Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 25.11.2009 – 7 W (pat) 315/06

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

25. November 2009

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 10 2004 020 446

… 08.05

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 25. November 2009 durch den Richter Dipl.-Ing.

Frühauf als Vorsitzenden und die Richter Schwarz, Dipl.-Ing. Hilber und Dipl.-Ing.

Schlenk

beschlossen:

Das Patent 10 2004 020 446 wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Gegen das Patent 10 2004 020 446 mit der Bezeichnung

Zylinderkopfdichtung für Brennkraftmaschinen,

dessen Erteilung am 10. November 2005 veröffentlicht worden ist, hat die Einsprechende am 10. Februar 2006 Einspruch erhoben.

Sie macht u. a. geltend, dass der Gegenstand des Streitpatents gegenüber dem

Stand der Technik nicht patentfähig sei.

Die Einsprechende verweist neben der bereits im Prüfungsverfahren vor dem

Deutsche Patent- und Markenamt berücksichtigten Druckschrift

US 6 530 575 B2 (D4)

zusätzlich u. a. auf folgende Druckschrift

EP 1 184 608 A2 (D1).

Die Einsprechende stellt den Antrag,

das Patent 10 2004 020 446 zu widerrufen.

Die Patentinhaberin, die der Einsprechenden in allen Punkten widerspricht und

neue Patentansprüche 1 bis 15 (Hauptantrag) sowie hilfsweise neue Patentansprüche 1 bis 15 nach Hilfsantrag 1 und neue Patentansprüche 1 bis 14 nach

Hilfsantrag 2 eingereicht hat, stellt den Antrag,

das Patent 10 2004 020 446 mit den Patentansprüchen 1 bis 15

laut der als "Hauptantrag" bezeichneten Anlage zum Schriftsatz

vom 2. Oktober 2009 (Bl. 101 bis 103 GA) sowie mit der Beschreibung und den Zeichnungen laut erteiltem Patent beschränkt aufrechtzuerhalten.

Hilfsweise beantragt sie,

1. Hilfsantrag

das Patent 10 2004 020 446 mit den Patentansprüchen 1 bis 15 laut

der als "Hilfsantrag 1" bezeichneten Anlage zum Schriftsatz vom

2. Oktober 2009 (Bl. 104 bis 106 GA) sowie mit der Beschreibung

und den Zeichnungen laut erteiltem Patent beschränkt aufrechtzuerhalten.

2. Hilfsantrag

das Patent 10 2004 020 446 mit den Patentansprüchen 1 bis 14 laut

der als "Hilfsantrag 2" bezeichneten Anlage zum Schriftsatz vom

2. Oktober 2009 (Bl. 107 bis 109 GA) sowie mit der Beschreibung

und den Zeichnungen laut erteiltem Patent beschränkt aufrechtzuerhalten.

Die geltenden Patentansprüche 1 nach Hauptantrag sowie nach Hilfsantrag 1 und

Hilfsantrag 2 lauten:

Hauptantrag

1. Zylinderkopfdichtung für Brennkraftmaschinen, mit einer metallischen Trägerplatte (2), in welcher Durchgangsbereiche (3, 4)

für gasförmige und flüssige Medien sowie Schraubendurchgangslöcher (5) eingebracht sind, wobei die Trägerplatte (2, 2´) aus

einer Leichtmetalllegierung besteht, die Trägerplatte außerhalb

der Durchgangsbereiche für die gasförmigen Medien (3) zumindest im Bereich einer ihrer Dichtflächen (12, 13, 12´, 13´) Prägebereiche (10, 11, 16, 17, 25, 26, 34, 35) aufweist, die mit einem

Elastomermaterial durch Siebdrucken zumindest partiell ausgefüllt

sind,

dadurch gekennzeichnet, dass der jeweilige brennraumseitige

Funktionsbereich (6) der Zylinderkopfdichtung (1) aus einem von

dem Material der Trägerplatte (2, 2´) abweichenden Material, insbesondere Federstahl, hergestellt ist und dass Profile (14, 15, 14´,

15´) im Verlauf des Aushärtevorganges im Elastomermaterial (7,

8, 9, 27, 33) der Trägerplatte (2, 2´) eingebracht werden.

