Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 18.11.2009 – 20 W (pat) 337/05
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
18. November 2009
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 199 37 228
… 08.05
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 18. November 2009 durch den Vorsitzenden
Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, die Richterin Werner sowie die Richter
Dipl.-Ing. Gottstein und Dipl.-Ing. Musiol
beschlossen:
Das Patent 199 37 228 wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 6. August 1999 eingereichte Patentanmeldung, für die die koreanische
Unionspriorität mit dem Aktenzeichen 98-55772 (vom 17. Dezember 1998) in Anspruch genommen ist, hat das Deutsche Patent- und Markenamt das Patent mit
der Bezeichnung „Verfahren zum automatischen Einstellen eines Anzeigemodus
entsprechend einem gelieferten Programmhinweistyp“ erteilt. Das erteilte Patent
umfasst 6 Patentansprüche.
Die Patenterteilung wurde am 28. Oktober 2004 im Patentblatt veröffentlicht.
Gegen das Patent hat die I…
GmbH & Co. KG mit Schriftsatz vom 27. Januar 2005
(eingegangen am 27. Januar 2005 per Fax) Einspruch gegen die Erteilung des
Patents 199 37 228 erhoben.
Der Einspruch stützt sich auf die im § 21 (1) Nr. 1 PatG angegebenen Gründe. Der
angegriffene Patentgegenstand beruhe gegenüber dem Stand der Technik auf
keiner erfinderischen Tätigkeit nach § 4 PatG.
Die Einsprechende stützt ihren Einspruch auf die Druckschriften:
D1:
EN 300 468 V1.3.1 „Digital Video Broadcasting (DVB); Specification for
Service Information (SI) in DVB systems", herausgegeben von der ETSI
im Februar 1989, Seiten 1, 2, 3, 4, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 21, 22;
Femseh- und Kino-Technik, 51. Jahrgang Nr. 10/1997, Seiten 620 bis 630;
US 5,515,106 A
EP 0 790 738 A2
D2:
D3:
D4:
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden wird auf den Inhalt
der Akten verwiesen.
Die Einsprechende ist der Auffassung, dass sich der Patentgegenstand für den
Fachmann ohne Weiteres aus den Druckschriften D1 oder D2 erschließen lasse.
Insbesondere die Druckschrift D1 verweise bereits auf eine in einem Datenstrom
mitübertragene Serviceinformation in Form eines Descriptors für die Einstellung
eines Fernsehempfängers. Die automatische Einstellung eines Anzeigemodus
durch Auswertung eines in einem EPG-Signals enthaltenen Descriptors sei daher
dem Fachmann nahe gelegt.
Die Einsprechende beantragt daher,
das Patent 199 37 228 zu widerrufen.
Die Patentinhaberin widerspricht dem Vorbringen der Einsprechenden und vertritt
die Auffassung, dass der Patentgegenstand neu sei und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, da weder die Druckschrift D1 noch die Druckschriften D2
oder D3 ein Verfahren aufzeigen würden, mit dem durch Analysieren eines Bitstroms in einem Fernsehempfänger der Programmhinweistyp eines damit übertragenen Programmführers diskriminiert und in einem dazugehörigen Anzeigemodus
automatisch zur Anzeige gebracht werden könne.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent 199 37 228 aufrechtzuerhalten;
hilfsweise (Hilfsantrag 1):
Das Patent 199 37 228 beschränkt aufrechtzuerhalten auf der
Grundlage der nachstehenden Unterlagen:
Patentansprüche 1 bis 5, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,
Beschreibung und Zeichnungen Figuren 1a, 1b und 2 wie Patentschrift.
weiter hilfsweise (Hilfsantrag 2):
Das Patent 199 37 228 beschränkt aufrechtzuerhalten auf der
Grundlage der nachstehenden Unterlagen:
Patentanspruch 5, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,
Beschreibung und Zeichnungen Figuren 1a, 1b und 2 wie Patentschrift.
