Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 09.12.2009 – 28 W (pat) 79/09

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

9. Dezember 2009

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend die Marke 305 01 192

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 2009 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Stoppel, der Richterin Martens und des Richters Schell

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die für die nachfolgend aufgeführten Waren der Klassen 29 und 30

„Milch und Milchprodukte, Buttermilch, Kondensmilch, Butter,

Sahne, Joghurt, Quark; nicht alkoholische Milchmischgetränke,

Milchpulver für Nahrungszwecke; Käse und Käseerzeugnisse;

Desserts aus Joghurt, Quark und Sahne, auch mit Zusatz von

Kräutern und/oder zubereiteten Früchten; Gallerten (Gelees),

Konfitüren, Kompotte, insbesondere Götterspeise

Kaffee-, Kakao- und Schokoladengetränke; Dessertspeisen auf

Milchbasis, auch mit Zusatz von zubereiteten Früchten, Gallerten

(Gelees), Konfitüren und Kompotten; Pudding

in Verbindung/Mischung mit Götterspeise“

eingetragene Wortmarke

Süße Welle

ist aus der prioritätsälteren Wortmarke 304 38 144

FRUCHT WELLE

Widerspruch erhoben worden, die für die nachfolgend aufgeführten Waren der

Klassen 5, 29 und 30

„diätetische Nahrungsmittel

für Kinder und Kranke

für

medizinische Zwecke,

insbesondere Diätjoghurt,

fettfreier

Speisequark und Diätmargarine; diätetische Babynahrung,

Milch, Milch- und Molkereiprodukte, insbesondere alkoholfreie

Milchmischgetränke, entrahmte Milch, Buttermilch, Sahne, auch

mit Früchten, Butter und Butterprodukte, Käse und Käseprodukte,

Quark, Früchte- oder Kräuterquark, Joghurt, Früchte- oder

Kräuterjoghurt; Dessertspeisen auf Milchbasis, Dessertspeisen auf

Buttermilchbasis; Speiseöle und -fette; Bindemittel auf Milchbasis

für heiße und kalte Gerichte; diätetische Nahrungsmittel für Kinder

und Kranke auf der Basis von Eiweißen, Fetten und Fettsäuren,

soweit in Klasse 29 enthalten, insbesondere Diätjoghurt, fettfreier

Speisequark und Diätmargarine,

Kaffee, Tee, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel;

Puddings; Desserts, ausgenommen Backwaren und soweit sie

nicht in anderen Klassen enthalten sind; Speiseeis und Eiserzeugnisse; Honig; Melassesirup; Hefe, Hefepulver; Salz, Senf;

Essig; Gewürze; Kühleis; Bindemittel für heiße und kalte Gerichte

auf Basis von Mehl und Getreidepräparaten; diätetische Nahrungsmittel für Kinder und Kranke auf der Basis von Kohlenhydraten und Ballaststoffen, soweit in Klasse 30 enthalten“

geschützt ist.

Die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den

Widerspruch zurückgewiesen. Obwohl zwischen den gegenseitigen Waren eine

Ähnlichkeit und sogar teilweise Identität gegeben sei, hielten die beiden Vergleichsmarken den erforderlichen Abstand ein, so dass eine Verwechslungsgefahr

ausgeschlossen werden könne. Aufgrund der abweichenden Bestandteile

„FRUCHT“ und „Süße“ seien die beiden Marken hinreichend sicher zu unterscheiden. Während es sich bei dem Bestandteil „Frucht“ um die Bezeichnung

eines Lebensmittels handle, beschreibe das Adjektiv „Süße“ eine bestimmte

Geschmacksrichtung. Entgegen der Auffassung der Widersprechenden sei es

unzulässig, die beiden Marken auf ihr gemeinsames Element „Welle“ zu

verkürzen. Eine kollisionsrechtliche Verkürzung von Mehrwortmarken auf einen

einzelnen Bestandteil sei zwar denkbar, die hierzu von der Rechtsprechung

entwickelten Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor. Die beiden Marken

„FRUCHT WELLE“ und „Süße Welle“ stellten Gesamtbegriffe dar, bei denen

einzelne Bestandteile nicht herausgelöst werden könnten, ohne dass sich der

herkunftshinweisende Gehalt der Marken entscheidend ändere. Auch eine assoziative Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des gedanklichen Inverbindungbringens scheide vorliegend aus, da es an den hierfür notwendigen

Voraussetzungen fehle.

Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit ihrer Beschwerde. Zur Begründung hat sie vorgetragen, beide Marken wiesen den identischen Bestandteil

„WELLE“ auf, der auch in beiden Fällen prägend sei, da die jeweils vorangestellten Bestandteile „FRUCHT“ bzw. „Süße“ einen unmittelbar produktbeschreibenden Bedeutungsgehalt aufwiesen. Dies habe die Markenstelle bei ihrer

Entscheidung aber nicht angemessen berücksichtigt. Angesichts identischer bzw.

ähnlicher Vergleichswaren könne eine Verwechslungsgefahr bei dieser Sachlage

keinesfalls hinreichend sicher ausgeschlossen werden, zumal die beiden Marken

auch begrifflich nahezu identisch seien.

Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und

die angegriffene Marke auf den Widerspruch hin im Register zu

löschen.

Die Markeninhaberin ist der Beschwerde entgegengetreten und beantragt sinngemäß,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Vergleichszeichen seien jeweils als

einheitliche Gesamtbegriffe zu werten, die nicht auf ihren Bestandteil „WELLE“

verkürzt werden könnten. Vor diesem Hintergrund reichten die vorhandenen

Unterschiede zwischen den beiden Marken aus, um eine Verwechslungsgefahr

auszuschließen.

Zur Vorbereitung der beantragten mündlichen Verhandlung hat der Senat die

beiden Verfahrensbeteiligten in einem Zwischenbescheid auf die Gebräuchlichkeit

des Sachbegriffs „Welle“ für Süßspeisen, Desserts und Konditoreiwaren hingewiesen. Die Widersprechende hat, wie zuvor schriftsätzlich mitgeteilt, nicht an der

mündlichen Verhandlung teilgenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zwischen den

Vergleichszeichen besteht keine Verwechslungsgefahr i. S. v. § 42 Abs. 2 Nr. 1,

Die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die mit ihr gekennzeichneten Waren

oder Dienstleistungen im Hinblick auf ihre betriebliche Herkunft für die Verbraucher sicher von denen anderer Unternehmen unterscheidbar zu machen. Auf

diese Weise bietet sie für den Verkehr die Gewähr dafür, dass die mit ihr

gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen unter der Kontrolle eines einzigen

Unternehmens hergestellt bzw. erbracht wurden, das dann auch ggf. für ihre

Qualität verantwortlich gemacht werden kann (vgl. EuGH MarkenR 2007, 210,

212, Rdn. 54 f. – TRAVATAN/TRIVASTAN). Diese Herkunftsfunktion wird beeinträchtigt, wenn Marken einander verwechselbar ähnlich sind und die beteiligten

Verkehrskreise deshalb irrtümlich annehmen können, die in Frage stehenden

Waren oder Dienstleistungen stammten aus demselben bzw. aus wirtschaftlich

miteinander verbundenen Unternehmen(vgl. Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy,

Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, § 14 Rdn. 375 m. w. N.).

Die Prüfung, ob eine Verwechslungsgefahr in diesem Sinne gegeben ist, erfolgt

unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere

der Ähnlichkeit der wechselseitigen Waren und der Vergleichsmarken. Daneben

ist vor allem auch die Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke für die

kollisionsrechtliche Beurteilung von maßgeblicher Bedeutung. Die einzelnen Beurteilungsfaktoren stehen dabei zueinander in einem beweglichen System der

Wechselwirkung, so dass beispielsweise ein höherer Grad der Warenähnlichkeit

durch einen verminderten Schutzumfang der älteren Marke ausgeglichen werden

kann und umgekehrt (vgl. BGH GRUR 2006, 859, Rdn. 16 – Malteserkreuz;

Büscher, a. a. O., § 14 Rdn. 153 f. m. w. N.).

Nach der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Registerlage können sich die

Vergleichsmarken auf identischen bzw. ähnlichen Waren begegnen. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an den Abstand, den die angegriffene Marke zum

Widerspruchszeichen einzuhalten hat.

