Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 18.11.2009 – 20 W (pat) 337/05

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

18. November 2009

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 199 37 228

… 08.05

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 18. November 2009 durch den Vorsitzenden

Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, die Richterin Werner sowie die Richter

Dipl.-Ing. Gottstein und Dipl.-Ing. Musiol

beschlossen:

Das Patent 199 37 228 wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 6. August 1999 eingereichte Patentanmeldung, für die die koreanische

Unionspriorität mit dem Aktenzeichen 98-55772 (vom 17. Dezember 1998) in Anspruch genommen ist, hat das Deutsche Patent- und Markenamt das Patent mit

der Bezeichnung „Verfahren zum automatischen Einstellen eines Anzeigemodus

entsprechend einem gelieferten Programmhinweistyp“ erteilt. Das erteilte Patent

umfasst 6 Patentansprüche.

Die Patenterteilung wurde am 28. Oktober 2004 im Patentblatt veröffentlicht.

Gegen das Patent hat die I…

GmbH & Co. KG mit Schriftsatz vom 27. Januar 2005

(eingegangen am 27. Januar 2005 per Fax) Einspruch gegen die Erteilung des

Patents 199 37 228 erhoben.

Der Einspruch stützt sich auf die im § 21 (1) Nr. 1 PatG angegebenen Gründe. Der

angegriffene Patentgegenstand beruhe gegenüber dem Stand der Technik auf

keiner erfinderischen Tätigkeit nach § 4 PatG.

Die Einsprechende stützt ihren Einspruch auf die Druckschriften:

D1:

EN 300 468 V1.3.1 „Digital Video Broadcasting (DVB); Specification for

Service Information (SI) in DVB systems", herausgegeben von der ETSI

im Februar 1989, Seiten 1, 2, 3, 4, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 21, 22;

Femseh- und Kino-Technik, 51. Jahrgang Nr. 10/1997, Seiten 620 bis 630;

US 5,515,106 A

EP 0 790 738 A2

D2:

D3:

D4:

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden wird auf den Inhalt

der Akten verwiesen.

Die Einsprechende ist der Auffassung, dass sich der Patentgegenstand für den

Fachmann ohne Weiteres aus den Druckschriften D1 oder D2 erschließen lasse.

Insbesondere die Druckschrift D1 verweise bereits auf eine in einem Datenstrom

mitübertragene Serviceinformation in Form eines Descriptors für die Einstellung

eines Fernsehempfängers. Die automatische Einstellung eines Anzeigemodus

durch Auswertung eines in einem EPG-Signals enthaltenen Descriptors sei daher

dem Fachmann nahe gelegt.

Die Einsprechende beantragt daher,

das Patent 199 37 228 zu widerrufen.

Die Patentinhaberin widerspricht dem Vorbringen der Einsprechenden und vertritt

die Auffassung, dass der Patentgegenstand neu sei und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, da weder die Druckschrift D1 noch die Druckschriften D2

oder D3 ein Verfahren aufzeigen würden, mit dem durch Analysieren eines Bitstroms in einem Fernsehempfänger der Programmhinweistyp eines damit übertragenen Programmführers diskriminiert und in einem dazugehörigen Anzeigemodus

automatisch zur Anzeige gebracht werden könne.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent 199 37 228 aufrechtzuerhalten;

hilfsweise (Hilfsantrag 1):

Das Patent 199 37 228 beschränkt aufrechtzuerhalten auf der

Grundlage der nachstehenden Unterlagen:

Patentansprüche 1 bis 5, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,

Beschreibung und Zeichnungen Figuren 1a, 1b und 2 wie Patentschrift.

weiter hilfsweise (Hilfsantrag 2):

Das Patent 199 37 228 beschränkt aufrechtzuerhalten auf der

Grundlage der nachstehenden Unterlagen:

Patentanspruch 5, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,

Beschreibung und Zeichnungen Figuren 1a, 1b und 2 wie Patentschrift.

