Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Urteil vom 29.10.2009 – 2 Ni 2/08 (EU)

2. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 29. Oktober 2009 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

… 08.05

betreffend das europäische Patent 1 153 688

(DE 600 05 305)

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2009 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Sredl sowie der Richter Gutermuth, Dr.-Ing. Fritze, Dipl.-Ing. Rothe

und Dipl.-Ing. Fetterroll

für Recht erkannt:

I. Das europäische Patent 1 153 688 wird mit Wirkung für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in dem Umfang für nichtig erklärt, in dem es über folgende Fassung hinausgeht:

1.

Schneidvorrichtung für Drähte von Draht-Funkenerosionsmaschinen (10), in denen der Draht (20) nach seinem Durchlauf

durch eine Bearbeitungszone (27) in Stücke geschnitten

wird, die als Abfall weggeführt werden, wobei die Schneidvorrichtung ein Fräsrad (58) umfasst, das mit Zähnen (59)

versehen ist, die dazu bestimmt sind, mit einer Schneidfläche (63) eines Gegenschneideorgans (60) zusammenzuwirken, das eine Zufuhrbohrung (61) hat, durch die der Draht

eingeschoben wird, um von den Zähnen (59) des Fräsrades (58) weitergeführt zu werden, wobei das Gegenschneideorgan (60) drehbar um eine Achse montiert ist, die mit der

Achse dieser Bohrung (61) zusammenfällt, wobei Mittel (65)

vorgesehen sind, um eine Drehung des Gegenschneideorgans (58) zu begünstigen, wenn das Fräsrad (58) in Drehung

versetzt wird, wobei das Gegenschneideorgan (60) von allgemein zylindrischer Gestalt mit kreisförmiger Basis ist und

die benannten Mittel eine Vertiefung (65) umfassen, die auf

dem Umfang der zylindrischen Oberfläche des Gegenschneideorgans (60) angebracht ist und mit dessen Träger (71) mittels zweier kreisförmiger Ringe (66, 67) zusammenwirkt, die zu beiden Seiten dieser Vertiefung (65) angebracht sind.

2.

Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass

das Gegenschneideorgan (60) drehbar in einer zylindrischen

Kammer (70) sitzt und durch eine Feder (75) gegen die

Zähne (59) des Fräsrades (58) gedrückt wird, wobei diese

Feder (75) an einer Kappe (73) ruht, die auf dem hinteren

Abschnitt der zylindrischen Kammer (70) befestigt ist und einen zentralen Kanal für den Durchlass des Drahtes (20)

umfasst.

3. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 2, dadurch gekennzeichnet, dass die besagten Mittel eine gegenüber dieser Zufuhrbohrung (61) versetzte Anordnung des Mittelpunktes (81) der Zähne (59) des Fräsrades (58) haben, so

dass diese Zähne (59) die Schneidfläche (63) auf der einen

Seite der Zufuhrbohrung (61) über eine längere Strecke berühren als auf der anderen Seite dieser Zufuhrbohrung (61).

4.

Vorrichtung nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass

die Mitte (81) der Stirnflächen (80) der Zähne (58) und die

Mittelebene des Fräsrades (58) um einen bestimmten Betrag (d) gegen die Drehachse des Gegenschneideorgans (60) versetzt sind, so dass diese Stirnflächen (80) die

Schneidfläche (63) des Gegenschneideorgans auf der einen

Seite der Drehachse über eine längere Strecke berühren als

auf der anderen Seite, um zu einer Drehung des Gegenschneideorgans (60) zu führen, wenn das Fräsrad (58) gedreht wird.

5.

Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass diese Mittel eine Zahnung (82) haben,

die auf den Stirnflächen (80) dieser Zähne (58) angebracht

ist, die dafür bestimmt sind, mit der Schneidfläche (63) zusammenzuwirken, wobei diese Zahnung (82) schräg zur

Verlängerung der Stirnfläche (80) angeordnet ist.

6.

Vorrichtung nach einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass sie hydraulische oder pneumatische Mittel zum Abtransport (85, 86) hat, die dem Abtransport der abgeschnittenen Drahtstücke zu einem Sammelbehälter (29) dienen.

7.

Vorrichtung nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass

die Mittel zum Abtransport eine Schneidkammer (86) umfassen, in der das Fräsrad (58) untergebracht ist, wobei diese

Kammer an zumindest einen Fluidzulauf (85) und einen mit

einem Sammelbehälter (29) verbundenen Ausgangskanal (28) angeschlossen ist.

