Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 09.12.2009 – 26 W (pat) 106/08
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
9. Dezember 2009
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend die IR-Marke 838 629
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 2009 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie der Richter Reker und Lehner
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird unter Aufhebung des Beschlusses der
Markenstelle für Klasse 32 IR des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. September 2008 der IR-Marke 838 629 der
Schutz in der Bundesrepublik Deutschland für die Waren „Eaux
minérales et gazeuses, et toutes boissons non alcooliques“ verweigert.
G r ü n d e
I
Gegen die unter anderem für die Waren der Klasse 32
„Eaux minérales et gazeuses, et toutes boissons non alcooliques“
international registrierte Wortmarke IR 838 629
LIGHTYLIFE
ist aus der für die Waren
„Alkoholfreie Getränke, insbesondere schäumende Getränke aus
entalkoholisierten Weinen“
eingetragenen prioritätsälteren Wort-/Bildmarke 302 00 216
Widerspruch erhoben und die Schutzentziehung für die Bundesrepublik Deutschland für die vorstehend beschriebenen Waren der Klasse 32 beantragt worden.
Mit Beschluss vom 8. September 2008 hat die Markenstelle für Klasse 32 IR des
Deutschen Patent- und Markenamts den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr mit der Begründung zurückgewiesen, angesichts teilweise
identischer Warenverzeichnisse und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke - eine gesteigerte Kennzeichnungskraft sei nicht hinreichend
glaubhaft gemacht - sei zwar ein deutlicher Zeichenabstand erforderlich, um die
Gefahr von Verwechslungen auszuschließen. Diesen halte die angegriffene Marke
„LIGHTYLIFE“ jedoch ein. In ihrem Gesamteindruck hebe sie sich von der komplexen Wort-/Bildmarke der Widersprechenden deutlich ab. So werde der Verkehr
nicht nur den Namen des Produkts bei der Widerspruchsmarke zur Kenntnis nehmen, sondern auch darauf achten, aus welchem Hause der Sekt stammt. Der Zeichenvergleich sei in Bezug auf die Widerspruchsmarke daher nicht auf den Wortbestandteil „LIGHT live“ zu beschränken. Doch selbst für den Fall einer prägenden
Bedeutung von „LIGHT live“ bestehe keine Verwechslungsgefahr. In klanglicher
Hinsicht hebe sich die Widerspruchsmarke durch den eingeschobenen Buchstaben „Y“ klar von der angegriffenen Marke ab. Hierdurch stünde der zweisilbigen
Widerspruchsmarke „LIGHT live“ die dreisilbige angegriffene Marke „LIGHTYLIFE“
gegenüber. Auch die Vokalfolgen unterschieden sich deutlich („ai - ai“ im Vergleich
zu „ai-i-ai“), zumal das wie ein „I“ auszusprechende „Y“ der am hellsten klingende
Vokal im Alphabet sei und dadurch klanglich besonders markant hervortrete.
Hinzu komme, dass das Wort „LIGHT“ für alkoholfreie Getränke glatt beschreibend sei, wohingegen „LIGHTY“ durch das angehängte „Y“ zu einem Phantasiewort werde. Dies führe auch dazu, dass die angegriffene Marke „LIGHTYLIFE“
keinen verständigen Sinngehalt aufweise, der aus der Sicht des Verkehrs eine
begriffliche Zeichenähnlichkeit begründen könnte.
Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit ihrer Beschwerde. Ihrer Auffassung nach werde die Widerspruchsmarke durch die Wortbestandteile „LIGHT live“
geprägt. Für den Verkehr stelle sich „LIGHT live“ als die einzige naheliegende
Möglichkeit der Benennung der Marke dar. Die übrigen Wort- und Bildbestandteile,
auch der Firmenname der Widersprechenden, träten demgegenüber nur untergeordnet in Erscheinung. Eine intensive Benutzung der Widerspruchsmarke in der
Vergangenheit, die die Marktführerschaft der Widersprechenden auf dem Gebiet
der alkoholfreien Schaumweine mit annähernd 100 % Marktanteilen begründet
habe, bewirke eine gesteigerte Kennzeichnungskraft des Zeichens „LIGHT live“.
