Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 17.11.2009 – 33 W (pat) 24/08
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 24/08 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend die Marke 304 51 985
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 17. November 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Bender, der Richterin am Oberlandesgericht Dr. Hoppe und des Richters Kätker
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 18. Dezember 2007 teilweise aufgehoben, soweit der Widerspruch aus der Marke 397 43 212 für die
Waren
diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Vitaminpräparate (Nahrungsergänzungsmittel)
zurückgewiesen worden ist.
Insoweit wird die Teillöschung der angegriffenen Marke
304 51 985 angeordnet.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die Eintragung der Wortmarke 304 51 985
Apotheke proVita
für die Waren und Dienstleistungen
Klasse 5:
pharmazeutische Erzeugnisse, diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Vitaminpräparate (Arzneimittel und Nahrungsergänzungsmittel);
Klasse 35:
Werbung auf dem Gebiet der Apotheke, Marketing-Dienstleistungen auf dem Gebiet der Apotheke; Waren und Dienstleistungspräsentationen, Bestellannahme, Lieferauftragsservice und Rechnungsabwicklung im Rahmen von e-commerce auf dem Gebiet
der Apotheke, Beschaffungsdienstleistungen für Dritte auf dem
Gebiet der Apotheke;
Klasse 44:
Dienstleistungen eines Apothekers
ist Widerspruch eingelegt worden aus der Marke 397 43 212
,
eingetragen für die Waren
Klasse 5:
diätetische Erzeugnisse für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Vitaminen;
Klasse 29:
diätetische Erzeugnisse für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Eiweiß;
Klasse 30:
diätetische Erzeugnisse für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Kohlehydraten.
Mit Beschluss vom 18. Dezember 2007 hat die Markenstelle für Klasse 35 des
Deutschen Patent- und Markenamts durch ein Mitglied des Patentamts den Widerspruch zurückgewiesen. Nach Auffassung der Markenstelle liegt keine Gefahr
von Verwechslungen i. S. d § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG vor. Zwar sei ein deutlicher
Abstand zwischen den Marken erforderlich, hieran dürften aber angesichts verwechslungsmindernder Umstände keine allzu strengen Anforderungen gestellt
werden. Diesen Abstand halte die jüngere Marke vorliegend ein. Eine Warenidentität bzw. -ähnlichkeit liege allenfalls hinsichtlich diätetischer Erzeugnisse vor. Jedoch könne davon ausgegangen werden, dass die davon angesprochenen breiten
Endverbraucherkreise beim Erwerb von gesundheitsrelevanten diätetischen Erzeugnissen eine gewisse Sorgfalt anwendeten. Somit reiche, vor allem bei Berücksichtigung einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, der von der angegriffenen Marke eingehaltene Abstand zur Widerspruchsmarke aus.
Bei der Widerspruchsmarke handele es sich um eine Wort-/Bildmarke, bei der
dem Wortbestandteil als einfachster und kürzester Bezeichnung der Gesamtmarke
eine prägende Wirkung zugesprochen werden könne. Jedoch dürfe nicht nur der
(beschreibende) Anteil „pro vitae“ berücksichtigt werden, vielmehr werde auch der
Namenshinweis „rené ottawa“ trotz seiner geringen Größe noch wahrgenommen
und sei nicht vernachlässigbar. Selbst wenn man nur den Anteil „pro vitae“ berücksichtige, und sich somit „pro vitae“ und „Apotheke proVita“ gegenüber stünden, unterschieden sich die Vergleichsmarken deutlich nach ihrer Wortlänge, Silbenzahl, Vokalfolge, Sprech- und Betonungsrhythmus und wiesen auch unterschiedliche Markenanfänge auf. Obwohl kennzeichnungsschwach, sei zudem das
Wort „Apotheke“ der angegriffenen Marke nicht zu vernachlässigen, da Marken
stets in ihrer Gesamtheit zu würdigen seien. Gegen eine Verwechslungsgefahr
spreche auch, dass alle Markenbestandteile der jüngeren Marke kennzeichnungsschwach seien, da das lateinische „proVita“ beschreibende Anklänge aufweise
und vom angesprochenen Verkehrskreis ohne weiteres als „für das Leben“ verstanden werde, die gesamte Marke somit als „Apotheke für das Leben“. Daher
seien klangliche Verwechslungen zwischen den Vergleichsmarken ausgeschlossen. Ferner fehle der Widerspruchsmarke der Hinweis „Apotheke“, was die Vergleichsmarken zusätzlich unterscheidbar mache. Zudem bestehe wegen der unterschiedlichen Wortlänge und der Umrisscharakteristik des Bestandteils „Apotheke“ auch keine schriftbildliche Ähnlichkeit.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.
