Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 22.10.2009 – 11 W (pat) 23/07
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 23/07 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 101 52 209.6-26
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 22. Oktober 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Phys. Dr. W. Maier sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing. (Univ.) Rothe
und Dipl.-Ing. (Univ.) Fetterroll 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt.
G r ü n d e
Die Beschwerde gilt gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
PatKostG als nicht eingelegt, weil die Beschwerdegebühr nicht gezahlt worden ist.
Der Senat hat Verfahrenskostenhilfe auch für die Beschwerdegebühr durch Beschluss vom 16. Juli 2009 dem Beschwerdeführer zugestellt am 3. August 2009
verweigert.
Der Beschwerdeführer ist darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerdegebühr wegen der gemäß § 134 PatG gehemmten Zahlungsfrist noch bis zum Ablauf
von einem Monat und 19 Tagen nach Zustellung des Beschlusses vom
16. Juli 2009 gezahlt werden konnte. Nach Auskunft der Zahlstelle des Deutschen
Patent- und Markenamts hat der Beschwerdeführer die Beschwerdegebühr jedoch
nicht gezahlt.
Dr. W. Maier
v. Zglinitzki
Rothe
Fetterroll
Bb