Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 21.10.2009 – 25 W (pat) 4/08

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 4/08 _______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 306 12 687

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

21. Oktober 2009 unter Mitwirkung der Richterin Bayer als Vorsitzende sowie der

Richter Merzbach und Metternich

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 08.05

G r ü n d e

I.

Die Bezeichnung

BENCHBREAKING

ist am 24. Februar 2006 für die Dienstleistungen

"35: Werbung, Dienstleistungen einer Werbeagentur, Werbung

durch Werbeschriften, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Auskünfte in Geschäftsangelegenheiten; Organisation, Planung und Durchführung von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Beratung bei der Organisation und

Führung von Unternehmen, betriebswirtschaftliche Beratung, Erteilung von Auskünften (Informationen) und Beratung für Verbraucher in Handels- und Geschäftsangelegenheiten [Verbraucherberatung], organisatorische Beratung jeweils im Zusammenhang mit

Planung, Erstellung, Betrieb von Homepages, Internetsites und E-

Commerce-Anwendungen; Vermietung von Werbeflächen im Internet, Werbung im Internet für Dritte, Bannerexchange im Internet, Beschaffungsdienstleistungen für Dritte [Erwerb von Waren

und Dienstleistungen für andere Unternehmen], Kommerzielle

Verwaltung der Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen für

Dritte, Preisermittlung für Waren und Dienstleistungen, Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien, für den Einzelhandel,

Vermittlung von Verträgen für Dritte, über den An- und Verkauf

von Waren, Vorführung von Waren für Werbezwecke, Waren- und

Dienstleistungspräsentationen, Zusammenstellung von Waren für

Dritte zu Präsentations- und Verkaufszwecken, Dateienverwaltung

mittels Computer, Dienstleistung einer Preisagentur, nämlich Ermittlung von Preisen für Waren und/oder Dienstleistungen, Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien, Durchführung von Auktionen und Versteigerungen (auch im Internet), E-

Commerce-Dienstleistungen, nämlich Rechnungsabwicklung für

elektronische Bestellsysteme, Vermittlung von Handelsgeschäften

für Dritte über Online-Shops, Erteilung von Auskünften in Handels-

und Geschäftsangelegenheiten, Vermittlung von Handels- und

Wirtschaftskontakten, auch über das Internet, Vermittlung von

Handelsgeschäften für Dritte, auch im Rahmen von e-commerce;

Präsentation von Waren und Dienstleistungen, Fernsehwerbung,

Marktforschung, Marketing, Verkaufsförderung (Sales Promotion)

für andere, Meinungsforschung, Personalanwerbung, Personalmanagementberatung, Planungen (Hilfe) bei der Geschäftsführung,

Merchandising, Verbraucherberatung, Vermittlung von Wirtschaftskontakten im Internet, Vermittlung von Adressen, Vermittlung von Zeitungsabonnements für Dritte, Webvertising (Marketing

für Dritte in digitalen Netzen), Zusammenstellen von Daten in

Computerdatenbanken, Herausgabe von Werbetexten, Betrieb einer Im- und Exportagentur, Öffentlichkeitsarbeit (public relations),

Rundfunkwerbung, Personal- und Stellenvermittlung, Vermittlung

von Handelsgeschäften für Dritte, auch im Rahmen von E-Commerce, Vermittlung von Verträgen für Dritte, über die Erbringung

von Dienstleistungen, Vermittlung von wirtschaftlichem Know-How

(Franchising), Zeitarbeitskräften und Zeitungsabonnements für

Dritte; Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit, Personalanwerbung,

Personalauswahl mit Hilfe von psychologischen Eignungstests,

Vermittlung von Abonnements für Telekommunikationsdienste [für

Dritte], Vermittlung und Überlassung von Zeitarbeitskräften; betriebswirtschaftliche und organisatorische Beratung bei Internetprojekten, Pflege, Systematisierung und Zusammenstellung von

Daten in Computerdatenbanken, Dienstleistungen einer Multimedia-Datenbank, nämlich Pflege, Systematisierung und Zusammenstellung von Software, Daten, Bildern, Audio und/oder Video.