Hilfsantrag 1

1. Zylinderkopfdichtung für Brennkraftmaschinen, mit einer metallischen Trägerplatte (2), in welcher Durchgangsbereiche (3, 4) für

gasförmige und flüssige Medien sowie Schraubendurchgangslöcher (5) eingebracht sind, wobei die Trägerplatte (2, 2´) aus einer

Leichtmetalllegierung besteht, die Trägerplatte außerhalb der

Durchgangsbereiche für die gasförmigen Medien (3) zumindest im

Bereich einer ihrer Dichtflächen (12, 13, 12´, 13´) Prägebereiche

(10, 11, 16, 17, 25, 26, 34, 35) aufweist, die mit einem Elastomermaterial durch Siebdrucken zumindest partiell ausgefüllt sind,

dadurch gekennzeichnet, dass der jeweilige brennraumseitige

Funktionsbereich (6) der Zylinderkopfdichtung (1) aus einem von

dem Material der Trägerplatte (2, 2´) abweichenden Material, nämlich Federstahl, hergestellt ist und dass Profile (14, 15, 14´, 15´) im

Verlauf des Aushärtevorganges im Elastomermaterial (7, 8, 9, 27,

33) der Trägerplatte (2, 2´) eingebracht werden.

Hilfsantrag 2

1. Zylinderkopfdichtung für Brennkraftmaschinen, mit einer metallischen Trägerplatte (2), in welcher Durchgangsbereiche (3, 4) für

gasförmige und flüssige Medien sowie Schraubendurchgangslöcher (5) eingebracht sind, wobei die Trägerplatte (2, 2´) aus einer

Leichtmetalllegierung besteht, die Trägerplatte außerhalb der

Durchgangsbereiche für die gasförmigen Medien (3) zumindest im

Bereich einer ihrer Dichtflächen (12, 13, 12´, 13´) Prägebereiche

(10, 11, 16, 17, 25, 26, 34, 35) aufweist, die mit einem Elastomermaterial durch Siebdrucken zumindest partiell ausgefüllt sind,

dadurch gekennzeichnet, dass der jeweilige brennraumseitige

Funktionsbereich (6) der Zylinderkopfdichtung (1) aus einem von

dem Material der Trägerplatte (2, 2´) abweichenden Material, insbesondere Federstahl, hergestellt ist, dass Profile (14, 15, 14´,

15´) im Verlauf des Aushärtevorganges im Elastomermaterial (7,

8, 9, 27, 33) eingebracht werden, und dass die Profile (14, 15) rippenartig mit dreieckigem Querschnitt ausgebildet sind.

Gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag 1 sind die jeweils geltenden Patentansprüche

2 bis 15, nach Hilfsantrag 2 sind die darauf rückbezogenen Patentansprüche 2 bis

14 auf die weitere Ausgestaltung des Gegenstandes nach dem jeweils geltenden

Patentanspruch 1 gerichtet. Zum Wortlaut dieser Ansprüche wird auf die Akte verwiesen.

Nach Abs. [0009] der Patentschrift liegt dem Streitpatentgegenstand die Aufgabe

zugrunde,

eine gattungsgemäße Zylinderkopfdichtung dahingehend weiterzubilden, dass sie einerseits universell einsetzbar ist und andererseits dem Problem der Kriechströme bei unterschiedlichen Materialien der Brennkraftmaschine entgegenwirkt.

II.

1.

Der Senat ist für die Entscheidung im vorliegenden Einspruchsverfahren

auch nach der - mit Wirkung vom 1. Juli 2006 erfolgten - Aufhebung der

Übergangsvorschriften des § 147 Abs. 3 PatG noch auf Grund des Grundsatzes der "perpetuatio fori" gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO analog i. V. m.

