Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 22.10.2009 – 11 W (pat) 23/07

11. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 23/07 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 101 52 209.6-26

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 22. Oktober 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Phys. Dr. W. Maier sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing. (Univ.) Rothe

und Dipl.-Ing. (Univ.) Fetterroll 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt.

G r ü n d e

Die Beschwerde gilt gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1

PatKostG als nicht eingelegt, weil die Beschwerdegebühr nicht gezahlt worden ist.

Der Senat hat Verfahrenskostenhilfe auch für die Beschwerdegebühr durch Beschluss vom 16. Juli 2009 dem Beschwerdeführer zugestellt am 3. August 2009

verweigert.

Der Beschwerdeführer ist darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerdegebühr wegen der gemäß § 134 PatG gehemmten Zahlungsfrist noch bis zum Ablauf

von einem Monat und 19 Tagen nach Zustellung des Beschlusses vom

16. Juli 2009 gezahlt werden konnte. Nach Auskunft der Zahlstelle des Deutschen

Patent- und Markenamts hat der Beschwerdeführer die Beschwerdegebühr jedoch

nicht gezahlt.

Dr. W. Maier

v. Zglinitzki

Rothe

Fetterroll

Bb