Der angegriffene Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

„1. Verfahren zum automatischen Einstellen eines Anzeigemodus

entsprechend einem gelieferten Programmhinweistyp in einem

digitalen Fernsehempfänger mit den Schritten:

(a) Analysieren (Schritt 20) eines Bitstroms, der wenigstens eine

Programmhinweisinformation enthält, und Diskriminieren

(Schritt 22, Schritt 23) eines Programmhinweistyps der in dem

Bitstrom enthaltenen Programmhinweisinformation, und

(b) Einstellen

(Schritt 24a, Schritt 24b) eines Anzeigemodus

entsprechend dem diskriminierten Programmhinweistyp als Anzeigemodus der empfangenen Programmhinweisinformation.“

Wegen des Wortlauts der Unteransprüche wird auf die Patentschrift verwiesen.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 umfasst die Merkmale der Patentansprüche 1 und 2 gemäß Hauptantrag mit zusätzlichen Einfügungen.

Die nach Hilfsantrag 1 verteidigte Fassung des Patentanspruchs 1 lautet (mit zusätzlichen Gliederungszeichen, Änderungen gegenüber Patentanspruch 1 nach

Hauptantrag kursiv bzw. durchgestrichen):

„1. Verfahren zum automatischen Einstellen eines Anzeigemodus entsprechend einem gelieferten Programmhinweistyp in

einem digitalen Fernsehempfänger mit den Schritten:

(a) Analysieren (Schritt 20) eines Bitstroms, der wenigstens eine

Programmhinweisinformation, EPG, enthält, und Diskriminieren (Schritt 22, Schritt 23) eines Programmhinweistyps der in

dem Bitstrom enthaltenen Programmhinweisinformation, und

(b)

automatisches Einstellen (Schritt 24a, Schritt 24b) eines

Anzeigemodus entsprechend dem diskriminierten Programmhinweistyp als Anzeigemodus der empfangenen Programmhinweisinformation, und

(c)

automatisches

Anzeigen

der

empfangenen

Programmhinweisinformation in dem Anzeigemodus auf dem

Bildschirm des Fernsehempfängers, ohne dass der Benutzer

zu prüfen braucht, welcher Typ der Programmhinweisinformation momentan geliefert wird, wobei

(d)

im Schritt (a) eine Tabelle analysiert wird (Schritt 20), die in

dem Bitstrom enthalten ist und von einem Sender gelieferte

Serviceinformation (SDD) enthält, und ein Liefertyp der Programmhinweisinformation diskriminiert wird

(Schritt 22,

Schritt 23).“

Die im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 enthaltenen Änderungen sieht die

Patentinhaberin in den Abschnitten [0016] und [0020] in der Patentschrift als zur

Erfindung gehörig offenbart.

Wegen des Wortlauts der Unteransprüche wird auf die in der mündlichen Verhandlung eingereichten Unterlagen verwiesen.

Mit Hilfsantrag 2 wird das Patent im Umfang des Patentanspruchs 5, eingereicht in

der mündlichen Verhandlung, verteidigt.

Die nach Hilfsantrag 2 geltende Anspruchsfassung umfasst demnach die Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1, an dessen Ende sich die nachfolgend aufgeführten Merkmale der Patentansprüche 3 und 5 nach Hilfsantrag 1 anschließen (mit eingefügten Gliederungszeichen):

„(e) bei dem der Programmhinweistyp in einen ersten Typ zum

Liefern von Programmhinweisinformation nach Kanälen und

Zeiten (Fig. 1A) für eine bestimmte Zeitspanne bezüglich in

dem Bitstrom enthaltener Programme und einen zweiten Typ

zum Liefern von derzeitiger Programmhinweisinformation und

folgender Programmhinweisinformation (Fig. 1B) nach jedem

Kanal bezüglich der Programme unterteilt wird,

(f) bei dem der erste Typ einen Zeitplan-Programmhinweistyp

und der zweite Typ Teinen Jetzt/Folgend-Programm-Hinweis

umfassen.“

II.

1. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig und führt zum Erfolg, da die Gegenstände der angegriffenen Patentansprüche 1 nach Haupt- und

Hilfsantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen (§§ 1 und 4 PatG).

2. Der Patentgegenstand betrifft ein Verfahren zum automatischen Einstellen eines Anzeigemodus bei einem digitalen Fernsehempfänger entsprechend einem

gelieferten Programmhinweistyp.

