Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 10.12.2009 – 8 W (pat) 354/05

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

10. Dezember 2009

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

… 08.05

betreffend das Patent 101 01 255

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dehne, des Richters Dipl.-Ing. agr. Dr. Huber, der

Richterin Pagenberg LL.M. Harv. und des Richters k.A. Dipl.-Ing. Dr. Dorfschmidt

beschlossen:

Das Patent 101 01 255 wird mit folgenden Unterlagen gemäß

Hauptantrag beschränkt aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 9, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

Beschreibung, korrigierte Seite 2, eingereicht am 16. November 2009,

korrigierte Seite 3, eingereicht am 8. Februar 2007, und Seiten 4

bis 7 gemäß Patentschrift sowie

4 Seiten Zeichnungen, Figuren 1 bis 4 gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I .

Das Patent 101 01 255 mit der Bezeichnung „Extruderantriebsvorrichtung“ wurde

am 12. Januar 2001 unter Inanspruchnahme der Unionspriorität (P2000-006997,

JP) beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet. Mit Beschluss vom

17. Januar 2005 wurde das Patent erteilt, die Veröffentlichung der Patenterteilung

erfolgte am 23. Juni 2005.

Jeweils am 22. September 2005 haben die Firmen

R… AG in

A…

und

F… AG in

B…

Einspruch erhoben.

Einsprechende 1

Einsprechende 2

Beide Einsprechenden stützen sich dabei insgesamt auf folgende Druckschriften:

D1: DE 197 36 549 A1

(seitens der Einsprechenden 2 wurde die entsprechende Patentschrift

DE 197 36 549 C2 genannt)

D2: DE 198 24 866 A1

(seitens der Einsprechenden 2 wurde versehentlich DE 198 24 886 A1

genannt)

D3: EP 0 716 914 B1.

Die D2 und die zur Familie der D1 gehörende JP 11-115035 AA waren bereits im

Prüfungsverfahren herangezogen worden.

Die Einsprechende 1 hat in ihrer Einspruchsbegründung mit Eingang vom

22. September 2005 ausgeführt, dass der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gegenüber der DE 197 36 549 C2 (D1) nicht neu und somit das Patent

zu widerrufen sei. Die Einsprechende 2 hat ihren Einspruch insbesondere auf die

Entgegenhaltungen DE 198 24 866 A1 (D2) und DE 197 36 549 C2 (D1) gestützt

und die Auffassung vertreten, das Streitpatent sei aufgrund fehlender erfinderischer Tätigkeit zu widerrufen.

Die Patentinhaberin hat dem Vorbringen der beiden Einsprechenden widersprochen. Sie hat im Hinblick auf die Definition des Begriffs „Geschwindigkeitswechselgetriebe“ am 30. Juli 2007 noch ein Dokument

D4: Kopie des Auszugs der Internationalen Patentklassifikation, IPC7, Bd. 6, Sektion F, Seiten 82, 88 und 89 mit Gültigkeit ab

dem 1.1.2000

eingereicht.

Sie verteidigt das Patent zuletzt mit den in der mündlichen Verhandlung vom

10. Dezember 2009 vorgelegten Patentansprüchen 1 bis 9.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

„Vorrichtung zum Antrieb eines Mehrwellenextruders, mit:

einem Hauptmotor (4);

einem Planetengetriebe (5), das durch den Hauptmotor (4) angetrieben wird und dessen Abtriebswelle (A) eine geringere Drehzahl

aufweist als seine Antriebswelle (G);

einem als Stirnradgetriebe ausgebildeten Geschwindigkeitswechselgetriebe (9) zur Änderung der von dem Planetengetriebe abgegebenen Drehzahl, das aus einem mit der Abtriebswelle (A) des

Planetengetriebes (5) gekoppelten Antriebszahnrad (16) und einem mit einem Verteilergetriebe (8) verbundenen Abtriebszahnrad (17) besteht, wobei sich die Drehzahl durch Tausch des Antriebszahnrads (16) und des Abtriebszahnrads (17) gegen ein anderes Zahnradpaar mit unterschiedlichem Übersetzungsverhältnis

ändern lässt;

mehreren parallel zueinander angeordneten Schneckenantriebswellen (6, 7), auf die die Abtriebskraft von dem Verteilergetriebe (8) verteilt wird und die an ihrem extruderseitigen Ende jeweils mit einer Kupplungseinheit (18) zur Verbindung mit einer

Schnecke (2, 3) versehen sind; und

Drucklagern (19, 20) zur Lagerung der Schneckenantriebswellen (6, 7) auf der dem Extruder entgegengesetzten Seite.“

Der geltende nebengeordnete Patentanspruch 7 lautet:

„Vorrichtung zum Antrieb eines Mehrwellenextruders, mit:

einem Hauptmotor (4);

einem Planetengetriebe (5), das durch den Hauptmotor (4) angetrieben wird und dessen Abtriebswelle (A) eine geringere Drehzahl

aufweist als seine Antriebswelle (G) und das ein drehbares, innenverzahntes Hohlrad (15) und einen Drehmomenteingabeabschnitt auf seinem Außenumfang umfasst, wobei das Hohlrad (15)

mit sämtlichen Planetenrädern (13) in Eingriff zu bringen ist und

der Drehmomenteingabeabschnitt mit einem Hilfsantriebsmechanismus (10) verbunden ist, um unabhängig von dem Hauptmotor (4) eine Antriebskraft auf das Planetengetriebe (5) aufzubringen;

einem als Stirnradgetriebe ausgebildeten Geschwindigkeitswechselgetriebe (9) zur Änderung der von dem Planetengetriebe abgegebenen Drehzahl, das antriebsseitig mit dem Planetengetriebe (5) und abtriebsseitig mit einem Verteilergetriebe (8) verbunden ist;

mehreren parallel zueinander angeordneten Schneckenantriebswellen (6, 7), auf die die Abtriebskraft von dem Verteilergetriebe (8) verteilt wird und die an ihrem extruderseitigen Ende jeweils mit einer Kupplungseinheit (18) zur Verbindung mit einer

Schnecke (2, 3) versehen sind; und

Drucklagern (19, 20) zur Lagerung der Schneckenantriebswellen (6, 7) auf der dem Extruder entgegengesetzten Seite,

wobei eine der mehreren Schneckenantriebswellen (6) durch das

jeweilige Drucklager (19) hindurchgeht und antriebsseitig direkt mit

dem Geschwindigkeitswechselgetriebe (9) verbunden ist und ihre

Achse (B) mit der Achse (F) einer Ritzelwelle (35) des Hilfsantriebsmechanismus’ (10) zusammenfällt.“

Wegen der weiteren geltenden abhängigen Patentansprüche 2 bis 6 sowie 8

und 9 wird auf die Akten verwiesen.

Die Patentinhaberin trägt zu dem geltenden Patentanspruch vor, dass der nun

vorliegende Patentgegenstand sowohl neu sei als auch auf einer erfinderischen

Tätigkeit beruhe.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

das Patent gemäß Hauptantrag mit den folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 bis 9, überreicht in der mündlichen Verhandlung

Beschreibung, korrigierte Seite 2, eingereicht am 16. November 2009 und die am 8. Februar 2007 eingereichte korrigierte

Seite 3, Seiten 4 bis 7 gemäß Patentschrift sowie

4 Seiten Zeichnungen, Figuren 1 bis 4 gemäß Patentschrift.

Die Einsprechenden 1 und 2 stellen jeweils den Antrag,

das Patent zu widerrufen.

Die Einsprechenden halten ihren Angriff auf das Streitpatent auch im Hinblick auf

den geltenden Anspruchssatz aufrecht.

Die Einsprechende ist hinsichtlich des Patentanspruchs 1 der Auffassung, dass

der Tausch eines Wechselgetriebes gegen ein anderes Wechselgetriebe („Tausch

des Antriebszahnrads (16) und des Abtriebszahnrads (17) gegen ein anderes

Zahnradpaar mit unterschiedlichem Übersetzungsverhältnis“) kein gegenständliches Merkmal sei. Dieses Merkmal (bzw. Formulierung) sei lediglich eine „Anweisung an den menschlichen Geist“ und die damit verbundene Lehre würde sich

insofern als gedankliche Tätigkeit erschöpfen (PatG § 1 Abs. 3 Nr. 3). Überdies sei

der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der geltenden Fassung nicht ursprungsoffenbart und gegenüber der D1 nicht neu. Zum Gegenstand des Patentanspruchs 7 führt die Einsprechende 1 weiter aus, dass dieser nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Die Einsprechende 2 schließt sich den Ausführungen der Einsprechenden 1 an

und führt zudem aus, dass die in der Aufgabenstellung aufgeführte Geräuschproblematik in der Realität kein Problem darstelle, sondern vielmehr die Schmierung sowie der Verschleiß der Zahnräder. Ein Fachmann würde ein derartiges

Wechselgetriebe nicht „nachschalten“.

II.

Über die Einsprüche, die nach dem 1. Januar 2002 und vor dem 1. Juli 2006 form-

und fristgerecht eingelegt worden sind, hat der zuständige Technische Beschwerdesenat gemäß § 147 Abs. 3 PatG a. F. zu entscheiden, da die mit der Einlegung

der Einsprüche begründete Entscheidungsbefugnis durch die spätere Aufhebung

der Vorschrift nicht entfallen ist (vgl. auch BGH GRUR 2007, 859, 861 und 862 ff.

- Informationsübermittlungsverfahren I und

II; bestätigt durch BGH - Ventilsteuerung - GRUR 2009, 184 - 185).

Die beiden Einsprüche sind substantiiert auf einen der Einspruchsgründe gemäß

§ 21 PatG gerichtet und daher zulässig. Sie sind insofern auch sachlich gerechtfertigt, als sie zur beschränkten Aufrechterhaltung des angegriffenen Patents führen.