8.

Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass

diese Vertiefung (65) so mit einem Fluid in Verbindung steht,

dass eine Sammelkammer

für dieses Fluid, das als

Schmiermittel zwischen der Gegenschneide (60) und ihrem

Träger (71) dient, gebildet wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander

aufgehoben.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120%

des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 153 688 (Streitpatent), das

am 10. Mai 2000 angemeldet worden ist.

Das in der Verfahrenssprache Französisch veröffentlichte Streitpatent, das beim

Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 600 05 305 geführt wird,

betrifft eine Schneidvorrichtung für Drähte von Funkenerosionsmaschinen. Es

umfasst 9 Ansprüche, von denen die Patentansprüche 1 und 2 (zur Beschränkung

benutzt) in der deutschen Übersetzung gemäß Patentschrift folgenden Wortlaut

haben:

1.

Schneidvorrichtung für Drähte von Draht-Funkenerosionsmaschinen (10), in denen der Draht (20) nach seinem Durchlauf

durch eine Bearbeitungszone (27) in Stücke geschnitten

wird, die als Abfall weggeführt werden, wobei die Schneidvorrichtung ein Fräsrad (58) umfasst, das mit Zähnen (59)

versehen ist, die dazu bestimmt sind, mit einer Schneidfläche (63) eines Gegenschneideorgans (60) zusammenzuwirken, das eine Zufuhrbohrung (61) hat, durch die der Draht

eingeschoben wird, um von den Zähnen (59) des Fräsrades (58)

weitergeführt

zu

werden,

dadurch

gekennzeichnet, dass das Gegenschneideorgan (60) drehbar um eine Achse montiert ist, die mit der Achse dieser

Bohrung (61) zusammenfällt, wobei Mittel (65) vorgesehen

sind, um eine Drehung des Gegenschneideorgans (58) zu

begünstigen, wenn das Fräsrad (58) in Drehung versetzt

wird.

2.

Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,

dass das Gegenschneideorgan (60) von allgemein zylindrischer Gestalt mit kreisförmiger Basis ist und dass die benannten Mittel eine Vertiefung (65) umfassen, die auf dem

Umfang der zylindrischen Oberfläche des Gegenschneideorgans (60) angebracht ist und mit dessen Träger (71) mittels

zweier kreisförmiger Ringe (66, 67) zusammenwirkt, die zu

beiden Seiten dieser Vertiefung (65) angebracht sind.

Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 3 bis 9 wird auf die Patentschrift Bezug genommen.

Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig, da er sich für den Fachmann in naheliegender Weise

aus dem Stand der Technik ergebe. Sie macht eine offenkundige Vorbenutzung

durch die Funkenerosionsmaschine Robofil 330F geltend und beruft sich hierzu

auf folgende Unterlagen:

A8a

A8b

A8c

A8d

Wartungshandbuch Chamilles Robofil 330F Teil 1/2

Wartungshandbuch Chamilles Robofil 330F Teil 2/2

Foto Typenschild

vergrößerter Ausschnitt einer Zeichnung 4121640C11

aus Anlage A8b

A9

Zeichnung Nr. 24.04.912r01 Gegenschneideorgan

(ohne „Vertiefung“)

A10

A11a

A11b

Rechnungskopie vom 22. Dezember 1999

Prüfprotokoll vom 24. Juli 1998

Prüfprotokoll vom 22. November 1999

A12

A13

A19a

A19b

Kopie Rechnung vom 16. Dezember 1997

Kopie Mitteilung „Wire Chopper“

interne Zeichnung Nr. 24.04.913, Chopper, 8.9.1998

Rechnung 06768 vom 24.2.2000

Sie bezieht sich außerdem auf die Druckschriften

A4 EP 0 803 308 A1

A6 US 5 454 523 A

A7 CH 680 840 A5

A14 EP 0 245 787 A1

A15 US 3 435 168 A

A16 DE-1 033 459 B1

A17 EP 0 418 589 A1

A20 DE 197 12 701 C1

A21 Auszug aus Herwig Braun et al „Fachkunde Metall“, Verlag

Europa-tLehrmittel Nourney, Vollmer GmbH & Co.,

53. Auflage, S. 170 f.

Im Laufe der mündlichen Verhandlung beschränkte die Beklagte die Verteidigung

ihres Patents auf die Fassung gemäß Hilfsantrag 1 vom 11. September 2009, die

dem Tenor zu entnehmen ist.

