Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Urteil vom 17.11.2009 – 4 Ni 61/07 (EU)

4. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 17. November 2009 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

… 08.05

betreffend das europäische Patent EP 1 125 550

(DE 601 10 282)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche

Verhandlung vom 17. November 2009 durch den Richter Voit als Vorsitzenden,

die Richterin Schwarz-Angele und die Richter Dipl.-Phys. Dr. Morawek,

Dipl.-Ing. Bernhart und Dipl.-Phys. Dr. Müller

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung hinsichtlich der Kosten

in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig

vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 1 125 550

(Streitpatent), das am 7. Februar 2001 unter Inanspruchnahme der Priorität der

japanischen Patentanmeldung JP 2000037570 vom 16. Februar 2000 angemeldet

worden ist. Das Streitpatent ist in der Verfahrenssprache Englisch veröffentlicht

und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr. 601 10 282 geführt. Es betrifft ein Messgerät für lebende Körper mit eingebauter Waage und

umfasst 7 Ansprüche, die insgesamt angegriffen sind. Anspruch 1 lautet in der

Verfahrenssprache Englisch wie folgt:

In der deutschen Übersetzung hat Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut:

Wegen der weiter angegriffenen und unmittelbar oder mittelbar auf Anspruch 1

rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7 wird auf die Streitpatentschrift

EP 1 125 550 B1 Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet, der Gegenstand des Streitpatents beruhe nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit und einzelne Merkmale seien als ästhetische Formschöpfungen von der Patentierbarkeit ausgeschlossen. Zur Begründung trägt sie

vor, im Stand der Technik seien zum Prioritätszeitpunkt entsprechende Wägeeinrichtungen mit den Merkmalen des Streitpatentgegenstandes bekannt gewesen

und bietet zum Nachweis einer öffentlichen Vorbenutzung einer – ihrer Ansicht

nach – identischen Wägeeinrichtung Zeugenbeweis an. Im Übrigen beruft sie sich

auf folgende Druckschriften:

D1

D2

D3

D4

D5

D6

D7

D8

D9

US 5 579 782 A

US D444 403 S (nachveröffentlicht)

US D415 051 S

US D415 438 S

US 5 886 302 A

EP 0 967 468 A1

US 5 279 851 A

US 5 968 416 A

JP 08-244186 A

D10

JP-Abstract 62-114686 A

D11 US 5 415 176 A

D12 DE 196 39 095 A1

D13 US 4 699 804

D14

JP-Abstract 09-033327 A

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent EP 1 125 550 mit Wirkung für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang

für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, hilfsweise verteidigt sie ihr Patent in der

Fassung eines in der mündlichen Verhandlung übergebenen

Hilfsantrags.

Sie vertritt die Auffassung, der Gegenstand des Streitpatents sei neu, beruhe auf

einer erfinderischen Tätigkeit und sämtliche beanspruchten Merkmale seien technischer Natur.

Entscheidungsgründe§

I.

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Patentierbarkeit des Streitpatentgegenstands steht außer Frage und die mündliche Verhandlung hat keine Kenntnisse oder Fertigkeiten des Fachmanns, eines Dipl.-Ing. der Fachrichtung

Elektrotechnik, der mit der Entwicklung elektrischer Kleingeräte vertraut ist, ergeben, aufgrund derer es für ihn nahelag, die streitpatentgemäße Lösung aufzufinden, Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 52

Abs. 2 Buchst. b), Art. 56 EPÜ.

II.

1.

Das Streitpatent betrifft ein Messgerät zur Messung der Impedanz eines

lebenden Körpers, verbunden mit einer mittels einer transparenten Messplattform

aufgebauten Waage, um neben dem Gewicht auch den Körperfettanteil oder andere, für die Gesundheitsvorsorge wichtige Daten, zu ermitteln (siehe T2-Schrift

Absatz [0001]). Derartige Körperfettmessgeräte mit eingebauter Waage seien im

Stand der Technik bekannt, hätten aber den Nachteil, dass wichtige Gebrauchsinformationen auf Papier entweder an der Oberseite angebracht würden oder aber

auf der Bodenseite des Geräts. Im ersten Fall kann sich das Papier lösen, im

zweiten Fall sei das Gerät umzudrehen [0002-0006]. Zudem sei es bei Geräten

nach dem Stand der Technik notwendig, Indexmarkierungen anzubringen, damit

die zu messende Person auf den Elektroden genau zum Stehen komme und die

Anzeige sei weder auf gute Ablesbarkeit, noch auf eindringliche Wirkung hin optimiert [0007-0009]. Auch müsse ein Gerät nach dem Stand der Technik im Fehlerfall zerlegt werden [0010].

