Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 02.11.2009 – 27 W (pat) 160/09
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 160/09 _______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am 2. November 2009
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
…
betreffend die Marke 305 53 589
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 2. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Albrecht und die Richter Schwarz und Kruppa
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Widersprechende hat gegen die Eintragung der am 12. September 2005 angemeldeten, für
Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Veranstaltung
und Durchführung von Workshops (Ausbildung); Veranstaltung
und Leitung von Kolloquien, Gymnastikunterricht, Erziehung und
Unterricht, Betrieb von Sportanlagen, Dienstleistungen eines Fitnessstudios, Coaching; Dienstleistungen eines Psychologen,
Dienstleistungen eines Rehabilitationszentrums, Durchführung von
Massagen, Ernährungsberatung, Gesundheits- und Schönheitspflege, Gesundheitsberatung, physiotherapeutische Behandlungen, therapeutische und ärztliche Versorgung und Betreuung
geschützten Marke Nr. 305 53 589
Widerspruch eingelegt aus ihrer am 15. März 2004 angemeldeten und seit
1. Juni 2004 für
Aus- und Weiterbildung im Bereich Psychotherapie, insbesondere
Verhaltenstherapie für Ärzte und Psychologen; Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Kongressen, Seminaren und
Workshops; Durchführung von Prüfungen auf dem Gebiet Psychotherapie insbesondere Verhaltenstherapie und Psychologie;
Vermittlung von Praktika im Bereich Psychotherapie; psychotherapeutische Versorgung und Betreuung, nämlich Durchführung
von Behandlungen nach der Verhaltenstherapie; Durchführung
von Beratungsprozessen mit Einzelnen, Gruppen und Organisationen
eingetragenen Marke Nr. 304 13 966
AVT.
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit
Beschluss vom 21. April 2008 den Widerspruch und mit Beschluss vom
26. Februar 2009 die hiergegen eingelegte Erinnerung der Widersprechenden
zurückgewiesen, weil trotz teilweise identisch beanspruchter Dienstleistungen
unter Zugrundelegung einer normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke der Grad der Markenähnlichkeit für die Annahme einer Verwechslungsgefahr nicht ausreiche; denn sowohl klanglich als auch schriftbildlich wiesen
beide Marken deutlich wahrnehmbare Unterschiede auf.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, mit
der sie im wesentlichen geltend macht, die beiden Kennzeichen seien sowohl
phonetisch als auch schriftbildlich so ähnlich, dass angesichts der Identität der
Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr bestehe.
Die Widersprechende beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen
Patent- und Markenamtes vom 21. April 2008 und 26. Februar 2009
aufzuheben und die angegriffenen Marke zu löschen.
Der Markeninhaber beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält eine kollisionsbegründende Ähnlichkeit beider Marken aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Beschlüsse für nicht gegeben.
In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten ihre jeweiligen Standpunkte
aufrechterhalten und vertieft.
II.
A. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Markenstelle hat
zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, den
Widerspruch wegen mangelnder Gefahr von Verwechslungen der Vergleichsmarken nach § 43 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
zurückgewiesen.
1. Die Eintragung einer Marke ist auf den Widerspruch aus einer proritätsälteren
Marke nach den vorgenannten Vorschriften zu löschen, wenn zwischen beiden
Zeichen wegen Zeichenidentität oder -ähnlichkeit und Warenidentität oder
-ähnlichkeit unter Berücksichtigung der Kennzeichnungskraft des älteren Zeichens
die Gefahr von Verwechslungen einschließlich der Gefahr, dass die Marken miteinander gedanklich in Verbindung gebracht werden, besteht. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stehen die vorgenannten Komponenten miteinander in einer Wechselbeziehung, wobei ein geringerer Grad einer
Komponente durch den größeren Grad einer anderen Komponente ausgeglichen
werden kann (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 [Rz. 16 f.] - Canon;
MarkenR 1999, 236, 239 [Rz. 19] - Lloyd/Loints; BGH GRUR 1999, 241, 243
- Lions). Der Schutz der älteren Marke ist dabei aber auf die Fälle zu beschränken,
in denen die Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens durch einen
Dritten die Funktionen der älteren Marke, insbesondere ihre Hauptfunktion zur
Gewährleistung der Herkunft der Waren oder Dienstleistungen gegenüber den
Verbrauchern, beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (vgl. EuGH GRUR 2003,
55, 57 f. [Rz. 51] - Arsenal Football Club plc; GRUR 2005, 153, 155 [Rz. 59]
- Anheuser-Busch/Budvar; GRUR 2007, 318, 319 [Rz. 21] - Adam Opel/Autec).
