Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 29.10.2009 – 12 W (pat) 20/04
12. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
29. Oktober 2009
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 102 12 749.2-27
…
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter
Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie den Richter Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein, die Richterin
Prietzel-Funk und den Richter Dipl.-Ing. Sandkämper 08.05
beschlossen:
Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 42 F des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. Oktober 2003 wird
aufgehoben.
Das Verfahren wird zur weiteren Bearbeitung und Entscheidung
an die Prüfungsstelle zurückverwiesen.
G r ü n d e
I.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Prüfungsstelle die Anmeldung, betreffend eine
"Umschlagmappe"
aus den Gründen des (Erst-)Bescheids vom 14. November 2002 zurückgewiesen.
Zum seinerzeit geltenden Anspruch 1 ist ausgeführt, dass dessen Gegenstand
gegenüber dem Stand der Technik nach der DE 296 16 685 U1 (E1) nicht neu sei.
Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Anmelders. Im Erstbescheid sind die
Entgegenhaltungen
E1 DE 296 16 685 U1,
E2 DE 93 09 668 U1 und
E3 DE 298 00 278 U1
genannt.
Vom Senat sind als weiterer Stand der Technik die Schriften
E4 DE-PS 833 717,
E5 DE 30 18 825 A1,
E6 DE 100 63 909 A1 und
E7 US 3 103 080
in das Verfahren eingeführt worden.
Der Anmelder beantragt,
den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den
am 29. Oktober 2009 eingereichten Unterlagen sowie den Figuren
1 bis 5 vom Anmeldetag zu erteilen.
Er ist der Meinung, dass die beanspruchte Umschlagmappe neu sei und der Stand
der Technik die Erfindung nicht nahelege. Der Anmelder hat in der mündlichen
Verhandlung vorgetragen, dass der beanspruchte Gegenstand tatsächlich in
großen Stückzahlen gefertigt werde und ihm daher eine besondere wirtschaftliche
Bedeutung zukomme.
Der geltende Anspruch 1, vorgelegt in der mündlichen Verhandlung, lautet:
Umschlagmappe (1),
mit einem aus wenigstens einerseitig gestrichenen Karton bestehenden Umschlag (2), der mittels einer Rillung (7, 8) in einen
Umschlagrücken (6) sowie einen vorderen und einen hinteren
Umschlagdeckel (4, 5) aufgeteilt ist, die jeweils von Rändern (11,
12, 13, 14, 15, 16) begrenzt sind,
mit einer Einstecktasche (17) an der Innenseite des vorderen
Umschlagdeckels (4), die nach außen von dem vorderen Umschlagdeckel (4) und nach innen von einem Taschendeckel (18)
begrenzt ist und deren Innenraum über eine Einstecköffnung (19)
zugänglich ist,
mit einer in dem Umschlag befestigten Broschüre (3) mit einem
vorderen und einem hinteren Deckblatt (32, 33) und wenigstens
einem zwischen den Deckblättern
(32, 33) enthaltenen
Broschürenblatt (34) und
mit einer drehbaren Scheibe (31), die eine konzentrische Öffnung
enthält, durch die zwei aus dem Umschlagdeckel (4, 5)
ausgestanzte Laschen (52, 53) hindurchführen, die über einen
zwischen den Laschen (52, 53) befindlichen Mittelsteg (54), der
nicht ausgestanzt ist, mit dem Umschlagdeckel (4, 5) verbunden
sind, und die lediglich im Bereich ihrer Wurzel mit dem Rand der
Öffnung zusammenwirken.
Dabei wurden als redaktionelle Änderungen in der sechsten Zeile von unten das
Wort „ausgestanzten“ geändert in „ausgestanzte“ und in der darauffolgenden Zeile
das Wort „ist“ gestrichen.
Ansprüche 2 bis 30 sind direkt oder indirekt auf Anspruch 1 rückbezogen.
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche und wegen weiterer Einzelheiten wird
auf die Akte verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
1. Die Ansprüche sind zulässig.
Die Umschlagmappe nach Anspruch 1 ist durch vier Merkmalsgruppen charakterisiert. In den ersten drei Merkmalsgruppen sind Merkmale des ursprünglichen Anspruchs 1 enthalten. Hinzugekommen sind die Merkmale der vierten
Merkmalsgruppe. Diese werden nachfolgend in gegliederter Form wiedergegeben:
A Die Umschlagmappe weist eine drehbare Scheibe (31) auf,
B die eine zentrische Öffnung enthält,
C durch die Öffnung der drehbaren Scheibe (31) führen zwei aus dem
Umschlagdeckel (4, 5) ausgestanzte Laschen (52, 53) hindurch,
D die Laschen (52, 53) sind über einen zwischen den Laschen (52, 53)
befindlichen Mittelsteg (54), der nicht ausgestanzt ist, mit dem Umschlagdeckel (4, 5) verbunden,
E die Laschen (52, 53) wirken lediglich im Bereich ihrer Wurzel mit dem
Rand der Öffnung zusammen.