Die Klägerin stellt den Antrag,

das europäische Patent 1 153 688 auch in der Fassung des neuen

Hauptantrages einschließlich der Hilfsanträge 1 bis 3 mit Wirkung

für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig

zu erklären.

Die Beklagte stellt den Antrag,

die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streitpatent in

der nunmehr verteidigten Fassung richtet.

Hilfsweise beantragt sie, dem Streitpatent eine der Fassungen der

Hilfsanträge 1 bis 3 zu geben.

Sie tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält das

Streitpatent in seiner beschränkten Fassung für patentfähig.

Zu den Fassungen der Ansprüche in der nunmehr verteidigten Fassung wird auf

den Tenor dieser Entscheidung und zu den Fassungen der jeweiligen Ansprüche

des mit den Hilfsanträgen 1 bis 3 verteidigten Patents auf die Gerichtsakte, S. 129

bis 131, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage, mit der der in Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138 Absatz 1 lit a EPÜ i. V. m. Artikel 54 Absatz 1, 2 und Artikel 56 EPÜ genannte Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist teilweise

begründet, soweit sie den nicht mehr verteidigten Teil des Streitpatents betrifft. Im

Übrigen ist sie unbegründet, weil insoweit der Nichtigkeitsgrund der mangelnden

Patentfähigkeit nicht vorliegt und vom Vorliegen erfinderischer Tätigkeit auszugehen ist.

Das Streitpatent ist ohne Sachprüfung insoweit für nichtig zu erklären, als es über

die von der Beklagten nur noch beschränkt verteidigte Fassung hinausgeht (vgl.

Keukenschrijver in : Busse, PatG., 6. Aufl., § 83, Rdnr. 45 ff. mit Rechtsprechungsnachweisen). Die Beschränkung ist zulässig, da die Patentinhaberin eine

Ausgestaltung herausgegriffen hat, die sowohl in den ursprünglichen Unterlagen

offenbart als auch im erteilten Patentanspruch 2 beansprucht war.

I.

1) Das Streitpatent betrifft eine Schneidvorrichtung für Drähte von Draht-

Funkenerosionsmaschinen. Der Draht, mit dem die abtragende Bearbeitung eines

Werkstücks in einer Bearbeitungszone der Vorrichtung erfolgt, wird nach seinem

Durchlauf durch die Bearbeitungszone in Stücke geschnitten und als Abfall weggeführt. Zur Zerkleinerung des Drahtes dient eine Schneidvorrichtung mit einem

Fräsrad, das mit Zähnen versehen ist, die mit der Schneidfläche eines Gegenschneideorgans zusammenwirken. Das Gegenschneideorgan hat eine Zufuhrbohrung, durch die der Draht auf der einen Seite in einer vorbestimmten Länge eingeschoben wird. Nach dem Austritt auf der anderen Seite der Bohrung führen die

Zähne des Fräsrades den Draht weiter, der zwischen dem Rand der Zufuhrbohrung und der Stirnfläche eines der Zähne durch Scherwirkung abgeschnitten wird.

Eine derartige Schneidvorrichtung ist aus der Druckschrift EP 0 803 308 A1, bekannt (Anlage A4).

Als Nachteil wird angesehen, dass der Rand der Zufuhrbohrung sich verhältnismäßig schnell abnutzt, so dass die Schneidwirkung gering bzw. das Schneiden

sogar unmöglich wird. Ein Austausch des Gegenschneideorgans muss daher oft

erfolgen

(vgl. Abs. [0002],

letzter Satz

in der deutschen Übersetzung

DE 600 05 305 T2 der Streitpatentschrift.).

Die vorliegende Erfindung hat das Ziel, den vorgenannten Nachteil abzustellen.