Nach ihrer Auffassung kann der Bestandteil „proVita“ in der jüngere Marke „Apotheke proVita“ neben dem beschreibenden Bestandteil „Apotheke“ noch über eine
selbständig kennzeichnende Stellung verfügen, selbst dann, wenn er nur eine geringe Kennzeichnungskraft aufweise. Stimme der Bestandteil „proVita“ der jüngeren Marke mit dem Bestandteil „pro vitae“ der Widerspruchsmarke überein, so
führe dies zu einer Verwechslungsgefahr. Bei einer komplexen Wort-/Bildmarke
werde sich der angesprochene Verkehr erfahrungsgemäß am Wortbestandteil
orientieren, wenn der Bildbestandteil keine ins Gewicht fallende grafische Gestaltung aufweise. Kennzeichnender Bestandteil der Widerspruchsmarke sei somit
alleine deren Wortbestandteil „pro vitae“, da sowohl die bildliche Darstellung der
Wort-/Bildmarke durch ihr fehlendes Gewicht gegenüber dem Wortbestandteil „pro
vitae“ als auch der rein beschreibende Namenszug „rené ottawa“ keine Kennzeichnungskraft aufwiesen.
Dem Kennzeichnungskraft besitzenden Bestandteil „pro vitae“ möge zwar angesichts der Waren und in Kenntnis der lateinischen Bedeutung ein beschreibender
Zusammenhang zuerkannt werden, dieser sei jedoch nur am Rande zu bemerken.
Hingegen komme den Begriffen „pro“ und “vitae“ keine klare, umfassende und erschöpfende Zuordnung zu den beanspruchten Waren zu. Ferner liege eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne vor, da der Bestandteil „pro vitae“ der älteren
Marke mit dem Bestandteil „proVita“ der jüngeren Marke Ähnlichkeit aufweise und
der angesprochene Verkehr somit den Eindruck gewinne, dass die fraglichen Waren aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammten. Zudem
komme dem Bestandteil „proVita“ der jüngeren Marke eine selbständige, produktbezogene Kennzeichnungsfunktion zu, da der angesprochene Verkehr in diesem
die eigentliche Produktbezeichnung sehe, nicht hingegen im weiteren unternehmensbezeichnenden Bestandteil „Apotheke“. Die Übereinstimmung der Produktbezeichnung mit der Gegenmarke verursache eine Gefahr von Verwechslungen.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 vom 18. Dezember 2007 aufzuheben und die Marke 304 51 985 wegen des Widerspruchs aus der Marke 397 43 212 zu löschen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt sinngemäß
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hat auf ihr schriftsätzliches Vorbringen im Verfahren vor der Markenstelle verwiesen. Darin hat sie vorgetragen, dass zwischen den Marken keine Gefahr von
Verwechslungen vorliege. Eine Ähnlichkeit der Marken bestehe nicht, da die Widerspruchsmarke durch ihre Gestalt als aus mehreren Bestandteilen zusammengesetztes Logo gegenüber der jüngeren (reinen) Wortmarke deutlich komplexer
sei.
Der Wortbestandteil „pro vitae“ dominiere angesichts seiner Kennzeichnungsschwäche und der grafisch originell gestalteten und optisch hervorgehobenen
weiteren Zeichenbestandteile den Gesamteindruck der Widerspruchsmarke nicht.
Ferner sei die Widerspruchsmarke in ihrer Gestalt stark gegliedert, wohingegen
die jüngere Marke schlagwortartig kurz gehalten sei. Verstärkt werde die unterschiedliche Gestaltung durch den Inhabernamen „rené ottawa“ in der Widerspruchsmarke, so dass deren Wortbestanteil „pro vitae - rené ottawa“ laute. Dieser
Namensbestanteil könne gerade bei „Allerweltszeichen“, wie dem Bestandteil „pro
vitae“, nicht vernachlässigt werden. Zudem könne dieser Name als Stammbestandteil eines Serienkennzeichens angesehen werden, was sich auch anhand
der Gestaltung einer weiteren Marke des Widersprechenden („proactil - rené
ottawa“) zeige.