1. Der Patentgegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 betrifft eine

Vorrichtung zum Antrieb eines Mehrwellenextruders mit den Hauptkomponenten

Hauptmotor, Planetengetriebe, einer weiteren Getriebestufe, die als Geschwindigkeitswechselgetriebe in Form eines Stirnradgetriebes ausgebildet ist, mehreren

parallel zueinander angeordnete Schneckenantriebswellen sowie Drucklagern zur

Aufnahme der hohen axialen Druckkräfte. Das Sonnenrad des Planetengetriebes

wird direkt (Ausführungsbeispiel 1, Fig. 1) oder indirekt (Ausführungsbeispiel 2,

Fig. 4) über eine zwischengeschaltete Übersetzungsstufe („Untersetzungsräder“)

durch den Hauptmotor angetrieben. Die Ausgangsdrehzahl des Planetengetriebes

ist dabei niedriger als die Eingangsdrehzahl und soll dabei als „Hauptuntersetzung“ dienen ([0015]).

Der Patentanspruch 1 lässt sich vorteilhaft durch Zuordnung zu diesen Hauptkomponenten in folgende Merkmale gliedern:

1.

Die Vorrichtung dient zum Antrieb eines Mehrwellenextruders.

1.1

1.2

Die Vorrichtung weist einen Hauptmotor auf.

Die Vorrichtung weist ein Planetengetriebe auf.

1.2.1 Das Planetengetriebe wird durch den Hauptmotor angetrieben.

1.2.2 Die Abtriebswelle des Planetengetriebes weist eine geringere Drehzahl als seine Antriebswelle auf.

1.3

Die Vorrichtung weist ein Geschwindigkeitswechselgetriebe zur Änderung der von dem Planetengetriebe abgegebenen Drehzahl auf.

1.3.1 Das Geschwindigkeitswechselgetriebe ist als Stirnradgetriebe ausgebildet.

1.3.2 Das Geschwindigkeitswechselgetriebe besteht aus einem

mit der Abtriebswelle des Planetengetriebes gekoppelten

Antriebszahnrad.

1.3.3 Das Geschwindigkeitswechselgetriebe besteht aus einem

mit einem Verteilergetriebe verbundenen Abtriebszahnrad.

1.3.4 Die Drehzahl des Geschwindigkeitswechselgetriebes lässt

sich durch Tausch des Antriebszahnrads und des Abtriebszahnrads gegen ein anderes Zahnradpaar mit unterschiedlichem Übersetzungsverhältnis ändern.

1.4

Die Vorrichtung weist mehrere parallel zueinander

angeordnete Schneckenantriebswellen auf.

1.4.1

Auf die Schneckenantriebswellen wird die Abtriebskraft

von einem Verteilergetriebe verteilt.

1.4.2

Die Schneckenantriebswellen sind an ihrem extruderseitigen Ende jeweils mit einer Kupplungseinheit zur

Verbindung mit der Schnecke versehen.

1.5

Die Vorrichtung weist Drucklager zur Lagerung der

Schneckenantriebswellen auf der dem Extruder entgegengesetzten Seite auf.

Der nebengeordnete Patentanspruch 7 lässt sich wie folgt gliedern:

7.

Die Vorrichtung dient zum Antrieb eines Mehrwellenextruders.

7.1

7.2

Die Vorrichtung weist einen Hauptmotor auf.

Die Vorrichtung weist ein Planetengetriebe auf.

7.2.1

Das Planetengetriebe wird durch den Hauptmotor angetrieben.

7.2.2

Die Abtriebswelle des Planetengetriebes weist eine

geringere Drehzahl als seine Antriebswelle auf.

7.2.3

Das Planetengetriebe umfasst ein drehbares, innenverzahntes Hohlrad.

7.2.3.1

Das Hohlrad ist mit sämtlichen Planetenrädern in Eingriff zu bringen.

7.2.3.2

Das Hohlrad umfasst auf seinem Außenumfang einen

Drehmomenteingabeabschnitt.

7.2.3.2.1 Der Drehmomenteingabeabschnitt ist mit einem Hilfsantriebsmechanismus verbunden, um unabhängig von

dem Hauptmotor eine Antriebskraft auf das Planetengetriebe aufzubringen.

7.3

Die Vorrichtung weist ein Geschwindigkeitswechselgetriebe zur Änderung der von dem Planetengetriebe abgegebenen Drehzahl auf.

7.3.1

Das Geschwindigkeitswechselgetriebe ist als Stirnradgetriebe ausgebildet.

7.3.2

Das Geschwindigkeitswechselgetriebe ist antriebsseitig

mit dem Planetengetriebe verbunden.

7.3.3

Das Geschwindigkeitswechselgetriebe ist abtriebsseitig

mit dem Verteilergetriebe verbunden.

7.4

Die Vorrichtung weist Drucklager zur Lagerung von

Schneckenantriebswellen auf der dem Extruder entgegengesetzten Seite auf.

7.5

Die Vorrichtung weist mehrere parallel zueinander angeordnete Schneckenantriebswellen auf.

7.5.1

Auf die Schneckenantriebswellen wird die Abtriebskraft

von dem Verteilergetriebe verteilt.

