Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 04.11.2009 – 7 W (pat) 13/06

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

7 W (pat) 13/06 ________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am 4. November 2009

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 197 09 298

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 4. November 2009 durch den Richter Dipl.-Ing. Frühauf

als Vorsitzenden und die Richter Dipl.-Ing. Univ. Harrer, Dipl.-Ing. Schlenk und

Schwarz

beschlossen: 08.05

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Einsprechende II sowie die Fa. S… AG, welche ihren Einspruch im Be

schwerdeverfahren zurückgenommen hat, haben gegen das Patent 197 09 298 mit

der Bezeichnung

Startersysteme für einen Verbrennungsmotor sowie Verfahren

zum Starten eines Verbrennungsmotors,

dessen Erteilung am 11. März 1999 veröffentlicht worden ist, Einspruch mit der Begründung erhoben, der Patentgegenstand sei weder neu noch erfinderisch. Sie haben sich hierzu u. a. auf folgende Druckschriften berufen:

E5:

EP 0 390 398 A1 (ISUZU II)

E15: DE 37 43 317 C2 (BOSCH II).

Im Prüfungsverfahren ist u. a. die Druckschrift:

D9:

EP 0 403 051 A1 (ISUZU I)

berücksichtigt worden.

Ursprünglicher Inhaber des Streitpatents war die Fa. I… GmbH

& Co. KG, die nach Verlegung ihres Sitzes von K… nach L… zu

nächst als C… GmbH & Co. KG und nach Ausscheiden ihrer Kommandistin - der C1… AG in H… - und deren Eintritt als

persönlich haftende Gesellschafterin als C2… GmbH

& Co. OHG firmierte. Die Firmenänderungen wurden jeweils im Patentregister eingetragen.

Die Patentabteilung 34 hat mit Beschluss vom 30. Juni 2004 das Patent 197 09 298

mit der Begründung widerrufen, die Gegenstände der Patentansprüche beruhten

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Dieser Beschluss wurde zunächst lediglich

den beiden Einsprechenden, nicht aber der bei Erlass des Beschlusses im Patentregister eingetragenen früheren Patentinhaberin - der Fa. C2…

GmbH & Co. OHG - zugestellt.

Im Handelsregister wurde für die ursprüngliche Patentinhaberin am 14. Januar 2005

ihre Auflösung und ihr Erlöschen ohne Liquidation eingetragen. Zuvor hatte sie das

Streitpatent auf die jetzige Patentinhaberin und Beschwerdeführerin, die Fa. T…

GmbH mit Sitz in B…, welche wie die frühere Patentinhaberin ein Tochterunternehmen der C1… AG aus H… ist, übertragen.

Die Umschreibung im Patentregister erfolgte am 9. November 2005. Nachdem diese

sich beim Deutschen Patent- und Markenamt nach der Entscheidung über die

Einsprüche erkundigt hatte, wurde ihr der Widerrufsbeschluss mit einfachem Brief zugesandt; der Beschluss ist ihr nach eigener Darstellung am 14. Dezember 2005 zugegangen.

Unter dem Briefkopf der Fa. C3… GmbH aus N… ist

gegen den Beschluss der Patentabteilung 34 vom 30. Juni 2004 mit beim Deutschen

Patent- und Markenamt am 11. Januar 2006 eingegangenen Schreiben vom

10. Januar 2006 Beschwerde eingelegt worden. Die Beschwerdeschrift ist von Herrn

P… unter Berufung auf eine allgemeine Vollmacht Nr. 568/05-AngAV un

terzeichnet, wobei sich oberhalb der Unterschriftsleiste die Angabe "T…

GmbH" befindet. Mit Vollmacht vom 17. Mai 2006 haben der zu

diesem Zeitpunkt im Handelsregister für die jetzige Patentinhaberin eingetragene Geschäftsführer H1… sowie deren ebenfalls eingetragener Handlungsbe

vollmächtigter K2… den Herren T1… und B… eine

Vollmacht für die Patentinhaberin zur Vertretung in allen Verfahren vor dem Bundespatentgericht mit dem Recht zur Erteilung von Untervollmachten erteilt. In Ausübung dieses Rechts hat der Bevollmächtigte Büchner dem in der mündlichen Verhandlung erschienenen Mitarbeiter der C4… GmbH, Herrn G…,

eine Untervollmacht erteilt.

Die Beschwerdeführerin, welche ihre Beschwerde nicht schriftsätzlich weiter begründet hat, hat in der mündlichen Verhandlung vom 4. November 2009 vorab ein

eventuelles vollmachtsloses Handeln des Herrn P… bzw. der Fa. C3…

GmbH genehmigt. Sie macht geltend, das Patent sei zu Unrecht wider

rufen worden, und legt hierzu einen neuen Haupt- sowie zwei neue Hilfsanträge vor.

Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag,

den Beschluss der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und

Markenamtes vom 30. Juni 2004 aufzuheben und das Patent

197 09 287 mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten

neuen Patentansprüchen laut Hauptantrag sowie mit der Beschreibung und den Zeichnungen laut erteiltem Patent beschränkt aufrechtzuerhalten.