2.

Das Ziel der streitpatentgemäßen Erfindung soll daher darin bestehen, ein

solches Gerät mit verbesserter Anwendbarkeit beziehungsweise Betätigbarkeit zur

Verfügung zu stellen [0015].

3.

Patentanspruch 1 beansprucht dazu ein (Merkmalsgliederung hinzugefügt,

ohne Bezugszeichen)

M1

M2

Messgerät für einen lebenden Körper mit einer eingebauten Waage,

umfassend eine Messplattform,

M2.1

die Lastsensoreinheiten zum Messen eines Gewichts eines lebenden

Körpers aufweist, und

M3

Elektroden zum Messen einer Impedanz eines lebenden Körpers, dadurch gekennzeichnet, dass

M4

M4.1

die Messplattform in einer Zweischichtkonfiguration konstruiert ist,

die eine kreisringartige Innenplatte,

M4.1.1

auf welcher die Lastsensoreinheiten montiert bzw. festgelegt sind,

M4.2

und eine kreisartige Außenplatte aufweist,

M4.2.1

die aus einer transparenten Platte gebildet ist,

M4.2.2

auf welcher die Elektroden angeordnet sind,

M4.2.3

wobei ein Papier darauf derart festgelegt sein kann, dass es durch die

Außenplatte sichtbar ist.

4.

Der Senat konnte nicht überzeugt werden, dass der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

Aus der Druckschrift D12 (siehe die Fig 1. und 2 mit zugehöriger Beschreibung) ist

M1=

ein Messgerät für einen lebenden Körper mit eingebauter Waage 1 bekannt

M2=

umfassend eine Messplattform (Platte 3),

M2.1=

die Lastsensoreinheiten zum Messen eines Gewichts eines lebenden

Körpers aufweist (siehe Wiegezelle 13),

M3=

und Elektroden 4, 5 zum Messen einer Impedanz eines lebenden Körpers.

Die Platte 3 sitzt in einem als Waage bezeichneten Gehäuse 1 (siehe Fig. 2) und

ist daher nicht als Zweischichtkonfiguration mit Innenplatte und Außenplatte gemäß den Merkmalsgruppen M4 bis M4.2.3 ausgebildet.

Aus der Druckschrift D3 (siehe Beschreibung auf Seite 1 und die Figuren) ist eine

Personenwaage mit einer durchsichtigen oberen Platte (clear upper plate) bekannt. In den Figuren ist eine kreisartige Außenplatte (upper plate) und eine darunter angeordnete Basis dargestellt, die - zwischen den Parteien unstreitig - eine

kreisringartige Innenplatte darstellen soll. Für den Fachmann ist es selbstverständlich, dass auf der Innenplatte Lastsensoreinheiten festgelegt sind, damit die

Waage die Funktion des Wiegens erfüllen kann. Für den Fachmann ist daher aus

der D3 ein Messgerät gemäß dem Patentanspruch 1 bekannt, welches lediglich

keine Elektroden gemäß den Merkmalsgruppen M3 und M4.2.2 aufweist.

Die Merkmalsgruppe M4.2.3, wonach "ein Papier darauf (auf der Außenplatte)

derart festgelegt sein kann, dass es durch die Außenplatte sichtbar ist", bildet die

mit Merkmalsgruppe M4.2.1 als "transparent" beanspruchte Außenplatte nicht

weiter räumlich-körperlich aus und ist daher unbeachtlich.

Der Fachmann kann zur Lösung des in der Patentschrift genannten Problems der

Verbesserung von Waagen mit Fettmessung die Druckschrift D12 als nächstkommenden Stand der Technik heranziehen. Ausgehend von der Waage mit Fettmessung nach der D12 gelangt er jedoch nicht in naheliegender Weise unter Berücksichtigung der durchsichtigen Personenwaage nach der D3 zum beanspruchten