Statt der Angabe "konzentrische Öffnung" im geltenden Anspruch 1 wurde im
obigen Merkmal B die richtige Angabe "zentrische Öffnung" eingefügt.
Merkmal A ergibt sich aus dem ursprünglichen Anspruch 16 in Verbindung mit der
Beschreibung, siehe Absatz [0041] der Offenlegungsschrift. Die Offenbarung der
Merkmale B bis D ist durch Anspruch 31 in Verbindung mit Absatz [0041] gegeben. Das eingefügte Merkmal E ist der Zeichnung, Figur 4, siehe den Bereich
umfassend die Teile mit den Bezugsziffern 52 bis 55, zu entnehmen.
Das im ursprünglichen Anspruch 1 enthaltene Merkmal, "mit wenigstens einem in
dem Taschendeckel (18) ausgebildeten Einsteckschlitz (24), der von zwei Schlitzrändern begrenzt ist", siehe Offenlegungsschrift, Spalte 5, Zeilen 66 bis 68, ist
nicht mehr im Anspruch enthalten. Diese Änderung ist im Erteilungsverfahren
möglich.
Die kennzeichnenden Merkmale der Ansprüche 2 bis 30 entsprechen bis auf
redaktionelle Anpassungen den kennzeichnenden Merkmalen der ursprünglichen
Ansprüche 2 bis 30.
2. Die Umschlagmappe nach Anspruch 1 ist neu.
Aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik ist keine Umschlagmappe
mit einer auf einem Umschlagdeckel gelagerten drehbaren Scheibe mit einer
zentrischen Öffnung bekannt, wobei durch die Öffnung zwei aus dem Umschlagdeckel ausgestanzte Laschen hindurchführen, die über einen Mittelsteg, der
nicht ausgestanzt ist, mit dem Umschlagdeckel verbunden sind, und die lediglich
im Bereich ihrer Wurzel mit dem Rand der Öffnung zusammenwirken, siehe
Merkmale C bis E.
3. Die beanspruchte Umschlagmappe ergibt sich für den Fachmann nicht in
naheliegender Weise aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik.
Als Fachmann ist ein Techniker im Bereich der Papierverarbeitung anzusehen, der
Erfahrungen im Entwurf von Gegenständen aus Papier oder aus Karton etc,
speziell von Organisationsmitteln wie Mappen aus Papier, aus Karton, aber auch
aus Kunststoff bzw. Kunststofffolien hat.
Nächstkommende Entgegenhaltung des vorliegenden Stands der Technik ist die
deutsche Gebrauchsmusterschrift DE 93 09 668 U1 (E2). Dieser Druckschrift ist
eine Umschlagmappe entnehmbar, die die Merkmale der ersten drei Merkmalsgruppen des Anspruchs 1 - ohne das Merkmal "wenigstens einseitig gestrichener Karton" - aufweist. Bei der bekannten Umschlagmappe ist eine drehbare Scheibe 8 vorgesehen, siehe Schutzanspruch 1. Die Scheibe weist eine
zentrische Öffnung auf, durch die ein sie lagernder Rohrniet durchgesteckt ist,
siehe Seite 4, Absatz 3. Damit sind bei der Umschlagmappe nach der E2 auch die
Merkmale A und B der vierten Merkmalsgruppe verwirklicht.
Bei der bekannten Umschlagmappe ist die Befestigung der drehbaren Scheibe
durch einen Rohrniet, der aus Metall oder Kunststoff besteht, schon wegen des
Einsatzes eines anderen Materials neben dem ansonsten verwendeten Kartonmaterial als ungünstig für die Herstellung anzusehen. Nach dem Vortrag des
Anmelders bedarf die Zentrierung und Befestigung des Rohr- bzw. Hohlniets zur
sicheren und genauen Lagerung der drehbaren Scheibe besonderen Aufwand. Im
Gebrauch der bekannten Umschlagmappe können sich auf Gegenständen in oder
außerhalb der Umschlagmappe Druckstellen durch den Hohlniet ergeben.
Schließlich ist auch der Aufbau der Umschlagmappe aus mehreren unterschiedlichen Materialien bei der Entsorgung nachteilig.
Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, eine Umschlagmappe zu schaffen, die
kostengünstiger zu fertigen ist und ein sicheres Lagern einer Drehscheibe ermöglicht, siehe Beschreibung Seite 4, Absatz 4.
