Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 12.11.2009 – 27 W (pat) 151/09

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 151/09 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 306 21 307 08.05

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

12. November 2009

durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter

Dr. van Raden und Richter Schwarz

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Der Widersprechende hat gegen die Eintragung der am 31. März 2006 angemeldeten, für

Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten, Veranstaltung von Partys (Unterhaltung); Dienstleistung zur Verpflegung von Gästen

geschützten Wortmarke 306 21 307

Nasty-Beatz

Widerspruch eingelegt aus seiner am 30. März 2004 angemeldeten und seit

3. August 2004 für

Biere, Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere

alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und

andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; alkoholische

Getränke (ausgenommen Biere); sportliche und kulturelle Aktivitäten; Unterhaltung,

insbesondere musikalische Unterhaltung

(Vokal-, Orchester- und elektronische Musik); Organisation und

Durchführung von Show-, Quiz-, Theater-, Sport-, Musik- und

Tanzveranstaltungen sowie Veranstaltungen von Wettbewerben

im Unterhaltungs- und Sportbereich auch zur Aufzeichnung oder

als Livesendung im Fernsehen, Internet oder Rundfunk; Musikdarbietungen

eingetragenen Wortmarke 304 18 662

nasty.

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

Erstbeschluss vom 11. Februar 2008 und Erinnerungsbeschluss vom 2. Februar 2009 den Widerspruch mangels hinreichender Zeichenähnlichkeit zurückgewiesen. Im Gesamteindruck, beurteilt nach Schriftbild, Klang und Sinngehalt,

unterschieden sich beide Marken durch den zusätzlichen Wortbestandteil „beatz“

der jüngeren Marke so weit, dass trotz der großen Ähnlichkeit der Dienstleistungen, die für die jeweiligen Marken beansprucht würden, und der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eine Verwechslungsgefahr

nicht zu befürchten sei. Auch eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt

der Prägung der jüngeren Marke durch den Bestandteil „nasty“ oder eine assoziative Verwechslungsgefahr bestehe nicht, weil der übereinstimmende Bestandteil „nasty“ in der jüngeren Marke sich als Teil eines neuen, durch den Bindestrich

als solchen verdeutlichten Gesamtbegriffs darstelle, aus dem der Bestandteil

„nasty“ nicht heraussteche, und für die Annahme, es könne sich bei diesem um

den Stammbestandteil einer möglichen Markenserie handeln, keine Anhaltspunkte

ersichtlich seien.

Gegen diese Beschlüsse richtet sich die Beschwerde des Widersprechenden. Er

sieht keine sprachliche Einheit der Wortbestandteile im Sinn eines Gesamtbegriffs,

da trotz Verwendung des Bindestrichs eine sprachliche Pause erfolge. Eine

begriffliche Einheit sei nicht gegeben, da „beatz“ im Sinn von „beats“, also „Takte“,

rein beschreibend sei, mithin keine eigene Kennzeichnungskraft habe. Es liege ein

Fall der Markenusurpation vor, weil die Widerspruchsmarke in der jüngeren Marke

ihre selbständig kennzeichnende Stellung behalte, wenn sie mit einem Zusatz versehen werde, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei „beatz“ um ein Firmenkennzeichen des Inhabers der jüngeren Marke handele.

Der Widersprechende beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen

Patent- und Markenamtes vom 11. Februar 2008 und vom 2. Februar 2009 aufzuheben und die Löschung der Marke 306 21 307

anzuordnen.

Der Markeninhaber hat sich zur Sache nicht geäußert und auch keinen Antrag

gestellt.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Markenstelle hat zu

Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, den Widerspruch wegen mangelnder Gefahr von Verwechslungen der Vergleichsmarken

nach § 43 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen.