Ferner dürfe in der jüngeren Marke der Bestandteil „Apotheke“ nicht vernachlässigt werden. Die Bestandteile „Apotheke“ und „proVita“ bildeten eine zusammengehörige Kombination, auch wenn das Wort „Apotheke“ einen beschreibenden
Charakter aufweise. Zudem sei es in Bezug auf die kollidierenden diätetischen
Erzeugnisse gerade nicht klar beschreibend, da der Verkehr nicht davon ausgehen werde, dass eine Apotheke Hersteller dieser Produkte sei. Auch bei einem
isolierten Vergleich der Wortbestandteile „pro vitae“ und „proVita“ halte sich die
Ähnlichkeit angesichts der unterschiedlichen Schreibweise in Grenzen. Zudem
unterschieden sich die Marken durch die Aussprache des markanten Endlauts
„Äh“ der Widerspruchsmarke im Klang deutlich voneinander.
Außerdem bestehe hinsichtlich der Dienstleistungen der Klassen 35 und 44 der
jüngeren Marke keine Ähnlichkeit mit den Waren der Widerspruchsmarke. Die
Produktähnlichkeit bezüglich der diätetischen Erzeugnisse der Klasse 5 sei eng
begrenzt. Die Widerspruchsmarke umfasse lediglich Erzeugnisse für nichtmedizinische Zwecke, die jüngere Marke hingegen solche für medizinische Zwecke. Dieser Verwendungszweck führe bei dem eng umkämpften Markt der Nahrungsergänzungsmittel wiederum zu einem ausreichenden Abstand zwischen den Marken. Auch bei Annahme einer Marken- und Warenähnlichkeit sei die Kennzeichnungskraft der beteiligten Zeichen zu berücksichtigen, wobei der Bestandteil „pro
vitae“ bezüglich diätetischer Erzeugnisse kaum Kennzeichnungskraft aufweise.
Selbst wenn man die Bestandteile „pro vitae“ und „proVita“ der Marken allein berücksichtige, bestehe keine Verwechslungsgefahr, vor allem angesichts des Zurücktretens des Bestandteils „pro vitae“ der Widerspruchsmarke hinter die weiteren Bild- und Namensbestandteile.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
1. Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist teilweise begründet. Im
Umfang der von der Löschungsanordnung erfassten Waren besteht zwischen den
beiderseitigen Marken die Gefahr von Verwechslungen i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2
MarkenG.
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Öffentlichkeit glauben könnte, dass die
betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen.
Das Vorliegen von Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die
kennzeichnungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind.
Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren
oder Dienstleistungen wirkt (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042, Rdn. 28 - THOMSON
LIFE; GRUR 2008, 343, Nr. 33 - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM („BAINBRIDGE“),
jew. m. w. N.).
Insbesondere bestimmt sich die Verwechslungsgefahr anhand einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren der Waren-/Dienstleistungsidentität oder
-ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft
der Widerspruchsmarke in der Weise, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit
der Waren/Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken
oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und
umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2002, 544, 545 - BANK 24 m. w. N.; GRUR
2002, 1067 - DKV/OKV; GRUR 2003, 963 - AntiVir/AntiVirus).
a) Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (in ihrer Gesamtheit) ist
mangels entgegenstehender Anhaltspunkte als durchschnittlich zu beurteilen.
b) Die von der Löschungsanordnung betroffenen Waren „diätetische Erzeugnisse
für medizinische Zwecke, Vitaminpräparate (Nahrungsergänzungsmittel)“ der angegriffenen Marke liegen mit den Waren der Gegenmarke teilweise im Identitätsbereich, im Übrigen im Bereich einer engeren Warenähnlichkeit.
Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen sind nach der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs alle
erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren
oder Dienstleistungen kennzeichnen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere
deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander
konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen (EuGH
GRUR Int. 1998, 875, 876 f. - Canon; GRUR Int. 1999, 734 - Lloyds/Loint´s; BGH
GRUR 1999, 731 - Canon II; WRP 1998, 747, 749 - GARIBALDI; WRP 2000,
1152,1153 - PAPPAGALLO; WRP 2001, 694, 695 - EVIAN/REVIAN). Auch die
maßgeblichen wirtschaftlichen Zusammenhänge, wie Herstellungsstätten und
Vertriebswege, stoffliche Beschaffenheit und Zweckbestimmung oder Verwendungsweise sind relevante Gesichtspunkte.
