Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 09.11.2009 – 20 W (pat) 346/05
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
20 W (pat) 346/05 _______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am 9. November 2009
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 198 50 306
… 08.05
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 9. November 2009 durch den Vorsitzenden
Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, die Richterin Werner sowie die Richter Dipl.-Ing.
Gottstein und Dipl.-Ing. Musiol
beschlossen:
Das Patent 198 50 306 wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 30. Oktober 1998 eingereichte Patentanmeldung hat das Deutsche Patent- und Markenamt das Patent mit der Bezeichnung „Teilnehmeridentitätsmodul
für Mobilfunksysteme“ erteilt. Das erteilte Patent umfasst 6 Patentansprüche.
Die Patenterteilung wurde am 13. Januar 2005 im Patentblatt veröffentlicht.
Das Patent betrifft ein Teilnehmeridentitätsmodul für Mobilfunksysteme und ein
Verfahren zu dessen Verwendung (vgl. Absatz [0001] der Patentschrift).
Die Patentinhaberin stellt sich die Aufgabe, einen Teilnehmeridentitätsmodul mit
Rufnummernspeicher vorzuschlagen, der sowohl in GSM als auch in UMTS genutzt werden kann (vgl. Abschnitt [0008] der Patentschrift).
Der angegriffene Patentanspruch 1 lautet (Merkmalsgliederung eingefügt):
„M1
Teilnehmeridentitätsmodul für Mobilfunksysteme,
M2
wobei ein Rufnummernspeicher definiert ist, der Datensätze mit jeweils einem Namen, einer dazugehörigen Rufnummer und weiteren
Informationen enthält,
dadurch gekennzeichnet,
M3
dass die Datensätze in einem sowohl für GSM-Endgeräte als auch
UMTS-Endgeräte lesbaren Format im Rufnummernspeicher abgelegt
sind.“
Der nebengeordnete Patentanspruch 4 lautet (Merkmalsgliederung eingefügt):
„M’1
Verfahren zur Verwendung eines Teilnehmeridentitätsmoduls nach
einem der Ansprüche 1 - 3,
dadurch gekennzeichnet,
M’2.0
dass sich das Teilnehmeridentitätsmodul
M’2.1
in einem GSM-Endgerät gemäß GSM-Standard und
M’2.2
in einem UMTS-Endgerät gemäß UMTS-Standard verhält.“
Bezüglich des Wortlauts der erteilten Unteransprüche 2 und 3 sowie 5 und 6 wird
auf die Patentschrift verwiesen.
Gegen das Patent hat die G… GmbH am 13. April 2005 Einspruch erhoben. Sie stützt ihren Einspruch auf die Widerrufsgründe der mangelnden Patentfähigkeit (§ 21, Abs. 1, Nr. 1 PatG) und der mangelnden Ausführbarkeit
(§ 21, Abs. 1, Nr. 2 PatG).
Die Einsprechende stützt ihren Einspruch auf die Druckschriften
D1
D2
D3
DE 196 36 730 A1,
DE 195 32 069 A1,
EP 0 786 915 A2,
D4 WO 98/35516 A2,
D5
European Telecommunications Standards Institute, TS 22.01 - V3.2.1
(1998-01),
D6
European Telecommunications Standards
Institute, TS 100 977 -
V6.1.0 (1998-07),
D7
European Telecommunications Standards Institute, GSM 21.xx - V0.1.0
(1998-10).
Die Einsprechende beantragt,
das Patent 198 50 306 zu widerrufen.
Die Patentinhaberin hatte zunächst mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2005, Bl. 35
d. GA., beantragt,
das Patent aufrecht zu erhalten.
Sie hat dann mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2009 mitgeteilt, dass sie das angegriffene Patent nicht weiterführen wolle und an der anstehenden Verhandlung am
9. November 2009 nicht teilnehmen werde. Wie angekündigt ist sie zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden und der Patentinhaberin wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig und führt zum Erfolg,
nicht patentfähig ist; er ist am Anmeldetag dem Fachmann durch die Druckschrift
D6 nahegelegt.
Die D6 stellt die Spezifikation des Teilnehmeridentitätsmoduls (SIM-Karte) im
GSM-Netz dar. Sie beschreibt Daten-Formate von in GSM-SIM-Karten abgelegten
Daten, insbesondere das Format und die Verzeichnisstruktur, in dem Daten des
Kurzwahl-Telefonnummern-Verzeichnisses auf der SIM-Karte abgelegt werden
(vgl. S. 79, Abschnitt 10.4.1). Gemäß D6 enthält der Rufnummernspeicher Datensätze mit jeweils einem Namen, einer zugehörigen Rufnummer und weiteren Informationen (vgl. ebenda).
Unter „Note 3“ (S. 81) wird darauf hingewiesen, dass im Anwendungsfall einer
Multi-Applikations-Karte der Rufnummernspeicher sowohl für GSM als auch für
andere Applikationen genutzt werden kann und es wird ein hierfür geeignetes Datenformat angegeben.