7.5.2

Die Schneckenantriebswellen sind an ihrem extruderseitigen Ende jeweils mit einer Kupplungseinheit zur

Verbindung mit der Schnecke versehen.

7.5.3

Eine der mehreren Schneckenantriebswellen geht

durch das jeweilige Drucklager hindurch.

7.5.3.1

Diese eine Schneckenantriebswelle ist antriebsseitig direkt mit dem Geschwindigkeitswechselgetriebe verbunden.

7.5.3.2

Ihre Achse fällt mit der Achse einer Ritzelwelle des

Hilfsantriebsmechanismus’ zusammen.

Bei der Vorrichtung nach Patentanspruch 7 ist somit der Austausch der Zahnräder

gemäß Merkmal 1.3.4 des Anspruchs 1 nicht als Merkmal vorhanden. Unterschiedlich zum Patentanspruch 1 ist die Merkmalsgruppe 7.2.3, die das Planetengetriebe zur Einleitung der Antriebskraft eines Hilfsmotors über den Außenumfang

des Hohlrads konkretisiert. Ebenso enthalten ist mit der Merkmalsgruppe 7.4.3 die

Positionierung der einen Schneckenantriebswelle (Merkmale 7.4.3 und 7.4.3.2),

die die Kraft über das Geschwindigkeitswechselgetriebe in das Verteilergetriebe

einleitet.

Das Streitpatent will gemäß seiner Aufgabenstellung eine Extruderantriebsvorrichtung zur Verfügung stellen, bei der ein Geschwindigkeitswechselgetriebe in

einer Position angeordnet sei, die es erlaube, dieses Getriebe „mit viel geringerer

Drehzahl zu drehen“. Dadurch würde der Geräuschpegel gesenkt und Schwierigkeiten durch Festfraß sicherer vermieden werden (Absatz [0009] des Streitpatents). Letzteres ergäbe sich dadurch, dass der Wert d•n (d = Lagerinnendurchmesser, n = Drehzahl) des das jeweilige Zahnrad tragenden Lagers verringert werden würde (Abs. [0013]). Diese neuen Vorteile würden „entgegen den allgemeinen

Grundsätzen“ dadurch erreicht, dass das Geschwindigkeitswechselgetriebe zwischen dem Planeten- und dem Verteilergetriebe vorgesehen sei (Abs. [0015]). Ein

weiterer Vorteil ergäbe sich zudem durch die Möglichkeit eines derartigen Aufbaus, durch Ausbildung einer Schrägverzahnung der entsprechenden Zahnräder,

die Last zumindest eines Drucklagers zu verringern. Damit könne ein kleineres

Drucklager eingesetzt werden und folglich Größe und Kosten der Antriebsvorrichtung gesenkt werden (Abs. [0016] bis [0018]).

Die Analyse der Merkmale erfordert im Allgemeinen und insbesondere im Vergleich zum Stand der Technik eine Auslegung des Begriffs „Geschwindigkeitswechselgetriebe“. Gemäß den Merkmalsgruppen 1.3 und 7.3 weisen die Vorrichtungen ein als Stirnradgetriebe ausgebildetes Wechselgetriebe auf, das ebenfalls

eine Reduzierstufe für die Geschwindigkeit darstellt und zwischen dem Planetengetriebe und dem Verteilergetriebe angeordnet ist (Merkmale 1.3, 1.3.1, 1.3.2 und

1.3.3 sowie 7.3, 7.3.1, 7.3.2 und 7.3.3).

Aus der Streitpatentschrift selbst wird nicht ganz klar, was mit diesem Begriff gemeint ist. Einerseits ist in den Absätzen [0011] und [0035] der Streitpatentschrift

gesagt, dass „… zwischen dem Planetengetriebe und dem Verteilergetriebe ein

Geschwindigkeitswechselgetriebe zur Anpassung der Drehzahl der Schneckenantriebswellen durch Tausch eines Zahnradpaars gegen ein anderes Paar mit

unterschiedlichem Übersetzungsverhältnis vorgesehen ist“ ([0011]). Andererseits

wird in Absatz [0015] auf den „geschilderten Stand der Technik“ (äquivalente DE

197 36 549 A1, D1) verwiesen, bei dem „… das Geschwindigkeitswechselgetriebe

… auf der Antriebsseite des Planetengetriebes angeordnet“ ist. Dort ist zwar auch

ein Tausch der Getriebezahnräder vorgesehen (Sp. 5, Z. 8 ff.). Doch erfolgt dort

der Austausch der Zahnräder oder gar das Weglassen beider Zahnräder (Sp. 5,

Z. 16 f.) und damit der gesamten Getriebestufe in Abhängigkeit davon, welche

Drehzahl der entsprechend eingesetzte Motor aufweist (bzw. bei welcher Frequenz dieser eingesetzt wird).

Grundsätzlich wird gemäß Merkmal 1.3.4 des Patentanspruchs 1 der Streitpatentschrift gesagt, dass sich die Drehzahl des Geschwindigkeitswechselgetriebes

„durch Tausch des Antriebszahnrads und des Abtriebszahnrads gegen ein anderes Zahnradpaar mit unterschiedlichem Übersetzungsverhältnis ändern“ lässt.