Hilfsweise beantragt sie,

1. Hilfsantrag

den Beschluss der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und

Markenamtes vom 30. Juni 2004 aufzuheben und das Patent

197 09 287 mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten

neuen Patentansprüchen laut Hilfsantrag 1 sowie mit der Beschreibung und den Zeichnungen laut erteiltem Patent beschränkt

aufrechtzuerhalten.

2. Hilfsantrag

den Beschluss der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und

Markenamtes vom 30. Juni 2004 aufzuheben und das Patent

197 09 287 mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten

neuen Patentansprüchen laut Hilfsantrag 2 sowie mit der Beschreibung und den Zeichnungen laut erteiltem Patent beschränkt

aufrechtzuerhalten.

In einer Zwischenverfügung des 7. Senats vom 19. Oktober 2009 ist die vorläufige

Ansicht vertreten worden, dass der Beschluss der Patentabteilung 34 des Deutschen

Patent- und Markenamtes vom 30. Juni 2004 zutreffend begründet sein könnte.

Der geltende Anspruch 1 nach Hauptantrag lautet:

1. Startersystem für einen Verbrennungsmotor (1), mit

-

-

-

-

-

einem elektrischen Startermotor (4),

einem elektrischen Kurzzeitspeicher (8), der nach Aufladung

zum Speisen des Starters (4) dient,

einem elektrischen Langzeitspeicher (10); und

einer Koppelschaltung (7c), die einen Spannungswandler

umfasst und die beim Starten eine gleichzeitige Energieentnahme aus dem Kurzzeitspeicher (8) und dem Langzeit speicher (10) erlaubt, und

einer Steuereinrichtung (13), die mit der Koppelschaltung

(7c) verbunden ist und derart ausgebildet ist, dass der Anteil

der dem Langzeitspeicher (10) und/oder dem Kurzzeitspeicher (8) entnommenen Energie und/oder Leistung aktiv dadurch steuerbar ist.

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 lautet:

1. Startersystem für einen Verbrennungsmotor (1), mit

-

-

-

-

-

-

einem elektrischen Startermotor (4),

einem weiteren Hochleistungsverbraucher (11) mit einem

Verbrauchersteuergerät (12),

einem elektrischen Kurzzeitspeicher (8), der nach Aufladung

zum Speisen des Starters (4) dient,

einem elektrischen Langzeitspeicher (10); und

einer Koppelschaltung (7c), die einen Spannungswandler

umfasst und die beim Starten eine gleichzeitige Energie entnahme aus dem Kurzzeitspeicher (8) und dem Langzeitspeicher (10) erlaubt, und

einer Steuereinrichtung (13), die mit der Koppelschaltung

(7c) und dem Verbrauchersteuergerät (12) gekoppelt ist und

derart ausgebildet ist, dass der Anteil der dem Langzeitspeicher (10) und/oder dem Kurzzeitspeicher (8) entnommenen Energie und/oder Leistung aktiv damit steuerbar ist.

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 lautet:

1. Startersystem für einen Verbrennungsmotor (1), mit

-

-

-

-

einem elektrischen Startermotor (4),

einem weiteren Hochleistungsverbraucher (11) mit einem

Verbrauchersteuergerät (12),

einem elektrischen Kurzzeitspeicher (8), der nach Aufladung

zum Speisen des Starters (4) dient,

einem elektrischen Langzeitspeicher (10); und

-

-

einer Koppelschaltung (7c), die einen Spannungswandler

umfasst und die beim Starten eine gleichzeitige Energieentnahme aus dem Kurzzeitspeicher (8) und dem Langzeitspeicher (10) erlaubt, und

einer Steuereinrichtung (13), die mit der Koppelschaltung

(7c) und dem Verbrauchersteuergerät (12) gekoppelt ist und

derart ausgebildet ist, dass der Anteil der dem Langzeitspeicher (10) und/oder dem Kurzzeitspeicher (8) entnommenen

Energie und/oder Leistung abhängig von einer Temperatur

des Verbrennungsmotors (1) aktiv damit steuerbar ist.

In den rückbezogenen Ansprüchen 2 bis 5 (Hauptantrag) bzw. 2 bis 6 (Hilfsanträge)

sind Weiterbildungen des Gegenstandes des jeweiligen Anspruchs 1 angegeben.

Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

A.

Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob die Beschwerde der jetzigen Inhaberin

des Streitpatents zulässig ist, da ihr jedenfalls in der Sache der Erfolg zu versagen ist.

I.

Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob bereits die mit

Schreiben vom 10. Januar 2006 erhobene Beschwerde wirksam seitens

der jetzigen Patentinhaberin eingelegt wurde. Zweifel ergeben sich deshalb, weil unklar ist, ob die in der Beschwerdeschrift genannte allgemeine

Vollmacht des unterzeichnenden Herrn Jürgen Pröll unmittelbar seitens

der Patentinhaberin abgegeben wurde oder ob es sich hierbei um die allgemeine Vollmacht der im Briefkopf genannten Fa. C3…

GmbH handelte; im letztgenannten Fall wäre dieses Unternehmen,

bei dem es sich offenbar um eine Schwestergesellschaft der Patentinhaberin handelt, aber deren unmittelbare Bevollmächtigte gewesen, ohne

dass ihr von dieser eine ausdrückliche Vollmacht erteilt worden wäre. Dies

bedarf jedoch keiner Vertiefung, nachdem der in der mündlichen Verhandlung von der Patentinhaberin wirksam bestellte Unterbevollmächtigte ein

eventuelles vollmachtsloses Handeln des Herrn P… bzw. der Fa.