Vor diesem Hintergrund bestehe Verwechslungsgefahr mit der sich in klanglicher
Hinsicht nur durch den eingeschobenen Buchstaben „Y“, der insbesondere bei
schneller Aussprache oder bei ungünstigen Übermittlungsbedingungen leicht zu
überhören sei, unterscheidenden angegriffenen Marke. Der Markenstelle sei auch
nicht darin zu folgen, dass das eingefügte „Y“ von der beschreibenden Bedeutung
des Wortes „LIGHT“ wegführe; in „LIGHTY“ erkenne der Verkehr nämlich ohne
weiteres eine verniedlichende Abwandlung von „LIGHT“. Es bestehe auch Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der gedanklichen Verbindung. Der
Verbraucher sehe nämlich in dem Zeichen „LIGHTYLIFE“ lediglich eine Abwandlung der ihm auf dem Gebiet der alkoholfreien Getränke bekannten älteren Widerspruchsmarke.
Die Widersprechende beantragt,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
8. September 2008 aufzuheben und der angegriffenen Marke den
Schutz in der Bundesrepublik Deutschland im Umfang des Widerspruchs zu versagen.
Die Markeninhaberin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und auch
keinen Antrag gestellt. Im Verfahren vor der Markenstelle hat sie das Bestehen
einer Verwechslungsgefahr bestritten.
II
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist begründet. Zwischen den
sich gegenüberstehenden Marken besteht im Umfang der verfahrensgegenständlichen Warenverzeichnisse Verwechslungsgefahr im Sinne von § 42 Abs. 2 Nr. 1
i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Dies führt zur Aufhebung des Beschlusses der
Markenstelle für Klasse 32 IR des Deutschen Patent- und Markenamts vom
8. September 2008 und zur Schutzentziehung der angegriffenen Marke in der
Bundesrepublik Deutschland im von der Widersprechenden beantragten Umfang.
Nach den genannten Vorschriften ist eine Marke zu löschen, wenn wegen ihrer
Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich
der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen allen in Betracht
kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken,
der Identität oder Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad
der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren
und Dienstleistungen oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2007, 1066,
1067/1068 - Kinderzeit; GRUR 2006, 859, 860 - Malteserkreuz; GRUR 2006, 60,
61 - cocodrillo; GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella May).
Auszugehen ist von einer Identität der sich gegenüberstehenden Waren „Eaux
minérales et gazeuses“ und „Alkoholfreie Getränke“, zu denen - „insbesondere“ -
auch die Waren „schäumende Getränke aus entalkoholiserten Weinen“ zählen.
Die Widerspruchsmarke genießt zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Selbst wenn ihr aufgrund beschreibender Anklänge in den Wortbestandteilen
„Non Alcoholic“ im Sinne von „nichtalkoholisch“ bzw. „LIGHT live“ sowie der Firmenbezeichnung „S… AG“ von Haus aus nur ge
ringe Kennzeichnungskraft beizumessen sein sollte, ist diese im Streitfall aufgrund
der Bekanntheit der Widerspruchsmarke bei den angesprochenen Verkehrskreisen, die mit den von der Widersprechenden vorgelegten Benutzungsunterlagen
belegt ist, überwunden. Die Widersprechende hat, ohne dass die Markeninhaberin
dies bestritten hätte, durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung ihres Vorstandsmitglieds Dr. S… vom 22. Juli 2009 sowie der „Absatzentwicklung Alko
holfreier Sekt im LEH“ (Anlagen 2 und 3 zur Beschwerdebegründung vom
30. Juli 2009) sowie dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgelegten Werbebeispiel nachgewiesen, dass mit der Widerspruchsmarke gekennzeichnete Produkte in den Jahren 2004 bis 2008 über einen Marktanteil beim Vertrieb schäumender Getränke aus alkoholfreiem Wein zwischen 76,9 % (2008) und
98,9 % (2005, also nahezu einer Monopolstellung) verfügten. Hierbei habe die
Widersprechende seit dem Jahr 2004 stetig ansteigend
im Jahr 2008
6.159.556 Flaschen „LIGHT live“ abgesetzt und die Bekanntheit ihres Produkts
durch erhebliche Werbeaufwendungen gefördert. Angesichts einer solch marktstarken Stellung kann der Widerspruchsmarke eine zumindest durchschnittliche
Kennzeichnungskraft nicht abgesprochen werden.
