Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 27.10.2009 – 27 W (pat) 180/09

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 180/09 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angemeldete Marke 30 2008 024 341-4

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

27. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht und die Richter

Schwarz und Kruppa

beschlossen: 08.05

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

Beschluss vom 17. Dezember 2008 die Anmeldung der Zeichenfolge

club-ebook.de

für die Waren und Dienstleistungen

Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitschriften, Bücher und

Broschüren; Vertriebsleistungen auf dem Gebiet elektronischer

Veröffentlichungen zu schöngeistigen und Sachthemen, soweit in

Klasse 35 enthalten sind; Dienstleistungen des Groß- und

Einzelhandels mit Waren der Klasse 16; Dienstleistungen des

Übertragens von Daten für multimediale Präsentationen über

Telekommunikationsnetzwerke, insbesondere Internet; Vertriebsdienstleistungen auf dem Gebiet von Schulungen und Seminaren;

elektronische Verlagsdienstleistungen, nämlich elektronische Veröffentlichung von Arbeiten zu schöngeistigen und Sachthemen,

soweit in Klasse 41 enthalten sind; Schulungsveranstaltungen;

Veranstaltung von Seminaren

nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG als nicht unterscheidungskräftige und freihaltungsbedürftige Angabe unter Bezugnahme auf den

Beanstandungsbescheid vom 8. September 2009, zu dem die Anmelderin keine

Stellung genommen hatte, mit der Begründung zurückgewiesen, bei der angemeldeten Zeichenfolge handele es sich um eine beschreibende Angabe, da sie

den angesprochenen Verkehrskreisen suggeriere, dass die beanspruchten Waren

und Dienstleistungen über eine Klubinternetadresse in Anspruch genommen

werden können. Die hiergegen eingelegte, ebenfalls nicht begründete Erinnerung

hat die Markenstelle mit Erinnerungsbeschluss vom 15. April 2009 zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Diese

wurde weder mit einem Antrag versehen noch innerhalb der ihr vom Senat

eingeräumten Äußerungsfrist begründet.

II.

A. Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht und

mit zutreffender Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, hat die Markenstelle der angemeldeten Bezeichnung die

Eintragung nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG versagt.

Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, wird das von den beanspruchten

Waren und Dienstleistungen angesprochene Publikum, bei dem es sich nach der

Art dieser Waren und Dienstleistungen um alle inländischen Verbraucher handelt,

die angemeldete Zeichenfolge nur als Hinweis auf eine Internetadresse verstehen,

unter der elektronische Bücher in der bereits für das Printformat bekannten und

üblichen Form eines Clubs angeboten werden. Eine über diese bloße Sachinformation hinausgehende Bedeutung wird das Publikum der angemeldeten

Bezeichnung demgegenüber nicht entnehmen können. Damit besteht die Anmeldemarke ausschließlich aus Zeichen oder Angaben, die zur Bezeichnung von für

den Warenverkehr wichtigen und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie

bedeutsamen Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen, die hinreichend eng

mit einer Ware oder Dienstleistung selbst in Bezug stehen (vgl. BGH GRUR 2005,

417, 419 – Berlin Card), dienen können (vgl. hierzu BGH GRUR 1999, 1093, 1094

– FOR YOU; GRUR 2000, 211, 232 – FÜNFER), so dass der Eintragung der

angemeldeten Bezeichnung das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG entgegensteht (vgl. EuGH, MarkenR 2004, 450, 453

[Rz 32] –

DOUBLEMINT; MarkenR 2008, 160, 162 [Rz. 35] - HAIRTRANSFER).

Darüber hinaus ist sie auch nach § 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

mangels jeglicher Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen, weil

sie wegen ihres im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalts die

Hauptfunktion einer Marke, nämlich den Abnehmern die Ursprungsidentität der

durch die Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu garantieren,

indem sie es ihnen ermöglicht, diese ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder

Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924,

927 [Rz. 30] – Philips/Remington; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 23] - SAT.2; GRUR

2006, 229, 230 [Rz. 27] - BioID) nicht erfüllen kann.

Da die Markenstelle somit im Ergebnis der Anmeldemarke zutreffend die

Eintragung wegen der Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG

versagt hat und die Anmelderin - entsprechend ihrer bisherigen „Anmeldestrategie“ - zu den Beanstandungen keine Stellung genommen hat, so dass nicht

erkennbar ist, aus welchen sachlichen Gründen sie diese für nicht gerechtfertigt

erachtet, war die Beschwerde zurückzuweisen.

Dr. Albrecht

Kruppa

Schwarz

Ju/Me