Der angegriffene Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
„1. Verfahren zum automatischen Einstellen eines Anzeigemodus
entsprechend einem gelieferten Programmhinweistyp in einem
digitalen Fernsehempfänger mit den Schritten:
(a) Analysieren (Schritt 20) eines Bitstroms, der wenigstens eine
Programmhinweisinformation enthält, und Diskriminieren
(Schritt 22, Schritt 23) eines Programmhinweistyps der in dem
Bitstrom enthaltenen Programmhinweisinformation, und
(b) Einstellen
(Schritt 24a, Schritt 24b) eines Anzeigemodus
entsprechend dem diskriminierten Programmhinweistyp als Anzeigemodus der empfangenen Programmhinweisinformation.“
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche wird auf die Patentschrift verwiesen.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 umfasst die Merkmale der Patentansprüche 1 und 2 gemäß Hauptantrag mit zusätzlichen Einfügungen.
Die nach Hilfsantrag 1 verteidigte Fassung des Patentanspruchs 1 lautet (mit zusätzlichen Gliederungszeichen, Änderungen gegenüber Patentanspruch 1 nach
Hauptantrag kursiv bzw. durchgestrichen):
„1. Verfahren zum automatischen Einstellen eines Anzeigemodus entsprechend einem gelieferten Programmhinweistyp in
einem digitalen Fernsehempfänger mit den Schritten:
(a) Analysieren (Schritt 20) eines Bitstroms, der wenigstens eine
Programmhinweisinformation, EPG, enthält, und Diskriminieren (Schritt 22, Schritt 23) eines Programmhinweistyps der in
dem Bitstrom enthaltenen Programmhinweisinformation, und
(b)
automatisches Einstellen (Schritt 24a, Schritt 24b) eines
Anzeigemodus entsprechend dem diskriminierten Programmhinweistyp als Anzeigemodus der empfangenen Programmhinweisinformation, und
(c)
automatisches
Anzeigen
der
empfangenen
Programmhinweisinformation in dem Anzeigemodus auf dem
Bildschirm des Fernsehempfängers, ohne dass der Benutzer
zu prüfen braucht, welcher Typ der Programmhinweisinformation momentan geliefert wird, wobei
(d)
im Schritt (a) eine Tabelle analysiert wird (Schritt 20), die in
dem Bitstrom enthalten ist und von einem Sender gelieferte
Serviceinformation (SDD) enthält, und ein Liefertyp der Programmhinweisinformation diskriminiert wird
(Schritt 22,
Schritt 23).“
Die im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 enthaltenen Änderungen sieht die
Patentinhaberin in den Abschnitten [0016] und [0020] in der Patentschrift als zur
Erfindung gehörig offenbart.
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche wird auf die in der mündlichen Verhandlung eingereichten Unterlagen verwiesen.
Mit Hilfsantrag 2 wird das Patent im Umfang des Patentanspruchs 5, eingereicht in
der mündlichen Verhandlung, verteidigt.
Die nach Hilfsantrag 2 geltende Anspruchsfassung umfasst demnach die Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1, an dessen Ende sich die nachfolgend aufgeführten Merkmale der Patentansprüche 3 und 5 nach Hilfsantrag 1 anschließen (mit eingefügten Gliederungszeichen):
„(e) bei dem der Programmhinweistyp in einen ersten Typ zum
Liefern von Programmhinweisinformation nach Kanälen und
Zeiten (Fig. 1A) für eine bestimmte Zeitspanne bezüglich in
dem Bitstrom enthaltener Programme und einen zweiten Typ
zum Liefern von derzeitiger Programmhinweisinformation und
folgender Programmhinweisinformation (Fig. 1B) nach jedem
Kanal bezüglich der Programme unterteilt wird,
(f) bei dem der erste Typ einen Zeitplan-Programmhinweistyp
und der zweite Typ Teinen Jetzt/Folgend-Programm-Hinweis
umfassen.“
II.
1. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig und führt zum Erfolg, da die Gegenstände der angegriffenen Patentansprüche 1 nach Haupt- und
2. Der Patentgegenstand betrifft ein Verfahren zum automatischen Einstellen eines Anzeigemodus bei einem digitalen Fernsehempfänger entsprechend einem
gelieferten Programmhinweistyp.
