Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 03.11.2009 – 6 W (pat) 316/09

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

3. November 2009

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 103 00 823

… 08.05

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 3. November 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider

und Dipl.-Ing. Ganzenmüller

beschlossen:

Das Patent 103 00 823 wird in vollem Umfang aufrecht erhalten.

G r ü n d e

I .

Gegen das am 3. November 2005 veröffentlichte Patent 103 00 823 mit der Bezeichnung „Mechanische Feststellvorrichtung“ ist am 3. Februar 2006 Einspruch

erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung

gestützt, der Gegenstand der erteilten Anspruchs 1 sei nicht neu und beruhe nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit.

In der Einspruchsbegründung verweist die Einsprechende auf folgende Druckschriften:

(E1) DE 36 04 083 A1

(E2) US 5 448 798

(E3) DE 197 33 415 A1

(E4) EP 0 328 945 A2

(E5) DE 42 34 748 A1

(E6) US 4 750 236.

Die Einsprechende beantragt,

das angegriffene Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das angegriffene Patent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten.

Sie ist der Auffassung, dass der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 sowohl

neu sei als auch auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.

Der erteilte Anspruch 1 lautet:

„Mechanische Feststellvorrichtung für eine mit einem Türschließer

ausgestattete Tür, wobei der Türschließer ein Gleitschienentürschließer ist, der einen Schwenkarm umfasst, der einerends an

einer Abtriebswelle des Türschließers angeschlossen ist und andererends drehgelagert an einem in einer Gleitschiene (1) verschiebbaren Gleitstück (2) befestigt ist, mit einer innerhalb der

Gleitschiene (1) angeordneten verstellbaren und festsetzbaren

Feststellvorrichtung (5), wobei an der Feststellvorrichtung (5) ein

L-förmiger Betätigungsarm (14) vorhanden ist, der an einem Ende

drehgelagert ist und an dem anderen, freien Ende mit einem an

dem Gleitstück (2) befindlichen Rastvorsprung (4) zusammenwirkt,

wobei der Betätigungsarm (14) durch einen Stößel (11), der durch

eine Feder (10) beaufschlagt ist, gegen einen Anschlag (20) gedrückt wird, und wobei die Federkraft der Feder (10) durch eine

stufenlose Federverstellung (8) einstellbar ist.“

Wegen der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 8 sowie wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind zusätzlich

noch folgende Druckschriften berücksichtigt worden:

DE 100 08 856 C2

DE 296 23 040 U1

US 59 06 026

US 47 50 236

EP 06 49 961 A1

JP 06 066 060 A (Abstract).

II.

1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung

zuständig geworden und auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori zuständig

geblieben (vgl. hierzu BGH GRUR 2007, 859, 861 f. - Informationsübermittlungsverfahren I; BGH GRUR 2007, 862 f. - Informationsübermittlungsverfahren II; BGH

GRUR 2009, 184 f. - Ventilsteuerung).

2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert

und auch im Übrigen zulässig.

Dies ist seitens der Patentinhaberin nicht bestritten worden.

3. Die erteilten Ansprüche sind zulässig.

Der erteilte Anspruch 1 ergibt sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 1, 4, 6

und 10 sowie Abs. [0008] der zugehörigen Offenlegungsschrift. Die erteilten Ansprüche 2 bis 8 ergeben sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 2, 3, 5, 7, 8, 11

und 12.

Die Zulässigkeit der erteilten Ansprüche ist im Übrigen seitens der Einsprechenden nicht bestritten worden.

4. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt eine patentfähige Erfindung

im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.

a. Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist neu.

Dies wird seitens der Einsprechenden lediglich im Hinblick auf die (E1) DE

36 04 083 A1 bestritten.

Die (E1) DE 36 04 083 A1 offenbart eine mechanische Feststellvorrichtung für

eine mit einem Türschließer ausgestattete Tür mit einem Betätigungsarm 20, der

als zweiarmiger Hebel ausgebildet ist, in seinem mittleren Bereich drehgelagert ist

und zwischen einem freien Ende und der Drehlagerung mit einer Rastnase 21

versehen ist, die mit an dem Gleitstück 11 befindlichen Rundbolzen 22 zusammenwirkt (vgl. insbes. Fig. 1 und Sp. 3, Z. 36 bis 49). Sie offenbart jedoch keinen

