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BPatG Beschluss vom 27.10.2009 – 23 W (pat) 332/04

23. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

27. Oktober 2009

B E S C H L U S S

In dem Einspruchsverfahren

… 08.05

betreffend das Patent 102 34 301

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 2009 unter Mitwirkung des Richters

Lokys als Vorsitzendem sowie der Richter Eisenrauch, Brandt und Maile

beschlossen:

Das Patent 102 34 301 wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Die Prüfungsstelle für Klasse H05K des Deutschen Patent- und Markenamtes hat

auf die am 26. Juli 2002 eingereichte Patentanmeldung das Patent 102 34 301

(Streitpatent) mit der Bezeichnung "Sicherungs- und Überwachungsvorrichtung für

Türen, Fenster o. dgl." erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der

15. Januar 2004.

Gegen das Patent hat die Einsprechende fristgerecht mit Schriftsatz vom

14. April 2004 (per Fax am selben Tag beim Deutschen Patent- und Markenamt

eingegangen) Einspruch erhoben. Sie beantragt, das Patent in vollem Umfang zu

widerrufen, und begründet dies mit einer fehlenden Patentfähigkeit - insbesondere

einer fehlenden Neuheit - des Streitpatentgegenstands. Da auch die Merkmale der

Unteransprüche aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik bekannt

seien, sei der Antrag auf vollständigen Widerruf begründet.

Die Einsprechende stützt ihren Einspruch u. a. auf die Druckschrift

- DE 199 34 482 C1

(Druckschrift E1),

und führt aus, dass der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 vollständig

durch deren technische Lehre vorweggenommen werde und somit nicht neu sei.

Die Patentinhaberin verteidigt ihr Patent in der mündlichen Verhandlung vom

27. Oktober 2009 mit geänderten Anspruchssätzen nach Haupt- und Hilfsantrag.

Sie führt aus, dass die Vorrichtungen nach den jetzt verteidigten Ansprüchen im

Lichte der im Verfahren befindlichen Druckschriften, insbesondere der Druckschrift E1, jeweils neu seien und auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns beruhen.

Die Beteiligten stellen in der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2009 folgende Anträge:

Die Einsprechende beantragt,

das angegriffene Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

das angegriffene Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

Patentanspruch 1 in der in der mündlichen Verhandlung überreichten Fassung gemäß Hauptantrag, Patentansprüche 2 bis 23

gemäß Patentschrift, übrige Unterlagen gemäß Patentschrift,

hilfsweise beantragt sie,

das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten:

Patentanspruch 1 in der in der mündlichen Verhandlung überreichten Fassung gemäß Hilfsantrag, Patentansprüche 2 - 20 gemäß der Eingabe der Patentinhaberin vom 8. Oktober 2009, übrige Unterlagen gemäß Patentschrift.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet (unter Einfügen von Gliederungspunkten):

„M1 Sicherungs- und Überwachungsvorrichtung

M2 mit einem Aufbau (2), der die notwendigen Bauteile auf zumindest einer Platine (6, 7, 8) enthält;

M3 mit einem Sicherheitstaster (3);

M4 mit einer Beleuchtungseinrichtung (4), die den Sicherheitstaster (3) umschließt; und

M5 mit einer verschwenkbaren Abdeckung

dadurch gekennzeichnet,

M6 dass die Sicherungs- und Überwachungsvorrichtung (1) zur

gleichzeitigen Befestigung in Installationsunterputzdosen als

auch an Aufputzgehäusen eine Montageplatte (14) aufweist,

M7 die einerseits von einem Betätigungsknopf des Sicherheitstasters (3) und der Beleuchtungseinrichtung (4) durchbrochen

wird, und

M8 die im eingebauten Zustand von einem Abdeckrahmen (9)

überdeckt wird.“

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich von dem nach

Hauptantrag durch die zusätzliche Aufnahme der nachfolgend mit MH1 bis

MH4 bezeichneten weiteren Merkmale und lautet (unter Einfügen von Gliederungspunkten):

„M1 Sicherungs- und Überwachungsvorrichtung

M2 mit einem Aufbau (2), der die notwendigen Bauteile auf zumindest einer Platine (6, 7, 8) enthält;

M3 mit einem Sicherheitstaster (3);

M4 mit einer Beleuchtungseinrichtung (4), die den Sicherheitstaster (3) umschließt; und

