Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 27.10.2009 – 27 W (pat) 180/09
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 180/09 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angemeldete Marke 30 2008 024 341-4
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
27. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht und die Richter
Schwarz und Kruppa
beschlossen: 08.05
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschluss vom 17. Dezember 2008 die Anmeldung der Zeichenfolge
club-ebook.de
für die Waren und Dienstleistungen
Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitschriften, Bücher und
Broschüren; Vertriebsleistungen auf dem Gebiet elektronischer
Veröffentlichungen zu schöngeistigen und Sachthemen, soweit in
Klasse 35 enthalten sind; Dienstleistungen des Groß- und
Einzelhandels mit Waren der Klasse 16; Dienstleistungen des
Übertragens von Daten für multimediale Präsentationen über
Telekommunikationsnetzwerke, insbesondere Internet; Vertriebsdienstleistungen auf dem Gebiet von Schulungen und Seminaren;
elektronische Verlagsdienstleistungen, nämlich elektronische Veröffentlichung von Arbeiten zu schöngeistigen und Sachthemen,
soweit in Klasse 41 enthalten sind; Schulungsveranstaltungen;
Veranstaltung von Seminaren
nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG als nicht unterscheidungskräftige und freihaltungsbedürftige Angabe unter Bezugnahme auf den
Beanstandungsbescheid vom 8. September 2009, zu dem die Anmelderin keine
Stellung genommen hatte, mit der Begründung zurückgewiesen, bei der angemeldeten Zeichenfolge handele es sich um eine beschreibende Angabe, da sie
den angesprochenen Verkehrskreisen suggeriere, dass die beanspruchten Waren
und Dienstleistungen über eine Klubinternetadresse in Anspruch genommen
werden können. Die hiergegen eingelegte, ebenfalls nicht begründete Erinnerung
hat die Markenstelle mit Erinnerungsbeschluss vom 15. April 2009 zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Diese
wurde weder mit einem Antrag versehen noch innerhalb der ihr vom Senat
eingeräumten Äußerungsfrist begründet.
II.
A. Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht und
mit zutreffender Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, hat die Markenstelle der angemeldeten Bezeichnung die
Eintragung nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG versagt.
Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, wird das von den beanspruchten
Waren und Dienstleistungen angesprochene Publikum, bei dem es sich nach der
Art dieser Waren und Dienstleistungen um alle inländischen Verbraucher handelt,
die angemeldete Zeichenfolge nur als Hinweis auf eine Internetadresse verstehen,
unter der elektronische Bücher in der bereits für das Printformat bekannten und
üblichen Form eines Clubs angeboten werden. Eine über diese bloße Sachinformation hinausgehende Bedeutung wird das Publikum der angemeldeten
Bezeichnung demgegenüber nicht entnehmen können. Damit besteht die Anmeldemarke ausschließlich aus Zeichen oder Angaben, die zur Bezeichnung von für
den Warenverkehr wichtigen und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie
bedeutsamen Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen, die hinreichend eng
mit einer Ware oder Dienstleistung selbst in Bezug stehen (vgl. BGH GRUR 2005,
417, 419 – Berlin Card), dienen können (vgl. hierzu BGH GRUR 1999, 1093, 1094
– FOR YOU; GRUR 2000, 211, 232 – FÜNFER), so dass der Eintragung der
angemeldeten Bezeichnung das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG entgegensteht (vgl. EuGH, MarkenR 2004, 450, 453
[Rz 32] –
DOUBLEMINT; MarkenR 2008, 160, 162 [Rz. 35] - HAIRTRANSFER).
Darüber hinaus ist sie auch nach § 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
mangels jeglicher Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen, weil
sie wegen ihres im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalts die
Hauptfunktion einer Marke, nämlich den Abnehmern die Ursprungsidentität der
durch die Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu garantieren,
indem sie es ihnen ermöglicht, diese ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder
Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924,
927 [Rz. 30] – Philips/Remington; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 23] - SAT.2; GRUR
2006, 229, 230 [Rz. 27] - BioID) nicht erfüllen kann.
Da die Markenstelle somit im Ergebnis der Anmeldemarke zutreffend die
Eintragung wegen der Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG
versagt hat und die Anmelderin - entsprechend ihrer bisherigen „Anmeldestrategie“ - zu den Beanstandungen keine Stellung genommen hat, so dass nicht
erkennbar ist, aus welchen sachlichen Gründen sie diese für nicht gerechtfertigt
erachtet, war die Beschwerde zurückzuweisen.
Dr. Albrecht
Kruppa
Schwarz
Ju/Me