L-förmigen Betätigungsarm, der an seinem einen Ende drehgelagert ist und an

dem anderen, freien Ende mit einem an dem Gleitstück befindlichen Rastvorsprung zusammenwirkt (vgl. Anspruch 1). Denn gemäß dem erteilten Anspruch 1

i. V. m. der einzigen Figur und auch gemäß dem Vortrag der Patentinhaberin in

der mündlichen Verhandlung sind die Merkmale, wonach der L-förmige Betätigungsarm an seinem einen Ende drehgelagert ist und an dem anderen, freien

Ende mit einem Rastvorsprung zusammenwirkt, so zu verstehen, dass der Begriff

„Ende“ jeweils den Endabschnitt eines Schenkels des L-förmigen Betätigungsarms

bezeichnet, wobei mit „an einem Ende“ das angelenkte Ende und mit „dem anderen, freien Ende“ das nicht angelenkte - und damit „freie“ - Ende bezeichnet ist.

Der erteilte Anspruch 1 ist somit neu gegenüber der (E1) DE 36 04 083 A1.

Die Neuheit des erteilten Anspruchs 1 gegenüber den übrigen Entgegenhaltungen

ist seitens der Einsprechenden nicht bestritten worden, sie ist auch gegeben, denn

diese unterscheiden sich vom Streitgegenstand noch stärker als die (E1) DE

36 04 083 A1.

b. Die zweifelsfrei gewerblich anwendbare Feststellvorrichtung gemäß dem

erteilten Anspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Wie schon beim Neuheitsvergleich ausgeführt, offenbart die (E1) DE 36 04 083 A1

keinen L-förmigen Betätigungsarm, so dass von dort auch keine Anregungen zu

einer derartigen Ausgestaltung ausgehen kann.

Eine Anregung zum Vorgehen in der patentierten Weise erhält der Fachmann

auch nicht bei zusätzlicher Kenntnis der übrigen seitens der Einsprechenden genannten bzw. im Prüfungsverfahren berücksichtigten Druckschriften, denn ein Lförmiger Betätigungsarm, der an seinem einen Ende drehgelagert ist und an dem

anderen, freien Ende mit einem an dem Gleitstück befindlichen Rastvorsprung

zusammenwirkt, ist im gesamten nachgewiesenen Stand der Technik ohne Vorbild

oder Anregung.

Die (E2) US 5 448 798 A offenbart zwar eine Feststellvorrichtung für eine Tür mit

einem Betätigungsarm, der L-förmig ausgebildet ist. Dieser Befestigungsarm ist

jedoch nicht an seinem einen Ende, d. h. am Ende eines Schenkels, drehgelagert,

sondern etwa in dessen Mitte. Eine Anregung zu einer Lagerung des L-förmigen

Betätigungsarms an seinem einen Ende kann somit von der (E2) US 5 448 798 A

nicht ausgehen. Darüber hinaus sind bei dieser Vorrichtung auch die Merkmale,

wonach die Feststellvorrichtung verstellbar und festsetzbar ist, der Betätigungsarm

durch einen Stößel gegen einen Anschlag gedrückt wird und die Federkraft der

Feder durch eine stufenlose Federverstellung einstellbar ist, nicht verwirklicht.

Zwar hat die Einsprechende ausgeführt, über diverse konstruktive Änderungen der

Vorrichtung nach der (E1) DE 36 04 083 A1 bzw. (E2) US 5 448 798 A könne man

zum Gegenstand des Anspruchs 1 gelangen, diese Ausführungen sind jedoch rein

spekulativ und können allenfalls im Rahmen einer unzulässigen ex post-Betrachtung angestellt werden.

Da die beanspruchte Ausgestaltung auch dem übrigen Stand der Technik nicht zu

entnehmen ist, kann der Fachmann zu einer derartigen Anordnung auch nicht angeregt werden.

Aus Vorstehendem ergibt sich somit, dass der nachgewiesene Stand der Technik

weder einzeln noch in einer Zusammenschau eine Anregung zur Gesamtheit der

im erteilten Anspruch 1 angegebenen Merkmalskombination geben kann, da zumindest das Merkmal, wonach ein L-förmiger Betätigungsarm vorgesehen ist, der

an seinem einen Ende drehgelagert ist und an dem anderen, freien Ende mit einem an dem Gleitstück befindlichen Rastvorsprung zusammenwirkt, im gesamten

Stand der Technik ohne Vorbild und Anregung ist.

Der erteilte Anspruch 1 hat somit Bestand.

c. Zusammen mit dem Anspruch 1 sind auch die auf ihn rückbezogenen

Unteransprüche 2 bis 8 bestandsfähig, da sie nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen der erfindungsgemäßen Feststellvorrichtung betreffen.

Lischke

Guth

Schneider

Ganzenmüller

Cl