2) Die Lösung besteht gemäß dem mit dem Hauptantrag beschränkt verteidigten

und hier gegliedert wiedergegebenen Patentanspruch 1 in einer

1.1 Schneidvorrichtung für Drähte von Draht-Funkenerosionsmaschinen,

1.2 in denen der Draht nach seinem Durchlauf durch eine Bearbeitungszone in Stücke geschnitten wird, die als Abfall weggeführt werden;

1.3 die Schneidvorrichtung umfasst ein Fräsrad,

1.3.1 das mit Zähnen versehen ist,

1.3.2 die dazu bestimmt sind, mit einer Schneidfläche eines

Gegenschneideorgans zusammenzuwirken;

1.4 das Gegenschneideorgan hat eine Zufuhrbohrung,

1.4.1 durch die der Draht eingeschoben wird,

1.4.2 um von den Zähnen des Fräsrades weitergeführt zu werden;

1.5 das Gegenschneideorgan ist drehbar um eine Achse montiert, die mit der Achse dieser Bohrung zusammenfällt;

1.6 es sind Mittel vorgesehen, um eine Drehung des

Gegenschneideorgans zu begünstigen, wenn das Fräsrad in

Drehung versetzt wird;

2.2 das Gegenschneideorgan ist von allgemein zylindrischer

Gestalt mit kreisförmiger Basis;

2.3 die benannten Mittel umfassen eine Vertiefung;

2.4 die Vertiefung ist auf dem Umfang der zylindrischen Oberfläche des Gegenschneideorgans angebracht;

2.5 das Gegenschneideorgan wirkt mittels zweier kreisförmiger

Ringe mit dessen Träger zusammen;

2.6 die Ringe sind zu beiden Seiten dieser Vertiefung angebracht.

Das Merkmal 1.4.2 lautet in der maßgeblichen französischen Fassung:„…pour

être débité par les dents (59) de la roue de fraise (58)…“. Der Ausdruck „être

débité“ wurde gemäß der deutschen Übersetzung der Streitpatentschrift

DE 600 05 305 T2 mit „weitergeführt zu werden“ übersetzt, gemeint ist aber offensichtlich „zerkleinert zu werden“.

Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift gestatten es diese Merkmale, die

Reibungskräfte zwischen dem Gegenschneideorgan und seinem Träger stark zu

verringern und begünstigen somit eine freie Drehung diese Organs um seine

Achse (vgl. Abs. [0006] in der deutschen Übersetzung DE 600 05 305 T2 der

Streitpatentschrift.).

Der hierfür zuständige Fachmann ist ein Fachhochschul- Ingenieur des Maschinenbaus, der sich mit der Konstruktion von Schneidvorrichtungen für Drähte, insbesondere von Funkenerodiermaschinen befasst.

II.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 in der beschränkt verteidigten Fassung ist neu,

was von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgegangen ist. Die Klägerin hat jedoch die Auffassung vertreten, dass eine Schneidvorrichtung mit den im

geltenden Anspruch 1 angegebenen Merkmalen nicht das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit sei.

1) Die Klägerin hat ihre Auffassung in erster Linie auf den Gegenstand einer

angeblich offenkundigen Vorbenutzung gestützt. Zu Gunsten der Klägerin wird

unterstellt, dass die hierzu vorgebrachten Tatsachen wie behauptet zutreffen. Die

Einvernahme der angebotenen Zeugen konnte daher unterbleiben. Von den zur

geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung eingereichten Unterlagen A8a,

A8b, A8c, A8d, A9, A10, A11a, A11b, A12 und A13 sowie A19a und A19b muss

das Dokument A13 unberücksichtigt bleiben, weil es, wie die Klägerin selber eingeräumt hat, nicht sicher als vorveröffentlicht angesehen werden kann.

Die danach zum Stand der Technik zu zählende Vorrichtung ist jedoch nicht geeignet, die Patentfähigkeit des Streitpatentgegenstandes in Frage zu stellen.

Gegenstand der geltend gemachten Vorbenutzungshandlung ist die u. a. in dem

Dokument A8b

in

ihren Einzelheiten

gezeigte

und

beschriebene

Draht-Funkenerosionsmaschine Robofil 330F. Sie weist eine gattungsgemäße

Schneidvorrichtung mit den Merkmalen 1.1, 1.2, 1.3, 1.3.1, 1.3.2, 1.4, 1.4.1 und

1.4.2 auf (vgl. die Figuren in der Zeichnung Nr. 4121640), was auch die Beklagte

in ihrer Eingabe vom 11. September 2009 zugestanden hat (vgl. S. 120, letzter

Absatz und S. 121, erster Absatz der Gerichtsakte). Weiter ist ein Gegenschneideorgan 542998 vorgesehen, das in Übereinstimmung mit Merkmal 1.5 der gegliederten Patentanspruchsfassung um seine Zylinderachse, die mit der Achse der