M5 mit einer verschwenkbaren Abdeckung; und

MH1 mit einem Sabotageschalter (11) im Aufbau (2);

dadurch gekennzeichnet,

M6 dass die Sicherungs- und Überwachungsvorrichtung (1) zur

gleichzeitigen Befestigung in Installationsunterputzdosen als

auch an Aufputzgehäusen eine Montageplatte (14) aufweist,

M7 die einerseits von einem Betätigungsknopf des Sicherheitstasters (3) und der Beleuchtungseinrichtung (4) durchbrochen

wird, und

M8 die im eingebauten Zustand von einem Abdeckrahmen (9)

überdeckt wird,

MH2 in dem eine den Sicherheitstaster (3) abdeckende Klappe (10)

eingesetzt ist;

MH3 dass der Sabotageschalter (11) bei Entfernung des Abdeckrahmens (9) und/oder der Klappe (10) schaltet und beispielsweise

eine Alarmvorrichtung auslöst; und

MH4 dass an den Abdeckrahmen (9) und/oder an der Klappe (10)

ein Stift (12) gelagert ist, der bei geschlossener Klappe (10)

und aufgesetztem Abdeckrahmen (9) den Sabotageschalter (11) beaufschlagt.“

Wegen der jeweiligen abhängigen Ansprüche nach Haupt- bzw. Hilfsantrag sowie

der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für die Entscheidung über den Einspruch ergibt sich aus § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis einschließlich

30. Juni 2006 maßgeblichen Fassung. Danach ist nicht das Patentamt, sondern

das Patentgericht zuständig, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Einspruchsfrist

nach dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat und der Einspruch vor dem

1. Juli 2006 eingelegt worden ist. Diese befristete Regelung ist zum 1. Juli 2006

ohne weitere Verlängerung ausgelaufen, so dass ab 1. Juli 2006 die Zuständigkeit

für die Entscheidung in den Einspruchsverfahren wieder auf das Patentamt zurückverlagert wurde. Das Bundespatentgericht bleibt gleichwohl für die durch

§ 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG zugewiesenen Einspruchsverfahren auch nach

dem 30. Juni 2006 zuständig, weil der Gesetzgeber eine anderweitige Zuständigkeit für diese Verfahren nicht ausdrücklich festgelegt hat und deshalb der in allen

gerichtlichen Verfahren geltende Rechtsgrundsatz der „perpetuatio fori“ (analog

§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO und analog § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG) zum Tragen kommt,

wonach eine einmal begründete Zuständigkeit bestehen bleibt.

Diese Rechtsauffassung zur fortdauernden Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch den Bundesgerichtshof bestätigt (BGH GRUR 2009, 184, Leitsatz

- „Ventilsteuerung“).

III.

Der Einspruch hat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung Erfolg, da er

zum Widerruf des Streitpatents führt:

1. Die Zulässigkeit des Einspruchs ist von der Patentinhaberin zwar nicht in

Frage gestellt worden. Jedoch haben Patentamt und Gericht auch ohne Antrag

des Patentinhabers die Zulässigkeit des Einspruchs in jedem Verfahrensstadium

von Amts wegen zu überprüfen (vgl. Schulte, PatG, 8. Auflage, § 59, Rdn. 160),

da ein unzulässiger, einziger Einspruch zur Beendigung des Einspruchsverfahrens

ohne weitere Sachprüfung über die Rechtsbeständigkeit des Streitpatents führt

(vgl. hierzu Schulte, PatG, 8. Auflage, § 61, Rdn. 29; BGH GRUR 1987, 513, II.1.

- „Streichgarn“).

Gegen die Zulässigkeit des Einspruchs bestehen im vorliegenden Fall aber insofern keine Bedenken, als die Einsprechende innerhalb der Einspruchsfrist gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 den Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit - beispielsweise in Form der fehlenden Neuheit hinsichtlich der Lehre

der Druckschrift E1 - geltend gemacht und die Tatsachen im Einzelnen angegeben

hat, die den Einspruch rechtfertigen (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 4 PatG), indem sie den

erforderlichen Zusammenhang zwischen sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 des Streitpatents und dem Stand der Technik nach Druckschrift E1 hergestellt hat (vgl. hierzu BGH BlPMZ 1988, 250, Leitsatz 2, 251, li. Sp., Abs. 1

- „Epoxidation“; Schulte, PatG, 8. Auflage, § 59 Rdn. 91 bis 97). Ob die dabei vorgetragenen Tatsachen den Widerruf des Patents auch tatsächlich rechtfertigen, ist

nicht bei der Zulässigkeit, sondern bei der Begründetheit des Einspruchs zu prüfen

(vgl. BGH GRUR 1987, 513, 514,

li. Sp., Abs 2.a).