Damit ist bereits offensichtlich, dass mit Geschwindigkeitswechselgetriebe der

Geschwindigkeitswechsel durch die (konstante) Übersetzungsstufe an sich nicht

gemeint sein kann (Reduzierung der Drehzahl), sondern die Veränderungsmöglichkeit des Übersetzungsverhältnisses. Dies wird im fachmännischen Verständnis

allgemein ebenso gesehen, da unter Wechselgetriebe im allgemeinen Sinne ein

Getriebe mit veränderlichem Übersetzungsverhältnis verstanden wird (in der Regel übliche Schalt- oder Automatikgetriebe). Diese Sichtweise hat die Patentinhaberin zudem bekräftigt, indem sie im schriftlichen Vorbringen noch die D4 (Kopie des Auszugs der Internationalen Patentklassifikation, IPC7, Bd. 6, Sektion F, Seiten 82, 88 und 89 mit Gültigkeit ab dem 1.1.2000) in das Verfahren eingeführt hat,

um genau diese Sichtweise zu bekräftigen. Ein derartiges Wechselgetriebe ist also

im vorliegenden Fall ein Getriebe, das sich zwar nicht „schalten“ lässt, schon gar

nicht während des Betriebs der Vorrichtung, das jedoch bestimmungsgemäß für

den Austausch von Zahnrädern ausgelegt ist und demzufolge entsprechende

Ausgestaltungen getriebeseitiger Art aufweisen muss. Dies hat die Patentinhaberin ausdrücklich auch so in der mündlichen Verhandlung ausgeführt. Damit muss

das als Stirnradgetriebe ausgebildete Geschwindigkeitswechselgetriebe derart

ausgestaltet sein, dass ein geändertes Übersetzungsverhältnis bei Bedarf durch

Austausch von Zahnrädern seitens des Anwenders eingerichtet werden kann und

nicht nur konstruktiv geänderte Zahnräder „austauschbar“ eingesetzt werden, um

eine Anpassung bauseits in Abhängigkeit der eingesetzten Motoren (Drehzahl),

beim Anwender verwendete Frequenzen (50 bzw. 60 Hz) oder auch spezifischer

Anwendungsfälle seitens der Kunden vorzunehmen. Das Wechselgetriebe muss

demzufolge konstruktiv für den vom Anwender durchzuführenden Zahnradwechsel

geeignet bzw. ausgelegt sein.

2. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 9 sind in den ursprünglichen und erteilten Unterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart und daher zulässig.

Der erteilte Patentanspruch 1 wurde im Prüfungsverfahren inhaltlich nicht verändert, lediglich zur Klarstellung wurden einige Änderungen eingefügt. Die „Ausgabe“ (des Planetengetriebes) wurde mit „Abtriebswelle“ (A) (des Planetengetriebes) bezeichnet, wobei die Bezeichnung (A) u. a. aus der Figur 1 zu entnehmen

ist. Die „Rotorantriebswellen“ wurden sinngemäß als „Schneckenantriebswellen“

bezeichnet und das „Tragen“ der Schneckenantriebswellen wurde als „Lagerung“

klargestellt. Druckseitig wurde in der Patentschrift nach „Planetengetriebe (5) und“

fälschlicherweise „antriebsseitig“ geschrieben. Hier muss es korrekt „abtriebsseitig“ heißen, wie es auch den Erteilungsunterlagen zu entnehmen ist. Insofern

stimmt der erteilte Patentanspruch 1 mit dem Inhalt der in den ursprünglichen Unterlagen eingereichten Fassung des Patentanspruchs 1 überein.

Die erteilten Patentansprüche 2 bis 6 sind in den ursprünglich eingereichten sowie

erteilten Patentansprüchen 2 bis 6 offenbart, hier wurden lediglich klarstellende

Korrekturen aufgrund der Übersetzungsproblematik durchgeführt, die keine inhaltlichen Änderungen zur Folge haben.

Der geltende Patentanspruch 1 geht auch über den Inhalt des erteilten Patentanspruchs 1 nicht hinaus. Das Merkmal 1.3.4 der Merkmalsgliederung, das seine

Offenbarung in den Absätzen [0011] und [0035] findet wurde in den Patentanspruch 1 aufgenommen. Zudem wurde noch im Merkmal 1.3.1 ergänzt, dass das

Geschwindigkeitswechselgetriebe ein Stirnradgetriebe ist. Im Hinblick auf den

geltenden Patentanspruch 5 ist nämlich ein koaxiales Planetengetriebe auszuschließen. Offenbart ist ein Stirnradgetriebe in den Figuren 1, 3a und 4 mit der

Darstellung der Zahnräder (16) und (17) der Patentschrift. Die zur Klarstellung

eingeführten Begriffe „Antriebszahnrad“ und „Abtriebszahnrad“ in den Merkmalen

1.3.2 und 1.3.3 sind dem erteilten Patentanspruch 3 zu entnehmen.

Somit ist der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 sowohl in der ursprünglichen als auch der erteilten Fassung offenbart.