Bei der Übertragung digitaler Fernsehsignale ist es üblich, neben den eigentlichen

Fernsehsignalen auch Zusatzinformationen, wie Programmhinweisinformationen

für den Fernsehzuschauer zu übertragen. Diese Programmhinweisinformationen

werden aus dem übertragenen Bitstrom im Empfänger extrahiert und in einem

vorbestimmten Anzeigemodus dargestellt. In Abhängigkeit der in den Figuren 1A

und 1B der Patentschrift dargestellten bekannten übertragenen Programmhinweistypen erfolgt die Darstellung dabei entweder im Zeitplan-Anzeigemodus, in

dem die in verschiedenen Kanälen übertragenen Programme entsprechend ihrer

genauen zeitlichen Abfolge aufgelistet sind (vgl. Patentschrift, Fig. 1A), oder im

Jetzt/Folgend-Anzeigemodus, in dem nur eine Information über die in den verschiedenen Kanälen aktuell übertragenen Programme und die unmittelbar folgenden Programme bereitgestellt wird (vgl. Patentschrift Fig. 1B). Wenn nun ein digitaler Fernsehempfänger auf einen Programmhinweis-Anzeigemodus für einen bestimmten Programmhinweistyp voreingestellt ist, kann er Programmhinweise eines

anderen Anzeigetyps nicht oder nur nach Umwandlung darstellen (vgl. Patentschrift [0004]). Dieses Problem wird nach Angaben der Patentschrift dadurch gelöst, dass das mit der in einem Bitstrom enthaltenen Programmhinweisinformation

ein den Programmhinweistyp charakterisierende Signal, bspw. das den Programmhinweistyp kennzeichnende Bit vom Fernsehempfänger ausgewertet wird

und anschließend der Anzeigemodus auf den diskriminierten Programmhinweistyp

einstellt wird.

3. Das Streitpatent wendet sich in Übereinstimmung mit den Einspruchsbeteiligten bezüglich der anstehenden Fragen nach der Neuheit und dem Zugrundeliegen

einer erfinderischen Tätigkeit an einen Diplomingenieur (FH) der elektrischen

Nachrichtentechnik mit besonderen Kenntnissen auf dem Gebiet der digitalen

Rundfunk- und Fernsehübertragung, der mit der Übertragung und Darstellung von

elektronische Programmführern (EPG) befasst ist.

4. Zum Hauptantrag

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag mag zwar neu sein, er

beruht aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Fachartikel D2 befasst sich unter anderem mit der Problematik der Übertragung und Behandlung nicht-standardisierter Zusatzdaten, bspw. ein Programmführer wie der „Electronic Programm Guide“ (EPG), in einem DVB-Transportstrom

(vgl. S. 620, 1. Einleitung, rechte Spalte, Z.14 ff.). Aufbauend auf dem MPEG-2

Standard, der die Video- und Audio-Quellencodierung sowie das Multiplexing der

komprimierten Elementarströme zu einem Transportstrom mit einem oder mehreren Programmen regelt und bereits einfache Zusatzdaten (PSI) definiert, um einem Empfänger eine objektbezogene Decodierung zu ermöglichen, erlaubt DVB

durch Definition der so genannten SI (Service Informationen) auch die Übertragung weiterer rundfunkspezifischer und sendungsbegleitender Informationen (vgl.

S. 621, mittlere Spalte, 2. Absatz). Um den Inhalt der übertragenen Datenpakete

eindeutig zuordnen zu können, wird den einzelnen Datenpaketen ein Header vorangestellt (vgl. S. 622, rechte Spalte, letzter Absatz). In den Service Informationen

(SI) ist unter anderem auch eine Tabelle (EIT → Event Information Table)

implementiert, die Daten über den laufenden bzw. nächstfolgenden Beitrag enthält

(vgl. S. 626, Tabelle II, Tabelleneintrag EIT). Um Informationen über Sendungen

auch für einen längeren Zeitraum zu erhalten, können mehrere EIT´s gesendet

werden, welche die Basisdaten für einen elektronischen Programmführer (EPG)

liefern (vgl. S. 626, rechte Spalte, letzter Absatz), der dann am Bildschirm zur Anzeige gebracht werden kann.

Damit sind dem Fachmann alle notwendigen Mittel für das Erkennen und die Anzeige von Programmhinweisinformationen unterschiedlichen Typs eines elektronischen Programmführers im Sinne des Merkmals a) an die Hand gegeben.