41: Organisation und Veranstaltung von Seminaren, Workshops,

Kolloquien, Konferenzen, Kongressen und Symposien auf dem

Gebiet von Vertrieb und Waren und Dienstleistungen, Verkauf,

Verkaufsförderung, PR, Marketing, Persönlichkeitsentwicklung,

Motivation; Organisation und/oder Durchführung von Fort- und

Weiterbildungsprogrammen, Personalentwicklung durch Aus- und

Fortbildung, Videofilmproduktion, Videoverleih [Bänder, Kassetten], Coaching, Ausbildungsberatung und Fortbildungsberatung,

Personalentwicklung durch Aus- und Fortbildung, Durchführung

von Spielen im Internet, Vermietung von Büchern, Herausgabe

von Texten, Zeitschriften und Bücher in elektronischer Form (auch

Intranetzen und im Internet) sowie Herausgabe von Verlags- und

Druckereierzeugnissen in elektronischer Form (auch in Intranetzen

und im Internet), Film- und Videofilmproduktion sowie Produktion

filmähnlicher Produkte, nämlich multimediale Präsentationen in

Form von Flash-Präsentationen, Filmen und Dia-Präsentationen,

sowie deren Vermietung.

42: Handel mit Film-, Fernseh- und Videolizenzen; Beratung für

Telekommunikationstechnik, technische Beratung, insbesondere

bei Einsatz von Streaming-Media-Technolgien in Intranets und im

Internet, Entwicklung und Bereitstellung von Streaming-Media-

Technolgien in Intranets und im Internet, Bereitstellung von Computerprogrammen in Datennetzen, Betrieb von Suchmaschinen für

das Internet, Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten zu

Datenbanken; Aktualisierung von Datenbank-Software, Speicherung von Daten in Computerdatenbanken, Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten und Computern; Vergabe und Registrierung

von Domains, Erstellen von Programmen zur Lösung branchenspezifischer Probleme (auch für das Internet); Dienstleistungen

einer Internetagentur, nämlich Konzeption, Gestaltung, Erstellung

und Aktualisierung von Internetseiten; technische Beratung und

Projektplanung bei Internetprojekten; Wartung, technische und redaktionelle Betreuung von Internetauftritten, Pflege von Software

für Internetauftritte; Vermietung von Speicherplatz im Internet, Vermietung und Wartung von Speicherplätzen zur Benutzung als

Websites für Dritte (Hosting), Vermietung von Web-Servern, Wartung von Software für Internet-Zugänge, Zurverfügungstellen von

Speicherkapazitäten zur externen Nutzung

(Web-Housing),

Dienstleistungen einer Zertifierungsstelle (Prüfung und Autorisierung von Unternehmen); Konvertieren von Daten oder Dokumenten von physischen auf elektronische Medien; Editieren, Formatieren und Übertragen von Daten auf CD-Rohlinge (Premastering);

Datenspeicherung, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; EDV-Beratung, technische Beratung jeweils im Zusammenhang mit Planung, Erstellung Betrieb von Homepages, Internetsites und E-Commerce-Anwendungen"

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Mit zwei Beschlüssen der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 26. Januar 2007 und vom 30. November 2007, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wurde die Anmeldung gemäß § 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Ob auch das Schutzhindernis des § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliegt, was der Erstprüfer bejaht hatte, blieb im Erinnerungsbeschluss dahingestellt.

Die beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 36, 41 und 42 würden von Unternehmen, leitenden Angestellten mit Führungs- und Entscheidungsaufgaben und

beratenden Dienstleistern im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit nachgefragt. Diesem Personenkreis könne sowohl eine umfangreiche Kenntnis der entsprechenden Fachausdrücke, insbesondere hinsichtlich der Beurteilung von Leistung, Eigenleistung und Wettbewerb, als auch eine Mindestkenntnis der englischen

Sprache unterstellt werden, zumal die englische Sprache im Geschäftsbereich üblich geworden sei. Eine Zerlegung des Gesamtbegriffs in die Bestandteile "bench"

und "breaking" mit anschließender Übersetzung der Einzelteile und Wiederzusammensetzung der deutschen Begriffe zu dem Wort "Bankbrechen" wäre analysierend und könne nicht zur Unterscheidungskraft führen. Den beteiligten