Vor diesem Hintergrund bedarf es eines beträchtlichen Zeichenabstandes, um die
Gefahr von Verwechslungen zu vermeiden. Einen solchen ausreichenden Abstand
hält die angegriffene Marke „LIGHTYLIFE“ indes nicht ein. Der Widersprechenden
ist darin zu folgen, dass der Wortbestandteil „LIGHT Live“ in der Widerspruchsmarke eine selbständig kennzeichnende und prägende Stellung innehat. Aufgrund
seiner Größe und der zentralen Platzierung in der Mitte des Etiketts wird der Verkehr, der erfahrungsgemäß ohnehin den Wortelementen einer Kombinationsmarke
erhöhte Aufmerksamkeit schenkt, diesem Bestandteil mehr Beachtung widmen als
den übrigen Markenbestandteilen und das solchermaßen gekennzeichnete Produkt als „LIGHT live“ bezeichnen. Dem steht auch nicht entgegen, dass Angaben
mit beschreibendem Anklang grundsätzlich nicht geeignet sind, eine sich aus
mehreren Elementen zusammensetzende Marke selbständig zu prägen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl. 2009, § 9 Rn. 283). Zwar wird der Begriff
„LIGHT“ im Zusammenhang mit den Waren im Sinne von „LIGHT“-Getränken beschreibend verwendet. In Kombination mit dem englisch-sprachigen Begriff „live“,
zum einen stehend für „leben“, zum anderen aber auch für „lebendig“, stellt sich
„LIGHT live“ allerdings als interpretationsfähige Bezeichnung dar, die in Verbindung mit der Bekanntheit dieser Produktbezeichnung innerhalb der Widerspruchsmarke eine prägende Stellung einnimmt. Der nicht ohne weiteres erkennbare Firmenname „S… AG“ tritt demgegenüber
(ebenso wie die weiteren Wort- und Bildbestandteile der Widerspruchsmarke) in
den Hintergrund und ist nicht geeignet, der Widerspruchsmarke eine mitprägende
Bedeutung zu geben.
Im Zeichenvergleich stehen sich daher die angegriffene Marke „LIGHTYLIFE“ und
der Wortbestandteil der Widerspruchsmarke „LIGHT live“ gegenüber. Der im Mittelteil der angegriffenen Marke auftretende Buchstabe „Y“, der in der Widerspruchsmarke keine Entsprechung findet, reicht nicht aus, um eine Kollisionsgefahr in klanglicher Hinsicht, die für die Feststellung einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr genügt (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rn. 183 m. w. N.), zu
beseitigen. Zwar weisen die Vergleichsmarken eine unterschiedliche Anzahl von
Silben auf - „LIGHT live“ ist aus zwei Silben gebildet, „LIGHTYLIFE“ enthält drei
Silben -. Auch ist die Vokalfolge nicht identisch („ai-ai“ im Vergleich zu „ai-i-ai“).
Gleichwohl kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Verkehr die Marken miteinander verwechselt. Zum einen gilt der Erfahrungssatz, wonach der Verkehr im
Allgemeinen dem Wortanfang mehr Beachtung schenkt als den übrigen Wortbestandteilen (vgl. BGH GRUR 2003, 1047, 1049 - Kellogg`s/Kelly`s; GRUR 2002,
1067, 1070 - DKV/OKV; GRUR 1999, 735, 736 - MONOFLAM/POLYFLAM;
GRUR 1998, 924, 925 - salvent/Salventerol). Zum anderen sind wenig auffällige
Abweichungen im Wortinneren in der Regel, vor allem bei längeren Worten bzw.
Wortkombinationen, nicht geeignet, Verwechslungen der Marken zu verhindern
(vgl. BGH a. a. O. - Kellog`s/Kelly`s, S. 785; BGH GRUR 2004, 783, 785
- NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX). Ohnehin ist beim Zeichenvergleich
grundsätzlich mehr auf die gegebenen Übereinstimmungen der zu vergleichenden
Zeichen als auf die Unterschiede abzustellen (vgl. BGH a. a. O. - NEURO-
VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX, S. 785). Hinzu kommt, dass die Zwischensilbe
„-THY“ (ausgesprochen als „thi“) nicht betont wird und damit im Gesamtklangbild
der angegriffenen Marke, das von den beiden anderen Silben dominiert wird, nicht
markant in Erscheinung tritt. Schließlich nimmt der Verkehr in klanglicher Hinsicht
auch nicht wahr, dass einem Einwortzeichen („LIGHTYLIFE“) ein aus zwei Wörtern gebildeter Begriff („LIGHT live“) gegenübersteht. „LIGHTYLIFE“ wird ebenfalls
ausgesprochen, als bestünde der Begriff aus zwei Wörtern („LIGHTY“ und „LIFE“).
Der Fall bietet keinen Anlass, vom Grundsatz, wonach jeder Beteiligte seine
Kosten selbst zu tragen hat (§ 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG), abzuweichen.
Dr. Fuchs-Wissemann
Reker
Lehner
Bb