Wann zwei Vergleichsmarken in diesem Sinne verwechselbar ähnlich sind, ist

normativ zu bestimmen, wobei es bereits ausreichend sein kann, wenn eine

markenrechtlich relevante Ähnlichkeit zumindest in einer der drei maßgeblichen

Kategorien vorliegt, also entweder in klanglicher, visueller oder begrifflicher

Hinsicht (vgl. EuGH GRUR 2006, 413 – ZIRH/SIR). Entscheidend ist dabei in der

Regel der jeweilige Gesamteindruck der sich gegenüber stehenden Marken, da

der Durchschnittsverbraucher eine Marke im Normalfall als Ganzes wahrnimmt

(EuGH MarkenR 2005, 438, Rdn. 23 – THOMSON LIFE/LIFE). In ihrem Gesamteindruck unterscheiden sich die Vergleichsmarken durch den jeweils ersten

Wortbestandteil „FRUCHT“ bzw. „Süße“ hinreichend deutlich. Es ist zwar grundsätzlich möglich, dass nur aufgrund der Übereinstimmung in einem einzelnen

Markenteil von Kombinationsmarken bereits eine Verwechslungsgefahr zu

bejahen sein kann. Die hierfür erforderliche selbständig kollisionsbegründende

Wirkung eines einzelnen Bestandteils mehrgliedriger Marken stellt aber nach der

höchstrichterlichen Rechtsprechung den Ausnahmefall dar (vgl. BGH WRP 2009,

616, Rdn. 32 – METROBUS; sowie Hacker, Markenrecht, 2007, Rdn. 439-441

m. w. N.). Ein solcher Ausnahmefall kann nur durch besondere Umstände begründet werden, wie sie im vorliegenden Fall aber nicht gegeben sind.

Die vorhandene Übereinstimmung in dem jeweils nachgestellten Markenelement

„WELLE“ vermag keine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr zu begründen, da es sich bei diesem Wort um einen allgemeinen Sachbegriff aus den

hier einschlägigen Produktbereichen „Süßwaren“, „Desserts“ und „Konditoreiwaren“ handelt. Hierzu hat der Senat die Parteien auf die Gebräuchlichkeit dieses

Begriffs hingewiesen und diesen Sachverhalt anhand einer Reihe von Verwendungsbeispielen veranschaulicht, wie etwa den einschlägigen Sachbezeichnungen

„Aprikosen-Wellen“, „Birnen-Schmand-Welle“, „Cappuccino-Wellen“, „Donau-Welle“, „Kiwi-Welle“, „Pudding-Schmand Welle“ oder „Schokoladen-Welle“. Das in

beiden Vergleichszeichen übereinstimmend vorhandene Markenwort „Welle“

besitzt damit für die verfahrensgegenständlichen Waren einen beschreibenden

Bedeutungsanklang, indem es auf die Art bzw. den Bestimmungszweck der

fraglichen Produkte hinweisen kann. Für eine isoliert kollisionsbegründende Wirkung eines Markenteils ist es aber erforderlich, dass der fragliche Bestandteil den

Gesamteindruck der Marke prägt oder zumindest im Gesamtzeichen eine eigenständige kennzeichnende Stellung behält (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042, Rdn. 28-

31 – Thomson Life; sowie Lange, Marken- und Kennzeichenrecht, Rdn. 2067

m. w. N.). Dies setzt voraus, dass die übrigen Bestandteile weitgehend in den

Hintergrund treten und deshalb den Gesamteindruck der Marke nicht mitbestimmen (vgl. BGH WRP 2008, 1098, 1103, Rdn. 37 – idw Informationsdienst

Wissenschaft). Schutzunfähigen Markenteilen mit einem beschreibenden oder

anpreisenden Bedeutungsgehalt ist eine solche eigenständig kennzeichnende

Stellung aber grundsätzlich abzusprechen

(vgl. BGH GRUR 2007, 1071

Rdn. 36 ff. – Kinder II m. w. N.). Bei der Beurteilung, ob eine Verwechslungsgefahr

gegeben ist oder nicht, kann also nicht entscheidend auf eine Übereinstimmung in

beschreibenden Angaben abgestellt werden (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker,

MarkenG, 9. Aufl., § 9 Rdn. 213 m. w. N.). Aus dem beschreibenden Bedeutungsgehalt des Wortes „WELLE“ ergibt sich somit ein entsprechend eng zu

bemessender Schutzumfang der Widerspruchsmarke, durch den sich die ungehinderte Verwendbarkeit des fraglichen Sachbegriffs durch andere Marktteilnehmer nicht einschränken lässt.

Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Streitmarken ist

somit bereits aus Rechtsgründen ausgeschlossen. Anhaltspunkte für eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne sind ebenfalls nicht gegeben, zumal der

Sachbegriff „WELLE“ aufgrund seines produktbeschreibenden Bedeutungsgehalts

nicht als Stammbestandteil geeignet wäre.

Für eine Auferlegung von Kosten aus Billigkeitsgründen bestand keine Veranlassung (§ 71 Abs. 1 MarkenG).

Stoppel

Martens

Schell

Me