Verkehrskreisen sei der Begriff "Benchmarking" als ein wettbewerbswirtschaftliches Analyseinstrument bekannt. Davon unterscheide sich das beanspruchte Zeichen lediglich dadurch, dass "mark" durch "break" ersetzt werde. Die Verkehrskreise verstünden, dass hier im Gegensatz zum Vergleich oder zur Markierung

bzw. Messung von Leistungen und/oder Eigenschaften in einem wettbewerbswirtschaftlichen Zusammenhang ein Brechen bzw. Durchstoßen von bestehenden

Leistungen und/oder Eigenschaften beschrieben werden solle. Wegen des Gesamteindrucks des Zeichens und insbesondere des Verständnisses der beteiligten

Verkehrskreise sei die wörtliche Übersetzung "Bankbrechung" irrelevant. Der Begriff "Benchbreaking" werde bereits mehrfach im Sinne eines wettbewerbswirtschaftlichen Analyseinstruments und als beschreibende Angabe von Dienstleistungen, die den beteiligten Verkehrskreisen angeboten werden, benutzt und könne

als branchenüblich angesehen werden. Das Zeichen werde lediglich als eine Beschreibung für ein weiteres wettbewerbswirtschaftliches Analyseinstrument angesehen. In Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen besage der Ausdruck

lediglich, dass diese für eine entsprechende Analyse benötigt würden oder eine

solche zum Inhalt haben bzw. Gegenstand eines Benchbreaking sein könnten.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die keinen Antrag gestellt

hat.

Keinem einzigen dem Erinnerungsbeschluss beigefügten Auszug könne entnommen werden, dass das Wort "Benchbreaking" ein wettbewerbswirtschaftliches

Analyseinstrument bezeichne. Das Wort habe mit einer Analyse, d. h. einem

Vergleich von Werten nichts zu tun. Im vorliegenden Fall lasse sich der Bezeichnung schon kein Begriffsinhalt zuordnen. Erst recht sei es nicht möglich, in der angemeldeten Marke eine Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu sehen. Anders als das Wort "benchmark", das tatsächlich existiere

und die Bedeutung "Bezugspunkt" oder "Bezugsangabe" habe, gebe es das Wort

"Benchbreak" nicht. Wollte man ein Brechen oder Durchstoßen bestehender Leistungen oder Eigenschaften angeben, so wäre dies mit einer Wortkombination

"bench mark exceeding", oder allenfalls - unter Bruch aller englischen Sprachregeln - mit der Wortkombination "bench mark breaking" möglich. Fehle einem Begriff ein klarer Bedeutungsgehalt, so könne ihm eine hinreichend Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Eine glatt beschreibende Bedeutung könne bereits abstrakt nicht nachgewiesen werden. Erst recht gelte dies im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Aber selbst der

vom Amt angenommene Begriffsgehalt habe nichts mit Dienstleistungen wie

beispielsweise Werbung durch Werbeschriften, Organisation, Planung und Durchführung von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Vermietung von Werbeflächen im Internet, Beschaffungsdienstleistungen für Dritte,

Dateienverwaltung mittels Computer, E-Commerce-Dienstleistungen, Präsentation

von Waren und Dienstleistungen, Werbung, Marketing, Vermittlung von Wirtschaftskontakten, Zusammenstellen von Daten in Computerdatenbanken, Arbeitnehmerüberlassung, Systematisierung und Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken, Dienstleistungen einer Multimedia-Datenbank, Organisation

und Veranstaltung von Seminaren, Workshops etc., Videoverleih, Vermieten von

Büchern, Beratung für Telekommunikationstechnik, technische Beratung, sämtliche Vermietungsdienstleistungen, sämtliche Dienstleistungen im Zusammenhang

mit Datenbanken und Domains, Wartungen und technische Beratungen bzw.

Betreuungen, Webhousing, Konvertieren von Daten, Premastering, Rechnungsabwicklung für elektronische Bestellsysteme, Vermittlung von Adressen, Vermittlung

von Zeitungsabonnements für Dritte etc. zu tun.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg,

denn der Eintragung der angemeldeten Marke steht im Hinblick auf die angemeldeten Dienstleistungen zumindest das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger

Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer

Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel

für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens

gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur st. Rspr.

BGH GRUR 2003, 1050 – Cityservice; EuGH GRUR 2004, 674 – Postkantoor).