Gegenstand des Patentanspruchs 1. Dem Fachmann kann dabei zugestanden

werden, dass ihm rechteckige und runde Personenwaagen allgemein bekannt sind

und er daher eine Waage gemäß der D12 auch rund ausbilden kann. Er erhält

dann nach der Fig. 2 der D12 eine Waage mit einem runden Gehäuse 1 und einer

runden Platte 3, die sowohl die Elektroden 4, 5 als auch die Lastsensoreinheiten 13, die sich unter der Platte 3 befinden, aufweist. Somit sind die Lastsensoreinheiten und die Elektroden nicht wie mit dem Streitpatentgegenstand beansprucht an zwei verschiedenen kreisartigen und kreisringartigen Platten angebracht. Auch wenn der Fachmann aus der D3 die Anregung aufgreift, die Waage

mit durchsichtigen Bauteilen auszustatten, gelangt er somit nicht in naheliegender

Weise zu dem beanspruchten Gegenstand nach Patentanspruchs 1. Neben der

Übernahme der runden Form und des durchsichtigen Materials aus der D3 müsste

der Fachmann bei einer Waage gemäß der Druckschrift D12 nämlich auch noch

die Lastsensoren in dem runden äußeren Gehäuse anordnen gemäß der Anordnung der Lastsensoren in der äußeren kreisringartigen (unteren) Basis bei der

Waage gemäß der D3, was aber unsinnig ist, da der zur Messung vorgesehene

Körper die Platte 3 und nicht das Gehäuse 1 belastet.

In der mündlichen Verhandlung wurden die Parteien vom Senat auch darauf hingewiesen, dass der Fachmann eventuell ausgehend von der Druckschrift D3, d. h.

von einer Glaswaage als nächstkommendem Stand der Technik unter Berücksichtigung der Druckschrift D12, d. h. von bekannten Waagen mit Körperfettmessung

durch Elektroden, zum Streitgegenstand kommen könnte. Dieser Hinweis wurde

von der Klägerin jedoch nicht aufgegriffen und weder ausgeführt, warum der

Fachmann ohne Kenntnis der Erfindung die Druckschrift D3 als Ausgangspunkt

auswählt, noch warum der Fachmann eine Veranlassung haben könnte, Glaswaagen mit Elektroden zur Impedanzmessung nachzurüsten.

Gemäß der aktuellen BGH-Rechtsprechung

(BGH GRUR 2009, 382-388,

Abs. III.2 - Olanzapin und GRUR 2009, 1039, LS2 – Fischbissanzeiger) ist erst

aus rückschauender Sicht erkennbar, welche Vorveröffentlichung der Erfindung

am nächsten kommt und wie der Entwickler hätte ansetzen können, um zu der

erfindungsgemäßen Lösung zu gelangen. Die Wahl des Ausgangspunktes bedarf

daher der Rechtfertigung, die in der Regel in dem Bemühen des Fachmanns liegt,

für einen bestimmten Zweck eine bessere Lösung zu finden, als sie der bekannte

Stand der Technik zur Verfügung stellt. Zur Verbesserung von bereits am Prioritätstag der Erfindung bekannten Waagen mit Körperfettmessung geht der Fachmann als Ausgangspunkt auch von entsprechenden Waagen nach der Druckschrift D12 oder den Druckschriften D1 oder D11 aus, und nicht von Glaswaagen

gemäß den Druckschriften D3 bis D5. Unter Glaswaagen gerade die Druckschrift

D3 als Ausgangspunkt auszuwählen rechtfertigt sich auch nur in Kenntnis der Erfindung, da nur in der Druckschrift D3 als Basis für die Waage eine kreisringartige

Innenplatte gemäß Merkmalsgruppe M4.1 bekannt ist, während die Druckschrift D4 lediglich einen quadratischen Rahmen und die Druckschrift D5 einzelne

Stützen aufweist, die gemäß der Fig. 1 zylinderförmig ausgebildet sind. Als Ausgangspunkt eine Glaswaage gemäß der Druckschrift D3 zur Verbesserung der

bekannten Waagen aus dem Stand der Technik heranzuziehen ist daher für den

Fachmann abwegig.

Eine offensichtlich undurchsichtige Elektrode gemäß der Druckschrift D12 bei aus

Design-Gründen durchsichtig gestalteten Glas-Waagen anzubringen ist für den

Fachmann ebenfalls abwegig, zumal aus dem von der Klägerin genannten Stand

der Technik keine Glas-Waagen mit Elektroden zur Körperfettmessung bekannt

sind.

Die weiteren Druckschriften lagen weiter ab und haben dementsprechend in der

mündlichen Verhandlung auch keine Rolle gespielt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die

Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m.

Voit

Schwarz-Angele

Dr. Morawek

Bernhart

Dr. Müller

Bb