2. Nach diesen Grundsätzen ist ungeachtet des Grades der Ähnlichkeit der beiderseits beanspruchten Dienstleistungen bei unterstellter normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke der Grad der Markenähnlichkeit zu gering, um eine
Verwechslungsgefahr zu begründen.
a) Marken sind als ähnlich anzusehen, wenn ihre Übereinstimmungen in der Erinnerung von nicht nur unmaßgeblichen Teilen der durchschnittlich informierten,
aufmerksamen und verständigen Abnehmer (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605
- Libertel; GRUR 2004, 943, 944 – SAT. 2), an welche sich die jeweils beanspruchten Waren oder Dienstleistungen richten, die daneben vorhandenen Unterschiede nach dem Gewicht, das ihnen in der jeweiligen Marke zukommt, so stark
überwiegen, dass die betreffenden Verkehrskreise die Zeichen nicht mehr hinreichend auseinander halten können (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl.
2006, § 9 Rn. 118 m. w. N. [Fn. 311]). Hierbei sind ihre Übereinstimmungen oder
Abweichungen im Bild, im Klang und in der Bedeutung umfassend zu ermitteln,
wobei berücksichtigt werden kann, welche Bedeutung diesen Aspekten beim Vertrieb der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen zukommt (vgl. EuGH GRUR
2006, 413, 415 [Rn. 28] - SIR/Zirh). Eine Ähnlichkeit in nur einem dieser drei Aspekte begründet zwar nicht notwendig die Annahme einer Verwechslungsgefahr
(vgl. EuGH a. a. O. [Rn. 21 f.] - SIR/Zirh), kann aber im Einzelfall ausreichen (vgl.
EuGH a. a. O. [Rn. 21] - SIR/Zirh; BGH GRUR 1959, 182, 185 - Quick; GRUR
1979, 853, 854 - LILA; GRUR 1990, 367, 368 - alpi/Alba Moda; GRUR 1992, 110,
112 - dipa/dib; GRUR 1992, 550, 551 - ac-pharma; GRUR 1999, 241, 243 - Lions),
sofern nicht die Übereinstimmungen in einem Aspekt durch die bestehenden Unterschiede in den anderen neutralisiert werden (vgl. EuGH a. a. O. [Rn. 35]
- SIR/Zirh).
b) Für die streitgegenständlichen Marken ist aber auszuschließen, dass ihre Übereinstimmungen die Unterschiede überwiegen.
aa) In ihrem jeweiligen Gesamteindruck, auf den unabhängig vom Prioritätsalter
grundsätzlich abzustellen
ist (vgl. EuGH GRUR 1998, 397, 390 Tz. 23
- Sabèl/Puma; GRUR 2005, 1043, 1044 [Rz. 28 f.] - Thomson Life; GRUR 2006,
413, 414 [Rn. 19] - SIR/Zirh; BGH GRUR 2000, 233 f. - Rausch/Elfi Rauch), unterscheiden sie sich nämlich in schriftbildlicher Hinsicht bereits schon durch die in der
Widerspruchsmarke nicht enthaltende auffällige grafische Gestaltung der angegriffenen Marke.