Für die Beurteilung der Unterscheidungskraft kommt allein der Herkunftsfunktion

die maßgebliche Bedeutung zu (Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl.

§ 8 Rdn. 42).

Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsabnehmers der fraglichen

Produkte abzustellen ist. Dies sind hier zum Teil allgemeine Verkehrskreise, insbesondere im Bereich der Dienstleistungen der Klasse 35 aber auch Unternehmen

und Fachleute, welche die angemeldeten Dienstleistungen in Anspruch nehmen.

Darüber hinaus können sich sämtliche Dienstleistungen speziell an Fachleute richten und für diese konzipiert sein, so dass in Bezug auf alle angemeldeten Dienstleistungen der Fachverkehr ein beachtlicher Verkehrskreis darstellt, der bei der

Beurteilung der Schutzfähigkeit zu berücksichtigen ist.

Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche

Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren und

Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 – Postkantoor). Jedoch hat

der EuGH auch darauf hingewiesen, dass eine unmittelbar beschreibende Bedeutung nicht Voraussetzung für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist.

Vielmehr kann die Unterscheidungskraft auch aus anderen Gründen fehlen (vgl.

EuGH GRUR 2004, 674 – Postkantoor; GRUR 2004, 680 – Biomild).

Der angemeldeten Marke fehlt jegliche Unterscheidungskraft, da der Verkehr in

der angemeldeten Marke lediglich eine Sachangabe sieht. Die angemeldete Marke wird jedenfalls vom Fachverkehr, der hinsichtlich der angemeldeten Dienstleistungen ein beachtlicher Verkehrskreis ist, dahingehend verstanden, dass die

Methode "benchbreaking" im Gegensatz zum bloßen Benchmarking darin besteht,

dass man sich nicht lediglich an dem Besten auf dem jeweiligen Gebiet orientiert,

sondern sich davon abhebt. Wie das der Anmelderin mit Bescheid vom

12. Januar 2009 zugesandte Recherchematerial zeigt, wird der Begriff "benchbreak" bzw. "benchbreaking" als Sachangabe verwendet, z. B. als Thema von

Vorträgen wie "Vom Benchmarking zum Benchbreaking" (http://www.marketingclub-dortmund.de/news/index) oder in Büchern wie "Der erfolgreiche Unternehmer" in dem der Begriff als bekannt angenommen wird (http://www.media-mania.-

de/Sources/Drucken). Unerheblich ist, ob es sich bei der Bezeichnung um eine

Wortneubildung der Anmelderin handelt. Selbst wenn sie ihn geschaffen haben

sollte, so handelt es sich jedenfalls heute um einen in den Fachkreisen verständlichen Begriff, der eine bestimmte Managementmethode bezeichnet. Wenn man

sich nur an Wettbewerbern orientiert wie beim "benchmarking", berücksichtigt man

nur das Bestehende und es besteht die Gefahr, dass man neue Wege verpasst,

mit denen man sich von Wettbewerbern abheben kann. Wie die der Anmelderin

zugesandten Unterlagen belegen, wird daher vielfach statt "benchmarking" das

"benchbreaking" propagiert. Soweit die Anmelderin in Bezug auf die mit dem Erinnerungsbeschluss zugesandten Unterlagen geltend macht, in der ersten Anlage

zum Beschluss komme der Begriff nicht vor, ist dies unzutreffend, da diese Anlage

aus zwei Seiten besteht, wobei die erste Seite lediglich das Titelblatt darstellt, auf

der Folgeseite dagegen "Benchbreaking" und "Benchmarking" gegenüber gestelllt

werden. Ob die folgenden Unterlagen, die dem Erinnerungsbeschluss zugefügt

waren, Internetseiten der Anmelderin angeben, kann dahingestellt bleiben, da

auch insoweit die Bezeichnung als Sachangabe verwendet wird und es für die

Frage der Unterscheidungskraft unerheblich ist, ob die Angabe auf die Anmelderin

zurückgeht.

Die Bezeichnung ist für alle angemeldeten Dienstleistungen nicht unterscheidungskräftig. Da die angemeldeten Dienstleistungen sich auch speziell an Fachleute richten können, ist der Fachverkehr ein zu beachtender Verkehrskreis. Für

diesen ist das Wort "BENCHBREAKING" verständlich, zumal die Parallele zum

Wort "benchmarking" auf der Hand liegt.