C3… GmbH gem. § 99 PatG i. V. m. § 89 Abs. 2

ZPO genehmigt hat.

II.

Im Hinblick auf die auf jeden Fall gegebene Unbegründetheit der Beschwerde bedarf es auch keiner abschließenden Entscheidung darüber,

ob die Beschwerdeführerin, welche das Streitpatent erst nach Erlass der

angefochtenen Entscheidung der Patentabteilung im Wege der Einzelrechtsnachfolge erworben hat, zur Einlegung der Beschwerde berechtigt

war.

1.

Nach § 74 Abs. 1 PatG steht das Beschwerderecht nämlich nur den

am Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (formell)

Beteiligten zu. Da die Beschwerdeführerin das Streitpatent erst nach

Erlass der angefochtenen Entscheidung des Patentamts erworben

hatte, war sie zwar durch diese nunmehr materiell betroffen, mangels

formeller Beteiligung aber nach der vorgenannten Vorschrift nicht

unmittelbar beschwerdeberechtigt. Ob die Beschwerdeführerin am

Einspruchsverfahren dadurch formell beteiligt wurde, dass ihr der angefochtene Beschluss Mitte Dezember 2005 durch einfache Post

übersandt worden ist, erscheint zweifelhaft, weil es sich hierbei um

keine wirksame Zustellung i. S. d. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 127 Abs. 1

PatG i. V. m. §§ 3 ff. VwZG handelt. Dies bedarf allerdings wegen

der Unbegründetheit der Beschwerde keiner Vertiefung.

2.

Es ist auch fraglich, ob die Beschwerdeführerin nach Erwerb des

Streitpatents durch die Beschwerdeerhebung wirksam in das Einspruchsverfahren eingetreten ist.

a)

Zwar kann nach allgemeiner Ansicht auch der nach Übertragung des Streitpatents materiell Betroffene Beschwerde einlegen, soweit die Voraussetzungen des Parteiwechsels nach

§ 99 PatG i. V. m. § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorliegen (vgl. BGH

GRUR 2008, 87, 89 f. - Patentinhaberwechsel im Einspruchsverfahren) und nachdem er im Patentregister eingetragen ist

(vgl. § 30 Abs. 3 Satz 2 PatG). Die Einsprechende II hat aber

ihre nach § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO erforderliche Zustimmung

nicht ausdrücklich erteilt. Soweit die Beschwerdeführerin in der

mündlichen Verhandlung eingewandt hat, infolge der im Handelsregister erfolgten Löschung sei die frühere Patentinhaberin

nicht mehr existent, kann dies der Anwendung des § 265 Abs. 2

Satz 2 ZPO dabei nicht entgegenstehen. Denn es ist zum einen

schon zweifelhaft, ob die Löschung der früheren Patentinhaberin im Handelsregister überhaupt wirksam ist; eine solche Eintragung war nämlich, soweit sie - was dem Handelsregister

nicht unmittelbar zu entnehmen ist - aufgrund § 141 a Abs. 3

FGG erfolgt sein sollte, vorliegend unzulässig, weil es gerichtsbekannt ist, dass die persönlich haftende Gesellschafterin

der früheren Patentinhaberin (die Fa. C1… AG aus

H…) nicht ihrerseits vermögenslos ist (vgl. § 141 a Abs. 3

Satz 2 FGG). Darüber hinaus führt die bloße Löschung einer

Gesellschaft nach der überwiegend vertretenen sog. Lehre vom

Doppeltatbestand nicht zum Fortfall einer Gesellschaft, soweit

nicht nachgewiesen ist, dass sie tatsächlich über keinerlei Vermögen mehr verfügt. Schließlich würde auch eine eventuelle

endgültige Beendigung der Existenz der früheren Patentinhaberin nichts daran ändern, dass die Beschwerdeführerin das

Streitpatent nur im Wege der Einzelrechtsnachfolge von der

früheren Patentinhaberin vor deren Beendigung erworben hat,

so dass sie nur über § 265 ZPO in das Einspruchsverfahren

eintreten konnte. Dafür, dass sie Gesamtrechtsnachfolgerin der

früheren Patentinhaberin wäre, so dass ihr Eintritt auch analog

§§ 239, 250 ZPO möglich gewesen wäre (vgl. Zöller/Greger,

ZPO, 27. Aufl., § 239 Rn. 6), ist weder etwas vorgetragen noch

ersichtlich.

b) Ob die Einsprechende II die danach erforderliche Zustimmung

zum Beteiligtenwechsel auf Seite der Patentinhaberschaft

dadurch konkludent erklärt hat, dass sie der Beschwerdeerhebung seitens der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt

widersprochen hat, ist ebenfalls zweifelhaft. § 267 ZPO, der

eine solche stillschweigende Zustimmung auch dann vorsieht,

wenn sich ein Beteiligter der Bedeutung des rügelosen Einlassens nicht bewusst ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl.,

§ 267 Rn. 1), ist vorliegend nicht anwendbar, nachdem die

Einsprechende II in der mündlichen Verhandlung nicht zugegen

war und diese Vorschrift im Falle des Nichterscheinens eines

Beteiligten weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar ist

(vgl. Zöller, a. a. O.).