Die für die jüngere Marke eingetragenen „diätetischen Erzeugnisse für medizinische Zwecke“ sind mit den „diätetischen Erzeugnissen für nichtmedizinische
Zwecke auf der Basis von Vitaminen“ der Widerspruchsmarke hochgradig ähnlich.
Hierfür spricht zunächst, dass diese Waren beiderseits der Gesunderhaltung im
weitesten Sinne dienen, wobei sie hier auch in ihrer Art und Wirkung als diätetische Erzeugnisse übereinstimmen. Zudem werden sie in den heutzutage ausgeweiteten Sortimenten von Apotheken nebeneinander verkauft. Außerdem ist eine
kombinierte bzw. aufeinander abgestimmte Einnahme der beiderseitigen Waren
bei Rekonvaleszenzen oder Kuren möglich. Im Bereich der Naturmedizin sind
auch Überschneidungen bei der stofflichen Beschaffenheit denkbar.
Weiter sind die für die jüngere Marke eingetragenen „Vitaminpräparate (Nahrungsergänzungsmittel)“ der jüngeren Marke zumindest teilidentisch mit den für
die Widerspruchsmarke geschützten „diätetischen Erzeugnissen für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Vitaminen“, was sich schon rein begrifflich ergibt.
c) Die angegriffene Marke hält den insoweit erforderlichen deutlichen Abstand
zur Widerspruchsmarke jedenfalls in klanglicher Hinsicht nicht ein. Zwar unterscheiden sich die Marken hinreichend voneinander, wenn man sie in ihrer Gesamtheit vergleicht, was angesichts der zahlreichen abweichenden Wort- und
Bildbestandteile keiner weiteren Erläuterung bedarf. Eine Ähnlichkeit der Marken
nach dem Gesamteindruck kommt jedoch auch in Betracht, wenn sie in Bestandteilen übereinstimmen, die ihren Gesamteindruck prägen. Ein Markenbestandteil
kann den Gesamteindruck der Marke prägen und so eine selbständig kollisionsbegründende Bedeutung haben, wenn er eine eigenständige kennzeichnende
Funktion aufweist und die übrigen Markenteile für den Verkehr in einer Weise zurücktreten, dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (vgl.
Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 9, Rdn. 232, 235 m. w. N.). Dies ist
vorliegend hinsichtlich der Bestandteile „proVita“ und „pro vitae“ der Fall.
a) Bei der angegriffenen Marke steht der fragliche Bestandteil „proVita“ zwar erst
an zweiter Stelle, ohne optisch herausgehoben zu sein, was für sich genommen
gegen eine Prägung spricht. Gewichtiger sind jedoch die deutlichen Unterschiede
in der Kennzeichnungskraft der beiden Markenbestandteile, die hier klar für eine
Prägung durch „proVita“ sprechen. Denn der erste Bestandteil „Apotheke“ stellt
eine glatte Gattungsangabe dar, da er für die von der Löschungsanordnung betroffenen Waren der Klasse 5 die Art bzw. Gattung der Verkaufs- ggf. auch Herstellungsstätte bezeichnet. Als rein beschreibender und zudem höchst freihaltungsbedürftiger Angabe kommt dem Bestandteil „Apotheke“ damit keinerlei
Kennzeichnungskraft zu.
Demgegenüber ist eine rein fachbegriffliche Eigenschaft der Wortkombination „pro
Vita“ weder vorgetragen noch allgemein bekannt. Lateinkundige Verkehrsteilnehmer (vor allem wohl Fachverkehrsteilnehmer im Bereich der Pharmazie) dürften
die Kombination ohne Weiteres verstehen. Nicht ohne Weiteres bzw. erst mit
Kombinationsüberlegungen werden sich hingegen (gebildete) Nicht-Lateinkundige
aufgrund ihres Allgemeinwissens, insbesondere der Kenntnis von Begriffen wie
„pro und contra“, „Vitamine“, „vital“, „Vita“ (Lebenslauf) usw. einen Bedeutungsgehalt i. S. „fürs Leben“ kombinieren bzw. erschließen. Dieser Bedeutungsgehalt hat
zwar einerseits einen erkennbar beschreibenden Gehalt, andererseits ist auch zu
berücksichtigen, dass nahezu alle Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme
z. B. von Särgen oder Bestattungsdienstleistungen irgendwie für das Leben gedacht sind. Insoweit bezeichnet der fragliche Bestandteil eine platte Selbstverständlichkeit, die ein verkehrswesentliches Merkmal der fraglichen Waren und
Dienstleistungen nicht ganz so deutlich trifft, wie dies etwa der Ausdruck „für die
Gesundheit“ tun würde. Für solche Apothekenkunden kommt die Zugehörigkeit
von „proVita“ zu einer toten Sprache hinzu, die dagegen spricht, dass sie als aktueller oder zukünftiger Sachbegriff aufgefasst werden könnte. Vielmehr ruft „pro-
Vita“ den Eindruck einer bildungssprachlichen Kennzeichnung (mit allerdings beachtlichen beschreibenden Anklängen) hervor.
