Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 02.12.2009 – 7 W (pat) 22/09

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

2. Dezember 2009

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 198 01 298.5-42

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 2009 durch den Richter Dipl.-Ing.

Frühauf als Vorsitzenden sowie die Richter Dipl.-Ing. Univ. Harrer, Schwarz und

Dipl.-Ing. Hilber 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung 198 01 298.5-42 mit der Bezeichnung "Armaturenbrett" ist

am 16. Januar 1998 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen. Die

Anmeldung nimmt die Priorität der französischen Anmeldung mit der Nr. 97 00 452

vom 17. Januar 1997 in Anspruch.

Nach Prüfung der Anmeldung hat die Prüfungsstelle für Klasse B 60 Q des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung mit Beschluss vom 1. Juli 2005 mit

der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des seinerzeit geltenden

Patentanspruchs 1 bei Berücksichtigung des ermittelten Standes der Technik gemäß der Druckschrift WO 96/19713 A1 (D1) nicht neu sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin

Aufgrund des Senatshinweises vom 15. Juli 2009 auf Mängel in den zu diesem

Zeitpunkt geltenden Patentansprüchen 1 bis 6 der Anmelderin vom 14. April 2009

hat die Anmelderin zunächst am 5. November 2009 u. a. neue Patentansprüche 1

bis 8 eingereicht. Nach einem weiteren Hinweis des Senats vom

18. November 2009 auf Mängel in den neu vorgelegten Patentansprüchen 1 bis 8

hat die Anmelderin in der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2009 mit

dem Hauptantrag neue Patentansprüche 1 bis 10 sowie mit dem Hilfsantrag neue

Patentansprüche 1 bis 6 vorgelegt.

Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 60 Q des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 1. Juli 2005 aufzuheben und

das Patent 198 01 298 mit den folgenden Unterlagen zu erteilen:

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Patentansprüche 1 bis 10 laut dem in der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2009 überreichten neuen Hauptantrag vom 1. Dezember 2009

Beschreibung und Zeichnungen laut Anmeldeunterlagen.

Hilfsweise beantragt sie,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 60 Q des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 1. Juli 2005 aufzuheben

und das Patent 198 01 298 mit den folgenden Unterlagen zu erteilen:

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Patentansprüche 1 bis 6 laut dem in der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2009 überreichten Hilfsantrag I

vom 1. Dezember 2009

Beschreibung und Zeichnungen laut Anmeldeunterlagen.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:

Armaturenbrett, insbesondere für Kraftfahrzeuge, enthaltend mindestens:

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Anzeigeinstrumente für einen zu beobachtenden Parameter,

welchen Anzeigeinstrumenten zugeordnet sind

Komponenten zur Sichtbarmachung des anzuzeigenden Parameters, enthaltend

auf einem Träger (7 bzw. 17) durch Serigraphie aufgebrachte

Hinweiszeichen;

Beleuchtungselemente (8 bzw. 26) für die Hinweiszeichen;

ein Leuchtengehäuse (5 bzw. 21) zur Aufnahme der Beleuchtungselemente (8 bzw. 26) und

eine auf eine Platine aufgebrachte gedruckte Schaltung (10

bzw. 27), Leiterbahnen (11 bzw. 18) und elektronischen

Komponenten (12)

dadurch gekennzeichnet, dass auf den Komponenten zur Sichtbarmachung Leiterbahnen (14 bzw. 18) aufgebracht sind.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I lautet:

Armaturenbrett, insbesondere für Kraftfahrzeuge, enthaltend mindestens:

-

-

Anzeigeinstrumente für einen zu beobachtenden Parameter,

welchen Anzeigeinstrumenten zugeordnet sind

Komponenten zur Sichtbarmachung des anzuzeigenden Parameters, enthaltend

-

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auf einem Träger (17) durch Serigraphie aufgetragene

Hinweiszeichen;

Beleuchtungselemente (26) für die Hinweiszeichen;

ein Leuchtengehäuse (21) zur Aufnahme der Beleuchtungselemente (26) und

eine auf eine Platine aufgebrachte gedruckte Schaltung

(27), Leiterbahnen (18) und elektronischen Komponenten (19),

dadurch gekennzeichnet, dass der Serigraphieträger (17) mindestens eine der Leiterbahnen (18) trägt.