Die Eintragung einer Marke ist auf den Widerspruch aus einer prioritätsälteren

Marke nach den vorgenannten Vorschriften zu löschen, wenn zwischen beiden

Zeichen wegen Zeichenidentität oder -ähnlichkeit und Waren- bzw. Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit unter Berücksichtigung der Kennzeichnungskraft

des älteren Zeichens die Gefahr von Verwechslungen einschließlich der Gefahr,

dass die Marken miteinander gedanklich in Verbindung gebracht werden, besteht.

Diese Komponenten stehen miteinander in einer Wechselbeziehung, wobei ein

geringerer Grad einer Komponente durch den größeren Grad einer anderen ausgeglichen werden kann (st. Rspr.; vgl. EuGH MarkenR 1999, 236, 239 [Rz. 19]

- Lloyd/Loints; BGH GRUR 1999, 241, 243 - Lions). Bei den vorliegenden Marken

ist der Grad der Markenähnlichkeit zu gering, um trotz hochgradiger Ähnlichkeit

der Dienstleistungen selbst bei als durchschnittlich unterstellter Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eine Verwechslungsgefahr zu begründen. In ihrem

Gesamteindruck, von dem die Beurteilung der Markenähnlichkeit vorrangig

abhängt (vgl. EuGH GRUR 1998, 397, 390 Tz. 23 - Sabèl/Puma; GRUR 2005,

1043, 1044 [Rz. 28 f.] - Thomson Life; GRUR 2006, 413, 414 [Rn. 19] - SIR/Zirh;

BGH GRUR 2000, 233 f. - Rausch/Elfi Rauch), unterscheiden sich beide Marken

infolge des in der Widerspruchsmarke nicht enthaltenen Bestandteils „beatz“ in der

jüngeren Marke so deutlich voneinander, dass das Publikum keine Mühe hat,

beide Zeichen voneinander abzugrenzen. Entgegen der Ansicht des Widersprechenden ergibt sich vorliegend eine Markenähnlichkeit auch nicht dadurch, dass

der mit der Widerspruchsmarke übereinstimmende Bestandteil „nasty“ den durch

die jüngere Marke hervorgerufenen Gesamteindruck dominiert. Die von den beanspruchten Dienstleistungen angesprochene Verbraucher - dies ist vorliegend die

inländische Gesamtbevölkerung - hat nämlich keinen Anlass, die jüngere Marke

allein auf diesen Bestandteil zu verkürzen oder in ihm bereits den kennzeichnenden Teil zu sehen.

Eine Markenähnlichkeit ergibt sich vorliegend auch nicht in Form des gedanklichen Inverbindungbringens i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz MarkenG.

Aufgrund der konkreten Markenbildung, bei der das Adjektiv „nasty“ mit dem nachfolgenden Wortbestandteil „beatz“ - gesprochen im Wesentlichen wie „beats“, also

„Takte“ oder „Schläge“ - durch einen Bindestrich verbunden ist, kann nämlich ausgeschlossen werden, dass der übereinstimmende Bestandteil „nasty“ in der angegriffenen Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung behält. Da es sich bei

„nasty“ um ein Adjektiv handelt, spricht nichts für die Vermutung des Widersprechenden, der substantivische Bestandteil „beatz“ habe gleichwohl gegenüber dem

Adjektiv eine rein beschreibende und daher markenrechtlich zu vernachlässigende

Funktion. Aus diesem Grund scheidet entgegen der Annahme des Widersprechenden auch eine gedankliche Verbindung zwischen den Zeichen in der Weise

aus, dass das Publikum, obwohl es sie auseinanderhält, dem übereinstimmenden

Element einen Hinweis auf den Inhaber der älteren Marke entnimmt. Anhaltspunkte dafür, dass das Publikum „nasty“ als Stamm mehrerer Zeichen eines einzigen Unternehmens ansehen könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Da Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71 Abs. 1

Satz 1 MarkenG nicht ersichtlich sind, hat es dabei zu verbleiben, dass beide

Beteiligte ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben (§ 71

Abs. 1 Satz 2 MarkenG).

Dr. Albrecht

Schwarz

Dr. van Raden

Fa