Zufuhrbohrung zusammenfällt, offenkundig drehbar montiert ist. Ferner gehen aus

dem Dokument A8b Mittel hervor, die im Sinne des Merkmals 1.6 eine Drehung

des Gegenschneideorgans begünstigen, wenn das Fräsrad 434447 in Drehung

versetzt wird. Sie erschließen sich dem Fachmann aus der in der o. g. Zeichnung,

Schnitt D-D, klar erkennbaren, bezüglich der Bohrungs- resp. Zylinderachse des

Gegenschneideorgans 542998

asymmetrischen Anordnung

des Fräsrades 434447, was bei Reibschluss mit der Zylinderbasis des Gegenschneideorgans

zwangsläufig dessen Drehung um seine Zylinderachse bewirken muss. Der Reibschluss wird durch eine Schraubenfeder 542854 hergestellt, welche die Zylinderbasis des Gegenschneideorgans an die Zähne des Fräsrades drückt (vgl. Dokument A8d, Ausschnittvergrößerung aus Zeichnung Nr. 4121640 in A8b). Das Gegenschneideorgan 542998 ist offensichtlich von allgemein zylindrischer Gestalt mit

kreisförmiger Basis, so dass letztlich auch Merkmal 2.2 der gegliederten Patentanspruchsfassung erfüllt ist. Es weist jedoch keine Vertiefung auf dem Umfang

seiner zylindrischen Oberfläche auf und wirkt auch nicht mittels kreisförmiger

Ringe mit dem Träger des Gegenschneideorgans zusammen, die zu beiden Seiten der Vertiefung angebracht sind.

Mittel, um eine Drehung des Gegenschneideorgans zu begünstigen, die die

Merkmale 2.3 bis 2.6 der gegliederten Anspruchsfassung aufweisen, lässt dieser

Stand der Technik somit nicht erkennen. Die Auffassung der Klägerin, dass sich

diese Mittel für den Fachmann schon aus allgemeinem Grundlagenwissen heraus

ergeben, teilt der Senat nicht.

Die Klägerin hat vorgetragen, die Anbringung einer Vertiefung auf dem Umfang

der zylindrischen Oberfläche sei wegen der eigentlichen Ursache des erhöhten

Verschleißes des Gegenschneideorgans aus der Sicht des Fachmanns nahe gelegt. Durch den Funkenerosions- und den Drahtschneidevorgang entstehende

Stäube würden in den Ringspalt zwischen Gegenschneideorgan und der dieses

umgebenden Buchse gelangen, was mit der Zeit zu einer erhöhten Reibung führe,

und infolgedessen sei die Drehung des Gegenschneideorgans behindert. Es sei

die einfachste Maßnahme, die von einer Gefahr eines derartigen Festsetzens betroffenen Flächen bis auf die zur Führung des Gegenschneideorgans notwendigen

Bereiche zu verkleinern.

Sollte das Eindringen von bei der Bearbeitung entstehenden Stäuben in den Spalt

zwischen Buchseninnenfläche und der angrenzenden Oberfläche des Gegenschneideorgans ursächlich für das ungünstige Verschleißverhalten des von der

vorbenutzten Draht- Funkenerosionsmaschine her bekannten Gegenschneideorgans sein, wird ein Fachmann das Anbringen einer umlaufenden Vertiefung in die

Zylinderoberfläche des Gegenschneideorgans jedoch als nicht sinnvoll erachten,

denn damit kann der Zutritt von Stäuben und Spänen in die genannten kritischen

Bereiche nicht verhindert werden. Zudem bietet sich ihm aus dem Stand der

Technik bereits eine in dieser Hinsicht wirkungsvollere Maßnahme an, die bei dem

Streitgegenstand auch unverändert beibehalten wird, nämlich die Abfuhr des abgetragenen Materials, schon bevor es zu dem in Rede stehenden Spalt gelangt.

So sehen sowohl die angeblich offenkundig vorbenutzte als auch die aus der

Druckschrift A4 bekannte Vorrichtung entsprechende hydraulische bzw. pneumatische Mittel für den Abtransport der abgeschnittenen Drahtstücke vor (vgl. die

rechte Figur in Zeichnung 4121640 des Dokuments A8b bzw. Fig. 3 i. V. m. Sp. 5,

Z. 43 bis 48 in Anlage A4). Es ist daher nicht ersichtlich, warum der Fachmann

veranlasst sein sollte, eine bewährte Maßnahme durch ein technisches Mittel zu

ergänzen, das außerdem ersichtlich keinen weiteren Vorteil mit sich bringt.