Auch der geltende Patentanspruch 7 liegt im Rahmen der Ursprungsoffenbarung.

Er enthält die Merkmale der erteilten Patentansprüche 1, 2, 4 und 5. Zusätzlich zu

den Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1 sind die Merkmale 7.4.3 und

7.4.3.1 aus dem Patentanspruch 2, die Merkmale 7.2.3 bis 7.2.3.2.1 aus dem Patentanspruch 4 und das Merkmal 7.4.3.2 aus dem Patentanspruch 5 jeweils aus

der Patentschrift entnehmbar.

Die auf den Patentanspruch 7 rückbezogenen Ansprüche 8 und 9 entsprechen

inhaltlich den erteilten Ansprüchen 6 und 3 und liegen ebenfalls im Rahmen der

Ursprungsoffenbarung.

3. Die Neuheit der zweifellos gewerblich anwendbaren Vorrichtungen nach den

geltenden Patentansprüchen 1 und 7 ist gegeben.

Keine der im Stand der Technik aufgeführten Druckschriften weist ein als Stirnradgetriebe ausgebildetes Geschwindigkeitswechselgetriebe auf, das zwischen

dem Planetengetriebe und dem Verteilergetriebe angebracht ist. In Patentanspruch 1 begründen die Merkmale 1.3.1 bis 1.3.3 und in Patentanspruch 7 die

Merkmale 7.3.1 bis 7.3.3 die Neuheit. Die DE 197 36 549 A1 (D1) beschreibt und

zeigt vor dem Verteilergetriebe eine Planetengetriebeanordnung (8) (Patentanspruch 1 und Figur 1). Die DE 198 24 866 A1 (D2) zeigt ein Stirnradgetriebe vor

dem Planetengetriebe, so dass der Abtrieb des Planetengetriebes mit dem Antrieb

des Verteilergetriebes in Verbindung steht. Die EP 0 716 914 B1 (D3) besitzt gar

kein Planetengetriebe, so dass ein Stirnradgetriebe zu einem solchen auch nicht

nachgestellt sein kann. Überdies weist keine der Druckschriften ein Wechselgetriebe im Sinne der unter 1. zugrunde gelegten Definition auf.

4. Der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 beruht auch auf einer

erfinderischen Tätigkeit, denn für die im Patentanspruch 1 aufgeführten Merkmale

vermittelt der Stand der Technik keine Anregungen.

Die dem Patentgegenstand nächst kommende DE 197 36 549 A1 (D1) beschreibt

nach dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 eine Extruder-Antriebsvorrichtung

für einen Doppelschneckenextruder, die ebenfalls ein Planetengetriebe aufweist

(Merkmale 1. und 1.2 der unter Punkt 1. aufgeführten Merkmalsgliederung des

geltenden Gegenstands des Patentanspruchs 1 des Streitpatents). Nach der

Ausführung des Planetengetriebes (Fig. 1 der D1) sowie dem allgemeinen fachlichen Verständnis hat die Abtriebswelle des Planetengetriebes eine geringere

Drehzahl im Vergleich zur Antriebswelle (Merkmal 1.2.2). Nach Patentanspruch 10

stellt der Motor (16 bzw. 16’) zum Antrieb des Antriebseingangs des Planetengetriebes einen „Hauptmotor“ dar (Merkmal 1.1 und 1.2.1).

Die Vorrichtung der D1 weist ebenfalls zwei parallel zueinander angeordnete Ausgangswellen (60, 84; entsprechend Schneckenantriebswellen im Streitpatent) auf,

wobei sich die Abtriebskraft von dem Leistungsgetriebe (10; entsprechend Verteilergetriebe) verzweigt (Merkmale 1.4 und 1.4.1). Ein Anschlussmittel (86; entsprechend Kupplungseinrichtung) zur Anbindung der Ausgangswellen mit den

Schneckenwellen (2) des Doppelschneckenextruders ist ebenfalls vorgesehen

(Patentanspruch 1; Merkmal 1.4.2). Auch separate Axialdrucklager (88, 92; Patentansprüche 7 und 8) zur Aufnahme der hohen Axialkräfte der Schneckenwellen

sind in der D1 beschrieben (Merkmal 1.5).

Aus der D1 nicht bekannt und somit unterschiedlich sind alle Merkmale der Merkmalsgruppe 1.3, da die Extruder-Antriebsvorrichtung kein „Wechselgetriebe“ im

Sinne der Definition gemäß Punkt 1. (Seiten 10 und 11) aufweist. Es ist zwar offensichtlich ein Reduziergetriebe (14, Planetengetriebe, 2. Stufe) zwischen dem

Planetengetriebe (12, 1. Stufe) und dem Leistungsgetriebe (10, Verteilungsgetriebe gemäß Streitpatent) eingesetzt, doch ist dieses nicht als Stirnradgetriebe

ausgebildet und nicht derart ausgelegt, dass ein veränderliches Übersetzungsverhältnis erzielt werden kann. Insbesondere ist ein Tausch des Antriebszahnrads

und des Abtriebszahnrads (Merkmal 1.3.3) nicht vorgesehen und im fachmännischen Verständnis bei der vorliegenden Ausbildung als Planetenstufe auch nicht

möglich.