- „Streichgarn“;

BlPMZ 1985, 142, Leitsatz - „Sicherheitsvorrichtung“; Schulte, PatG, 8. Auflage,

§ 59 Rdn. 99).

2.

Nach den Angaben der geltenden Unterlagen betrifft die Erfindung eine

Sicherungs- und Überwachungsvorrichtung für Türen, Fenster oder dergleichen,

für den Unterputz- oder Aufputzeinbau, mit einem Gehäuse, in dem ein Sicherheitstaster bzw. Nottaster angeordnet ist (vgl. Streitpatent, Abs. [0001]).

Hierbei geht das Streitpatent von einem Stand der Technik nach Druckschrift

DE 196 52 348 C2 aus, welcher einen ortsfest im Türbereich eines Gehäuses angebrachten Sicherheitstaster offenbart, mit dem in einem Gefahrenfall eine Tür,

ein Fenster oder dergleichen entriegelt und geöffnet werden kann. In dieser Sicherungs- und Überwachungsvorrichtung ist lediglich eine einzige (Schaltungs-) Platine angeordnet, so dass es in nachteiliger Weise nicht möglich ist, zusätzliche

Funktionen in die Sicherungs- und Überwachungsvorrichtung zu integrieren, wie

z. B. eine Beleuchtungsmöglichkeit für den Sicherheitstaster oder eine Verknüpfung mit anderen Sicherungs- und Überwachungsvorrichtungen (vgl. Streitpatent, Abs. [0002]).

Der vorliegenden Erfindung liegt vor diesem Hintergrund daher die Aufgabe

zugrunde, eine Sicherungs- und Überwachungsvorrichtung der eingangs erläuterten Art zu schaffen, bei der zusätzliche Funktionen in die Sicherungs- und

Überwachungsvorrichtung integriert werden können und die geeignet ist, für unterschiedliche Einbausituationen Verwendung zu

finden

(vgl. Streitpatent,

Abs. [0003]).

Diese Aufgabe wird durch die Vorrichtungen der jeweiligen Patentansprüche 1

gemäß Haupt- und Hilfsantrag gelöst. Vorteilhafte Weiterbildungen ergeben sich

aus den Unteransprüchen.

Die Lehre des Patentanspruchs 1 offenbart im Oberbegriff eine Sicherungs- und

Überwachungsvorrichtung mit einem Aufbau (2), der die notwendigen Bauteile auf

zumindest einer Platine enthält, wobei die Vorrichtung einen Sicherheitstaster und

eine Beleuchtungseinrichtung sowie eine verschwenkbare Abdeckung aufweist.

Hierbei wird der Sicherheitstaster von der Beleuchtungseinrichtung (4) umschlossen, wodurch eine gute Erkennbarkeit des Sicherheitstasters auch bei schlechten

Sichtverhältnissen gewährleistet ist (vgl. Streitpatent, Abs [0009]).

Der kennzeichnende Teil des Patentanspruchs 1 enthält die erfindungswesentlichen Merkmale, wonach die Sicherungs- und Überwachungsvorrichtung zur Befestigung in Installationsunterputzdosen (Unterputzmontage) als auch zur Befestigung an Aufputzgehäusen (Aufputzmontage) eine Montageplatte (14) aufweist, die

von einem Betätigungsknopf des Sicherheitstasters (3) und von einer Beleuchtungseinrichtung (4) durchbrochen wird. Die Montageplatte (14) wird dabei von

einem Abdeckrahmen überdeckt.

Gemäß Hilfsantrag ist der vorstehend beschriebene, verteidigte Gegenstand dahingehend konkretisiert, dass im Aufbau (2) ein zusätzlicher Sabotageschalter (11)

vorgesehen ist, welcher durch eine in den Abdeckrahmen eingesetzte Klappe (10)

abgedeckt wird. Der Sabotageschalter schaltet bei Entfernung der Klappe

und/oder des Abdeckrahmens und löst so beispielsweise eine Alarmvorrichtung

aus. Dies geschieht durch einen am Abdeckrahmen und/oder an der Klappe gelagerten Stift, welcher bei geschlossener Klappe und aufgesetztem Abdeckrahmen

den Sabotageschalter beaufschlagt.

3. Die Frage der Zulässigkeit der Ansprüche 1 bis 23 nach Hauptantrag und der

Ansprüche 1 bis 20 nach Hilfsantrag kann dahinstehen, denn die jeweiligen Gegenstände der Patentansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag erweisen sich nach

dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung als nicht patentfähig.

a) Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag beruht unter Berücksichtigung der Lehre der Druckschrift E1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des

zuständigen Fachmanns, welcher hier als ein berufserfahrener, mit der Entwicklung von Sicherungs- und Überwachungsvorrichtungen für Türen oder Fenster

oder dergleichen vertrauter Diplom-Ingenieur der Elektrotechnik mit Fachhochschulabschluss zu definieren ist.