Die patentgemäße Vertiefung in der Zylinderoberfläche des Gegenschneideorgans

sieht die Klägerin zudem als nicht erfinderisch an, weil der Fachmann das Coulombsche Reibungsgesetz kenne, wonach eine Verringerung der Gewichtskraft

eines auf einer Fläche aufliegenden Körpers die die Bewegung des Körpers auf

der Fläche hemmende Reibungskraft herabsetze. Mit diesem Wissen sei es nahe

liegend, die Masse des Gegenschneideorgans zu reduzieren, um dessen Drehung

in dem Träger bzw. in der Buchse zu fördern.

Durch die Kenntnis des Coulombschen Reibungsgesetzes weiß der Fachmann,

wie die Klägerin richtig ausgeführt hat, dass die in der Patentbeschreibung in Absatz [0020] gegebene Erklärung, wonach die Verringerung der mit der Innenseite

der Buchse in Kontakt stehenden Fläche zu einer verringerten Reibung und somit

zur Begünstigung der Drehung des Gegenschneideorgans führe, nicht dahingehend zu verstehen ist, dass mit einer verringerten Kontaktfläche die Reibkraft herabgesetzt wird. Letztere ist bekanntlich bei den hier in Rede stehenden hochfesten

metallischen Materialien unabhängig von der Größe der Kontaktfläche, ebenso

wie der Reibbeiwert, über den die Reibungskraft direkt proportional der Normalkraft ist. Sollte das nach dem Streitpatent ausgestaltete Gegenschneideorgan also

tatsächlich eine erleichterte Drehung und damit ein günstigeres Verschleißverhalten gegenüber dem Gegenschneideorgan der auf Grund angeblich offenkundiger

Vorbenutzung bekannten Vorrichtung gleicher Bauart aufweisen, so ist der Grund

offensichtlich nicht die verkleinerte Kontaktfläche zwischen dem Gegenschneideorgan und der Buchse, in der sie gelagert ist.

Die Meinung, dass es mit Kenntnis des Coulombschen Reibungsgesetzes nahe

liege, bei dem patentgemäßen Gegenschneideorgan eine Vertiefung anzubringen,

weil so auf einfache Weise mit einer Verringerung der Masse des Gegenschneideorgans die Reibkraft zwischen diesem Bauteil und seinem Träger verringert

werden könne, teilt der Senat nicht.

Bei gattungsgemäßen Vorrichtungen ist ohnehin auf Grund seiner geringen Größe

die Masse des Gegenschneideorgans klein und für die resultierende Reibungskraft ohnehin nicht relevant. Zudem wird in der angeblich durch offenkundige Vorbenutzung bekannt gewordenen Draht- Funkenerosionsmaschine das Gegenschneideorgan mit einer Schraubenfeder 542854 an die Zähne des Fräsrades gedrückt (vgl. Dokument A8d, Ausschnittvergrößerung aus Zeichnung Nr. 4121640

in A8b). Diese Anordnung, die auch die patentgemäße Vorrichtung identisch vorsieht (vgl. Fig. 3 und Abs. [0021], zweiter Satz), bewirkt, dass das Gegenschneideorgan zwischen der Feder und den Fräszähnen eingeklemmt und dessen

Masse kompensiert wird. Der Fachmann kann folglich bei den vorliegenden konstruktiven Gegebenheiten von einer Verringerung der Masse des Gegenschneideorgans keine Verringerung der Reibungskraft erwarten und wird daher aus diesem

Aspekt heraus nicht zu der vom Streitpatent vorgesehenen Maßnahme gelangen.

Davon abgesehen, dass die Klägerin diese Überlegungen erst in Kenntnis der

patentgemäßen Lösung anstellen und ihre Folgerungen daraus ziehen konnte,

liefern die aus dem von der Klägerin vorgetragenen Fachwissen gezogenen

Schlüsse somit keinen Anlass zu der nach dem beschränkt verteidigten Anspruch 1 vorgesehenen Ausgestaltung der die Drehung des Gegenschneideorgans begünstigenden Mittel.

