Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 12.11.2009 – 30 W (pat) 78/06

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

L e i t s a t z

Aktenzeichen:

30 W (pat) 78/06

Entscheidungsdatum:

12. November 2009

Rechtsbeschwerde zugelassen: nein

Normen:

§ 71 Abs. 1 MarkenG, §§ 23 Abs. 3 Satz 2, 33 RVG

Gegenstandswert geografische Herkunftsangabe

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren über die beantragte Eintragung einer geografischen Herkunftsangabe beträgt im Regelfall 20.000 €. Bei mehreren Einsprüchen gegen die Eintragung kann ein Gegenstandswert von 25.000 € angemessen sein.

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 78/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend den Antrag auf Eintragung der geografischen Herkunftsangabe

hier: Festsetzung des Gegenstandswertes

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 12. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogel

von Falckenstein, die Richterin Winter und den Richter Paetzold

beschlossen:

Der Gegenstandswert wird auf 25.000 € festgesetzt.

G r ü n d e

Die Zulässigkeit des Antrags auf Festsetzung des Gegenstandswerts ergibt sich

aus § 33 RVG. Der Gegenstandswert ist nach billigem Ermessen zu bestimmen

Bei der Festsetzung ist zu berücksichtigen, dass in Widerspruchsbeschwerdeverfahren das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers am Erhalt der angegriffenen Marke als maßgeblich erachtet wird. Nachdem der Bundesgerichtshof mit der

Einführung des Euro den Regelgegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 50.000 Euro angehoben hat, sind die Senate des Bundespatentgerichts

seit dem Jahr 2006 dazu übergegangen, den Regelgegenstandswert für das Widerspruchs-Beschwerdeverfahren bei 20.000 Euro anzusetzen (vgl. Ströbele-

/Hacker, Markengesetz 9. Aufl. 2009, § 71 Rdn. 23 m. w. N.).

Zwar ist ein Antrag auf Eintragung einer geografischen Herkunftsangabe (vgl.

§ 130 MarkenG) keine Anmeldung zur Eintragung einer Marke (§ 32 MarkenG);

das Einspruchsverfahren nach § 130 Abs. 4 MarkenG ist auch kein Individual-

Rechtsbehelf wie der Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke nach § 42

MarkenG (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O. § 130 Rdn. 65). Indessen hält der Senat

aufgrund der vergleichbaren Interessenlage diese für das Markenverfahren geltenden Grundsätze auch für das Verfahren auf Eintragung als geografische Herkunftsangabe für maßgeblich.

Hiervon ist ersichtlich auch der Bundesgerichtshof ausgegangen, der im Rechtsbeschwerdeverfahren zum vorliegenden Fall den Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde auf 50.000 Euro

festgesetzt hat

(Beschluss vom 3. April 2008

- I ZB 73/07). Dass Gegenstand jenes Verfahrens die Frage der Wiedereinsetzung

war, ändert nichts an dem für die Wertfestsetzung maßgeblichen wirtschaftlichen

Interesse der Antragstellerin. Auch in einem Verfahren, in dem der Antrag auf Eintragung einer geografischen Herkunftsangabe als solcher Gegenstand des

Rechtsbeschwerdeverfahrens war, hat der Bundesgerichtshof den Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde auf 50.000 Euro festgesetzt (BGH WRP 2006, 104 ff.

- Königsberger Marzipan).

Der Senat hält daher bei Anträgen auf Eintragung einer geografischen Herkunftsangabe für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht einen Gegenstandswert von 20.000 Euro für angemessen. Den Umstand, dass im vorliegenden Fall mehrere Einsprüche eingelegt worden sind, wertet der Senat als Indiz

eines den Durchschnittsfall etwas übersteigenden Interesses der Antragstellerin

an der Erlangung des Schutzes und nimmt dies zum Anlass, den Gegenstandswert auf 25.000 Euro festzusetzen.

Umstände, die die Annahme eines den Durchschnittsfall deutlich übersteigenden

Interesses der Antragstellerin an der Erlangung des Schutzes rechtfertigen könnten liegen nicht vor.

Dr. Vogel von Falckenstein

Winter

Paetzold

Cl