Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 17.11.2009 – 6 W (pat) 17/06

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

6 W (pat) 17/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend den Einspruch gegen das Patent 198 08 622

… 08.05

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 17. November 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr.-Ing.

Lischke

sowie

der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider

und

Dipl.-Ing. Hildebrandt

beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren ist in der Hauptsache erledigt.

G r ü n d e

I .

Die Einsprechenden haben gegen das Patent 198 08 622 Einspruch erhoben.

Daraufhin hat die Patentabteilung 25 des Deutschen Patent- und Markenamts das

Streitpatent mit Beschluss vom 26. Juni 2006 widerrufen. Gegen diesen Beschluss

hat die Patentinhaberin am 17. Juli 2006 Beschwerde eingelegt.

Die Patentinhaberin hat die fällige 12. Jahresgebühr nicht gezahlt. Damit ist das

Streitpatent mit Wirkung vom 1. September 2009 erloschen.

Die Einsprechenden, die mit Verfügung vom 22. Oktober 2009 aufgefordert worden sind, sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab deren Zustellung dazu zu

äußern, ob sie ein (besonderes) Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung des

Einspruchsverfahrens geltend machen, haben keine Stellungnahme abgegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

1. Das Streitpatent ist erloschen. Wegen des Erlöschens besteht kein Interesse

der Allgemeinheit mehr an einem Widerruf des Patents für die Restlaufzeit. Da die

Einsprechende kein eigenes Rechtsschutzbedürfnisses für einen rückwirkenden

Widerruf geltend gemacht hat und ein solches auch nicht erkennbar ist, ist das

Einspruchsverfahren erledigt (vgl. dazu ausführlich 21 W (pat) 301/08, Beschluss

vom 27. Juli 2009 - Radauswuchtmaschine). Damit erledigt sich auch das diesen

Streitgegenstand betreffende Beschwerdeverfahren.

2. Um das Verfahren förmlich abzuschließen und zur Klarstellung der Sach- und

Rechtslage im Interesse der Verfahrensbeteiligten sowie Dritter ist die Erledigung

des Einspruchsbeschwerdeverfahrens durch einen der förmlichen Rechtskraft

fähigen Beschluss auszusprechen (vgl. dazu 21 W (pat) 301/08, Beschluss vom

27. Juli 2009 - Radauswuchtmaschine; vgl. auch Beschluss vom 28. April 2009,

6 W (pat) 330/05 - Kugelgelenk, zur Veröffentlichung vorgesehen, sowie Beschluss vom 1. Juli 2008, 8 W (pat) 319/07).

Dr. Lischke

Guth

Schneider

Hildebrandt

Cl