Ein hier angesprochener Fachmann, der ein Getriebespezialist ist, einen Abschluss als Ingenieur einer Fachhochschule oder Universität besitzt und zudem

bereits einige Jahre betriebliche Praxis in der Konstruktion von Getrieben dieser

Art und in diesem Leistungsbereich aufweisen kann, entnimmt der D1 und dort

insbesondere der Beschreibung der verschiedenen Betriebsarten des Ausführungsbeispiels zu Figur 5 (Sp. 4, Z. 53 ff.) kein Wechselgetriebe im Sinne der dem

Streitpatent zugrunde zu legenden Definition. Gemäß den Ausführungen in Spalte 5, Zeile 8 ff. erfolgt im Hinblick auf das Leistungs-Drehzahl-Diagramm der Figur 5 ein Austauschen der Zahnräder (19) und (20) lediglich „zur Drehzahlanpassung“, sofern Motoren mit unterschiedlicher Drehzahl

(„von 1200 oder

1000 U/min“) verwendet werden. Gleichzeitig wird ausgeführt, dass bei einem

„Motor mit 1500 U/min“ diese Zahnräder (19) und (20) „auch weggelassen werden

können“ (Sp. 5, Z. 16 f.) und somit das vorgeschaltete Getriebe ganz entfallen

kann. Der Fachmann schließt hieraus, dass bauseits (beim Getriebehersteller)

eine Getriebeanpassung in Abhängigkeit der eingebauten Motoren (bzw. der beim

Anwender verwendeten Netzfrequenz) erfolgt. Da die Ausrüstung der Vorrichtung

patentgemäß jeweils mit Haupt- und ggf. auch mit Hilfsmotoren erfolgt (Patentansprüche 1 und 7), muss also die Anpassung der Zahnräder bereits bauseits beim

Hersteller erfolgen. Diese Anpassung erfolgt gemäß der Beschreibung (Sp. 5,

Z. 3 f.) gerade deshalb, damit „der gesamte Drehzahlbereich der Schneckenwellen (2) und (4) … zwischen 0 und 200 U/min“ liegt und somit konstante Bedingungen hinsichtlich Drehzahl und Betriebsleistung vorliegen. Angestrebt wird somit

gerade keine Veränderung des Übersetzungsverhältnisses, wie es im Sinne des

Streitpatents der Fall ist. Eine Variabilität im Sinne eines Wechselgetriebes mit

einer Veränderung des Übersetzungsverhältnisses durch Austausch von Zahnrädern beim Anwender wird dem Fachmann durch diese Druckschrift somit nicht

nahegelegt.

Der D1 sind darüber hinaus gehend auch keine weiteren Anregungen zu entnehmen, bereits ein Stirnradgetriebe grundsätzlich an die Stelle zwischen Planeten-

und Verteilergetriebe zu positionieren. Schon gar keine Veranlassung hat demzufolge der Fachmann, ein als Stirnradgetriebe ausgebildetes Wechselgetriebe dort

zu platzieren.

Auch aus der DE 198 24 866 A1 (D2) kann der Fachmann hierzu keine Anregungen entnehmen. Sie geht inhaltlich nicht über die D1 hinaus.

Auch die D2 betrifft nach Patentanspruch 1 ein Getriebe für einen Doppelwellenextruder, das u. a. aus einem Reduktionsgetriebe (1, Planetengetriebe) und

einem Verteilergetriebe (2) besteht. Weiterhin wird das Sonnenrad (21) über einen

Hauptmotor angetrieben, wodurch die Drehzahl durch das Planetengetriebe reduziert wird (Merkmale 1. bis 1.2.2). Anschaulich sind diese Merkmale in der Figur 1

dargestellt.

Das Getriebe der D2 weist zudem zwei parallele Abtriebswellen (4, 5) auf, deren

Abtriebskraft von dem Verteilergetriebe „über zwei beidseitig angeordnete Verteilerwellen (11, 12)“ verteilt wird (Patentanspruch 1, sowie Fig. 1; Merkmale 1.4 und

1.4.1). Selbstverständlich ist an den Abtriebswellen (Schneckenantriebswellen) an

ihren extruderseitigen Enden jeweils eine Kupplungseinheit vorhanden, was in

Spalte 2, Zeilen 26, 27 ausdrücklich beschrieben und in Figur 1 angedeutet ist

(Merkmal 1.4.2). Das Getriebe weist an beiden Abtriebswellen je ein Axiallager (6,

7) auf (Sp. 2, Z. 65), die als Drucklager die hohen Axialkräfte aus dem Extrudierprozess aufnehmen (Merkmal 1.5). Alternativ ist bei der Vorrichtung nach der

D2 vorgesehen, vor dem als Planetengetriebe ausgelegten Reduktionsgetriebe

noch eine Stirnradstufe (16) vorzuschalten.