Dies gilt erst recht für den Kreis der wenig gebildeten und sprachlich nicht gewandten Abnehmer von Arzneimitteln und diätetischen Erzeugnissen. Für solche
Abnehmer ist „proVita“ nur irgendeine lateinisch bzw. medizinisch klingende Bezeichnung. Für diesen keineswegs unbeachtlichen Verkehrsteil verschlechtert die
Schreibweise von „proVita“ die begriffliche Erfassbarkeit zusätzlich noch. Wenngleich dem Markenbestandteil eine durchaus erhebliche Kennzeichnungsschwäche anhaftet, so verfügt er dennoch über eine verbleibende Kennzeichnungskraft,
die gerade gegenüber dem weiteren glatt beschreibenden Bestandteil „Apotheke“
den Gesamteindruck der Gesamtmarke zu prägen vermag.
Es ist auch kein Grund erkennbar, warum das beschreibende Wort „Apotheke“ für
den kennzeichnenden Gesamteindruck nicht vernachlässigt werden könnte, wie
dies die Markenstelle meint. Dies wäre etwa der Fall, wenn die Wortkombination
„Apotheke proVita“ einen zusammengehörigen Gesamtbegriff bilden würde. Ein
solcher Gesamtbegriff liegt hier jedoch nicht vor, worauf schon die unterschiedliche Sprache der beiden Bestandteile hindeutet. Vielmehr erscheint sogar eine
bequemliche Verkürzung auf „proVita“ durchaus lebensnah (z. B. „Kauf das doch
bei proVita / … in der proVita!“). Der Gesamteindruck der jüngeren Marke wird
nach alledem vom Bestandteil „proVita“ geprägt.
b) Gleiches gilt für die Widerspruchsmarke und ihren Bestandteil „pro vitae“. Die
Widerspruchsmarke verfügt zwar auch über einen Bildbestandteil, nach dem
Wort-vor-Bild-Grundsatz stellt der Wortbestandteil jedoch die einfachste und kürzeste Bezeichnungsform für die Gesamtmarke dar. Dies gilt selbst dann, wenn
das Wort größenmäßig hinter das Bild zurücktritt, was hier - im Vergleich zur
Hand-Darstellung - auch noch nicht einmal der Fall ist. Lediglich zusammen mit
den bogenförmigen Linien dominiert der Bildbestandteil größenmäßig. Diese bilden aber kein begrifflich fassbares Motiv, eignen sich also umso weniger zur Identifizierung der Marke.
Der weitere Wortbestandteil oberhalb des Worts „vitae“ ist selbst bei näherer Betrachtung nicht, jedenfalls nicht sofort und eindeutig lesbar. Dies gilt sowohl bei
Einsicht der im elektronischen Markenregister des Patentamts enthaltenen Wiedergabe der Marke als auch (worauf es aber nicht ankommt, vgl. BGH GRUR
2005, 1044 - dentale Abformmasse) bei Betrachtung der in der Anmeldeakte der
Widerspruchsmarke enthaltenen Markenabbildungen, wie sie seinerzeit vom Widersprechenden eingereicht worden sind. Bereits die extrem kleine Schrift erschwert das Lesen, wobei dieser Wortbestandteil nicht nur absolut, sondern gerade auch im Verhältnis zum direkt benachbarten „vitae“, erst recht innerhalb der
gesamten Wort-/Bildmarke geradezu unverhältnismäßig klein wirkt. Selbst das
®-Symbol ist um ein mehrfaches größer als die Einzelbuchstaben dieses Wortbestandteils. Zudem sind die geschlossenen Buchstaben „e“ und „o“, selbst das „a“,
nur als Punkte bzw. geschlossene Flächen erkennbar und unterscheiden sich damit kaum voneinander. Dass dieser Wortbestandteil tatsächlich „rené ottawa“ lautet, wovon die Beteiligten und die Markenstelle ausgehen, erscheint ohne Kenntnis
von außerhalb der Marke liegenden Zusatzinformationen keineswegs sicher, zumal die durchgängige Kleinschreibung und die für den deutschen Verkehr ungewöhnlich wirkende Kombination aus einem französischen Vornamen und einer
kanadischen Bundeshauptstadt nicht nur die sofortige Erfassbarkeit sondern auch
die Bereitschaft des Verkehrs erschweren, dieses Wortelement bei der klanglichen
Wiedergabe der Marke mit zu benennen. Es tritt daher so weit hinter die übrigen
Bestandteile zurück, dass es für den kennzeichnenden Charakter der Marke zu
vernachlässigen ist.