3.

Diese Fragen können letztlich aber dahingestellt bleiben, weil die Beschwerde, selbst wenn sie zulässig wäre, jedenfalls keinen Erfolg

hat.

B. Die Beschwerde ist unbegründet, weil die Patentabteilung das Patent auf die

Einsprüche der beiden Einsprechenden zu Recht in vollem Umfang widerrufen

hat. Zutreffend hat die Patentabteilung nämlich festgestellt, dass der Patentgegenstand mangels erfinderischer Tätigkeit nach den §§ 1 bis 5 PatG nicht patentfähig ist.

I.

Das Streitpatent betrifft Startersysteme für einen Verbrennungsmotor mit

einem elektrischen Startermotor. Bei herkömmlichen Startersystemen

stammt die zum Starten benötigte Energie aus einem Beiakkumulator als

sog. Bordnetzbatterie. Deren Nachteil ist die langsame Abgabe der Energie, weshalb sie wegen der zum Starten nötigen hohen, schnell abrufbaren Energie groß dimensioniert sein muss. Bei niedrigen Temperaturen

ist außerdem nachteilig, dass einerseits der Verbrennungsmotor einen

erhöhten Widerstand beim Kaltstart bietet und andererseits ein Bleiakkumulator einen erhöhten inneren Widerstand aufweist, was beides eine

weitere Erhöhung der elektrischen Speicherkapazität des Bordnetzes

erfordert. Um für ein übliches Bordnetz mit 12 oder 24 Volt Betriebsspannung keinen zu großen Spannungsabfall nach dem Startvorgang zu

haben, ist es nach dem Streitpatent bekannt, zusätzlich zur ersten Bordnetzbatterie als Langzeitspeicher entweder einen zweiten Langzeitspeicher in Form eines weiteren Bleiakkumulators vorzusehen, die gemeinsam

geladen, aber beim Starten getrennt werden (Streitpatent, Sp. 1, Z. 46 -

53), oder einen Kurzzeitspeicher in Form eines Kondensators für die zum

Starten nötige hohe, schnell abrufbare Energie zu verwenden (Streitpatent, Sp. 1, Z. 6 - 36). Ein derartiger Kurzzeitspeicher wird von der Bordnetzbatterie entweder mittels eines hochsetzenden Spannungswandlers

auf ein höheres Spannungsniveau – wie es beispielsweise aus der

EP 0 390 398 A1 (E5) bekannt ist - oder auf das Spannungsniveau der

Bordnetzbatterie

gebracht – wie

es

beispielsweise

aus

der

EP 0 403 051 A1 (D9) bekannt ist. Aus dieser D9 ist es ferner bekannt, mit

Hilfe einer Steuereinrichtung und einer Temperaturerfassung einen zum

Speichern der Startenergie dienenden Kondensator nur bis zu einem bestimmten variablen Spannungsniveau aufzuladen, das von der Temperatur des Motorkühlmittels abhängt.

Nach dem Streitpatent, Sp. 1, Z. 37 - 45, können Kondensatoren als Kurzzeitspeicher außer zum Starten auch für Hochleistungsverbraucher wie

Heizungen für Ottomotor-Katalysatoren oder Dieselmotor-Vorglühanlagen

verwendet werden.

Zuständiger Fachmann ist ein Fachhochschul-Ingenieur für Maschinenbau

mit einschlägigen Kenntnissen und Erfahrungen in der Entwicklung von

Startsystemen von Verbrennungsmotoren, der einen Elektrofachmann zu

Rate zieht.

Dieser Fachmann erkennt nach dem Streitpatent, Sp. 9, Z. 52 - 60, sinngemäß als nachteilig, dass die Temperaturabhängigkeit der zum Starten

benötigten Energiemenge bei den bekannten Startersystemen nur bei der

Aufladung des Kurzzeitspeichers berücksichtigt wird.

Nach dem Streitpatent, Sp. 1, Z. 59 - 62, ist es die Aufgabe der Erfindung,

Startersysteme mit Kurz- und Langzeitspeicher mit einer besseren Ausnutzung der Speicher anzugeben.

II.

Die Lösung dieser Aufgabe soll nach dem Streitpatent, Sp. 1, Z. 62 - 64,

auf Energieverteilung zwischen Kurz- und Langzeitspeicher und Anpassung an die Motortemperatur beruhen, was durch den Gegenstand des

geltenden jeweiligen Anspruchs 1 der folgenden Antragsfassungen erfolgen soll:

1.

Anspruch 1 nach Hauptantrag

Dem Anspruch 1 nach Hauptantrag wird folgende Merkmalsgliederung zugrunde gelegt (sachliche Änderungen gegenüber dem erteilten Anspruch 3 unterstrichen):

a)

b)

c)

d)

e)

f)

f’)

g’)

Startersystem für einen Verbrennungsmotor, mit:

einem elektrischen Startermotor,

einem elektrischen Kurzzeitspeicher,

der nach Aufladung zum Speisen des Starters dient,

einem elektrischen Langzeitspeicher;

einer Koppelschaltung, die beim Starten eine gleichzeitige

Energieentnahme aus dem Kurzzeitspeicher und dem Langzeitspeicher erlaubt und

einen Spannungswandler umfasst,

einer Steuereinrichtung, die mit der Koppelschaltung verbunden

ist und

h)

derart ausgebildet ist, dass der Anteil der dem Langzeitspeicher

und/oder dem Kurzzeitspeicher entnommenen Energie

und/oder Leistung aktiv dadurch steuerbar ist.

