Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 02.12.2009 – 19 W (pat) 49/06

19. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

Verkündet am

2. Dezember 2009

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2005 015 785 . 8 - 34

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Bertl , der Richterin Kirschneck sowie der Richter

Dr.-Ing. Kaminski und Dr.-Ing. Scholz

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 08.05

G r ü n d e

I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H01F - hat die

am 1. April 2005 eingereichte Anmeldung durch Beschluss vom 2. Juni 2006 mit

der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs gegenüber dem Stand der Technik nicht erfinderisch sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie beantragt,

den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H01F

des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 2. Juni 2006 aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen

zu erteilen:

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geänderte Patentansprüche 1 bis 7

mit angepassten Beschreibungsseiten 7 und 8 sowie

geänderten Figuren 1 bis 3, Blatt 1/3 bis 3/3,

jeweils eingegangen am 6. Juli 2006,

Beschreibungsseiten 1, 1a, 2, 3, 3a, eingegangen am

23. Mai 2006,

übrige Beschreibungsseiten 4 bis 6 vom Anmeldetag

1. April 2005.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, hat aber keinen Erfolg.

1. Die Anmeldung betrifft einen Transformator mit elektrischer Abschirmung. Die

Anmeldungsbeschreibung führt dazu aus, dass bei Transformatoren, insbesondere Gießharztransformatoren im Mittel- und Hochspannungsbereich eine Sicherung der äußeren Hülle des Transformators gegen Berühren unumgänglich sei.

Die Anmeldung nennt deshalb als Aufgabe, einen leicht herzustellenden, kompakten Transformator bereitzustellen, der berührungssicher ist (S. 2, Abs. 3, der

geltenden Beschreibung).

Nach dem geltendem Anspruch 1 vom 5. Juli 2006 (eing. am 6. Juli 2006) besteht

die Lösung dieses Problems in einem

„Gießharztransformator (1) mit mindestens einer Unterspannungswicklung (2a) und mindestens einer Oberspannungswicklung (3a), wobei die Oberspannungswicklung (3a) vollständig

durch eine elektrische Abschirmung (4) abgeschirmt ist,

dadurch gekennzeichnet,

dass die elektrische Abschirmung in radialer Richtung unterbrochen ist und der so entstandene Zwischenraum zwischen den Enden der Abschirmung (4) in radialer Richtung durch eine Isolation

voneinander isoliert sind.“

2. Als Fachmann sieht der Senat einen Diplomingenieur (FH) der Fachrichtung

Elektrotechnik mit Erfahrung in der Entwicklung von Gießharztransformatoren an.

3. Der Anspruch 1 gegenüber den ursprünglichen Unterlagen ist unzulässig

erweitert (§ 38 PatG).

Der Anspruch 1 soll sich nach den Angaben der Anmelderin in der Beschwerdebegründung, Blatt 3, Absatz 4 aus dem ursprünglichen Anspruch 1 und der Austauschseite 3 vom 23. Mai 2006 von der Zeile 10 bis zur Zeile 24 ergeben.

Nach dem ursprünglichen Anspruch 1 ist „um die Oberspannungswicklung (3a)

eine elektrische Abschirmung (4a) angeordnet“, derart dass nach dem ursprünglichen Anspruch 2 „die elektrische Abschirmung (4a) die Oberspannungswicklung (3a) nahezu vollständig umschliesst.“ Nach Absatz 2 der Austausch-Seite 3

„umschließt die elektrische Abschirmung die zylindrische Oberspannungswicklung

koaxial“. Von einer vollständigen Abschirmung ist nicht die Rede. Vollständiges

Abschirmen und eine Abschirmung, die nahezu vollständig umschließt, sind aber

verschiedene Aussagen. Eine vollständig umschließende Abschirmung kann nämlich unvollständig abschirmen, wenn sie zu dünn oder mit zu hohem spezifischen

Widerstand ausgeführt ist.

Damit ist das Merkmal „wobei die Oberspannungswicklung (3a) vollständig durch

eine elektrische Abschirmung (4a) abgeschirmt ist“ nicht ursprünglich offenbart.

Darüber hinaus kann der kennzeichnende Teil, des geltenden Anspruchs 1 der

weitgehend dem Absatz 2 auf Seite 3 entnommen ist, keinem der ursprünglich offenbarten Ansprüche und keinem der Ausführungsbeispiele zugeordnet werden.

Eine elektrische Abschirmung, die in radialer Richtung unterbrochen ist, ist in keinem der Ausführungsbeispiele nach Figur 1 bis 3 ersichtlich und in keinem der ursprünglichen Ansprüche erwähnt.

In Figur 1 und 2 könnte man zunächst den radialen Abstand zwischen dem inneren (urspr. 4a) und äußeren Schirm (urspr. 4b) an der Ober- und Unterkante als

radial verlaufende Unterbrechung zwischen den beiden Schirmteilen ansehen.

Dort ist aber angegeben, dass die elektrische Abschirmung 4a, 4b die Oberspannungswicklung in axialer Richtung jeweils nahezu vollständig umschließt (ursprüngliche Unterlagen S. 7, Abs. 1). Die beiden Schirmteile 4a, 4b werden also

bezüglich möglicher Unterbrechungen jeweils für sich betrachtet. Eine radiale Unterbrechung kann es nur in radial verlaufenden Schirmteilen geben, und die gibt es

da nicht. Vor allem ist aber im Absatz 2 der Seite 3 angegeben, dass sich die Enden überlappen müssen, und das ist in Figur 1 und 2 jeweils nicht der Fall.

Nach Darstellung der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung soll es sich dabei um eine Unterbrechung in der Art der Entgegenhaltung 2, DE-GM 19 21 610,

Figur 2 handeln. Dort ist aber eine Unterbrechung in Umfangsrichtung dargestellt,

wobei sich die Enden in Umfangsrichtung überlappen, und dabei auch einen radialen Abstand halten. Eine solche Unterbrechung kann den ursprünglichen Unterlagen nicht entnommen werden.

Der Anspruch 1 enthält somit auch eine Kombination von Merkmalen aus unterschiedlichen Ausführungsbeispielen und Anspruchsgegenständen, die in dieser

Zusammenstellung den ursprünglichen Unterlagen nicht entnommen werden

kann.

Bertl

Dr. Kaminski

Kirschneck

Dr. Scholz

prö