§ 99 Abs. 1 PatG analog zuständig (vgl. BGH, GRUR 2009, 184, 185 - Ventilsteuerung; GRUR 2007, 862 f. - Informationsübermittlungsverfahren II).

2.

Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig. Er ist auch begründet.

3.

Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt weder in der Fassung des

Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag noch nach dem Wortlaut der Patentansprüche 1 nach Hilfsantrag 1 oder Hilfsantrag 2 eine patentfähige Erfindung

Der zuständige Fachmann ist ein Maschinenbau-Ingenieur mit langjähriger

Erfahrung bei der Entwicklung von Zylinderkopfdichtungen für Brennkraftmaschinen.

3.1 Zum Hauptantrag

Der Gegenstand des zulässigen Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag mag

neu sein, er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Aus der Druckschrift EP 1 184 608 A2 (D1) ist ein Gegenstand mit den im

Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag genannten gegenständlichen Merkmalen zu entnehmen. Die D1 zeigt eine Zylinderkopfdichtung für Brennkraftmaschinen (Abs. [0029]: …cylinder-head

gasket 1 that is adapted in a way squeezed between mating surfaces 8, 9 of

a cylinder block 27 and a cylinder head 28 of an engine...), mit einer metallischen Trägerplatte (Übergang Sp. 6/Sp. 7: flat metallic sheet 2), in welcher Durchgangsbereiche (Abs. [0029]: combustion hole 3, water hole 4) für

gasförmige und flüssige Medien sowie Schraubendurchgangslöcher (bolt hole 6) eingebracht sind, wobei die Trägerplatte (2) aus einer Leichtmetalllegierung besteht (Sp. 9, Z. 7 - 9: sheet 2… made of any one of steel,

stainless steel, aluminum, aluminum alloy…), die Trägerplatte (2) außerhalb

der Durchgangsbereiche (2a) für die gasförmigen Medien (3) zumindest im

Bereich einer ihrer Dichtflächen (opposite sides 12) Prägebereiche (recess

10, 11) aufweist, die mit einem Elastomermaterial (elastic sealing member

15, 16) zumindest partiell ausgefüllt sind (vergl. Detaildarstellung Fig. 2).

Darüber hinaus ist im Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1 neben

den gegenständlichen Merkmalen angegeben, dass die Prägebereiche durch

Siebdrucken mit dem Elastomermaterial zumindest partiell ausgefüllt sind.

Auch dieses Verfahrensmerkmal, das nicht zu einem körperlich-strukturellen

Merkmal der beanspruchten Zylinderkopfdichtung selbst beiträgt, da an der

fertigen Dichtung nicht erkannt werden kann, durch welche Art von Verfahren

das Elastomermaterial aufgetragen worden ist, ist aus der D1 in Zusammenhang mit der daraus bekannten Dichtung entnehmbar (Patentanspruch 12

und Abs. [0023]: …elastic sealing member is adhered to the recess by using

at least any way of printing, …), da Siebdruck für die Applikation von Elastomermaterial auf Zylinderkopfdichtungen die vorherrschende Drucktechnik

darstellt.

Das erstgenannte kennzeichnende Merkmal des Patentanspruchs 1 gemäß

Hauptantrag, wonach der jeweilige brennraumseitige Funktionsbereich der

Zylinderkopfdichtung aus einem von dem Material der Trägerplatte abweichenden Material hergestellt ist, betrifft die Ausgestaltung des bei einer Zylinderkopfdichtung durch die Brennraumtemperatur und die wechselnden

Drücke im Brennraum höchst beanspruchten Bereichs, der hierauf abgestimmte Maßnahmen verlangt. Dies trifft insbesondere für den Fall zu, wenn,

wie der Oberbegriff des Patentanspruchs 1 angibt, bei einer Zylinderkopfdichtung die Trägerplatte aus einer Leichtmetalllegierung bestehen soll und

in diesem Zusammenhang ein schnelles Verspröden einer bis an die Brennraumöffnung ungeschützt heranreichenden und allein aus einer Leichtmetalllegierung bestehenden Dichtung im Verlauf des Motorbetriebs zu befürchten

ist, wie es von der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung dargelegt

wurde.