Denn die Druckschrift E1 offenbart bis auf die konkrete Ausgestaltung der Montageplatte, die eine gleichzeitige Befestigung der Sicherungs- und Überwachsungsvorrichtung sowohl in Installationsunterputzdosen als auch in Aufputzgehäusen

ermöglicht (Merkmal M6 des Anspruchs 1) eine Vorrichtung gemäß der Lehre des

Anspruchs 1.

So offenbart die Druckschrift E1 eine Sicherungs- und Überwachungsvorrichtung

(Merkmal M1) mit einem Aufbau (Anzeigenmodul 50), der die notwendigen Bauteile (Nottaster 40, Lichtring 52 mit Anzeigemittel 51, Sabotagekontakt

[vgl.

Spalte 3 Zeile 35 ff.]) auf zumindest einer Platine (Platine 54) enthält (Merkmal M2), mit einen Sicherheitstaster (Nottaster 40 / Merkmal M3), mit einer Beleuchtungseinrichtung (Lichtring 52), die den Sicherheitstaster umschließt (vgl.

beispielsweise Fig. 1, Merkmal M4). Diese weist eine verschwenkbare Abdeckung

auf (vgl. Patentanspruch 1, axial bewegbare Schutzscheibe 61, Merkmal M5) und

besitzt einen Sabotageschalter im Aufbau (vgl. Spalte 4, Zeilen 54 ff., Mikroschalter, Merkmal MH1).

Diese Sicherungs- und Überwachungsvorrichtung ist zur gleichzeitigen Befestigung in Installationsunterputzdosen als auch an Aufputzgehäusen ausgelegt (vgl.

Spalten 4 und 5, zeilenübergreifender Satz, „Das Gehäuse 11, welches für Aufputz- und Unterputzmontage ausgelegt ist…“) und weist eine Montageplatte in

Form eines Montagerahmens 55 auf, welcher beispielsweise in Figur 1 der Druckschrift E1 im Zusammenhang mit dem Einbau in ein Gehäuse 11 zur Aufputzmontage offenbart ist (Teilmerkmal M6).

Wie aus Figur 1 der Druckschrift E1 ersichtlich, wird die Montageplatte (Montagerahmen) von einem Betätigungsknopf des Sicherheitstasters (Nottaster 40) und

der Beleuchtungseinrichtung (Lichtring 52) durchbrochen (Merkmal M7). Die

Montageplatte wird im eingebauten Zustand von einem Abdeckrahmen (Abdeckrahme 60) überdeckt (Merkmal M8).

In den Abdeckrahmen ist eine den Sicherheitstaster abdeckende Klappe (Schutzscheibe 61) eingesetzt (Merkmal MH2). Weiter ist am Abdeckrahmen ein Stift

(Nase) gelagert, welcher bei aufgesetztem Abdeckrahmen den Sabotageschalter

beaufschlagt (vgl. Spalte 3, Zeile 35 ff.), so dass der Sabotageschalter bei Entfernung des Abdeckrahmens schaltet und beispielsweise eine Alarmvorrichtung

auslöst (vgl. Spalte 4, Zeilen 54 ff., „Das missbräuchliche Lösen des Abdeckrahmens 60 verursacht über einen zwischen dem Abdeckrahmen 60 und dem Montagerahmen 55 angeordneten Mikroschalter einen stillen Alarm in einer Schaltzentrale…“ / Merkmale MH3 und MH4). In diesem Zusammenhang kann dem

Einwand der Patentinhaberin nicht gefolgt werden, dass der im Patentanspruch 1

nach Hilfsantrag offenbarte Stift etwas anderes sei, als die in Druckschrift E1 offenbarte Nase, denn beide Mittel dienen zum Betätigen bzw. Schalten des Sabotageschalters beim Entfernen des Abdeckrahmens. In diesem Sinne stellen die in

Druckschrift E1 offenbarte Nase und der im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag

offenbarte Stift für den Fachmann fachnotorische Austauschmittel mit gleicher

Wirkung im Sinne von Äquivalenten dar.

