Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 14.12.2009 – 19 W (pat) 51/06
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
14. Dezember 2009
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 196 24 890.6-55
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Bertl, der Richterin Kirschneck sowie der Richter
Dr.-Ing. Scholz und Dipl.-Ing. J. Müller 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die am 21. Juni 1996 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene
Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Haushaltsgerät mit Leuchtmittel“, die die
Priorität der deutschen Gebrauchsmusteranmeldung DE 296 02 328.0 vom
10. Februar 1996 in Anspruch nimmt, wurde von der Prüfungsstelle für Klasse
G05B des Deutschen Patent- und Markenamts durch Beschluss mit Datum vom
11. Juli 2006 mit der Begründung zurückgewiesen, der Anmeldegegenstand sei
nicht neu.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G05B
des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 11. Juli 2006 aufzuheben und das
nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
- neue Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hauptantrag,
hilfsweise,
- neue Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 1,
- neue Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag 2,
- neue Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag 3,
jeweils eingegangen am 21. November 2006,
- neue Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag 4,
- neue Patentansprüche 1 bis 2 gemäß Hilfsantrag 5,
- neuer Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6,
- neuer Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7,
jeweils eingegangen am 11. Dezember 2009,
- neuer Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 8, überreicht in der
mündlichen Verhandlung,
- Beschreibung und ein Blatt Zeichnung jeweils vom Anmeldetag
21. Juni 1996.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
„Haushaltsgerät mit Leuchtmitteln zur Anzeige des Programmablaufes und/oder von Gerätezuständen, welche im Betrieb des
Haushaltsgerätes gesondert schaltbar sind, wobei
die Leuchtmittel (3, 5, 7, 9, 11, 13) in einem Zeitraum vom Einschalten des Haushaltsgerätes bis zu einem zeitverzögerten Programmstart und/oder nach Programmende bis zu einem manuellen Abschalten der Stromversorgung des Haushaltsgerätes
schaltbar sind“.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:
„Haushaltsgerät mit Leuchtmitteln zur Anzeige des Programmablaufes und/oder von Gerätezuständen, welche im Betrieb des
Haushaltsgerätes gesondert schaltbar sind, wobei
die Leuchtmittel (3, 5, 7, 9, 11, 13) in einem Zeitraum vom Einschalten des Haushaltsgerätes bis zu einem zeitverzögerten Programmstart und/oder nach Programmende bis zu einem manuellen Abschalten der Stromversorgung des Haushaltsgerätes und
während des Programmablaufs schaltbar sind.“
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet:
„Haushaltsgerät mit Leuchtmitteln zur Anzeige des Programmablaufs und/oder von Gerätezuständen, welche im Betrieb des
Haushaltsgerätes gesondert schaltbar sind,
wobei Leuchtmittel, die einen Bedien- oder Gerätefehler (9)
und/oder einen Mangel an einem Betriebsmittel (11) anzeigen,
nicht schaltbar ausgeführt sind.“
Der Patentanspruch 6 gemäß Hilfsantrag 2 lautet:
„Haushaltsgerät mit Leuchtmitteln zur Anzeige des Programmablaufes und/oder von Gerätezuständen, welche im Betrieb des
Haushaltsgerätes gesondert schaltbar sind,
wobei bei ausgeschalteten Leuchtmittel (3, 5, 7, 9, 11, 13) eine
gesonderte akustische und/oder optische Warneinrichtung vorgesehen ist, die einen anzeigewürdigen Zustand signalisiert.“
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 lautet:
„Haushaltsgerät mit Leuchtmitteln zur Anzeige des Programmablaufs und/oder von Gerätezuständen, welche im Betrieb des
Haushaltsgerätes gesondert schaltbar sind,
wobei die Leuchtmittel (3, 5, 7, 13) in einem Zeitraum vom Einschalten des Haushaltsgerätes bis zu einem zeitverzögerten Programmstart und/oder nach Programmende bis zu einem manuellen Abschalten der Stromversorgung des Haushaltsgerätes
schaltbar sind und
wobei Leuchtmittel, die einen Bedien- oder Gerätefehler (9)
und/oder einen Mangel an einem Betriebsmittel (11) anzeigen,
nicht schaltbar ausgeführt sind.