Dass der Brennraumbereich der Zylinderkopfdichtung eine besondere Aufmerksamkeit des Konstrukteurs erfordert, wird auch in der D1 z. B. durch die

Angaben in den Abs. [0030], [0039] bis [0042] sowie [0045] und durch die

darauf gerichteten Einzellösungen (corrugated bead 5 in Fig. 3, corrugated

bead 36, folded construction 37 in Fig. 4, hollowed bulge 45 in Fig. 5,

grommet 56 in Fig. 6 und gasket 60 mit major sealing means 62 in Form von

three sheets of stainless steel in Fig. 7 und 8) hervorgehoben. Die Ausbildung des Brennraumbereiches, in der D1 als inside area 2a bezeichnet, wird

dabei von der Ausbildung der Elastomerdichtung im übrigen Dichtungsbereich, dort outside area 2b genannt (entspricht dem in hierzulande in der

Fachwelt gebräuchlichen "Hinterland"), unterschieden und als eigene Problemzone betrachtet.

Der Fachmann wird die Darstellung der Zylinderkopfdichtung der Fig. 6 der

D1 so verstehen, dass neben dem durch die Verdickung der Dichtung im direkten Brennraumbereich durch den Ring 56 eintretenden erhöhten Abdichteffekt dieser Ring auch den im Vergleich zum "Hinterland" höheren Anforderungen gegenüber Temperatur- und Druckbelastungen gerecht werden

muss, was implizit bedeutet, dass der Ring aus höherwertigem Material sein

muss, als das Material für den übrigen, schwächer belasteten Bereich der

Dichtung. Damit wird der Fachmann diese Darstellung im Sinne des ersten

kennzeichnenden Merkmals deuten, nämlich, dass der brennraumseitige

Funktionsbereich der bekannten Zylinderkopfdichtung aus einem von dem

Material der Trägerplatte abweichenden Material hergestellt ist. Wie in der

Fig. 2 der Streitpatentschrift ist beim Gegenstand der D1 in deren Fig. 6 der

Ring 56 resp. der brennraumseitige Funktionsbereich gegenüber der Trägerplatte mit einer unterscheidbaren Schraffur dargestellt. Auf dem betreffenden

Fachgebiet werden Ringe wie der Ring 56 der D1 mit dem Fachbegriff "Feuerring" belegt.

Im Zusammenhang mit dem genannten brennraumseitigen Funktionsbereich

der Zylinderkopfdichtung, der nach Maßgabe der Lehre des Patentanspruchs 1 mit einem von dem Material der Trägerplatte abweichenden Material hergestellt sein soll, wird jedoch nur in fakultativer Weise der Hinweis

auf Federstahl als (geeignetes) Material ("insbesondere Federstahl") für diesen Bereich hinzugefügt. Dieses für die Lehre des Hauptanspruchs des

Hauptantrages damit als nicht erforderlich anzusehendes Teilmerkmal bleibt

deshalb für die Beurteilung der Patentfähigkeit unbeachtlich.

Das zweite kennzeichnende Merkmal, wonach Profile im Verlauf des Aushärtevorganges im Elastomermaterial der Trägerplatte eingebracht werden,

gibt einen Verfahrensschritt an, mit dem das im Oberbegriff genannte, dort

durch das Applikationsverfahren - Siebdrucken - beschriebene Befüllen der

Prägebereiche mit Elastomermaterial diesem Verfahrensschritt nachfolgend,

nämlich im Verlauf des Aushärtevorgangs, Profile eingebracht werden sollen.

Auch hierzu gilt, dass das vorgenannte kennzeichnende Verfahrensmerkmal

nicht zu einem körperlich-strukturellen Merkmal der beanspruchten Zylinderkopfdichtung selbst beiträgt, da an der fertigen Dichtung nicht erkannt werden kann, wann (und wie) die Profile in das Elastomermaterial eingebracht

wurden.

