Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 08.12.2009 – 6 W (pat) 321/09
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 102 16 982
6 W (pat) 321/09 _______________________
(Aktenzeichen)
… 08.05
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 8. Dezember 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing.
Ganzenmüller
beschlossen:
Das Einspruchsverfahren ist in der Hauptsache erledigt.
G r ü n d e
I .
Die Einsprechende hat gegen das am 22. Dezember 2005 veröffentlichte Patent
102 16 982 am 17. März 2006 Einspruch erhoben.
Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2009 gegenüber dem
Deutschen Patent- und Markenamt auf das Streitpatent verzichtet und erklärt,
hieraus keine Rechte für die Vergangenheit herzuleiten.
Die Einsprechende, die mit Verfügung vom 5. November 2009 aufgefordert worden ist, sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab dessen Zustellung dazu zu
äußern, ob sie ein (besonderes) Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung des
Einspruchsverfahrens geltend macht, hat keine Stellungnahme abgegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung
zuständig geworden und auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori zuständig
geblieben (vgl. hierzu BGH GRUR 2007, 859, 861 f. - Informationsübermittlungsverfahren I; BGH GRUR 2007, 862 f. - Informationsübermittlungsverfahren II; BGH
GRUR 2009, 184 f. - Ventilsteuerung).
2.
Auf das Streitpatent und auf sämtliche Rechte daraus für die Vergangenheit
wurde verzichtet. Damit ist das Streitpatent für die Zukunft erloschen und für eine
Weiterführung des Einspruchsverfahrens mit Wirkung für die Vergangenheit besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr.
Da sich die Einsprechende nach dem Verzicht nicht dazu geäußert hat, ob ihr der
in die Vergangenheit wirkende Widerruf des erloschenen Schutzrechts einen
rechtlichen Vorteil bringen könnte, sie also weder ausdrücklich ein eigenes
Rechtsschutzbedürfnisses für einen rückwirkenden Widerruf geltend gemacht hat
noch ein solches erkennbar ist, ist das Einspruchsverfahren erledigt (vgl. dazu
ausführlich 21 W (pat) 301/08, Beschluss vom 27. Juli 2009 - Radauswuchtmaschine).
3.
Um das Einspruchsverfahren förmlich abzuschließen und zur Klarstellung der
Sach- und Rechtslage im Interesse der Verfahrensbeteiligten sowie Dritter ist die
Erledigung des Einspruchsverfahrens durch einen der förmlichen Rechtskraft fähigen Beschluss auszusprechen (vgl. 21 W (pat) 301/08, Beschluss vom 27. Juli 2009
- Radauswuchtmaschine; vgl. auch Beschluss vom 28. April 2009,
6 W (pat) 330/05 - Kugelgelenk, zur Veröffentlichung vorgesehen, sowie Beschluss vom 1. Juli 2008, 8 W (pat) 319/07).
Lischke
Guth
Schneider
Ganzenmüller
Cl