Zwischen den angemeldeten Dienstleistungen und dem Begriff "BENCHBREA-

KING" besteht ein enger sachlicher Bezug, so dass der hier beachtliche Fachverkehr in der Bezeichnung kein betriebliches Herkunftskennzeichen sieht, sondern lediglich die Sachangabe. "BENCHBREAKING" kann Thema, Gegenstand

und Inhalt der angemeldeten Dienstleistungen sein oder die Dienstleistungen können dazu dienen die Methode "BENCHBREAKING" durchzuführen.

So kann "BENCHBREAKING" in Bezug auf einen Teil der angemeldeten Dienstleistungen das Thema bzw. den Inhalt bezeichnen, auf den sich die Dienstleistungen beziehen. Dies trifft auf die Dienstleistungen zu, die in Bezug auf bestimmte Inhalte und Themen erbracht werden oder werden können, so dass ein

enger sachlicher Bezug zwischen der angemeldeten Bezeichnung und den Dienstleistungen besteht. Bereits aus diesem Grund fehlt hinsichtlich der Dienstleistungen

"Auskünfte in Geschäftsangelegenheiten; Organisation, Planung

und Durchführung von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen, betriebswirtschaftliche Beratung, Erteilung

von Auskünften (Informationen) und Beratung für Verbraucher in

Handels- und Geschäftsangelegenheiten [Verbraucherberatung],

organisatorische Beratung jeweils im Zusammenhang mit Planung, Erstellung, Betrieb von Homepages, Internetsites und E-

Commerce-Anwendungen; Erteilung von Auskünften in Handels-

und Geschäftsangelegenheiten; Personalmanagementberatung;

Verbraucherberatung; Zusammenstellen von Daten in Computerdatenbanken; betriebswirtschaftliche und organisatorische Beratung bei Internetprojekten; Pflege, Systematisierung und Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken, Dienstleistungen einer Multimedia-Datenbank, nämlich Pflege, Systematisierung und Zusammenstellung von Software, Daten, Bildern, Audio

und/oder Video; Organisation und Veranstaltung von Seminaren,

Workshops, Kolloquien, Konferenzen, Kongressen und Symposien

auf dem Gebiet von Vertrieb und Waren und Dienstleistungen,

Verkauf, Verkaufsförderung, PR, Marketing, Persönlichkeitsentwicklung, Motivation; Organisation und/oder Durchführung von

Fort- und Weiterbildungsprogrammen, Personalentwicklung durch

Aus- und Fortbildung, Videofilmproduktion, Videoverleih [Bänder,

Kassetten], Coaching, Ausbildungsberatung und Fortbildungsberatung, Personalentwicklung durch Aus- und Fortbildung, Durchführung von Spielen im Internet, Vermietung von Büchern, Herausgabe von Texten, Zeitschriften und Bücher in elektronischer

Form (auch Intranetzen und im Internet) sowie Herausgabe von

Verlags- und Druckereierzeugnissen in elektronischer Form (auch

in Intranetzen und im Internet), Film- und Videofilmproduktion sowie Produktion filmähnlicher Produkte, nämlich multimediale Präsentationen in Form von Flash-Präsentationen, Filmen und Dia-

Präsentationen, sowie deren Vermietung; Bereitstellung von Computerprogrammen in Datennetzen, Betrieb von Suchmaschinen für

das Internet; Aktualisierung von Datenbank-Software, Speicherung von Daten in Computerdatenbanken; Erstellen von Programmen zur Lösung branchenspezifischer Probleme (auch für das Internet); Dienstleistungen einer Internetagentur, nämlich Konzeption, Gestaltung, Erstellung und Aktualisierung von Internetseiten;

Pflege von Software für Internetauftritte; Erstellen von Programmen zur Lösung branchenspezifischer Probleme (auch für das Internet); Dienstleistungen einer Internetagentur, nämlich Konzeption, Gestaltung, Erstellung und Aktualisierung von Internetseiten;

Dienstleistungen einer Zertifizierungsstelle (Prüfung und Autorisierung von Unternehmen); Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung"

jegliche Unterscheidungskraft. Insoweit stellt auch bei den Dienstleistungen der

Vermietung der multimedialen Präsentationen in Form von Flash-Präsentationen,

Filmen und Dia-Präsentationen der Inhalt der Filme einen hinreichend engen Bezug dar, da gerade bei Spezialthemen wie Marketinginstrumente die Anbieter nebeneinander die Inhalte je nach den speziellen Bedürfnissen des Kunden verkaufen oder in sonstiger Weise zur Verfügung stellen.