Demnach stehen sich für zumindest nicht unbeachtliche Teile des Verkehrs in
klanglicher Hinsicht die Bestandteile „proVita“ und „pro vitae“ als prägende Bestandteile der Marken gegenüber. Sie unterscheiden sich klanglich allenfalls durch
das angehängte „e“ bei „pro vitae“ voneinander. Da die Anhängung eines „e„ an
einen weiteren Vokal am Wortende für den deutschsprachigen Verkehr ungewöhnlich ist, werden Teile des Verkehrs das „e“ gar nicht aussprechen, andere
werden den Schlusslaut „ae“ entsprechend der gewohnten Umlautumschreibung
als „ä“ aussprechen. In beiden Fällen liegt entweder klangliche Identität oder, da
nur eine Verfärbung im Auslaut als Unterschied in Betracht kommt, zumindest
hochgradige klangliche Ähnlichkeit vor.
Nach alledem muss eine Gefahr klanglicher Verwechslung der Marken bei den
von der Löschungsanordnung erfassten Waren der jüngeren Marke angenommen
werden, so dass der angefochtene Beschluss insoweit aufzuheben und die teilweise Löschung der jüngeren Marke anzuordnen war.
2.
Im Übrigen war die Beschwerde zurückzuweisen. Hinsichtlich der nicht von
der Löschungsanordnung erfassten Waren und Dienstleistungen war, auch unter
Berücksichtigung der hochgradigen klanglichen Ähnlichkeit der prägenden Bestandteile „proVita“ und „pro vitae“, keine ausreichende Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren und Dienstleistungen festzustellen, die angesichts der eingeschränkten Kennzeichnungskraft der prägenden Markenbestandteile die Annahme einer
Verwechslungsgefahr gerechtfertigt hätte.
Dies gilt zunächst für die Waren „pharmazeutische Erzeugnisse“ und „Vitaminpräparate (Arzneimittel)“ der jüngeren Marke. Diese Erzeugnisse sind mit Waren der
Widerspruchsmarke (diätetische Erzeugnisse für nichtmedizinische Zwecke auf
der Basis von Vitaminen, Eiweiß oder Kohlehydraten) nur in geringem Maße ähnlich. Zwar dienen die beiderseitigen Waren der Gesunderhaltung im weitesten
Sinne und können nebeneinander in Apotheken verkauft werden. Pharmazeutische Erzeugnisse und Arzneimittel stellen jedoch eine wirtschaftlich eigenständige
Warenart dar, sie sind auf die Wiederherstellung der Gesundheit erkrankter Personen ausgerichtet und unterliegen im Hinblick auf Gefahren, die bei falscher Anwendung oder Missbrauch von ihnen ausgehen können, bei ihrer Entwicklung,
Herstellung und dem Verkauf besonderen Regelungen, erfordern hierbei auch
eine besondere Behandlung. Dies zeigt sich auch darin, dass sie überwiegend
nach Verschreibung oder auf Empfehlung von Ärzten erworben werden. Auch
wenn durchaus noch eine rechtlich beachtliche Ähnlichkeit zu diätetischen Erzeugnissen für nichtmedizinische Zwecke besteht, so ist diese angesichts der genannten deutlichen Unterschiede der Waren nach Art und Zweck doch nur als gering einzustufen.
Berücksichtigt man im Rahmen einer Gesamtwürdigung die nicht unerhebliche
Kennzeichnungsschwäche der prägenden Bestandteile „proVita“ und „pro vitae“,
weiter deren (wenn auch geringe) klangliche und schriftbildliche Unterschiede und
schließlich den oben festgestellten geringen Grad an Warenähnlichkeit hinsichtlich
der Waren „pharmazeutische Erzeugnisse“ und „Vitaminpräparate (Arzneimittel)“,
so ist für diese Waren eine Verwechslungsgefahr zu verneinen.