2) Des Weiteren hat die Klägerin die Auffassung vertreten, der beanspruchte Gegenstand des Streitpatents beruhe ausgehend von der angeblich offenkundig vorbenutzten Schneidvorrichtung für die Draht- Funkenerosionsmaschine Robofil 330F nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, weil er sich nach einer Zusammenschau mit dem druckschriftlichen Stand der Technik in nahe liegender Weise

ergebe. Zur Stützung dieses Vorbringens hat sie in der mündlichen Verhandlung

die Dokumente A6, A14 bis A16, A17 und A20 herangezogen.

Die

oben

aufgezeigten

gegenüber

der Schneidvorrichtung

für

die

Draht-Funkenerosionsmaschine Robofil 330F fehlenden Merkmale 2.3 bis 2.6 des

Streitpatentgegenstandes sind jedoch keiner dieser Druckschriften zu entnehmen.

Es ist somit nicht erkennbar, wie eine Anregung zu einer dem verteidigten Anspruch 1 entsprechenden Ausgestaltung daraus hervorgehen kann.

Dokument A6 betrifft mit einer Apparatur zum Schneiden langer Objekte eine gattungsgemäße Schneidvorrichtung für Drähte von Draht- Funkenerosionsmaschinen (vgl. Sp. 1, Z. 7 bis 13). Sie enthält zwar die im geltenden Anspruch 1 des

Streitpatents angegebenen Merkmale 1.1 bis 1.5 und 2.2 (vgl. Fig. 5 und 6 i. V. m.

Sp. 6, Z. 24 bis 67). Es fehlt jedoch bereits das Merkmal 1.6, wonach Mittel vorgesehen sind, um eine Drehung des Gegenschneideorgans zu begünstigen, wenn

das Fräsrad in Drehung versetzt wird. Anders als bei dem Gegenstand des Streitpatents erfolgt dort eine Drehung des fixierten Gegenschneideorgans 22, wenn

dessen Messerkante 22b verschlissen ist, offensichtlich per Hand und außerhalb

des Bearbeitungsvorgangs, wobei erst Befestigungsschrauben 23 gelöst, dann

das Gegenschneideorgan 22 ein wenig um seine Achse gedreht und anschließend

wieder gesichert wird (vgl. Sp. 6, Z. 57 bis 61 i. V. m. Fig. 4 und 6). Auch die

verbleibenden Merkmale 2.3 bis 2.6 weist das Gegenschneideorgan 22 nicht auf.

Die aus der Druckschrift A6 zu ziehende Lehre, geht somit über die Lehre des

Standes der Technik, den das Dokument A8b zur Draht- Funkenerosionsmaschine Robofil 330F bereits vermittelt, nicht hinaus.

Die Druckschrift A14 betrifft einen Federkontaktstift für Prüfvorrichtungen zum

Prüfen von elektrischen Prüflingen; Druckschrift A15 betrifft ebenfalls einen elektrischen Kontakt Druckschrift A16 einen Ventilstößel zur Übertragung der Betätigungskraft für ein Ventil und Druckschrift A20 eine Vorrichtung zum Schneiden

von Borstensträngen für Bürsten. Diese Entgegenhaltungen befassen sich demnach sämtlich mit Gegenständen entfernter Fachgebiete. Die von der Klägerin behauptete Nähe zur Aufgabenstellung des Streitpatents kann weder bei den Gegenständen der Druckschriften A14 bis A16 noch bei dem Gegenstand der

Druckschrift A20 erkannt werden, wo u. a. eine Vorrichtung geschaffen werden

soll, die den Verschleiß minimiert bzw. die Standzeit eines Schneidmessers erhöht

und die Verquetschungen verhindert (vgl. Sp. 1, Z. 30 bis 33). Das bekannte

Schneidmesser 4 entspricht nämlich nicht dem patentgemäßen Gegenschneideorgan. Letzteres ist zwar auch bei der aus A20 bekannten Vorrichtung vorhanden,

jedoch realisiert durch eine Schneidbuchse 2, die offensichtlich nicht um eine

Achse drehbar montiert ist (vgl. Fig. 1 und 2). Die Vorrichtung gemäß dem Dokument A20 weist folglich ebenso wie die aus den Druckschriften A14 bis A16 bekannten Vorrichtungen kein einziges der im geltenden Anspruch 1 des Streitpatents genannten Merkmale einer Schneidvorrichtung für Drähte von Draht- Funkenerosionsmaschinen auf.

