Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 18.11.2009 – 7 W (pat) 373/05
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
7 W (pat) 373/05 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 198 53 711
… 08.05
…
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
18. November 2009 durch den Richter Dipl.-Ing. Frühauf als Vorsitzenden sowie
die Richter Dipl.-Ing. Univ. Harrer, Schwarz und Dipl.-Ing. Hilber
beschlossen:
Das Patent 198 53 711 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt
aufrecht erhalten:
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Patentansprüche 1 und 2 laut Anlage Pb2 zum Schriftsatz
vom 17. November 2009 (Bl. 113 GA),
geänderte Beschreibung laut Anlage Pb1 zum Schriftsatz
vom 17. November 2009 (Bl. 106 bis 109 GA) unter Einfügung des Absatzes [0006a] laut Anlage P3 des Schriftsatzes
vom 10. November 2009 (Bl. 80 GA),
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Zeichnungen gemäß erteiltem Patent.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 2. Juni 2005 veröffentlichte Erteilung des Patents 198 53 711 mit
der Bezeichnung "Hydropneumatischer Druckübersetzer" ist Einspruch erhoben
worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt,
dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei.
Die Einsprechende beruft sich auf den Stand der Technik gemäß den Patentdokumenten
1.
2.
DE 2 001 387 A1
DE 44 45 011 A1
3. WO 93/15323 A1
4.
5.
6.
7.
DE 28 34 895 A1
DE 40 22 159 A1
DE 40 29 138 C2
EP 0 577 955 B1,
von welchen die unter 1., 2. und 6. genannten Dokumente bereits im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt berücksichtigt worden waren.
Die Einsprechende macht geltend, dass die Erfindung nach Anspruch 1 des erteilten Patents nicht neu sei, nicht die erforderliche erfinderische Tätigkeit aufweise
und im Übrigen das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbare, dass ein Fachmann sie ausführen könne.
In einer Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2009, die der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 18. November angefügt wurde, hat der erkennende Senat
den Beteiligten mitgeteilt, dass nach vorläufiger Einschätzung des Sachverhalts
der Einspruch zumindest hinsichtlich der erteilten Ansprüche 1 und 2 begründet
sein dürfte, bei Änderung des Patentbegehrens aber eine beschränkte Aufrechterhaltung nicht gänzlich ausgeschlossen erscheine.
Hierauf hat die Patentinhaberin mit Schriftsätzen vom 10. und 17. November 2009
neue Patentansprüche und eine neue Patentbeschreibung eingereicht und erklärt,
dass sie das Patent mit den neuen Unterlagen nur noch beschränkt verteidige.
Mit Schriftsatz vom 16. November 2009 hat die Einsprechende mitgeteilt, dass sie
gegen das Vorbringen der Patentinhaberin keine zusätzlichen Einwendungen
mehr erhebe und dass sie an der anberaumten mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
das Patent 198 53 711 zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
das Patent 198 53 711 mit den am 17. November 2009 eingegangenen Unterlagen (Anlagen P1b, P2b) beschränkt aufrecht zu erhalten.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
Hydropneumatischer Druckübersetzer
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in Gestalt eines Zylinders (20) mit
einem pneumatisch betätigbaren Übersetzungskolben (21),
an dem ein Tauchkolben (22) angeordnet ist,
einem Ölspeicherraum (4) für Hydraulikflüssigkeit, der durch
einen Ölspeicherraumkolben (5) begrenzt ist,
einem mit Hydraulikflüssigkeit gefüllten Arbeitsraum (3), in
dem ein Arbeitskolben (7) beweglich angeordnet ist, der
pneumatisch in einem Eilhub und nachfolgend hydraulisch in
einem Krafthub betätigbar ist,
einer hydraulischen Verbindung zwischen Ölspeicherraum
(4) und Arbeitsraum (3), die vor dem Krafthub offen und beim
Krafthub durch den Tauchkolben (22) verschlossen ist,
dadurch gekennzeichnet,
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dass außerhalb des Zylinders (20) des Druckübersetzers ein
Hydraulikflüssigkeit speichernder Ausgleichsspeicherraum
(1) mit einem in seinem Inneren frei beweglichen, radial
abgedichteten Ausgleichskolben (2) angeordnet ist,
dass der Arbeitsraum (3) mit dem Ausgleichsspeicherraum
(1) hydraulisch verbunden ist,
dass vor dem Krafthub die Hydraulikflüssigkeit aus dem
Ölspeicherraum (4) in den Arbeitsraum (3) strömt und der
Ausgleichskolben (2) in die Endlage zurückgedrückt wird und
dass durch die zwischen dem Arbeitsraum (3) und dem
Ausgleichsspeicherraum (1) bestehende Verbindung die
Hydraulikflüssigkeit - zur Herstellung eines Druckausgleichs
im Arbeitsraum (3) - strömen kann.
