Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 03.11.2009 – 6 W (pat) 316/09
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
3. November 2009
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 103 00 823
… 08.05
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 3. November 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider
und Dipl.-Ing. Ganzenmüller
beschlossen:
Das Patent 103 00 823 wird in vollem Umfang aufrecht erhalten.
G r ü n d e
I .
Gegen das am 3. November 2005 veröffentlichte Patent 103 00 823 mit der Bezeichnung „Mechanische Feststellvorrichtung“ ist am 3. Februar 2006 Einspruch
erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung
gestützt, der Gegenstand der erteilten Anspruchs 1 sei nicht neu und beruhe nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit.
In der Einspruchsbegründung verweist die Einsprechende auf folgende Druckschriften:
(E1) DE 36 04 083 A1
(E2) US 5 448 798
(E3) DE 197 33 415 A1
(E4) EP 0 328 945 A2
(E5) DE 42 34 748 A1
(E6) US 4 750 236.
Die Einsprechende beantragt,
das angegriffene Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das angegriffene Patent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten.
Sie ist der Auffassung, dass der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 sowohl
neu sei als auch auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.
Der erteilte Anspruch 1 lautet:
„Mechanische Feststellvorrichtung für eine mit einem Türschließer
ausgestattete Tür, wobei der Türschließer ein Gleitschienentürschließer ist, der einen Schwenkarm umfasst, der einerends an
einer Abtriebswelle des Türschließers angeschlossen ist und andererends drehgelagert an einem in einer Gleitschiene (1) verschiebbaren Gleitstück (2) befestigt ist, mit einer innerhalb der
Gleitschiene (1) angeordneten verstellbaren und festsetzbaren
Feststellvorrichtung (5), wobei an der Feststellvorrichtung (5) ein
L-förmiger Betätigungsarm (14) vorhanden ist, der an einem Ende
drehgelagert ist und an dem anderen, freien Ende mit einem an
dem Gleitstück (2) befindlichen Rastvorsprung (4) zusammenwirkt,
wobei der Betätigungsarm (14) durch einen Stößel (11), der durch
eine Feder (10) beaufschlagt ist, gegen einen Anschlag (20) gedrückt wird, und wobei die Federkraft der Feder (10) durch eine
stufenlose Federverstellung (8) einstellbar ist.“
Wegen der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 8 sowie wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind zusätzlich
noch folgende Druckschriften berücksichtigt worden:
DE 100 08 856 C2
DE 296 23 040 U1
US 59 06 026
US 47 50 236
EP 06 49 961 A1
JP 06 066 060 A (Abstract).
II.
1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung
zuständig geworden und auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori zuständig
geblieben (vgl. hierzu BGH GRUR 2007, 859, 861 f. - Informationsübermittlungsverfahren I; BGH GRUR 2007, 862 f. - Informationsübermittlungsverfahren II; BGH
GRUR 2009, 184 f. - Ventilsteuerung).
2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert
und auch im Übrigen zulässig.
Dies ist seitens der Patentinhaberin nicht bestritten worden.
3. Die erteilten Ansprüche sind zulässig.
Der erteilte Anspruch 1 ergibt sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 1, 4, 6
und 10 sowie Abs. [0008] der zugehörigen Offenlegungsschrift. Die erteilten Ansprüche 2 bis 8 ergeben sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 2, 3, 5, 7, 8, 11
und 12.
Die Zulässigkeit der erteilten Ansprüche ist im Übrigen seitens der Einsprechenden nicht bestritten worden.
4. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt eine patentfähige Erfindung
im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.
a. Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist neu.
Dies wird seitens der Einsprechenden lediglich im Hinblick auf die (E1) DE
36 04 083 A1 bestritten.
Die (E1) DE 36 04 083 A1 offenbart eine mechanische Feststellvorrichtung für
eine mit einem Türschließer ausgestattete Tür mit einem Betätigungsarm 20, der
als zweiarmiger Hebel ausgebildet ist, in seinem mittleren Bereich drehgelagert ist
und zwischen einem freien Ende und der Drehlagerung mit einer Rastnase 21
versehen ist, die mit an dem Gleitstück 11 befindlichen Rundbolzen 22 zusammenwirkt (vgl. insbes. Fig. 1 und Sp. 3, Z. 36 bis 49). Sie offenbart jedoch keinen
L-förmigen Betätigungsarm, der an seinem einen Ende drehgelagert ist und an
dem anderen, freien Ende mit einem an dem Gleitstück befindlichen Rastvorsprung zusammenwirkt (vgl. Anspruch 1). Denn gemäß dem erteilten Anspruch 1
i. V. m. der einzigen Figur und auch gemäß dem Vortrag der Patentinhaberin in
der mündlichen Verhandlung sind die Merkmale, wonach der L-förmige Betätigungsarm an seinem einen Ende drehgelagert ist und an dem anderen, freien
Ende mit einem Rastvorsprung zusammenwirkt, so zu verstehen, dass der Begriff
„Ende“ jeweils den Endabschnitt eines Schenkels des L-förmigen Betätigungsarms
bezeichnet, wobei mit „an einem Ende“ das angelenkte Ende und mit „dem anderen, freien Ende“ das nicht angelenkte - und damit „freie“ - Ende bezeichnet ist.