Die Maßnahme, für die Herstellung der Umschlagmappe wenigstens einseitig
gestrichenen Karton vorzusehen (siehe erste Merkmalsgruppe), liegt im Griffbereich des o. a. Fachmann. Es ist auch als naheliegend anzusehen, im Zuge der
Lösung der gestellten Aufgabe den Hohlniet wegzulassen und stattdessen für die
Befestigung der drehbaren Scheibe aus dem Umschlagdeckel ausgestanzte
Laschen vorzusehen. Vorbilder für die Lagerung drehbarer Teile auf einem flachen
Gegenstand aus Papier oder Karton, bei der zwei aus dem flachen Gegenstand
ausgestanzte Laschen durch die Öffnung des drehbaren Teils hindurch geführt
sind, wobei die Laschen über einen zwischen ihnen befindlichen Mittelsteg, der
nicht ausgestanzt ist, mit dem flachen Gegenstand verbunden sind (siehe
Merkmale C und D) finden sich im Stand der Technik in den Druckschriften DE-PS
833 717 (E4), DE 30 18 825 A1 (E5), DE 100 63 909 A1 (E6) und US 3 103 080
(E7). Bei all diesen Beispielen ist jedoch das wesentliche Merkmal E nicht
erkennbar verwirklicht, dass die – zwei - Laschen lediglich im Bereich ihrer Wurzel
mit dem Rand der Öffnung des drehbaren Teils zusammenwirken.
Dadurch, dass die Laschen so ausgestaltet sein müssen, dass sie lediglich im
Bereich ihrer Wurzel, d. h. in einen sehr eng begrenzten Bereich, mit dem Rand
der Öffnung der drehbaren Scheibe zusammenwirken, wird eine genaue Zentrierung und Führung der Scheibe erreicht. Hierfür gab der bisher eingeführte
Stand der Technik dem Fachmann keine Anregung.
Bei dem Dauerkalender nach der E4 sind Teile 1, 3 und 15 vorgesehen, die
Öffnungen aufweisen und an einem Träger drehbar gelagert sind. Für die Lagerung dieser Teile sind jeweils Laschen (Zungen 7, 8, 9; 10, 11 und 13, 14) aus
dem Trägermaterial ausgestanzt. Wie die Laschen bzw. Zungen jeweils mit dem
Rand der zugehörigen Öffnung zusammenwirken, ist in der Beschreibung nicht
erläutert. Dass jeweils genau zwei Laschen bzw. Zungen lediglich im Bereich ihrer
Wurzel mit dem Rand der jeweiligen Öffnung zusammenwirken, ist aus den
Figuren nicht eindeutig entnehmbar.
Die drehbare Scheibe der Parkscheibe der E5 ist durch eine Lasche (Lagerzunge 3) in Verbindung mit Falzen 6, 7 des Trägerteils gelagert. Die Lagerung
erfolgt hier also zum Einen in der zentrischen Öffnung der drehbaren Scheibe,
wobei die Lasche (Lagerzunge 3) auf einem Teil ihrer Länge außerhalb ihrer
Wurzel mit dem Rand der zentrischen Öffnung der Scheibe zusammenwirkt. Zum
Anderen erfolgt die Lagerung an der Außenseite der drehbaren Scheibe, siehe
Seite 5, Absatz 2.
Die Gegenstände der E6 und der E7 weisen drehbare Scheiben mit Öffnungen
auf. Aus den flachen Gegenständen als Trägern für diese Scheiben sind jeweils
kreisbogenförmige Bereiche und über diese überstehende Laschen ausgestanzt.
Die Lagerung der Scheiben erfolgt außerhalb der Laschen bzw. des Bereichs der
Wurzel der Laschen dadurch, dass die Innenseiten bzw. Innenflächen der Öffnungen der Scheiben mit den Außenseiten der Kreisbogenabschnitte zusammenwirken.
4. Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist zu berücksichtigen, dass es
sich vorliegend um einen Massenartikel handelt. Als Indiz für das Nichtnaheliegen
kann auch gesehen werden, dass nach dem 1963 veröffentlichten Vorschlag der
Lagerung des drehbaren Teils auf einem flachen Gegenstand mit sich bogenförmig erstreckenden größeren Lagerflächen durch die E7 noch im Jahre 2000 in
der Anmeldung nach E6 auf dieselbe Lösung zurückgegriffen wurde.
5. Die Lagerung der drehbaren Scheibe auf aus einem Umschlagdeckel einer
Umschlagmappe ausgestanzten Laschen, die lediglich im Bereich ihrer Wurzel mit
dem Rand der Öffnung der drehbaren Scheibe zusammenwirken, war in den
ursprünglichen Ansprüchen und der Beschreibung der Anmeldung nicht enthalten.
Eine auf dieses Merkmal gerichtete Recherche konnte daher durch die Prüfungsstelle noch nicht erfolgen.
6. Die Zurückverweisung der Anmeldung an das Deutsche Patent- und Markenamt erfolgt gemäß § 79 Abs. 3 Nr 1 PatG, weil das Patentbegehren im Beschwerdeverfahren eine erheblich geänderte Fassung erhalten hat, zu der die Prüfungsstelle sachlich noch nicht Stellung nehmen konnte. Die Anmeldung bedarf einer
neuen Sachprüfung.
Dr. Ipfelkofer
Dr. Frowein
Prietzel-Funk
Sandkämper
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