Hinsichtlich der Dienstleistungen

"Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung; Kommerzielle Verwaltung der Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen für Dritte, Marketing, Verkaufsförderung (Sales Promotion) für andere;

Planungen (Hilfe) bei der Geschäftsführung, Merchandising; Betrieb einer Im- und Exportagentur"

gibt die Bezeichnung an, was Gegenstand und Bestimmung der Dienstleistung ist,

nämlich "BENCHBREAKING". Die Dienstleistungen können so erbracht werden,

dass die Firma sich von anderen abhebt. Bei der Erbringung dieser Dienstleistungen kann dies als besonderes Ziel herausgestellt werden, so dass auch insoweit der angemeldeten Bezeichnung aufgrund des engen sachlichen Bezugs jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

Hinsichtlich der Dienstleistungen

"Werbung, Dienstleistungen einer Werbeagentur, Werbung durch

Werbeschriften; Werbung im Internet für Dritte, Bannerexchange

im Internet, Beschaffungsdienstleistungen für Dritte [Erwerb von

Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen]; Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien, für den Einzelhandel;

Vorführung von Waren für Werbezwecke, Waren- und Dienstleistungspräsentationen, Zusammenstellung von Waren für Dritte zu

Präsentations- und Verkaufszwecken; Präsentation von Firmen im

Internet und anderen Medien; Präsentation von Waren und Dienstleistungen, Fernsehwerbung, Marktforschung; Meinungsforschung, Personalanwerbung; Webvertising (Marketing für Dritte in

digitalen Netzen); Herausgabe von Werbetexten; Öffentlichkeitsarbeit (public relations); Rundfunkwerbung; Handel mit Film-,

Fernseh- und Videolizenzen"

stellt die Bezeichnung eine Anpreisung dar, dass man neue Wege gegangen ist

bzw. gehen wird und "BENCHBREAKING" einen wesentlichen Aspekt der angebotenen Dienstleistungen darstellt. Auch diese Dienstleistungen können unmittelbar darauf gerichtet sein und dazu dienen ein "BENCHBREAKING" zu erreichen

und zu bewerben, so dass ein enger sachlicher Bezug vorliegt.

Die Dienstleistungen

"Vermietung von Werbeflächen im Internet; Preisermittlung für

Waren und Dienstleistungen; Vermittlung von Verträgen für Dritte,

über den An- und Verkauf von Waren; Dateienverwaltung mittels

Computer, Dienstleistung einer Preisagentur, nämlich Ermittlung

von Preisen für Waren und/oder Dienstleistungen; Durchführung

von Auktionen und Versteigerungen (auch im Internet), E-Commerce-Dienstleistungen, nämlich Rechnungsabwicklung für elektronische Bestellsysteme, Vermittlung von Handelsgeschäften für

Dritte über Online-Shops; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet, Vermittlung von Handelssgeschäften für Dritte, auch im Rahmen von e-commerce;

Vermittlung von Wirtschaftskontakten im Internet, Vermittlung von

Adressen, Vermittlung von Zeitungsabonnements für Dritte; Personal- und Stellenvermittlung, Vermittlung von Handelsgeschäften

für Dritte, auch im Rahmen von E-Commerce, Vermittlung von

Verträgen für Dritte, über die Erbringung von Dienstleistungen,

Vermittlung von wirtschaftlichem Know-How (Franchising), Zeitarbeitskräften und Zeitungsabonnements für Dritte; Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit, Personalanwerbung, Personalauswahl mit

Hilfe von psychologischen Eignungstests, Vermittlung von Abonnements für Telekommunikationsdienste [für Dritte], Vermittlung

und Überlassung von Zeitarbeitskräften"

können dazu bestimmt sein, als Mittel für ein "BENCHBREAKING" zu dienen.