Dem Anspruch 1 nachgeordnet ist der geltende Anspruch 2, der lautet:
Hydropneumatischer Druckübersetzer nach Anspruch 1, dadurch
gekennzeichnet, dass der mit dem Arbeitsraum (3) verbundene
Ausgleichsspeicherraum (1) eine Berstsicherung enthält.
II.
Der Senat ist für die Entscheidung im vorliegenden Einspruchsverfahren auch
nach der - mit Wirkung vom 1. Juli 2006 erfolgten - Aufhebung der Übergangsvorschriften des § 147 Abs. 3 PatG noch auf Grund des Grundsatzes der "perpetuatio
fori" gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO analog i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG zuständig
(vgl. BGH GRUR 2009, 184, 185 - Ventilsteuerung; GRUR 2007, 862 f. - Informationsübermittlungsverfahren II).
III.
Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig. Er ist insoweit begründet, als er zu einer Beschränkung des Streitpatents geführt hat.
Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt in der beschränkt verteidigten
Fassung der Patentansprüche vom 17. November 2009 eine patentfähige Erfindung i. S. d. §§ 1 bis 5 PatG dar.
Die geltenden Patentansprüche sind zulässig. Ihre Merkmale sind - unstreitig - in
der Streitpatentschrift sowie in den ursprünglichen Unterlagen offenbart.
Die Lehre des beschränkt verteidigten Anspruchs 1 ist ausführbar. Das hat die
Einsprechende auch nicht in Zweifel gezogen.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Keiner der in den entgegengehaltenen Druckschriften beschriebenen Druckübersetzer weist sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 auf.
Als hier zuständiger Fachmann ist ein Fachhochschul-Ingenieur des allgemeinen
Maschinenbaus anzusehen, der auf dem Fachgebiet der Hydraulik und Pneumatik
tätig ist und besondere Erfahrung bei der Entwicklung von hydropneumatischen
Antrieben für Werkzeuge, darunter auch hydropneumatische Druckübersetzer,
aufweist.
In der geltenden Beschreibung des Streitpatents vom 17. November 2009 ist als
Aufgabe der Erfindung angegeben, einen gattungsgemäßen Druckübersetzer so
fortzubilden, dass bei einfacher Montierbarkeit ein störungsfreier Betrieb gewährleistet ist (S. 2 Abs. [0007]). Nach Absatz [0005] werde bei bekannten Druckübersetzern der Betrieb durch ein Aufschäumen des Hydrauliköls gestört, das auf
Entstehung von Unterdruck im ölgefüllten Arbeitsraum zurückzuführen sei.
Um die Entstehung des Unterdrucks zu vermeiden, wird erfindungsgemäß der ölgefüllte Arbeitsraum kurzfristig aus einem externen Ausgleichsspeicherraum, der
einen frei beweglichen Ausgleichskolben aufweist, mit Öl versorgt. Die Patentinhaberin hat im Schriftsatz vom 20. Oktober 2009 ausgeführt, dass dazu beide Ölräume über eine Leitung direkt miteinander kommunizierten, so dass während
einer Sogphase im Arbeitsraum ein Druckausgleich über den - während dieser
Phase etwa Normal- bzw. Umgebungsdruck aufweisenden - Ausgleichsspeicherraum stattfinde. Da dieser Druckausgleich nur erforderlich sei, wenn das Tauchkolbenende den Ölspeicherraum vom Arbeitsraum getrennt habe, wisse der Fachmann, dass die Verbindung zwischen dem Arbeitsraum und dem Ausgleichsspeicherraum für das Ansaugen von Öl immer offen sein müsse.
Der geltende Anspruch 1 geht nunmehr von einem Stand der Technik aus, der aus
EP 0 577 955 (D7) bekannt ist. D7 zeigt und beschreibt einen hydropneumatischen Druckübersetzer (Figur 1 i. V. m. Sp. 4 Z. 4 ff.) in zylindrischer Bauform,
der alle Merkmale des Oberbegriffs des geltenden Anspruchs 1 des Streitpatents
umfasst.