Die Patentinhaberin gibt bezüglich der in der D2 beschriebenen Serviceinformationen zu bedenken, dass diese offensichtlich nicht für eine automatische Einstellung des Anzeigemodus der Dateninhalte eines „Electronic Program Guide“ verwendet würden. Die Einstellung des Anzeigemodus erfolge nach der D2 vielmehr

stets durch einen Eingriff des Nutzers mittels so genannter privater Zusatzdaten.

Diese Auffassung der Patentinhaberin wird vom Senat insofern geteilt, als unter

dem in der D2 verwendete Begriff „private Zusatzdaten“ eine vom Programmanbieter heruntergeladene und damit residente Software (S. 629, linke Spalte, letzter

Absatz) verstanden wird, mit der proprietäre Daten, respektive der EPG des Programmanbieters, in eine anzeigefähige Darstellung am Bildschirm umgewandelt

werden (vgl. S. 625, linke Spalte, erster Absatz, letzter Satz). Der Fachmann weiß

in diesem Zusammenhang zwar, dass diese Software, einmal implementiert, die

momentan empfangenen Programmhinweisdaten in einen zugeordneten Anzeigemodus ohne jeden Eingriff des Nutzers umsetzt. In diesem Zusammenhang ist

dem Fachmann aber durchaus auch bewusst, dass im Falle mehrerer Programmanbieter auch mehrere anbieterspezifische Dienstprogramme für die Umwandlung

der Programmhinweise in einem Fernsehempfänger im Fernsehgerät implementiert sein müssen, die dann durch den Nutzer entsprechend dem dazugehörigen

Anzeigemodus aktiv geschaltet werden müssen.

Demgegenüber wünscht sich aber der Nutzer, dass der digitale Fernsehempfänger die empfangenen Programmhinweisinformationen im Anzeigemodus automatisch anzeigt ohne dass er vorher prüfen muss, welcher Typ von Programmhinweisinformation gerade geliefert wird und er am digitalen Fernsehempfänger einen

dem Programmhinweistyp entsprechenden Anzeigemodus einstellen muss.

Veranlasst durch dieses Problem, das sich dem Nutzer in der Praxis von selbst

stellt, und sensibilisiert durch das in der D2 aufgezeigte Szenarium, wird der

Fachmann den bereits in der Normungsschrift D1 enthaltenen Vorschlag aufgreifen, eine automatische Konfiguration des digitalen Fernsehempfängers nach Auswertung der im Datenstrom ohnehin enthaltenen programmspezifischen Information vorzunehmen (vg. S. 10, erster Absatz). Er wird demzufolge die Einstellung

des dem jeweiligen Programmhinweistyp zugeordneten Anzeigemodus in einer für

den Nutzer komfortablen Weise dadurch automatisieren, dass der Empfänger den

Programmhinweistyp, wie in der D2 vorgeschlagen, anhand der mitübertragenen

Zusatzinformationen analysiert und in einem dem Programmhinweistyp zugeordneten Anzeigemodus am Bildschirm des Fernsehgeräts darstellt.

Damit ist der Fachmann bereits beim Verfahren nach dem Patentanspruch 1 nach

Hauptantrag angelangt.

Der Einwand der Patentinhaberin, das Verfahren nach dem angegriffenen Patentanspruch 1 erschließe sich dem Fachmann nur in rückschauender Sicht auf den

entgegengehaltenen Stand der Technik, kann nicht greifen. Denn für den Fachmann gehört es zu der üblichen Vorgehensweise, ausgehend von den Nutzerwünschen sich auf seinem einschlägigen Fachgebiet zu informieren und an einem

Stand der Technik zu orientieren, der geeignet ist, Lösungswege für ein gleich

gelagertes Problem aufzuzeigen. Da die Druckschriften D1 und D2 wie der angegriffene Patentgegenstand gleichermaßen die spezielle Thematik der Verarbeitung

von Serviceinformationen behandeln, die in einem übertragenen digitalen Fernsehsignal implementiert sind, steht es für den Senat außer Zweifel, dass sich der