Abgesehen davon liegt bei der mit den übrigen Merkmalen des Patentanspruchs 1 zu beschreibenden Zylinderkopfdichtung zwischem Bedrucken der

Trägerplatte mit Elastomermaterial und dem Einbau der Dichtung üblicherweise der Aushärtevorgang.

Das auf die tatsächlich greifbare körperliche Ausbildung und um das auf eine

zeitliche Einordnung gerichtete Verfahrensmerkmal reduzierte zweite kennzeichnende Merkmal gibt lediglich an, dass in das Elastomermaterial der Trägerplatte Profile eingebracht werden sollen.

Dass es im Zusammenhang mit dem in einen Prägebereich einer Zylinderkopfträgerplatte eingebrachten Elastomermaterial auf die Ausbildung z. B.

eines bestimmten (Querschnitt-) Profils im Material in Abstimmung mit dem

Prägequerschnitt ankommt, um eine hinreichende Dichtungsqualität einzustellen, geht bereits aus der D1 hervor. Wie die Fig. 2 dieser Druckschrift

zeigt und in Abs. [0033] und [0034] dargelegt wird, ist durch eine gezielte

Profileinbringung auf Oberseite und Unterseite der Trägerplatte in das Elastomermaterial das gewünschte Dichtergebnis zu erlangen.

Somit gelangt der Fachmann bei Kenntnis des Gegenstandes der D1 ohne

erfinderisch tätig werden zu müssen zur Zylinderkopfdichtung nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, da darin neben den Oberbegriffsmerkmalen

auch noch zumindest die beiden auf die körperliche Ausgestaltung gerichteten Kennzeichenmerkmale erkennbar sind.

Da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, führt dieser Antrag nicht zum Erfolg.

3.2 Zum Hilfsantrag 1

Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1 ist gegenüber dem des Hauptantrages in zulässiger Weise darauf beschränkt, dass nach dem Wortlaut des

ersten kennzeichnenden Merkmals der jeweilige brennraumseitige Funktionsbereich der Zylinderkopfdichtung aus einem von dem Material der Trägerplatte abweichenden Material, nämlich - ausschließlich aus einem - Federstahl, hergestellt ist, während die Nennung von Federstahl als Material für

den brennraumseitigen Funktionsbereich im Patentanspruch 1 des Hauptantrags lediglich als fakultatives Merkmal einzuordnen ist.

Die Offenbarung dieses Zusatzmerkmales ergibt sich aus dem erteilten Patentanspruch 12.

Der zuständige Fachmann wird ausgehend von der Lehre der D1, die für

eine Zylinderkopfdichtung eine Trägerplatte aus einer Leichtmetallegierung

benennt und darüber hinaus nach Fig. 6 einen sog. Feuerring 56 offenbart,

den der Fachmann, wie vorstehend im Zusammenhang mit dem Hauptantrag

dargelegt, so deutet, dass der Ring als brennraumseitiger Funktionsbereich

der Zylinderkopfdichtung aus einem von dem Material der Trägerplatte abweichenden Material hergestellt ist, eine Materialwahl für diesen Ring treffen.

Die D1 zeigt in den Figuren 7 und 8 ein Beispiel dafür, dass im brennraumseitigen Funktionsbereich einer Zylinderkopfdichtung elastisch wirkende

Stahllagen (Abs. [0045] … three sheets of elastic metal plate) zielführend

eingesetzt werden, während die Streitpatentschrift noch darüber hinaus geht,

und in Abs. [0018] angibt, im brennraumseitigen Funktionsbereich der Zylinderkopfdichtung bei dem von dem Material der Trägerplatte abweichenden