Zur Zulässigkeit

Der Anspruch 1 nach Hauptantrag ist zulässig. Der Fachmann entnimmt das geänderte Merkmal f’) den ursprünglichen Anmeldeunterlagen aus Anspruch 7 sowie dem Streitpatent aus Anspruch 6 und

das geänderte Merkmal g’) den ursprünglichen Anmeldeunterlagen

aus S. 13, Z. 2 - 4, und dem Streitpatent aus Sp. 8, Z. 21 - 23.

Zur Patentfähigkeit

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag mag zwar neu

sein, ist aber mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.

Aus der

- im Streitpatent, Sp. 1, Z. 31 - 36, abgehandelten –

EP 0 403 051 A1 (D9), sind mit den Varianten nach den Figuren 1

und 3 i. V. m. Sp. 3, Z. 7 - 35, – i. F. in der Terminologie des Streitpatents - bereits Startersysteme für einen Verbrennungsmotor (engine starter systems) mit einem elektrischen Startermotor (starter

motor) bekannt, die als elektrischen Kurzzeitspeicher einen Kondensatorspeicher (capacitor), der nach Aufladung zum Speisen des Startermotors dient, und als elektrischen Langzeitspeicher eine Bordnetzbatterie (battery) gemäß den Merkmalen a) bis e) des Anspruchs 1

nach Hauptantrag aufweisen.

Die D9 beschreibt auch das Merkmal f) des Anspruchs 1 nach

Hauptantrag. Denn in der Ausführung nach Fig. 4 i. V. m. Sp. 3, Z. 56

bis Sp. 4, Z. 4, ist der Kondensator (capacitor) 5 über das Relais

(relay) 6 derart sowohl mit der Bordnetzbatterie (battery) 1 als auch

mit der Startereinheit (starter unit) 7 verbunden, dass bei eingeschaltetem Relais 6 der Startermotor (starter motor) 72 sowohl durch

die Batterie 1 als auch durch den Kondensator 5 mit elektrischer

Energie versorgt werden kann. Nach Sp. 5, Z. 46 bis Sp. 6, Z. 10,

kann beim Starten das Relais 6 entweder abgeschaltet oder fortlaufend eingeschaltet sein. Ist der Kondensator 5 genügend geladen,

wird das Relais 6 abgeschaltet, womit die Koppelung mit der Batterie

1 aufgehoben wird. Dadurch wird der Startermotor 72 vom Kondensator 5 mit elektrischer Energie versorgt. Ist der Kondensator 5 nicht

ausreichend geladen oder ist die Motorkühlmitteltemperatur (engine

coolant temperature) niedriger als die vorbestimmte Temperatur,

bleibt das Relais 6 fortlaufend eingeschaltet, womit die Koppelung

des Kondensators 5 mit der Batterie 1 hergestellt ist. In diesem Fall

wird der Startermotor 72 sowohl vom Kondensator 5 als auch von

der Batterie 1 mit elektrischer Energie versorgt. In dieser Koppelung

der Batterie 1 und des Kondensators 5 über das Relais 6 erkennt der

Fachmann ohne weiteres diejenige Koppelschaltung, die beim Starten eine gleichzeitige Energieentnahme aus dem Kurzzeitspeicher

und dem Langzeitspeicher gemäß dem Merkmal f) des Anspruchs 1

nach Hauptantrag erlaubt.

Die D9 zeigt auch das Merkmal g’ des Anspruchs 1 nach Hauptantrag, wonach das erfindungsgemäße Startersystem auch eine mit der

Koppelschaltung gemäß Merkmal f) verbundene Steuereinrichtung

aufweist. Denn nach Fig. 4 i. V. m. Sp. 4, Z. 26 – 32, wird der bewegliche Kontakt (movable contact) 61 zum Ein- oder Ausschalten

des Relais 6 der Koppelschaltung von der Steuereinrichtung (controller) 8 unter bestimmten Voraussetzungen betätigt. Nach Fig. 6

i. V. m. Sp. 4, Z. 51 bis Sp. 5, Z. 11, weist die Steuereinrichtung 8

dazu eine elektrische Schaltungsanordnung (circuit arrangement) mit

Konstant-Spannungsversorgung (constant-voltage power supply) 81,

Spannungsvergleicher (comparator) 82, Puffer (buffer) 83, Transistor

(transistor) 84, NICHT-Glied (NOT gate) 85 auf, womit die Spule

(coil) 62 im Relais 6 der Koppelschaltung ansteuerbar ist.