Bei der Übertragung digitaler Fernsehsignale ist es üblich, neben den eigentlichen
Fernsehsignalen auch Zusatzinformationen, wie Programmhinweisinformationen
für den Fernsehzuschauer zu übertragen. Diese Programmhinweisinformationen
werden aus dem übertragenen Bitstrom im Empfänger extrahiert und in einem
vorbestimmten Anzeigemodus dargestellt. In Abhängigkeit der in den Figuren 1A
und 1B der Patentschrift dargestellten bekannten übertragenen Programmhinweistypen erfolgt die Darstellung dabei entweder im Zeitplan-Anzeigemodus, in
dem die in verschiedenen Kanälen übertragenen Programme entsprechend ihrer
genauen zeitlichen Abfolge aufgelistet sind (vgl. Patentschrift, Fig. 1A), oder im
Jetzt/Folgend-Anzeigemodus, in dem nur eine Information über die in den verschiedenen Kanälen aktuell übertragenen Programme und die unmittelbar folgenden Programme bereitgestellt wird (vgl. Patentschrift Fig. 1B). Wenn nun ein digitaler Fernsehempfänger auf einen Programmhinweis-Anzeigemodus für einen bestimmten Programmhinweistyp voreingestellt ist, kann er Programmhinweise eines
anderen Anzeigetyps nicht oder nur nach Umwandlung darstellen (vgl. Patentschrift [0004]). Dieses Problem wird nach Angaben der Patentschrift dadurch gelöst, dass das mit der in einem Bitstrom enthaltenen Programmhinweisinformation
ein den Programmhinweistyp charakterisierende Signal, bspw. das den Programmhinweistyp kennzeichnende Bit vom Fernsehempfänger ausgewertet wird
und anschließend der Anzeigemodus auf den diskriminierten Programmhinweistyp
einstellt wird.
3. Das Streitpatent wendet sich in Übereinstimmung mit den Einspruchsbeteiligten bezüglich der anstehenden Fragen nach der Neuheit und dem Zugrundeliegen
einer erfinderischen Tätigkeit an einen Diplomingenieur (FH) der elektrischen
Nachrichtentechnik mit besonderen Kenntnissen auf dem Gebiet der digitalen
Rundfunk- und Fernsehübertragung, der mit der Übertragung und Darstellung von
elektronische Programmführern (EPG) befasst ist.
4. Zum Hauptantrag
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag mag zwar neu sein, er
beruht aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Fachartikel D2 befasst sich unter anderem mit der Problematik der Übertragung und Behandlung nicht-standardisierter Zusatzdaten, bspw. ein Programmführer wie der „Electronic Programm Guide“ (EPG), in einem DVB-Transportstrom
(vgl. S. 620, 1. Einleitung, rechte Spalte, Z.14 ff.). Aufbauend auf dem MPEG-2
Standard, der die Video- und Audio-Quellencodierung sowie das Multiplexing der
komprimierten Elementarströme zu einem Transportstrom mit einem oder mehreren Programmen regelt und bereits einfache Zusatzdaten (PSI) definiert, um einem Empfänger eine objektbezogene Decodierung zu ermöglichen, erlaubt DVB
durch Definition der so genannten SI (Service Informationen) auch die Übertragung weiterer rundfunkspezifischer und sendungsbegleitender Informationen (vgl.
S. 621, mittlere Spalte, 2. Absatz). Um den Inhalt der übertragenen Datenpakete
eindeutig zuordnen zu können, wird den einzelnen Datenpaketen ein Header vorangestellt (vgl. S. 622, rechte Spalte, letzter Absatz). In den Service Informationen
(SI) ist unter anderem auch eine Tabelle (EIT → Event Information Table)
implementiert, die Daten über den laufenden bzw. nächstfolgenden Beitrag enthält
(vgl. S. 626, Tabelle II, Tabelleneintrag EIT). Um Informationen über Sendungen
auch für einen längeren Zeitraum zu erhalten, können mehrere EIT´s gesendet
werden, welche die Basisdaten für einen elektronischen Programmführer (EPG)
liefern (vgl. S. 626, rechte Spalte, letzter Absatz), der dann am Bildschirm zur Anzeige gebracht werden kann.
Damit sind dem Fachmann alle notwendigen Mittel für das Erkennen und die Anzeige von Programmhinweisinformationen unterschiedlichen Typs eines elektronischen Programmführers im Sinne des Merkmals a) an die Hand gegeben.