Material beispielsweise Stahl, insbesondere Federstahl, vorzusehen, was der

herkömmlichen Weise entspräche. Es spricht tatsächlich nichts dagegen,

sondern eher dafür, bei der Materialwahl für den brennraumseitigen Funktionsbereich, sei es für einen Ring wie in der D1 in Fig. 6 oder für eine

mehrlagige Anordnung wie in Fig. 7 bzw. 8 der D1 dargestellt, auf ein bewährtes, herkömmliches Material wie Federstahl zurückzugreifen. Zumindest

ist bei dieser Auswahl keinerlei erfinderische Tätigkeit erforderlich, wenn ein

herkömmliches Material zur Lösung eines im Brennraumbereich stets und bei

allen Zylinderkopfdichtungen unabhängig von den Materialien für den Motorblock und Zylinderkopf wiederkehrenden (Dichtungs-) Problems vorgesehen

wird.

Da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, führt dieser Antrag nicht zum Erfolg.

3.3 Zum Hilfsantrag 2

Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 ist gegenüber dem des Hauptsantrags in zulässiger Weise weiter darauf beschränkt, dass

die Profile (14, 15) rippenartig mit dreieckigem Querschnitt ausgebildet sind.

Die Offenbarung des Zusatzmerkmals ergibt sich aus dem erteilten Patentanspruch 5. Inhaltlich ist das Zusatzmerkmal erkennbar auf die Ausbildung einer bzw. mehreren exakten Dichtlinie(n), die jeweils eine Linienpressung gegenüber einer Kontaktfläche zulässt bzw. zulassen, gerichtet.

Wie bereits im Zusammenhang mit dem Hauptantrag erläutert, ergibt sich

aus der D1 der Hinweis darauf, das Profil des Elastomermaterials an der

Oberseite wie an der Unterseite der Trägerplatte sorgfältig auszugestalten.

Der zuständige Fachmann wird, wenn die aus der D1 bekannte Ausgestaltung des Elastomerdichtprofils mit der eher zur Flächenpressung neigenden

gerundeten Kontaktfläche keine zufriedenstellenden Dichtergebnisse liefert,

auf andere vorteilhaftere Formen übergehen und eine höhere effektive

Presscharakteristik anstreben. Die in der Streitpatentschrift in den Abs.

[0002] und [0013] im Zusammenhang mit dem Stand der Technik gewürdigte

US 6 530 575 B2 (D4) aus dem Firmenverbund der Patentinhaberin zeigt

eine Dichtung für die Anwendung im Motorenbereich eines Automobils

(Sp. 1, Absatz 1), deren vorteilhafte Dichtwirkung in Zusammenhang mit der

Anordnung von rippenartigen Elastomerprofilen mit dreieckigem Querschnitt

auf einer metallischen Trägerplatte beruht (s. Ansprüche 1 und 6). Die Anordnung von rippenartigen und mit dreieckigem Querschnitt versehenen

Elastomerprofilen statt, wie aus der D1 bekannt, Profilen mit rundem Querschnitt im Kontaktbereich zur Gegendichtfläche erfordert vom zuständigen

Fachmann keinerlei erfinderische Tätigkeit, da auf dem Gebiet der Verbrennungsmotoraggregate beide Querschnittsprofile jeweils anwendungsorientiert

vorgesehen werden.

Damit beruht auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Nach Abs. [0013] der Streitpatentschrift kommt beim Gegenstand der Streitpatentschrift das aus der D4 bekannte LEM-Verfahren zum Einsatz, was belegt, dass auch die vorstehend genannten Verfahrensmerkmale in den Patentansprüchen 1 nach Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 und 2 aus der D4

bereits bekannt sind.

3.4 Zu den Unteransprüchen

Dass in den Patentansprüchen 2 bis 15 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1

bzw. in den Patentansprüchen 2 bis 14 nach Hilfsantrag 2 noch Merkmale

von patentbegründender Bedeutung enthalten sind, hat die Patentinhaberin

nicht geltend gemacht und ist für den Senat auch nicht erkennbar.

Frühauf

Schwarz

Hilber

Schlenk

Hu