Schließlich entnimmt der Fachmann der D9 zumindest jeweils eine

von drei Alternativen des Merkmals h) des Anspruchs 1 nach Hauptantrag, wonach die Steuereinrichtung derart ausgebildet ist, dass der

Anteil der dem Langzeitspeicher – als 1. Alternative - oder dem Kurzzeitspeicher – als 2. Alternative - oder dem Langzeitspeicher und

dem Kurzzeitspeicher – als 3. Alternative - entnommenen Energie

(oder Leistung oder Energie und Leistung) mit der Steuereinrichtung

aktiv steuerbar ist. Nach Fig. 6 i. V. m. Sp. 4, Z. 53 bis Sp. 5, Z. 11,

steuert nämlich die Steuereinrichtung 8 beispielsweise mittels des

Spannungsvergleichers 82 die während des Ladens erreichte Spannung im Kondensator 5, wobei bei Erreichen eines vorbestimmten

Spannungsniveaus (predetermined voltage) das Ausgangssignal des

Spannungsvergleichers 82 sich umkehrt und daraufhin die Spule 62

des Relais 6 den beweglichen Kontakt 61 öffnet, womit der Stromfluss von der Batterie 1 zum Kondensator 5 unterbrochen ist. Dies

bedeutet für den Fachmann, dass der Anteil der der Batterie 1 - also

dem Langzeitspeicher als der 1. Alternative - entnommenen Energie

mit der Steuereinrichtung 8 aktiv steuerbar ist. Denn auch bei Änderung des vorbestimmten Spannungsniveaus (predetermined voltage)

im Kondensator 5 aus bestimmten Gründen (z. Bsp. aus Temperaturgründen, vgl. auch Sp. 4, Z. 33 – 38) passt die Steuereinrichtung 8

den an die Spule 62 gelieferten Strom (supplied current to the coil)

an, womit der Kontakt 61 des Relais 6 entsprechend geändert betätigt wird. Auch in diesem Beispiel erkennt der Fachmann einen aktiv gesteuerten – in der Definition des Begriffs "aktiv steuerbar" nach

dem Streitpatent, Sp. 4, Z. 7 – 13: auch kontinuierlich änderbaren -

Anteil der dem Langzeitspeicher entnommenen Energie gemäß der

1. Alternative des Merkmals h) des Anspruchs 1 nach Hauptantrag.

Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass mit der Erfindung die akive

Steuerung durch die Steuereinrichtung das Entladen des Kondensators betreffe, wogegen es sich bei dem Startersystem nach der D9

um keine aktive Steuerung der Entnahme von Energie aus dem

Langzeitspeicher zum Laden des Kurzzeitspeichers handele. Dies

überzeugt nicht, da der Fachmann der D9 zumindest eine – aufgrund

des Umwegs über das Relais 6 mittelbare - aktive Steuerung des Anteils der einem der Speicher entnommenen Energie entnimmt.

Abgesehen davon, dass mit dem o. a. Beispiel des aktiv gesteuerten

Anteils an - dem Langzeitspeicher entnommener - Energie bereits

die 1. beanspruchte Alternative durch die D9 vorweg genommen ist,

beschreibt die D9, Sp. 6, Z. 15 – 22, auch die aktive Steuerung desjenigen Anteils der dem Kondensator 5 – also dem Kurzzeitspeicher -

entnommenen Energie, indem ein weiterer Relaiskontakt in kalibrierter Relation (ganged relation) zum Relais 71 in der Startereinheit 7

betätigt wird. Dies zeigt dem Fachmann auch die 2. beanspruchte Alternative der aktiven Steuerung der Entladung des Kurzzeitspeichers, indem durch das weitere Relais die Batterie 1 von dem Entladungskreis des Kondensators 5 getrennt oder verbunden werden

kann.

Von dem bekannten Startsystem nach der D9 unterscheidet sich das

Startersystem des Anspruchs 1 nach Hauptantrag somit lediglich dadurch, dass nach Merkmal f’ die Koppelschaltung einen Spannungswandler umfasst. Mit einem Spannungswandler setzt der Fachmann

die Spannung des Kurzzeitspeichers gegenüber dem Langzeitspeicher je nach Bedarfsfall niedriger oder höher, womit üblicherweise

mit einem in der Spannung hochgesetzten Kurzzeitspeicher eine höhere Leistung des Startersystems erreicht wird. Abgesehen davon,

dass diese Spannungswandlung lediglich eine im konstruktiven Ermessen des Fachmannes liegende nicht erfinderische Maßnahme

darstellt, ist insbesondere bei Startersystemen mit einem Kondensator als Kurzzeitspeicher die Anwendung eines Gleich- oder Wechselstrom-Spannungswandlers zur Hochsetzung der am Kondensator

anliegenden Spannung bereits bereits bekannt. Dies zeigt beispielsweise das Startersystem mit elektrischem Startermotor nach der

EP 0 390 398 A1 (E5), Fig. 1 bis 3 i. V. m. Sp. 3, Z. 20 – 28, und

Sp. 4, Z. 32 – 44, mit einer Spannungserhöhung von 12 Volt der Batterie (battery) 4 auf 14 Volt des Kondensators (boost controller) 5

bzw. 50.