Eine Veranlassung für den Fachmann, der vor einem Problem des Verschleißes

von Schneidvorrichtungen für Drähte von Funkenerodiermaschinen steht, eine

dieser Entgegenhaltungen heranzuziehen, ist somit nicht belegbar.

Das Dokument A17 betrifft mit einer Vorrichtung zur Drahtzerkleinerung zwar eine

gattungsgemäße Schneidvorrichtung, die sich insbesondere eignet, um das aus

einer Funkenerosionsmaschine austretende Drahtmaterial abzulängen (vgl. Sp. 2,

Z. 59 bis 63), und welche die im geltenden Anspruch 1 des Streitpatents angegebenen Merkmale 1.1 bis 1.5 sowie 2.2 und darüber hinaus auch bereits das

Merkmal 1.6 erfüllt (vgl. Sp. 5, Z. 6 bis 32 i. V. m. Fig. 3). Sie unterscheidet sich

jedoch deutlich von der patentgemäßen Ausgestaltung des die Drehung des Gegenschneideorgans begünstigenden Mittels. Sie weist - erstens - einen Antriebsriemen 17 auf, der das Gegenschneideorgan, dort Gegenwerkzeug genannt, synchron zur Drehung des Fräsrades um seine Längsachse dreht, das dort aus einem

Messerträger 1 und Messern 2 gebildet ist. Ferner ist - zweitens - ein Kugellager

vorgesehen (vgl. Fig. 2 und 3 i. V. m. Sp. 5, Z. 26 bis Sp. 5, Z. 48). Bei dem Streitpatent sind dagegen weder ein Antrieb des Gegenschneideorgans über einen

Riemen noch eine Kugellagerung vorgesehen.

Eine einfache Zusammenschau und Vereinigung von Merkmalen der aus der

Druckschrift A17 bekannten Schneidvorrichtung und der aus dem Dokument A8b

hervorgehenden Schneidvorrichtung der Draht- Funkenerosionsmaschine Robofil 330F führt den Fachmann somit ebenfalls nicht zur Ausgestaltung des Gegenschneideorgans gemäß dem geltenden Anspruch 1 des Streitpatents. Die Maßnahme, eine Vertiefung auf dem Umfang des daraus bekannten Gegenschneideorgans anzubringen und die übrigen sich damit ergebenden Merkmale vorzusehen, ist gegenüber der aus der Druckschrift A17 entnehmbaren Lösung mit wenig

Aufwand deutlich einfacher zu realisieren, was zusätzlich für das Vorliegen einer

Erfindung spricht, wenn - wie hier - im einschlägigen Stand der Technik kein entsprechendes Vorbild zu finden ist und die anderweitigen Überlegungen, die die

Klägerin angestellt hat, ebenfalls die Erfindung nicht nahe legen.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 in der verteidigten Fassung beruht somit auf einer erfinderischen Tätigkeit.

An diesem Ergebnis ändert auch die Berücksichtigung der bereits im europäischen Prüfungsverfahren herangezogenen Druckschriften A4 und A7 und des lediglich zum Nachweis des Fachwissens eingereichten Dokuments A21 nichts, die

die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht mehr zur Sprache gebracht hat.

Die Ansprüche 2 bis 8 werden von dem verteidigten Anspruch 1 getragen.

Da sich die Vorrichtung gemäß dem beschränkt verteidigten Anspruch 1 als patentfähig erweist, ist dem Hauptantrag der Beklagten stattzugeben, und es erübrigt

sich somit, auf die Hilfsanträge 1 bis 3 der Beklagten einzugehen.

III.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 84 Abs. 2 S. 1 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 S. 1

ZPO, da beide Parteien in etwa zu gleichen Teilen obsiegt haben bzw. unterlegen

sind. Die Verringerung des gemeinen Werts des Streitpatents durch die erklärte

Beschränkung schätzt der Senat auf etwa 50%, da der Schutzbereich in erheblichem Umfang verringert wurde, unabhängig von den zwischen den Parteien strittigen Verletzungsgegenständen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit, die sich nur noch auf den

Kostenerstattungsanspruch der Klägerin hinsichtlich der Gerichtskosten bezieht,

beruht auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Sredl

Gutermuth

Dr. Fritze

Rothe

Fetterrol

prö