Auch in einer solchen Zielvorgabe bzw. Bestimmungsangabe wird der Verkehr in

Bezug auf diese Dienstleistungen lediglich eine Sachangabe sehen.

Die Dienstleistungen

"Beratung für Telekommunikationstechnik, technische Beratung,

insbesondere bei Einsatz von Streaming-Media-Technolgien in Intranets und im Internet, Entwicklung und Bereitstellung von Streaming-Media-Technolgien in Intranets und im Internet; Vermittlung

und Vermietung von Zugriffszeiten zu Datenbanken; Vermietung

von Datenverarbeitungsgeräten und Computern; Vergabe und Registrierung von Domains; technische Beratung und Projektplanung

bei Internetprojekten; Wartung, technische und redaktionelle Betreuung von Internetauftritten; Vermietung von Speicherplatz im Internet, Vermietung und Wartung von Speicherplätzen zur Benutzung als Websites für Dritte (Hosting), Vermietung von Web-Servern, Wartung von Software für Internet-Zugänge, Zurverfügungstellen von Speicherkapazitäten zur externen Nutzung (Web-

Housing); Konvertieren von Daten oder Dokumenten von physischen auf elektronische Medien; Editieren, Formatieren und Übertragen von Daten auf CD-Rohlinge (Premastering); Datenspeicherung; EDV-Beratung, technische Beratung jeweils im Zusammenhang mit Planung, Erstellung, Betrieb von Homepages, Internetsites und E-Commerce-Anwendungen"

können in technischer Hinsicht dazu dienen, "BENCHBREAKING" zu verwirklichen, so dass auch insoweit die angemeldete Marke als Bestimmungsangabe dienen kann. Zudem können auch diese Dienstleistungen in einer Art und Weise erbracht werden, dass sie sich von denen der Konkurrenten abheben und entsprechend beworben werden, so dass es sich bei der angemeldeten Bezeichnung

um eine Sachangabe handelt, die einen engen Bezug zu den Dienstleistungen

aufweist.

Soweit die Anmelderin speziell meint, die Bezeichnung "BENCHBREAKING" habe

"nichts mit Dienstleistungen wie Werbung durch Werbeschriften, Organisation,

Planung und Durchführung von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und

Werbezwecke, Vermietung von Werbeflächen im Internet, Beschaffungsdienstleistungen für Dritte, Dateienverwaltung mittels Computer, E-Commerce-Dienstleistungen, Präsentation von Waren und Dienstleistungen, Werbung, Marketing, Vermittlung von Wirtschaftskontakten, Zusammenstellen von Daten in Computerdatenbanken, Arbeitnehmerüberlassung, Systematisierung und Zusammenstellung

von Daten in Computerdatenbanken, Dienstleistungen einer Multimediadatenbank,

Organisation und Veranstaltung von Seminaren, Workshops etc., Videoverleih,

Vermieten von Büchern, Beratung für Telekommunikationstechnik, technische Beratung, sämtliche Vermietungsdienstleistungen, sämtliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit Datenbanken und Domains, Wartungen und technische Beratungen bzw. Betreuungen, Webhousing, Konvertieren von Daten, Premastering,

Rechnungsabwicklung für elektronische Bestellsysteme, Vermittlung von Adressen, Vermittlung von Zeitungsabonnements für Dritte etc. zu tun", kann dem nicht

gefolgt werden.

Zum einen ist "BENCHBREAKING" in allen diesen Bereichen als Managementmethode möglich und kann in diesem Zusammenhang herausgestellt und damit

geworben werden. Zum andern können zu einem erfolgreichen "BENCHBREA-

KING" alle diese Dienstleistungen erforderlich werden und damit die angemeldete

Bezeichnung als Bestimmungsangabe in Betracht kommen. Außerdem können die

angemeldeten Dienstleistungen teilweise - wie bereits ausgeführt - zum Thema

und Inhalt "BENCHBREAKING" haben. Durch diesen engen Sachbezug kommt

der Bezeichnung daher auch für die von der Anmelderin speziell erwähnten

Dienstleistungen bzw. Dienstleistungsbereiche keine Unterscheidungskraft zu.

Ob darüber hinaus das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliegt,

kann dahingestellt bleiben.

Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.

Bayer

Merzbach

Metternich

Hu