Dies gilt auch für die Dienstleistungen der Klassen 35 der jüngeren Marke. Insoweit besteht sogar überhaupt keine rechtlich erhebliche Ähnlichkeit zu den Waren
der Widerspruchsmarke, so dass eine Verwechslungsgefahr schon aus diesem
Grunde ausscheidet. Die für die jüngere Marke eingetragenen Dienstleistungen
„Werbung auf dem Gebiet der Apotheke, Marketing-Dienstleistungen auf dem Gebiet der Apotheke; Waren und Dienstleistungspräsentationen“ sind auf entgeltliche
Vermarktung bzw. Verkaufsförderung für Dritte gerichtet und dürfen daher nicht
mit der Eigenwerbung einer Apotheke oder eines Herstellers gesundheitsfördernder Erzeugnisse verwechselt werden. Die genannten Verkaufsförderungsdienstleistungen der angegriffenen Marke werden also von Werbe- oder sonstigen Promotionsagenturen und -betrieben erbracht, die selbst nicht Hersteller oder auch
nur Händler von Waren mit gesundheitsfördernden oder diätetischen Erzeugnissen sind. Zwischen den beiderseitigen Waren und Dienstleistungen besteht auch
kein erkennbarer gemeinsamer Verwendungszweck (Verkaufsförderung gegenüber Diätwirkung). Zudem wenden sich Verkaufsförderungs- und Promotionsdienstleistungen und diätetische Erzeugnisse an verschiedene Abnehmer (Apotheker als Werbekunden, Endverbraucher als Konsumenten). Hinzu kommt der
natürliche Wesensunterschied zwischen körperlichen Waren und unkörperlichen
Dienstleistungen. Damit besteht insoweit keine rechtlich beachtliche Ähnlichkeit.
Aus ähnlichen Gründen weisen auch die auf Handel bzw. Verkauf gerichteten
Verkaufsunterstützungsdienstleistungen der angegriffenen Marke („Bestellannahme, Lieferauftragsservice und Rechnungsabwicklung
im Rahmen von
e-commerce auf dem Gebiet der Apotheke, Beschaffungsdienstleistungen für
Dritte auf dem Gebiet der Apotheke“) keine Ähnlichkeit zu diätetischen Erzeugnissen auf. Auch insoweit sind nach Kriterien wie Herstellern/Erbringern, Art, Zweck,
Vertriebswegen und Kundenkreisen keine wirtschaftlichen Berührungspunkte zu
erkennen, die die Annahme einer auch nur geringen Ähnlichkeit rechtfertigen. Insoweit kann damit schon wegen völliger Unähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen keine Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bestehen.
Schließlich weisen auch die für die jüngere Marke eingetragenen „Dienstleistungen eines Apothekers“ keine ausreichende Ähnlichkeit mit Waren der Widerspruchsmarke auf. Dienstleistungen eines Apothekers umfassen einerseits den
Einzelhandel mit Arzneimitteln und sonstigen Artikeln eines Apothekensortiments,
andererseits die entgeltliche Anfertigung von pharmazeutischen Erzeugnissen auf
Kundenbestellung. Wegen der letztgenannten Tätigkeit kommt eine allenfalls
schwache Ähnlichkeit mit den für die Widerspruchsmarke eingetragenen „diätetische Erzeugnissen für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Vitaminen“ in
Betracht. Jedoch werden solche Waren nicht von Apotheken angefertigt, sondern
allenfalls gehandelt, was jedoch für sich genommen keine Annahme einer Ähnlichkeit rechtfertigt. Angesichts des Wesensunterschieds zwischen körperlicher
Ware und unkörperlicher Dienstleistung könnte allenfalls eine nur geringe Ähnlichkeit vorliegen, die hier aber nicht zur Feststellung einer Verwechslungsgefahr ausreicht (s. o.).
Der Widerspruch ist daher teilweise zu Recht zurückgewiesen worden, so dass die
Beschwerde in diesem Umfang erfolglos bleiben musste.
3. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage besteht kein Anlass, aus Gründen
der Billigkeit einem der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 71 Abs 1 MarkenG aufzuerlegen.
Bender
Dr. Hoppe
Kätker
Cl