Laut geltender Beschreibung (Sp. 1, Z. 46 und 47 der Offenlegungsschrift

DE 198 01 298 A1) liegt dem Anmeldungsgegenstand sinngemäß die Aufgabe zugrunde, die Anzahl der zahlreichen bei Armaturenbrettern des Standes der Technik vorhandenen Teile zu reduzieren.

Die gemäß Hauptantrag auf den Patentanspruch 1 zumindest mittelbar rückbezogenen Ansprüche 2 bis 10 und die auf den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I

rückbezogenen Ansprüche 2 bis 6 sind auf Merkmale gerichtet, mit denen der Gegenstand des jeweiligen Anspruchs 1 weiter ausgebildet werden soll.

Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Gegenstand der Anmeldung stellt in der geltenden Fassung der Patentansprüche weder nach

Haupt- noch nach Hilfsantrag I eine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1

bis 5 PatG dar.

Als Fachmann ist hier ein Ingenieur des Maschinenbaus mit langjährigen Erfahrungen bei der Entwicklung von Armaturenbrettern anzusehen.

Die Patentansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag I sind zulässig. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Hauptantrages ist durch den ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1 sowie durch die Angaben in der ursprünglich eingereichten Beschreibung, S. 6, Abs. 3 - 5 bzw. der Offenlegungsschrift Sp. 3, Z. 1 bis 19 offenbart. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Hilfsantrages I ist durch die ursprünglich eingereichten Patentansprüche 1 und 4 offenbart.

1.1 Zum Hauptantrag

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag mag neu sein.

Er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Aus der WO 96/19713 A1 (D1) ist ein Armaturenbrett für ein Kraftfahrzeug

bekannt (s. Patentanspruch 1), welches mindestens enthält: Anzeigeinstrumente (Elektrolumineszensanzeige 30 mit Zifferblatt 13, Ziffern 38 und Zeiger

10) für einen zu beobachtenden Parameter, der dem Anzeigeinstrument zugeordnet ist; ferner Komponenten zur Sichtbarmachung des anzuzeigenden

Parameters, wobei diese Komponenten auf einem Träger (Trägerschicht 14

mit elektrolumineszenter Schicht 12 und elektrisch leitfähiger Schicht 15)

durch Serigraphie aufgebrachte Hinweiszeichen (Zifferblatt 13) (vergl. die Patentansprüche 1 und 6 sowie Beschreibung, S. 9, Z. 30 - 33) enthalten; des

weiteren Beleuchtungselemente (Leuchtdiode bzw. Bauelement 19 und elektrolumineszente Schicht 12) für die Hinweiszeichen, ein Leuchtengehäuse

(Trägerplatte 11 mit Durchführung 25 für die Leuchtdiode 19) zur Aufnahme

der Beleuchtungselemente (19, 12) und elektronische Komponenten (IC-Bauelement 26, Zeigerantriebswerk 17, vergl. Fig. 1).

Beim Ausführungsbeispiel nach Fig. 2 der D1 und unter Berücksichtigung der

zugehörigen Beschreibung S. 8, Z. 6 bis 13 und S. 9, Z. 4 bis 13 werden die

zu einer elektrischen Schaltung gehörenden elektronischen Bauelemente,

nämlich das SMD-Bauelement 34 und das Bauelement 35 sowie Leiterbahnen 36 nicht auf einer Trägerschicht, sondern auf der Trägerplatte 11 angeordnet, die damit als Leiterplatte dient, wobei die Schaltung zur Ansteuerung

der Anzeige mit ihren dazu gehörenden Leiterbahnen 36 bei diesem Beispiel

direkt durch ein Siebdruckverfahren auf die Trägerplatte 11 aufgebracht werden. Beim Armaturenbrett der D1 ist die dem Leuchtengehäuse 5 bzw. 21

des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag entsprechende Trägerplatte 11

folglich auch als Platine mit gedruckter Schaltung, Leiterbahnen und elektronischen Komponenten anzusehen, die mit den übrigen Vorrichtungsteilen,

wie der Elektrolumineszenzanzeige 30 elektrisch verbunden ist.