Auch aus der DE 37 43 317 C2 (E15), Fig. 1 und 4 i. V. m. Sp. 1,

Z. 32 – 52 und Sp. 3, Z. 12 – 38, sind bei einem Startersystem mit

elektrischem Startermotor

(hier: Schwungradstarter/Generator)

Spannungswandler bekannt, ausgehend von 12 oder 24 Volt der

Bordnetzbatterie sogar mit mehreren unterschiedlichen Spannungen

z. Bsp. für folgende Bordnetzkomponenten: Scheibenheizung 35 mit

80 Volt, Wechselstromsteckdose 39 mit 220 Volt und Schwungradstarter/Generator 11 mit 300 Volt.

Aus diesen Gründen liegt es für den Fachmann nahe, ausgehend

von einem Startersystem nach der D9 mit einer üblichen Bordnetzbatterie als Langzeitspeicher und einem Kondensator als Kurzzeitspeicher im Bedarfsfall einen Spannungswandler vorzusehen, mittels

dem die beiden elektrischen Speicher auf unterschiedlichem Spannungsniveau arbeiten können.

Im Übrigen liegt es im ständigen Bestreben des Fachmannes, durch

eine sinnvolle Steuerung Prioritäten bei der Energieentnahme aus

den elektrischen Speichern für alle elektrischen Verbraucher, insbesondere für einen Hochleistungsverbraucher wie den elektrischen

Startermotor, zu setzen. Wie im Einzelnen diese Prioritäten gesetzt

werden, also eine sog. aktive Steuerung erfolgt, lässt der Anspruch 1

nach Hauptantrag offen, wie nämlich die Anteile der Energieentnahme aus dem Langzeitspeicher oder dem Kurzzeitspeicher oder gemeinsam aus beiden für den elektrischen Startermotor aufgeteilt

sind. Dass sie aufgeteilt werden, ist für den Fachmann nahe liegend.

II. 2.

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1

Dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 wird folgende Merkmalsgliederung zugrunde gelegt (sachliche Änderungen gegenüber dem Anspruch 1 nach Hauptantrag unterstrichen):

a)

b)

Startersystem für einen Verbrennungsmotor, mit:

einem elektrischen Startermotor,

b1) einem weiteren Hochleistungsverbraucher mit einem Verbrauchersteuergerät,

c)

d)

e)

f)

f’)

g’)

einem elektrischen Kurzzeitspeicher,

der nach Aufladung zum Speisen des Starters dient,

einem elektrischen Langzeitspeicher;

einer Koppelschaltung, die beim Starten eine gleichzeitige

Energieentnahme aus dem Kurzzeitspeicher und dem Langzeitspeicher erlaubt und

einen Spannungswandler umfasst,

einer Steuereinrichtung, die mit der Koppelschaltung und

g1) dem Verbrauchersteuergerät gekoppelt ist und

h)

derart ausgebildet ist, dass der Anteil der dem Langzeitspeicher

und/oder dem Kurzzeitspeicher entnommenen Energie und/oder Leistung aktiv damit steuerbar ist.

Zur Zulässigkeit

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist zulässig. Der Fachmann entnimmt das geänderte Merkmal b1) den ursprünglichen Anmeldeunterlagen aus S. 12, Z. 33 – 35, und dem Streitpatent aus Sp. 8,

Z. 11 - 14, sowie das geänderte Merkmal g1) den ursprünglichen Anmeldeunterlagen aus S. 13, Z. 2 – 4, und dem Streitpatent aus Sp. 8,

Z. 21 – 24.

Zur Patentfähigkeit

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 mag zwar neu

sein, ist aber mangels erfinderischer Tätigkeit ebenfalls nicht patentfähig.

Wie zum Anspruch 1 nach Hauptantrag dargelegt, beruht sein Gegenstand – ausgehend von der EP 0 403 051 A1 (D9) in Verbindung

mit dem Fachwissen des hier zuständigen Fachmannes - nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit. Daran ändern auch nichts die zusätzlichen Merkmale b1) und g1) des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1, wonach im elektrischen Bordnetz neben dem Startermotor ein

weiterer Hochleistungsverbraucher vorgesehen ist, dem ein mit der

Steuereinrichtung gekoppeltes Verbrauchersteuergerät zugeordnet

ist. Denn für den Fachmann ist es - schon aus Gründen der Startsicherheit - nahe liegend, ausgehend vom Startersystem nach der

D9 mit einem elektrischen Bordnetz mit üblicherweise mehreren

elektrischen Verbrauchern (electric devices), vgl. Sp. 3, Z. 47 – 51,

den Strombedarf dieser Verbraucher mit der Steuereinrichtung zur

Entnahme von Energie aus dem Langzeitspeicher und/oder dem

Kurzzeitspeicher zu verbinden, wie es beispielsweise dem Fachmann bei der Radioabschaltung zum Startvorgang allgemein geläufig

ist.

Um so mehr gilt dies bei Hochleistungsverbrauchern im Kraftfahrzeug wie zum Beispiel Heizungen für Scheiben, Ottomotor-Katalysatoren oder Dieselmotor-Vorglühanlagen, die der Fachmann in nahe

liegender Weise über ein eigenes, mit der Steuereinrichtung zur

Energieentnahme aus den elektrischen Speichern verbundenes Verbrauchersteuergerät verbindet. Derartige Verbrauchersteuergeräte

entnimmt der Fachmann beispielsweise aus der DE 37 43 317 C2

(E15), Fig. 4 i. V. m. Sp. 3, Z. 41 – 66, die – wie zum Hauptantrag

dargelegt - ein Startersystem mit elektrischem Startermotor und

Spannungswandlern für unterschiedliche Spannungen der einzelnen

Bordnetzkomponenten wie Scheibenheizung 35, Wechselstromsteckdose 39 und Schwungradstarter/Generator 11 zeigt.