Die Patentinhaberin gibt bezüglich der in der D2 beschriebenen Serviceinformationen zu bedenken, dass diese offensichtlich nicht für eine automatische Einstellung des Anzeigemodus der Dateninhalte eines „Electronic Program Guide“ verwendet würden. Die Einstellung des Anzeigemodus erfolge nach der D2 vielmehr
stets durch einen Eingriff des Nutzers mittels so genannter privater Zusatzdaten.
Diese Auffassung der Patentinhaberin wird vom Senat insofern geteilt, als unter
dem in der D2 verwendete Begriff „private Zusatzdaten“ eine vom Programmanbieter heruntergeladene und damit residente Software (S. 629, linke Spalte, letzter
Absatz) verstanden wird, mit der proprietäre Daten, respektive der EPG des Programmanbieters, in eine anzeigefähige Darstellung am Bildschirm umgewandelt
werden (vgl. S. 625, linke Spalte, erster Absatz, letzter Satz). Der Fachmann weiß
in diesem Zusammenhang zwar, dass diese Software, einmal implementiert, die
momentan empfangenen Programmhinweisdaten in einen zugeordneten Anzeigemodus ohne jeden Eingriff des Nutzers umsetzt. In diesem Zusammenhang ist
dem Fachmann aber durchaus auch bewusst, dass im Falle mehrerer Programmanbieter auch mehrere anbieterspezifische Dienstprogramme für die Umwandlung
der Programmhinweise in einem Fernsehempfänger im Fernsehgerät implementiert sein müssen, die dann durch den Nutzer entsprechend dem dazugehörigen
Anzeigemodus aktiv geschaltet werden müssen.
Demgegenüber wünscht sich aber der Nutzer, dass der digitale Fernsehempfänger die empfangenen Programmhinweisinformationen im Anzeigemodus automatisch anzeigt ohne dass er vorher prüfen muss, welcher Typ von Programmhinweisinformation gerade geliefert wird und er am digitalen Fernsehempfänger einen
dem Programmhinweistyp entsprechenden Anzeigemodus einstellen muss.
Veranlasst durch dieses Problem, das sich dem Nutzer in der Praxis von selbst
stellt, und sensibilisiert durch das in der D2 aufgezeigte Szenarium, wird der
Fachmann den bereits in der Normungsschrift D1 enthaltenen Vorschlag aufgreifen, eine automatische Konfiguration des digitalen Fernsehempfängers nach Auswertung der im Datenstrom ohnehin enthaltenen programmspezifischen Information vorzunehmen (vg. S. 10, erster Absatz). Er wird demzufolge die Einstellung
des dem jeweiligen Programmhinweistyp zugeordneten Anzeigemodus in einer für
den Nutzer komfortablen Weise dadurch automatisieren, dass der Empfänger den
Programmhinweistyp, wie in der D2 vorgeschlagen, anhand der mitübertragenen
Zusatzinformationen analysiert und in einem dem Programmhinweistyp zugeordneten Anzeigemodus am Bildschirm des Fernsehgeräts darstellt.
Damit ist der Fachmann bereits beim Verfahren nach dem Patentanspruch 1 nach
Hauptantrag angelangt.
Der Einwand der Patentinhaberin, das Verfahren nach dem angegriffenen Patentanspruch 1 erschließe sich dem Fachmann nur in rückschauender Sicht auf den
entgegengehaltenen Stand der Technik, kann nicht greifen. Denn für den Fachmann gehört es zu der üblichen Vorgehensweise, ausgehend von den Nutzerwünschen sich auf seinem einschlägigen Fachgebiet zu informieren und an einem
Stand der Technik zu orientieren, der geeignet ist, Lösungswege für ein gleich
gelagertes Problem aufzuzeigen. Da die Druckschriften D1 und D2 wie der angegriffene Patentgegenstand gleichermaßen die spezielle Thematik der Verarbeitung
von Serviceinformationen behandeln, die in einem übertragenen digitalen Fernsehsignal implementiert sind, steht es für den Senat außer Zweifel, dass sich der
Fachmann an diesem zum Prioritätszeitpunkt etablierten Wissensstand orientieren
wird. In Anbetracht der Tatsache, dass sich die Druckschrift D2 in Analogie zum
Streitpatent beispielhaft mit der Aufbereitung von Daten eines elektronischen Programmführers (EPG) und den damit verbundenen Darstellungsproblemen befasst
und die Druckschrift D1, die als Normungsvorgabe ohnehin dem stets präsenten
Wissen des Fachmanns zuzurechnen ist, bereits auf eine automatische Empfängereinstellung anhand der Analyse von in einem Bitstrom enthaltenen Programmdaten (vgl. S. 10, 1. Absatz) verweist, dürften die Druckschriften D1 und D2 dem
Fachmann im Hinblick auf eine planvolle und zielorientierte Lösung förmlich ins
Auge springen.