Der bekannte Druckübersetzer weist einen pneumatisch betätigbaren Übersetzungskolben (Antriebskolben 14) auf, an dem ein Tauchkolben (15) befestigt ist
(Sp. 4 Z. 30 - 34). In dem zylindrischen Gehäuse ist ferner ein Ölspeicherraum (9)
für Hydraulikflüssigkeit angeordnet, der axial durch einen Ölspeicherraumkolben
(11) und eine Wand des Gehäuses (3) begrenzt wird (Sp. 4 Z. 21 - 30). Durch eine
zentrale Axialbohrung des Speicherkolbens (11) hindurch taucht der Tauchkolben
in den Ölspeicherraum (9) ein (Sp. 4 Z. 34 - 36). Des Weiteren ist in dem Druckübersetzer ein mit Hydraulikflüssigkeit gefüllter Arbeitsraum (1) ausgebildet, in
dem ein Arbeitskolben (2) axial beweglich angeordnet ist (Sp. 4 Z. 4 - 8), wobei
zwischen dem Arbeitsraum (1) und dem Ölspeicherraum (9) eine hydraulische
Verbindung (Bohrung 17) vorgesehen ist, die durch pneumatische Betätigung des
Tauchkolbens (15) verschließbar ist, wodurch im Arbeitsraum (1) der hydraulische
Druck erhöht und ein Krafthub des Arbeitskolbens ausgelöst wird (Sp. 4 Z. 42 -
Sp. 5 Z. 2). Damit ist auch das Oberbegriffsmerkmal erfüllt, dass die hydraulische
Verbindung vor dem Krafthub offen ist und beim Krafthub durch den Tauchkolben
verschlossen ist. Der Arbeitskolben (2) ist zugleich mit einem radial abgedichteten
Pneumatikkolben (Scheibenkolben 5) ausgestattet, der über Pneumatikräume (7,
8) mit Druckluft beaufschlagt werden kann. Hierdurch kann der Arbeitskolben vor
dem hydraulischen Krafthub einen pneumatisch bewirkten Eilhub ausführen (Sp. 4
Z. 10 - 20), mit dem eine schnelle Anlage des Arbeitskolbens an z. B. ein zu bearbeitendes Werkstück erreichbar ist. Damit ist aus D7 auch das Merkmal bekannt, dass der Arbeitskolben pneumatisch in einem Eilhub und nachfolgend hydraulisch in einem Krafthub betätigbar ist.
Ein außerhalb des Zylinders des Druckübersetzers angeordneter, eine Hydraulikflüssigkeit speichernder und mit dem Arbeitsraum stets hydraulisch verbundener
Ausgleichsspeicherraum, mit einem in seinem Inneren frei beweglichen, radial
abgedichteten Ausgleichskolben, der vor dem Krafthub, also bevor der Ölspeicherraum durch den Tauchkolben von dem Arbeitsraum getrennt wird, in seine
Endlage zurück gedrückt wird, ist der Schrift D7 jedoch nicht zu entnehmen. Somit
offenbart D7 keines der zur Lösung der Aufgabe im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 angegebenen Merkmale.
Diese Lösungsmerkmale sind dem Fachmann auch nicht durch D7 oder die übrigen Entgegenhaltungen nahe gelegt.
Die D7 kennzeichnet insoweit den nächstkommenden Stand der Technik, als in ihr
auch die dem Streitpatent zugrunde liegende Problematik des Auftretens störender Unterdrücke bei Druckübersetzern angesprochen und gelöst ist (Sp. 1
Z. 46 bis Sp. 2 Z. 16). Nach D7 wurde jedoch die Lösung des Problems - abweichend von der nach Streitpatent - dadurch erreicht, dass in beiden Hubrichtungen
der Gefahr eines Unterdrucks im Arbeitsraum durch Druckausgleich aufgrund des
Ansaugens von Öl aus dem (einzigen) Ölspeicherraum (9) begegnet wird. Dazu ist
zwischen dem Arbeitsraum (1) und dem Ölspeicherraum (9), parallel zur durch
den Tauchkolben (15) versperrbaren hydraulischen Verbindung (17), ein Verbindungskanal (19) angeordnet, in der sich ein in Richtung Arbeitsraum öffnendes
und in Richtung Ölspeicherraum sperrendes Rückschlagventil (21) befindet. Treten während des Krafthubs, also bei durch den Tauchkolben versperrter Verbindungsbohrung (17), aufgrund einer vorauseilenden Bewegung des Arbeitskolbens
(2) Unterdrücke im Arbeitsraum auf, werden diese durch nachströmendes Öl über
den Verbindungskanal (19) mit dem Rückschlagventil (21) ausgeglichen. Dabei
erhöht sich das Ölvolumen im Arbeitsraum (1), so dass bei weiterem Krafthub
durch den Tauchkolben ein um die nachgesaugte Ölmenge veränderter Arbeitsweg entsteht. Dies wird beim erfindungsgemäßen Druckverstärker aufgrund des
separaten, (zweiten) mit dem Arbeitsraum unversperrbar verbundenen Ausgleichsspeicherraums vermieden.