Durch die Hinzufügung eines weiteren elektrischen Hochleistungsverbrauchers zum elektrischen Startermotor als ersten Hochleistungsverbraucher sind vom Fachmann keine besonderen Schwierigkeiten zu lösen und ergeben sich auch keine überraschenden Wirkungen durch die Koppelung des dem Hochleistungsverbraucher zugeordneten Steuergeräts mit der Steuereinrichtung zur Energieentnahme aus den beiden elektrischen Speichern. Vielmehr liegt es

im ständigen Bestreben des Fachmannes, durch eine sinnvolle

Steuerung Prioritäten bei der Energieentnahme aus den elektrischen

Speichern für alle elektrischen Verbraucher, insbesondere für alle

Hochleistungsverbraucher wie den elektrischen Startermotor oder

beim Starten notwendige Heizungen, zu setzen. Wie im Einzelnen

diese Prioritäten gesetzt werden, lässt aber auch der Anspruch 1

nach Hilfsantrag 1 offen, wie nämlich die Anteile der Energieentnahme aus dem Langzeitspeicher oder dem Kurzzeitspeicher oder gemeinsam aus beiden sowohl für den Startermotor als auch für den

weiteren Hochleistungsverbraucher im Einzelnen aufgeteilt sind.

Dass sie aufgeteilt werden, ist für den Fachmann nahe liegend.

II. 3.

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2

Dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 wird folgende Merkmalsgliederung zugrunde gelegt (sachliche Änderungen gegenüber dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterstrichen):

a)

b)

Startersystem für einen Verbrennungsmotor, mit:

einem elektrischen Startermotor,

b1) einem weiteren Hochleistungsverbraucher mit einem Verbrauchersteuergerät,

einem elektrischen Kurzzeitspeicher,

der nach Aufladung zum Speisen des Starters dient,

c)

d)

e)

f)

f’)

g’)

einem elektrischen Langzeitspeicher;

einer Koppelschaltung, die beim Starten eine gleichzeitige

Energieentnahme aus dem Kurzzeitspeicher und dem Langzeitspeicher erlaubt und

einen Spannungswandler umfasst,

einer Steuereinrichtung, die mit der Koppelschaltung und

g1) dem Verbrauchersteuergerät gekoppelt ist und

h)

derart ausgebildet ist, dass der Anteil der dem Langzeitspeicher

und/oder dem Kurzzeitspeicher entnommenen Energie und/oder Leistung aktiv damit steuerbar ist,

h2) abhängig von einer Temperatur des Verbrennungsmotors.

Zur Zulässigkeit

Der Anspruch1 nach Hilfsantrag 2 ist zulässig. Der Fachmann entnimmt das geänderte Merkmal h2) sowohl den ursprünglichen Anmeldeunterlagen als auch dem Streitpatent jeweils aus Anspruch 1.

Zur Patentfähigkeit

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 mag zwar neu

sein, ist aber mangels erfinderischer Tätigkeit ebenfalls nicht patentfähig.

Wie zum Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 dargelegt, beruht sein Gegenstand – ausgehend von der EP 0 403 051 A1 (D9) in Verbindung

mit dem Fachwissen des hier zuständigen Fachmannes - nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit. Daran ändert auch nichts das einzige

zusätzliche Merkmal h2) des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2, wonach die aktive Steuerung der Energieentnahme aus den beiden

elektrischen Speichern durch die Steuereinrichtung abhängig von

einer Temperatur des Verbrennungsmotors - wie z. Bsp. seiner

Kühlmitteltemperatur (Streitpatent, Sp. 8, Z. 31 – 34) - erfolgt. Denn

aus der D9, Sp. 4, Z. 40 – 50 i. V. m. Fig. 5, ist auch bereits eine Abhängigkeit der Energieentnahmesteuerung von der Kühlmitteltemperatur mittels eines Sensors (engine coolant temperature sensor) 10

entsprechend dem Merkmal h2) des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2

bekannt.

Durch die Hinzufügung des Merkmals der Temperaturabhängigkeit

der Energieentnahme aus den Speichern sind vom Fachmann keine

besonderen Schwierigkeiten zu lösen und ergibt sich auch keine

überraschende Wirkung. Wie im Einzelnen die Anteile der Energieentnahme aus den Speichern aufgeteilt werden, lässt aber auch der

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 offen. Dass sie aufgeteilt werden, ist

für den Fachmann nahe liegend.

II. 4.

Rückbezogene Ansprüche

Mit dem Anspruch 1 der jeweiligen Antragsfassung fallen auch die –

i. W. ihrer erteilten Fassung entsprechenden - rückbezogenen Ansprüche, da sie nur vorteilhafte Weiterbildungen des jeweiligen Anspruchs 1 ohne eigenen erfinderischen Gehalt kennzeichnen, der

auch nicht geltend gemacht worden ist.

III. Aus diesen Gründen ist keiner der beanspruchten Gegenstände der

beantragten Anspruchssätze patentfähig, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Frühauf

Harrer

Schlenk

Schwarz

Hu