Die D6 zeigt damit ein
M1
Teilnehmeridentitätsmodul für Mobilfunksysteme (nämlich das SIM des
GSM-Systems),
M2
wobei ein Rufnummernspeicher definiert ist, der Datensätze mit jeweils
einem Namen, einer dazugehörigen Rufnummer und weiteren Informationen enthält (vgl. dort S. 79, Abschnitt 10.4.1), wobei
M3tlw.
die Datensätze in einem sowohl für GSM-Endgeräte als auch UMTS-
Endgeräte andere Applikationen lesbaren Format im Rufnummernspeicher abgelegt sein können (vgl. dort S. 81, NOTE 3).
Ein Nutzer, der eine SIM-Karte gemäß der D6 mit Telefonbucheinträgen verwendet, wird bei einem Wechsel zu UMTS nur höchst ungern alle Telefonbucheinträge
neu in ein UMTS-Teilnehmeridentitätsmodul eingeben wollen. Er verlangt mehr
Bequemlichkeit und will nach Möglichkeit das bestehende und von ihm gepflegte
elektronische Telefonbuch der GSM-SIM-Karte weiterverwenden.
Für derart alltägliche Wünsche bedarf es keines ausdrücklichen Nachweises im
Stand der Technik; sie zu beachten und gegebenenfalls zu berücksichtigen gehört
zum normalen Handeln des in § 4 PatG angesprochenen Fachmanns. Der im vorliegenden Fall zuständige Fachmann, ein Diplomingenieur der Elektrotechnik mit
Fachhochschulabschluss, der mit der Entwicklung von Teilnehmeridentitätsmoduln
für Mobilfunkgeräte befasst ist, denkt und handelt vernünftig und mit Verantwortung auch für den geschäftlichen Erfolg. Dies veranlasst ihn, auf der Hand liegende Wünsche der Nutzer nach Bequemlichkeit bei der Anwendung der von ihm entwickelten Systeme schon von sich aus in Betracht zu ziehen oder jedenfalls zu beachten, wenn sie an ihn herangetragen werden.
Damit war der Fachmann veranlasst, als „andere Applikation“ gemäß der Druckschrift D6, die ebenfalls in geeigneter Weise auf die Telefonbuchdatensätze der
GSM-SIM-Karte zugreifen kann, eine UMTS-Mobilfunk-Applikation vorzusehen
(Merkmal M3Rest). Dies umso mehr, als für den Fachmann der Einsatz und die
künftige Verbreitung von UMTS-Mobilfunk-Applikationen zum Zeitpunkt des Anmeldetages des Streitpatents erwartbar war. Dieser einzige Schritt, den der Fachmann gehen musste, um - ausgehend von der Druckschrift D6 - zum Gegenstand
des geltenden Patentanspruch 1 zu gelangen, kann somit keine erfinderische Tätigkeit begründen.
Eine Aufrechterhaltung des Patents im Umfang des erteilten Anspruchssatzes
kommt nicht in Betracht, weil sich Patentanspruch 1 als nicht rechtsbeständig erwiesen hat und deswegen das Patent in vollem Umfang zu widerrufen war (vgl.
BGH GRUR 1997, 120, 122 - elektrisches Speicherheizgerät; BGHZ 173, 47
Tz. 22 - Informationsübermittlungsverfahren II; zuletzt bestätigt in BGH, Beschluss
vom 22. September 2009 - Xa ZB 36/08 - Tz. 15 - Schwingungsdämpfer, abrufbar
unter www.bundesgerichtshof.de/entscheidungen).
Im laufenden Einspruchsverfahren hat die Patentinhaberin zunächst nur die Aufrechterhaltung des Patents im Umfang des erteilten Anspruchssatzes begehrt und
später mitgeteilt, dass sie das angegriffene Patent nicht weiterführen wolle. An der
mündlichen Verhandlung vom 9. November 2009 hat die Patentinhaberin aus
eigenem Entschluss nicht teilgenommen. Bei dieser Verfahrenslage kam nur eine
Verteidigung des angegriffenen Patents im Umfang des erteilten Anspruchssatzes
in Betracht. Zweifel an dieser Auslegung des prozessualen Begehrens der Patentinhaberin ergeben sich weder aus dem schriftsätzlich mitgeteilten Antrag noch aus
dem sonstigen schriftsätzlichen Vortrag, mit dem die Patentinhaberin ihr Patent im
Einspruchsverfahren verteidigt hat (vgl. zur Antragsauslegung BGH - Schwingungsdämpfer - a. a. O.). Hinsichtlich des - im Übrigen kategorieverschiedenen -
nebengeordneten Patentanspruches 4 ist ein eigenständiger erfinderischer Gehalt
weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
Dr. Mayer
Werner
Gottstein
Musiol
Ko