Eine Anregung zu dieser erfindungswesentlichen Maßnahme liefern auch nicht die
übrigen Entgegenhaltungen. Keine dieser Druckschriften befasst sich überhaupt
mit dem Problem der Vermeidung eines Unterdrucks im Arbeitsraum des Druckverstärkers, so dass der Fachmann sich von diesen Druckschriften schon von daher keine Lösungsvorschläge erwarten konnte.
Die Schrift WO 93/15323 A1 (D3) beschreibt einen Druckverstärker, der große
Übereinstimmung mit dem nach D7 hat (Fig. 1 und Beschreibung S. 6 Abs. 3 bis
S. 8 Abs. 2), jedoch nicht den aus D7 bekannten Verbindungskanal mit Rückschlagventil zum Nachsaugen von Öl aus dem Ölspeicherraum bei Unterdruck im
Arbeitsraum, geschweige denn einen separaten Druckausgleichsspeicherraum
aufweist. Diese Schrift befasst sich im Wesentlichen mit Möglichkeiten zur Messung des Drucks im Arbeitsraum des Druckverstärkers.
Den
bekannten Druckübersetzern
nach DE 2 001 387 A1 (D1)
und
DE 40 22 159 A1 (D5) fehlen separate Druckausgleichsspeicher außerhalb des
Druckübersetzer-Gehäuses.
Ein Druckausgleichsspeicher im Sinne der Lehre des verteidigten Anspruchs 1,
der in druckausgleichender hydraulischer Verbindung mit dem Arbeitsraum steht,
liegt auch bei dem Druckverstärker nach DE 44 45 011 A1 (D2) nicht vor. Zwar ist
dort in einer Ausführungsform (Fig. 2) ein außerhalb des Zylinders angeordneter
Ölspeicherraum (124) vorgesehen. Dieser entspricht seiner Funktion nach jedoch
dem Ölspeicherraum, der im geltenden Anspruch 1 nach Streitpatent im Oberbegriff aufgeführt ist.
In der DE 28 34 895 A1 (D4) ist eine hydraulische Formschließvorrichtung für
Spritzgießmaschinen beschrieben, bei der ein hydraulischer Druckübersetzer (4,
5, 6, 7) zur Erzeugung eines Schließdrucks auf einen Schließkolben (2) bzw. Arbeitskolben im (Arbeits-) Raum hinter einem Schließzylinder zum Einsatz kommt.
Der Druckübersetzer ist in einem Nachsaugöltank (9) angeordnet, der zugleich
einen Ölspeicherraum und - bezüglich des Druckübersetzers - einen Ausgleichsspeicherraum bildet. Weder ist der Arbeitskolben (Schließkolben 2) zum Zwecke
der Bewirkung eines Eilhubs pneumatisch betätigbar, noch enthält der Ausgleichsspeicherraum (Nachsaugöltank 9) in seinem Inneren einen frei beweglichen Kolben. Im Falle des Krafthubs des Druckübersetzers zur Schließdruckerzeugung ist
überdies keine hydraulische Verbindung zwischen dem Arbeitsraum (8) und dem
Ausgleichsspeicherraum (9) vorhanden.
Bei
der
fluidangetriebenen Vorrichtung
zur Kraftverstärkung
nach
DE 40 29 138 C2 (D6), vgl. insbesondere Figuren 3 und 11 und zugehörige Beschreibung, ist ein durch einen schwimmenden Kolben (132) begrenzbarer Ölspeicherraum (152) vorhanden, der mit einem Nachfüllbehälter (94) hydraulisch
verbunden ist, wobei in der Verbindungsleitung ein in Richtung Ölnachfüllbehälter
sperrendes Rückschlagventil (96) angeordnet ist. Zur Erzeugung eines Krafthubs
taucht das untere Ende eines pneumatisch betätigbaren Tauchkolbens (110) in
eine Bohrung (78), die Teil eines Arbeitsraumes (78, 168, 174, 236) mit einem
Arbeitskolben (184, 46) ist, ein, wodurch der Ölspeicherraum vom Arbeitsraum
getrennt und ein Anstieg des Drucks im Arbeitsraum bewirkt wird. (Fig. 3, Sp. 5
Z. 67 bis Sp. 6 Z. 68; Fig. 11 i. V. m. Sp. 11 Z. 21 bis Sp. 12 Z. 37) . Ein externer
Druckausgleichsspeicher, der stets mit dem Arbeitsraum (Fig. 11, BZ 78, 236)
hydraulisch verbunden ist, ist nicht beschrieben.
Nach alledem ist der Druckübersetzer nach dem verteidigten Anspruch 1 des
Streitpatents patentfähig und mit ihm der nach dem geltenden Anspruch 2, der
eine vorteilhafte Weiterbildung des Druckübersetzers nach Anspruch 1 betrifft.
Frühauf
Harrer
Schwarz
Hilber
Hu