5. Zum Hilfsantrag 1
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1) enthält die Merkmale der Patentansprüche 1 und 2 nach Hauptantrag. Des Weiteren wurden die Programmhinweisinformation als „EPG“ und die Anzeige im Merkmal (b) als „automatisch“ konkretisiert.
Letzteres ist bereits durch die sich in der Anspruchsfassung wiederholenden Bezeichnungen vorgegeben und bringt in der Sache nichts Neues.
Bezüglich dem Verfahren nach den Merkmalen (a) und (b) wird daher vollinhaltlich
auf die Ausführungen unter 4. Bezug genommen.
Ausgehend von der Beschreibung und nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist der Senat davon überzeugt, dass das in den Patentanspruch 1 nach
Hilfsantrag 1 mitaufgenommene neu formulierte Merkmal (c) dahingehend zu verstehen ist, dass für eine Anzeige auf dem Bildschirm des Fernsehempfängers die
Programmhinweisinformationen automatisch in den dazugehörigen Anzeigemodus
gebracht wird, ohne dass der Benutzer zu prüfen braucht, welcher Typ der Programmhinweisinformation momentan geliefert wird.
Unter Zugrundelegung eines solchen Verständnisses des Merkmals (c) ergibt sich
für den Fachmann der Verfahrensablauf nach dem Merkmal (c) aus den vorangestellten Verfahrensabläufen nach den Merkmalen (a) und (b) quasi von selbst. Im
Übrigen handelt es sich hier um den Nutzerwunsch, der sich aus der Praxis ergibt
und dem lösenden Problem zugrunde liegt.
Wie unter 4. bereits erläutert, wird nach der Normungsschrift D1 die automatische
Konfiguration des Fernsehempfängers und damit letztendlich auch die automatische Einstellung des Anzeigemodus anhand einer im Bitstrom mitgelieferten Serviceinformation vorgenommen. Diese Serviceinformationen (SI) sind, wie aus dem
weiteren Kontext der D1, Seiten 10 bis 11 hervorgeht, stets mit entsprechenden
Tabellen verknüpft (vgl. hierzu einmal mehr auch D2, S. 626, Tabelle II, Tabelleneintrag EIT).
Damit ist auch das Merkmal (d) dem Fachmann bereits durch die D1 vorgegeben.
6. Zum Hilfsantrag 2
Auch die zusätzlichen Merkmale (e) und (f) können das Zugrundeliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht begründen, da sie sich für den Fachmann in Anwendung auf die zum Prioritätszeitpunkt unstrittig etablierten und bereitgestellten Programm-Tabellen in Form eines Zeitplan-Programmhinweistyps (vgl. Streitpatentschrift Fig. 1A) und eines Jetzt/Folgend-Programm-Hinweises (vgl. Streitpatentschrift Fig. 1B) zwanglos erschließen.
7. Da die Patentinhaberin die Aufrechterhaltung des Patents im Umfang der
vorliegenden Anspruchssätze begehrt und sich die Patentansprüche 1 nach
Haupt- und Hilfsanträgen 1) und 2) sich als nicht rechtsbeständig erweisen, ist das
Patent im vollem Umfang zu widerrufen (vgl. BGH GRUR 1997, 120, 122 - elektrisches Speicherheizgerät; BGHZ 173, 47 Tz. 22 - Informationsübermittlungsverfahren II; zuletzt bestätigt in BGH, Beschluss vom 22. September 2009 - Xa ZB 36/08
- Tz. 15 - Schwingungsdämpfer, abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de/entscheidungen).
Dr. Mayer
Werner
Gottstein
Musiol
Pr