Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 03.11.2009 – 27 W (pat) 150/09
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 150/09 _______________________
(Aktenzeichen)
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B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
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betreffend die Marke 304 15 971 S 115/08 Lö + S 116/08 Lö
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
3. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht sowie die Richter
Schwarz und Kruppa
beschlossen:
Der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 30. Januar 2009 ist wirkungslos, soweit die
teilweise Löschung der Marke 304 15 971 aufgrund der Löschungsanträge der Antragstellerin zu 1) und des Antragstellers
zu 2) angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 30. Januar 2009 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen
Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Marke 304 15 971 angeordnet.
Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Antragsteller zu 1 und 2 haben im Beschwerdeverfahren die Löschungsanträge zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3
Satz 1 und 3 ZPO analog war antragsgemäß auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss im Umfang der angeordneten Löschung wirkungslos ist (vgl. BGH
Mitt. 1998, 264 "Puma").
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs. 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlass.
Dr. Albrecht
Schwarz
Kruppa
Hu