Der erteilte Anspruch 1 ist somit neu gegenüber der (E1) DE 36 04 083 A1.
Die Neuheit des erteilten Anspruchs 1 gegenüber den übrigen Entgegenhaltungen
ist seitens der Einsprechenden nicht bestritten worden, sie ist auch gegeben, denn
diese unterscheiden sich vom Streitgegenstand noch stärker als die (E1) DE
36 04 083 A1.
b. Die zweifelsfrei gewerblich anwendbare Feststellvorrichtung gemäß dem
erteilten Anspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Wie schon beim Neuheitsvergleich ausgeführt, offenbart die (E1) DE 36 04 083 A1
keinen L-förmigen Betätigungsarm, so dass von dort auch keine Anregungen zu
einer derartigen Ausgestaltung ausgehen kann.
Eine Anregung zum Vorgehen in der patentierten Weise erhält der Fachmann
auch nicht bei zusätzlicher Kenntnis der übrigen seitens der Einsprechenden genannten bzw. im Prüfungsverfahren berücksichtigten Druckschriften, denn ein Lförmiger Betätigungsarm, der an seinem einen Ende drehgelagert ist und an dem
anderen, freien Ende mit einem an dem Gleitstück befindlichen Rastvorsprung
zusammenwirkt, ist im gesamten nachgewiesenen Stand der Technik ohne Vorbild
oder Anregung.
Die (E2) US 5 448 798 A offenbart zwar eine Feststellvorrichtung für eine Tür mit
einem Betätigungsarm, der L-förmig ausgebildet ist. Dieser Befestigungsarm ist
jedoch nicht an seinem einen Ende, d. h. am Ende eines Schenkels, drehgelagert,
sondern etwa in dessen Mitte. Eine Anregung zu einer Lagerung des L-förmigen
Betätigungsarms an seinem einen Ende kann somit von der (E2) US 5 448 798 A
nicht ausgehen. Darüber hinaus sind bei dieser Vorrichtung auch die Merkmale,
wonach die Feststellvorrichtung verstellbar und festsetzbar ist, der Betätigungsarm
durch einen Stößel gegen einen Anschlag gedrückt wird und die Federkraft der
Feder durch eine stufenlose Federverstellung einstellbar ist, nicht verwirklicht.
Zwar hat die Einsprechende ausgeführt, über diverse konstruktive Änderungen der
Vorrichtung nach der (E1) DE 36 04 083 A1 bzw. (E2) US 5 448 798 A könne man
zum Gegenstand des Anspruchs 1 gelangen, diese Ausführungen sind jedoch rein
spekulativ und können allenfalls im Rahmen einer unzulässigen ex post-Betrachtung angestellt werden.
Da die beanspruchte Ausgestaltung auch dem übrigen Stand der Technik nicht zu
entnehmen ist, kann der Fachmann zu einer derartigen Anordnung auch nicht angeregt werden.
Aus Vorstehendem ergibt sich somit, dass der nachgewiesene Stand der Technik
weder einzeln noch in einer Zusammenschau eine Anregung zur Gesamtheit der
im erteilten Anspruch 1 angegebenen Merkmalskombination geben kann, da zumindest das Merkmal, wonach ein L-förmiger Betätigungsarm vorgesehen ist, der
an seinem einen Ende drehgelagert ist und an dem anderen, freien Ende mit einem an dem Gleitstück befindlichen Rastvorsprung zusammenwirkt, im gesamten
Stand der Technik ohne Vorbild und Anregung ist.
Der erteilte Anspruch 1 hat somit Bestand.
c. Zusammen mit dem Anspruch 1 sind auch die auf ihn rückbezogenen
Unteransprüche 2 bis 8 bestandsfähig, da sie nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen der erfindungsgemäßen Feststellvorrichtung betreffen.
Lischke
Guth
Schneider
Ganzenmüller
Cl