Das von der Patentinhaberin vorgetragene Argument, dass der Montagerahmen

aus dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift E 1 nicht der Montageplatte

der Lehre des Patentanspruchs 1 entspreche, da die in Druckschrift E1 unter Bezugnahme auf Figur 1 offenbarte Vorrichtung ein Gehäuse 11 benötige und dass

zudem die dortige Lehre nicht offenbare, dass der Montagerahmen zur gleichzeitigen Befestigung in Installationsunterputzdosen als auch in Aufputzgehäusen geeignet sei, so dass die Lehre des Anspruchs 1 auf erfinderischer Tätigkeit des

Fachmanns beruhe, trifft nicht zu.

Denn anders als die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung ausführt,

dient der Montagerahmen der Lehre der Druckschrift E1 nicht ausschließlich zur

Aufnahme des aufklappbaren Abdeckrahmens (vgl. beispielsweise Spalte 2, Zeilen 10 und 11, „...Abdeckrahmen abdeckbar ist, der vorzugsweise an einem zugehörigen Montagerahmen befestigt ist,...“), sondern ebenfalls der Aufnahme der

bestückten Platine (vgl. Spalte 4, Zeilen 20 und 21, „Die derartig bestückte Platine 54 befindet sich in dem Montagerahmen 55), wodurch im Zusammenwirken

mit dem Abdeckrahmen ein vollständiges Anzeigemodul im Sinne des Aufbaus (2)

des Streitpatents entsteht (vgl. Spalte 4, Zeilen 22 bis 24). Außerdem ist das Gehäuse der Vorrichtung nach der Druckschrift E1 zur wahlweisen Aufputz- und Unterputzmontage des Gehäuses und damit des in das Gehäuse eingebauten Aufbaus ausgelegt (vgl. Spalten 4 und 5, zeilenübergreifender Satz, „Das Gehäuse 11, welches für Aufputz- und Unterputzmontage ausgelegt ist…“). Hierbei

liegt für die Ausführungsform der Unterputzmontage die Ausgestaltung des Gehäuses 11 in Form einer (nicht näher spezifizierten) Installationsunterputzdose für

den Fachmann nahe. Gleiches gilt für die konstruktive Ausgestaltung des entsprechenden Montagerahmens des Aufbaus in Form einer Montageplatte, welche zur

gleichzeitigen Befestigung in Installationsunterputzdosen als auch in Aufputzgehäusen geeignet ist. Dies gilt insbesondere aus Gründen einer einheitlichen Befestigung unabhängig von der jeweilig gewählten Montageform in Installationsunterputzdosen bzw. in Aufputzgehäusen, die der Fachmann der Druckschrift E1

insofern entnimmt, als diese lehrt, dass die jeweiligen verschiedenen Anzeigemodule 50 (Aufbauten) durch autorisiertes Personal gegeneinander austauschbar

sind (vgl. Spalte 5, Zeilen 3 bis 5).

Dies berücksichtigend gelangt der Fachmann - ausgehend von dem in den Figuren der Druckschrift E1 offenbarten Ausführungsbeispiel einer aufputzfähigen Sicherungs- und Überwachungsvorrichtung und unter Berücksichtigung des dortigen

Hinweises, dass das Gehäuse zur Aufnahme des Aufbaus sowohl für eine Aufputz- als auch für eine Unterputzmontage ausgelegt ist, wobei die Aufbauten

durch autorisiertes Personal gegeneinander austauschbar sind - ohne erfinderische Tätigkeit zum verteidigten Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 nach

Hilfsantrag.

Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist daher nicht rechtsbeständig.

b)

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag erweist sich nach dem Ergebnis

der mündlichen Verhandlung ebenfalls als nicht rechtsbeständig.

Die dort beanspruchte Sicherungs- und Überwachungsvorrichtung weist nach vorstehenden Ausführungen lediglich Teilmengen der im Anspruch 1 nach Hilfsantrag

angegebenen und vorangehend bereits gewürdigten Merkmale auf, so dass die

am stärksten eingeschränkte Lehre des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag die in diesem Anspruch vermittelte Lehre umfasst.

Da wie vorstehend dargelegt bereits der am meisten beschränkte Gegenstand

gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag keinen Bestand hat, trifft dies um so mehr für

den Gegenstand des ersichtlich allgemeiner gefassten Anspruchs 1 nach Hauptantrag zu. Im Einzelnen wird hierzu auf die Ausführungen zu den entsprechenden

Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag verwiesen.

4.

Mit dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag fallen aufgrund der Antragsbindung auch die jeweils rückbezogenen Ansprüche (vgl. BGH

GRUR 2007, 862 Leitsatz - „Informationsübermittlungsverfahren II“ m. w. N.).

5.

Bei dieser Sachlage war das Patent zu widerrufen.

Lokys

Eisenrauch

Brandt

Maile

Bb