bb) Selbst wenn der Verkehr aber in visueller Hinsicht die grafische Gestaltung der
angegriffenen Marke außer acht ließe und diese lediglich mit der Buchstabenfolge
„AGT“ identifizieren würde, scheidet eine die Verwechslungsgefahr begründende
schriftbildliche Ähnlichkeit aus; das Gleiche gilt auch für die lediglich auf die Buchstabenfolge abstellende klangliche Wiedergabe der beiden Marken. Entgegen der
Ansicht der Widersprechenden spielt es dabei keine Rolle, dass beide Marken
dann über denselben Anfangs- und Endbuchstaben verfügen und der Verkehr üblicherweise dem Wortanfang stärker Beachtung schenkt als den übrigen Wortteilen. Denn dieser Erfahrungssatz gilt nur für Wortanfänge; handelt es sich aber wie
vorliegend um eine nicht als Wort aussprechbare Buchstabenfolge, scheidet die
Anwendung dieses Erfahrungssatzes von vornherein aus, weil solche Buchstabenfolgen, welche üblicherweise als Abkürzungen identifiziert werden, keine
Worte darstellen, sondern bei ihnen jedenfalls dann, wenn sie wie vorliegend
keine allzu große Länge aufweisen, alle Buchstaben ein eigenständiges Gewicht
erhalten; insbesondere bei der akustischen Wiedergabe kommt dies deutlich
wahrnehmbar darin zum Ausdruck, dass alle Buchstaben gleichermaßen betont
werden und bei der Aussprache der einzelnen Buchstaben zwischen ihnen jeweils
eine bei der Wiedergabe von Worten in dieser Weise nicht übliche kurze Sprechpause entsteht. Sowohl visuell als auch akustisch nimmt der Verkehr daher die
einzelnen Buchstaben gesondert und bewusst wahr, so dass ihm Abweichungen
auch im Mittel- oder Endteil der Folge leichter auffallen als bei Worten. Da die beiden abweichenden Konsonanten „G“ und „V“ in der Mitte der Buchstabenfolgen
aber weder bildlich noch bei ihrer akustischen Wiedergabe als „ge“ bzw. „vau“ irgendwelche optischen oder klanglichen Gemeinsamkeiten aufweisen, wird der
Verkehr selbst dann, wenn er beiden Marken in Zusammenhang mit identischen
Dienstleistungen begegnet, keine Mühe habe, sie spontan auseinander zu halten.
cc) Für die Annahme einer Markenähnlichkeit in Form des gedanklichen Inverbindungbringens i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz MarkenG, das nur zu bejahen ist, wenn der Verkehr zwar die hinter den Zeichen stehenden Unternehmen
auseinanderhält, aber unzutreffend den Eindruck gewinnt, diese seien wirtschaftlich miteinander verbunden, weil sich das ältere Zeichen allgemein zu einem Hinweis auf das oder die Unternehmen der Widersprechenden entwickelt hat (vgl.
BGH GRUR 2002, 171, 175 – Marlboro), sind Anhaltspunkte weder vorgetragen
worden noch anderweitig ersichtlich.
c) Da der Grad der Zeichenähnlichkeit somit als allenfalls äusserst gering anzusehen ist, scheidet unter Zugrundelegung normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke selbst bei identisch beanspruchten Dienstleistungen die Annahme
einer Verwechslungsgefahr von vornherein aus (vgl. Schwarz, MarkenR 2008,
237, 248).
3. Unter Berücksichtigung der Waren- und Markenähnlichkeit und Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke kann damit im Ergebnis eine Verwechslungsgefahr nicht festgestellt werden. Da die Markenstelle somit den Widerspruch zu
Recht zurückgewiesen, war die Beschwerde zurückzuweisen.
B. Da Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71 Abs. 1
Satz 1 MarkenG weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich sind, hat es dabei
zu verbleiben, dass beide Beteiligte ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten
selbst zu tragen haben (§ 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG).
Dr. Albrecht
Kruppa
Schwarz
Ju