Ein Wechselgetriebe, zum vorgesehenen Ändern des Übersetzungsverhältnisses

ist an keiner Stelle der Vorrichtung der D2 entnehmbar. Die alternative Bauweise

des Getriebes für einen Doppelwellenextruder ohne (Patentanspruch 1) oder alternativ mit Stirnradstufe (16, Patentanspruch 2), kann nicht im Sinne eines patentgemäßen Wechselgetriebes gesehen werden. Eine bestimmungsgemäße

Veränderung der Drehzahl durch z. B. den Austausch von Zahnrädern ist bei der

D2 nicht möglich, sondern wird lediglich bauseits oder durch Umbau vorgesehen.

Somit erhält der Fachmann auch durch die D2 keine Anregung, zwischen Planeten- und Verteilergetriebe ein Stirnradgetriebe anzuordnen, das überdies noch als

Wechselgetriebe mit austauschbaren Zahnrädern zum Ändern des Übersetzungsverhältnisses ausgelegt ist.

Die EP 0 716 914 B1 (D3) liegt vom Anmeldungsgegenstand weiter ab, sie beschreibt bereits kein Planetengetriebe und gibt auch keinen Hinweis auf ein

Wechselgetriebe.

Der entgegengehaltene Stand der Technik konnte somit weder für sich noch in

einer Zusammenschau betrachtet, dem Fachmann den Gegenstand nach Patentanspruch 1 nahelegen. Die beanspruchte Lehre war auch nicht durch zusätzliche

einfache fachübliche Erwägungen auffindbar, sondern es waren darüber hinaus

gehende Gedanken und Überlegungen notwendig, zu denen es einer erfinderischen Tätigkeit bedurfte. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist somit patentfähig und hat Bestand.

5. Der Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 7 ist entsprechend

dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 zu bewerten, da die Merkmale 7.3 bis

7.3.3 des Patentanspruchs 7 (Merkmalsauflistung II. 1) weitestgehend inhaltlich

gleich den Merkmalen 1.3 bis 1.3.3 des Patentanspruchs 1 sind. Somit ist die erfinderische Tätigkeit im Hinblick auf die Verwendung eines als Stirnradgetriebes

ausgelegten Wechselgetriebes und die Positionierung desselben zwischen dem

Planeten- und Verteilergetriebe entsprechend dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 zu bewerten. Der geltenden Patentanspruch 7 hat somit ebenfalls Bestand.

6. Dem seitens der Einsprechenden 1 zum Gegenstand des Patentanspruchs 1

gemachten Vorbringen, dass der „Tausch des Antriebszahnrads (16) und des Abtriebszahnrads (17) gegen ein anderes Zahnradpaar mit unterschiedlichem Übersetzungsverhältnis“ kein gegenständliches Merkmal sei, sondern lediglich eine

„Anweisung an den menschlichen Geist“ (§ 1 Abs. 3 Nr. 3), kann nicht gefolgt

werden. Diese Formulierung des Merkmals 1.3.4 gibt dem Fachmann gerade im

Hinblick auf die unter II. 1. vorgenommene Definition des Wechselgetriebes einen

klaren Hinweis, dass dieses derart ausgestaltet sein muss, dass ein Zahnradwechsel durch konstruktive Maßnahmen erst möglich gemacht wird, ohne dass,

wie es die Einsprechende 1 formuliert hat, ein Getriebe gegen ein anderes ausgetauscht werden muss. Damit hat das Merkmal konkrete gegenständliche Ausgestaltungen, anhand derer erkennbar ist, ob ein Tausch von Zahnrädern im

Sinne eines Wechselgetriebes zur Änderung des Übersetzungsverhältnisses möglich ist.

7. Auch ist es unerheblich, ob die seitens der Patentinhaberin in ihrer Aufgabenstellung zum Ziel gesetzte Reduzierung des Geräuschpegels inhaltlich korrekt

bzw. ausreichend relevant sei, oder ob nicht vielmehr die Verschleißproblematik

einer solchen Getriebeanordnung praktisch relevanter wäre, wie die Einsprechende 2 in der mündlichen Verhandlung vortrug. Ferner ist die Aussage der Einsprechenden 2, dass ein Fachmann ein derartiges Stirnradgetriebe nicht (dem

Planetengetriebe) „nachschalten“ würde, gegebenenfalls lediglich eine andere

Betrachtungsweise oder eine unterschiedliche Auffassung der vorliegenden technischen Lehre. Beide Aspekte jedoch sind für sich genommen weder Einspruchsgrund noch ein Beleg dafür, ob die technische Lehre der unabhängigen Patentansprüche 1 und 7 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten oder nicht. Eine Lehre

entgegen der üblichen Auffassung des Fachmanns könnte vielmehr unter Umständen sogar als Beweisanzeichen für das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit aufgefasst werden.

8.

Mit den Patentansprüchen 1 und 7 haben auch die abhängigen Patentansprüche 2 bis 6 sowie 8 und 9 Bestand, da sie über selbstverständliche Maßnahmen

hinausgehen.

Dehne

Dr. Huber

Pagenberg

Dr. Dorfschmidt

Cl