (notwendig vorhanden, wenn - wie hier - eine Vielzahl von Objekten R vorgesehen ist) zum Auswählen einer Vielzahl von stationären Objekten (R) unter den Objekten (R), die eine zu der Fahrzeuggeschwindigkeit (v) betragsmäßig entsprechende Relativgeschwindigkeit aufweisen (da nur solche Objekte zur Überwachung und Fehlererfassung heranziehbar sind); und
e) - eine Fehlererfassungseinrichtung (7) zur Erfassung einer Abweichung der optischen Achse (Fig. 10: Ordinate mit der Aufschrift „NICHT IM GLEICHGEWICHT“) der Überwachungseinrichtung (1) auf der Grundlage
e1) der Fahrzeuggeschwindigkeit (v) (Fig. 3: Die Fehlererfassungseinrichtung 7 erhält am Eingang die Fahrzeuggeschwindigkeit v).
Maßnahmen zur Ermittlung der Abweichung der optischen Achse von der Fahrtrichtung auch bei Kurvenfahrt gemäß den Merkmalen e2) bis e6) sind in der
DE 43 39 371 A1 nicht angesprochen.
Die weiterhin im Verfahren befindlichen, vom Senat überprüften Druckschriften,
nämlich die ältere Anmeldung DE 196 10 351 A1 und die JP 07 225277 A gehen
nicht weiter als die DE 43 39 371 A1, sind insbesondere nicht zur Fehlererfassung
in Kurven vorgesehen. Sie können daher im Folgenden außer Acht gelassen werden.
Ausgehend von der Vorrichtung gemäß DE 43 39 371 A1 stellt sich dem Fachmann zwar die anmeldungsgemäße Aufgabe, eine Abweichung der optischen
Achse einer Überwachungseinrichtung auch bei Kurvenfahrten zu erfassen, in der
Praxis von selbst, weil dies als naheliegende Forderung nach Ertüchtigung der
bekannten Einrichtung anzusehen ist.
Die Fahrzeugumgebungs-Überwachungsvorrichtung nach der DE 43 39 371 A1
gibt dem Fachmann jedoch keinen Hinweis, die in ihr befindliche Fehlererfassungseinrichtung (7) so auszugestalten, dass sie die Abweichung der optischen
Achse („NICHT IM GLEICHGEWICHT“) der Überwachungseinrichtung (1) erfasst,
auch noch auf der Grundlage von Komponenten der ersten Koordinatenachse des
Erfassungskoordinatensystems der Positionen der erfassten stationären Objekte,
und von Relativgeschwindigkeiten in Richtung der zweiten Koordinatenachse des
Erfassungskoordinatensystems der erfassten stationären Objekte, wobei bei einer
Kurvenfahrt des Fahrzeugs die Relativgeschwindigkeiten unterschiedlich sind, und
die Fehlererfassungseinrichtung die Relativgeschwindigkeiten und Komponenten
der Objekte durch eine Geradengleichung darstellt, so dass aus einer Konstanten
der Geradengleichung die Abweichung bestimmbar ist (Merkmale e2) bis e6)). Es
wurde vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Fehlererfassung nur
beim geradlinigen Fahren erfolgen soll (Sp 2, Z 7 bis 10, Sp 3 Z 40 bis 43).
Somit bedurfte es für den Fachmann erfinderischer Tätigkeit, um zum Gegenstand
des Patentanspruchs 1 zu gelangen.
4. Die - teilweise bezugszeichenmäßig korrigierten - Unteransprüche 2 bis 9
betreffen vorteilhafte, nicht selbstverständliche Weiterbildungen der Vorrichtung
gemäß dem Patentanspruch 1; sie sind mit dem Hauptanspruch gewährbar. Die
Beschreibung und die Zeichnungen genügen den an sie zu stellenden Anforderungen.
Bertl
Kirschneck
Groß
Dr. Scholz
prö