Fachmann an diesem zum Prioritätszeitpunkt etablierten Wissensstand orientieren

wird. In Anbetracht der Tatsache, dass sich die Druckschrift D2 in Analogie zum

Streitpatent beispielhaft mit der Aufbereitung von Daten eines elektronischen Programmführers (EPG) und den damit verbundenen Darstellungsproblemen befasst

und die Druckschrift D1, die als Normungsvorgabe ohnehin dem stets präsenten

Wissen des Fachmanns zuzurechnen ist, bereits auf eine automatische Empfängereinstellung anhand der Analyse von in einem Bitstrom enthaltenen Programmdaten (vgl. S. 10, 1. Absatz) verweist, dürften die Druckschriften D1 und D2 dem

Fachmann im Hinblick auf eine planvolle und zielorientierte Lösung förmlich ins

Auge springen.

5. Zum Hilfsantrag 1

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1) enthält die Merkmale der Patentansprüche 1 und 2 nach Hauptantrag. Des Weiteren wurden die Programmhinweisinformation als „EPG“ und die Anzeige im Merkmal (b) als „automatisch“ konkretisiert.

Letzteres ist bereits durch die sich in der Anspruchsfassung wiederholenden Bezeichnungen vorgegeben und bringt in der Sache nichts Neues.

Bezüglich dem Verfahren nach den Merkmalen (a) und (b) wird daher vollinhaltlich

auf die Ausführungen unter 4. Bezug genommen.

Ausgehend von der Beschreibung und nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist der Senat davon überzeugt, dass das in den Patentanspruch 1 nach

Hilfsantrag 1 mitaufgenommene neu formulierte Merkmal (c) dahingehend zu verstehen ist, dass für eine Anzeige auf dem Bildschirm des Fernsehempfängers die

Programmhinweisinformationen automatisch in den dazugehörigen Anzeigemodus

gebracht wird, ohne dass der Benutzer zu prüfen braucht, welcher Typ der Programmhinweisinformation momentan geliefert wird.

Unter Zugrundelegung eines solchen Verständnisses des Merkmals (c) ergibt sich

für den Fachmann der Verfahrensablauf nach dem Merkmal (c) aus den vorangestellten Verfahrensabläufen nach den Merkmalen (a) und (b) quasi von selbst. Im

Übrigen handelt es sich hier um den Nutzerwunsch, der sich aus der Praxis ergibt

und dem lösenden Problem zugrunde liegt.

Wie unter 4. bereits erläutert, wird nach der Normungsschrift D1 die automatische

Konfiguration des Fernsehempfängers und damit letztendlich auch die automatische Einstellung des Anzeigemodus anhand einer im Bitstrom mitgelieferten Serviceinformation vorgenommen. Diese Serviceinformationen (SI) sind, wie aus dem

weiteren Kontext der D1, Seiten 10 bis 11 hervorgeht, stets mit entsprechenden

Tabellen verknüpft (vgl. hierzu einmal mehr auch D2, S. 626, Tabelle II, Tabelleneintrag EIT).

Damit ist auch das Merkmal (d) dem Fachmann bereits durch die D1 vorgegeben.

6. Zum Hilfsantrag 2

Auch die zusätzlichen Merkmale (e) und (f) können das Zugrundeliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht begründen, da sie sich für den Fachmann in Anwendung auf die zum Prioritätszeitpunkt unstrittig etablierten und bereitgestellten Programm-Tabellen in Form eines Zeitplan-Programmhinweistyps (vgl. Streitpatentschrift Fig. 1A) und eines Jetzt/Folgend-Programm-Hinweises (vgl. Streitpatentschrift Fig. 1B) zwanglos erschließen.

7. Da die Patentinhaberin die Aufrechterhaltung des Patents im Umfang der

vorliegenden Anspruchssätze begehrt und sich die Patentansprüche 1 nach

Haupt- und Hilfsanträgen 1) und 2) sich als nicht rechtsbeständig erweisen, ist das

Patent im vollem Umfang zu widerrufen (vgl. BGH GRUR 1997, 120, 122 - elektrisches Speicherheizgerät; BGHZ 173, 47 Tz. 22 - Informationsübermittlungsverfahren II; zuletzt bestätigt in BGH, Beschluss vom 22. September 2009 - Xa ZB 36/08

- Tz. 15 - Schwingungsdämpfer, abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de/entscheidungen).

Dr. Mayer

Werner

Gottstein

Musiol

Pr