Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 02.11.2009 – 27 W (pat) 55/09
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
L e i t s a t z
Aktenzeichen:
27 W (pat) 55/09
Entscheidungsdatum:
2. November 2009
Rechtsbeschwerde zugelassen: nein
Normen:
§§ 82 MarkenG, 269 ZPO
Wirkungslosigkeit eines Beschlusses nach Widerspruchsrücknahme
1.
§ 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ZPO sind im markenrechtlichen Widerspruchs- und Beschwerdeverfahren über § 82 MarkenG nur in den Fällen anwendbar, in denen die vorangegangenen Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes und/oder des Bundespatentgerichts ohne die Rücknahme des Widerspruchs zu einer Änderung der materiellen Rechtslage geführt hätten.
2. Daher ist der Antrag der Widersprechenden auf Erklärung der Wirkungslosigkeit dieser Beschlüsse, nachdem sie ihren Widerspruch aus ihrer älteren Marke nach Erlass des Beschlusses des Bundespatentgerichts, mit dem die Beschwerde der Widersprechenden gegen die ihrem Widerspruch den Erfolg versagenden Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes zurückgewiesen worden ist, zurückgenommen hat, wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig zurückzuweisen.
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 55/09 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 302 49 195
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
2. November 2009 durch …
beschlossen:
Der Antrag der Widersprechenden, den Beschluss vom
29. Mai 2009 nach der Rücknahme
ihres Widerspruchs
für
wirkungslos zu erklären, wird als unzulässig zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
Die Widersprechende hat gegen die Eintragung der Marke Nr. 302 49 195
Widerspruch eingelegt aus ihrer prioritätsälteren Wortmarke Nr. 2068360
flow.
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschluss vom 28. September 2006 den Widerspruch und mit Beschluss vom
19. Dezember 2007 die hiergegen eingelegte Erinnerung der Widersprechenden
zurückgewiesen.
Die hiergegen erhobene Beschwerde der Widersprechenden hat der Senat mit
Beschluss vom 29. Mai 2009 zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist den Verfahrensbevollmächtigten der Widersprechenden am 15. Juli 2009 zugestellt worden.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 4. August 2009, beim Gericht eingegangen am
6. August 2009, hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen.
Sie beantragt daher,
festzustellen, dass der Beschluss des Senats vom 29. Mai 2009
sowie die vorangegangenen Entscheidungen des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 28. September 2006 und 19. Dezember 2007wirkungslos seien.
Die Markeninhaberin hat hierzu keine Stellung genommen und auch keinen Antrag
gestellt.
II.
A. Der Antrag der Widersprechenden ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses als
unzulässig zurückzuweisen.
Im - gesetzlich nicht ausdrücklich geregelten - Fall der Rücknahme eines
Widerspruchs gegen die Eintragung einer jüngeren Marke entfällt zwar nachträglich die Grundlage für das Widerspruchs- und ein ggf. hieran anschließendes
Beschwerdeverfahren. Dies bedeutet allerdings nicht, dass in jedem Fall auf die
Widerspruchsrücknahme über § 82 Abs. 1 MarkenG die Vorschrift des § 269
Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ZPO, die für den Fall der Klagerücknahme, die nach
§ 269 Abs. 1 ZPO nach Beginn der mündlichen Verhandlung nur mit Einwilligung
des Beklagten zulässig ist, die Wirkungslosigkeit eines vor der wirksamen
Klagerücknahme ergangenen Urteils kraft Gesetzes vorsieht, anwendbar wäre. Da
der Begriff der „Wirkungslosigkeit“ i. S. d. § 269 ZPO sich nach weitaus überw.M.
nur auf Vollstreckbarkeit des vorangegangenen Urteils und dessen materielle,
nicht aber auch auf dessen formelle Rechtskraft (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO,
27. Aufl., Vor § 300 Rn. 19) bezieht, besteht für eine solche Analogiebildung
nämlich nur in solchen Widerspruchsverfahren ein Bedürfnis, in denen Entscheidungen des Deutschen Patent- und Markenamts oder des Bundespatentgerichtes, die vor der Widerspruchsrücknahme ergangen sind, ohne die
Widerspruchsrücknahme Rechtswirkungen materieller Art entfalten könnten, vor
allem also in solchen Fällen, in denen eine dieser Entscheidungen die teilweise
oder vollständige Löschung der angegriffenen Marke angeordnet hatte. In solchen
Fällen ist nämlich offensichtlich, dass der Inhaber der betroffenen angegriffenen
Marke ein Interesse daran hat, den Fortfall der Löschungsanordnung als Folge der
Widerspruchsrücknahme ausdrücklich feststellen zu lassen. Dem entsprechend
hat der Bundesgerichtshof auch nur für solche Fälle eine analoge Heranziehung
des § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ZPO auf den gesetzlich nicht geregelten Fall
der Widerspruchsrücknahme - statt der zuvor üblichen Aufhebung der die
Löschung anordnenden Entscheidungen des Deutschen Patent- und Markenamts
und des Bundespatentgerichts - ausdrücklich bejaht (vgl. BGH GRUR 1998, 818 -
Puma).
Ein solches Bedürfnis besteht demgegenüber in dem hier gegebenen Fall, dass
der Widerspruch der Widersprechenden sowohl von der Markenstelle als auch
- vor der Rücknahme des Widerspruchs - vom Bundespatentgericht zurückgewiesen wurde, nicht. Denn in allen Fällen, in denen der Widerspruch gegen die
Eintragung einer jüngeren Marke zurückgewiesen wird, besagt eine solche
Entscheidung nichts anderes, als dass der Widerspruch gerade nicht zu einer
Änderung der materiellen Rechtslage führt; damit entfaltet bereits ein den
Widerspruch zurückweisender Beschluss der Markenstelle oder des Bundespatentgerichts unabhängig davon, ob der Widerspruch bis zur (formellen)
Rechtskraft der Entscheidung fortbesteht oder (wie hier) zuvor zurückgenommen
wurde, keine Wirkungen. Schon aus logischen Gründen kann aber ein Beschluss,
der unabhängig vom Fortbestand des Widerspruchs schon keine materiellrechtlichen Wirkungen hat, solche (nicht vorhandenen) Wirkungen auch nicht nach
der Rücknahme des Widerspruchs verlieren. Für eine Feststellung der Wirkungslosigkeit einer den Widerspruch zurückweisenden Entscheidung besteht
damit kein Raum (so i. E. wohl auch Ströbele/Hacker/Kirschneck, Markengesetz,
9. Aufl. 2009, § 42 Rn. 39 und Ströbele/Hacker/Knoll, Markengesetz, 9. Aufl. 2009,
§ 82 Rn. 8).
Damit ist aber auch kein Rechtsschutzbedürfnis für die Widersprechende, die
(angebliche) Wirkungslosigkeit des ihren Widerspruch zurückweisenden Beschlusses des Senats nach der Rücknahme ihres Widerspruchs festzustellen,
ersichtlich. Dementsprechend war ihr anderslautender Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
Dr. Albrecht
Dr. van Raden
Schwarz
Me