Die Trägerplatte 11 nach dem Ausführungsbeispiel der Fig. 1 der D1 gehört

aber auch zu den Komponenten zur Sichtbarmachung des anzuzeigenden

Parameters, da sie als Leuchtengehäuse (für die Leuchtdiode 19) zur Aufnahme zumindest eines Beleuchtungselements dient und als Träger mittelbar

die z. B. mit der Trägerschicht 14 vereinte Elektrolumineszensschicht 12 aufnimmt, wenn diese beiden Schichten 14 und 12 mit der Trägerplatte 11 verklebt werden.

Der Hinweis auf S. 10, letzter Absatz, der D1, der die beliebige Kombinierbarkeit einzelner in den Ausführungsformen nach Fig. 1, Fig. 2 und in den Ansprüchen dargestellter Maßnahmen hervorhebt, gibt dem Fachmann die Anregung, die in dem Ausführungsbeispiel nach Figur 2 der D1 bekannte Maßnahme mit einer Leiterbahn auf der Trägerplatte 11, bei einem Armaturenbrett nach der Figur 1 der D1, bei dem die Trägerplatte 11 auch zu den

Komponenten zur Sichtbarmachung des anzuzeigenden Parameters gehört,

vorzusehen.

Somit gelangt der Fachmann in nahe liegender Weise vom Gegenstand der

D1 zu dem des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag.

1.2 Zum Hilfsantrag

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag mag neu sein, er

beruht jedoch ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrages ist gegenüber dem des Hauptantrages im Kennzeichenteil darauf beschränkt, dass nicht auf beliebigen Komponenten zur Sichtbarmachung des anzuzeigenden Parameters Leiterbahnen aufgebracht sind, sondern dass der Serigraphieträger mindestens eine

der Leiterbahnen trägt.

Beim Gegenstand der D1 ist beim Ausführungsbeispiel nach Fig. 1 eine flexible und faltbare Trägerschicht 14 vorhanden. Diese Trägerschicht 14 weist

eine darauf aufgebrachte elektrisch leitfähige Schicht 15 auf, die der Verbindung zwischen den elektrischen Bauelementen und z. B. den Beleuchtungseinrichtungen dient und einzelne, voneinander elektrisch isolierte Leiterbahnen umfasst (s. S. 2, letzter Absatz bis S. 3, 2. Absatz und S. 4, letzter Absatz). Gleichzeitig ist auf der Trägerschicht 14 auch noch die der Beleuchtung

dienende elektrolumineszente Schicht mit ihrem Zifferblatt 13 aufgebracht.

Ferner ist der D1, S. 2, Absatz 1 zu entnehmen, dass Leiterbahnen vorteilhaft

durch Siebdruck auf eine Trägerplatte aufzubringen sind, was auch für die

Leiterbahnen der Trägerschicht 14 gilt (s. S. 6, Z. 17). Damit ist bereits beim

Armaturenbrett der D1 ein Serigraphieträger, nämlich die Trägerschicht 14,

vorhanden, der mindestens eine der Leiterbahnen trägt.

Somit gelang der Fachmann in nahe liegender Weise vom Gegenstand der

D1 zu dem des Hilfsantrages.

Die auf den geltenden Patentansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 10 bzw. 2 bis 6 lassen keine Merkmale

erkennen, die für sich oder in Verbindung mit den Merkmalen des übergeordneten Hauptanspruchs eine erfinderische Bedeutung begründen. Entsprechendes ist von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung

auch nicht geltend gemacht worden.

Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen.

Frühauf

Harrer

Schwarz

Hilber

Hu