Der Patentanspruch 5 gemäß Hilfsantrag 3 lautet:
Haushaltsgerät mit Leuchtmitteln zur Anzeige des Programmablaufes und/oder von Gerätezuständen, welche im Betrieb des
Haushaltsgerätes gesondert schaltbar sind,
wobei
die Leuchtmittel (3, 5, 7, 9, 11, 13) in einem Zeitraum
vom Einschalten des Haushaltsgerätes bis zu einem zeitverzögerten Programmstart und/oder nach Programmende bis zu einem
manuellen Abschalten der Stromversorgung des Haushaltsgerätes
schaltbar sind und
wobei bei ausgeschalteten Leuchtmittel (3, 5, 7, 9, 11, 13) eine
gesonderte akustische und/oder optische Warneinrichtung vorgesehen ist, die einen anzeigewürdigen Zustand signalisiert.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4, eingegangen am 11. Dezember 2009,
lautet:
Haushaltsgerät
a) mit Leuchtmitteln zur Anzeige des Programmablaufs
und/oder von Gerätezuständen,
b)
welche im Betrieb des Haushaltsgerätes gesondert schaltbar
sind,
c)
wobei die Leuchtmittel (3, 5, 7, 9, 11, 13) in einem Zeitraum
vom Einschalten des Haushaltsgerätes bis zu einem zeitverzögerten Programmstart und/oder nach Programmende bis
zu einem manuellen Abschalten der Stromversorgung des
Haushaltsgerätes schaltbar sind und
d)
bei ausgeschalteten Leuchtmittel (3, 5, 7, 9, 11, 13) eine gesonderte akustische und/oder optische Warneinrichtung vorgesehen ist, die einen anzeigewürdigen Zustand signalisiert.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 lautet:
„Haushaltsgerät
a) mit Leuchtmitteln zur Anzeige des Programmablaufes
und/oder von Gerätezuständen,
b)
welche im Betrieb des Haushaltsgerätes gesondert schaltbar
sind,
c)
wobei die Leuchtmittel (3, 5, 7, 9, 11, 13) in einem Zeitraum
vom Einschalten des Haushaltsgerätes bis zu einem zeitverzögerten Programmstart und/oder nach Programmende bis
zu einem manuellen Abschalten der Stromversorgung des
Haushaltsgerätes schaltbar sind,
d)
wobei bei ausgeschalteten Leuchtmittel (3, 5, 7, 9, 11, 13)
eine gesonderte akustische und/oder optische Warneinrichtung vorgesehen ist, die einen anzeigewürdigen Zustand
signalisiert,
e)
bei dem die Leuchtmittel (3, 5, 7, 9, 11, 13) durch einen
manuellen Eingriff schaltbar sind und
f)
bei dem die Leuchtmittel (3, 5, 7, 9, 11, 13) in Abhängigkeit
von einer bestimmten Zeit durch Programmsteuerung schaltbar sind.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 lautet:
Haushalts-Geschirrspülmaschine
a) mit Leuchtmitteln zur Anzeige des Programmablaufes
und/oder von Gerätezuständen,
b)
welche im Betrieb der Geschirrspülmaschine gesondert
schaltbar sind,
c)
wobei die Leuchtmittel (3, 5, 7, 9, 11, 13) in einem Zeitraum
vom Einschalten der Geschirrspülmaschine bis zu einem
zeitverzögerten Programmstart und/oder nach Programmende bis zu einem manuellen Abschalten der Stromversorgung der Geschirrspülmaschine schaltbar sind,
d)
wobei bei ausgeschalteten Leuchtmittel (3, 5, 7, 9, 11, 13)
eine gesonderte akustische und/oder optische Warneinrichtung vorgesehen ist, die einen anzeigewürdigen Zustand
signalisiert,
e)
bei dem die Leuchtmittel (3, 5, 7, 9, 11, 13) durch einen
manuellen Eingriff schaltbar sind,
f)
bei dem die Leuchtmittel (3, 5, 7, 9, 11, 13) in Abhängigkeit
von einer bestimmten Zeit durch Programmsteuerung schaltbar sind,
g)
bei dem Leuchtmittel, die den eingeschalteten Betriebszustand (3) der Geschirrspülmaschine und/oder die einen Bedien- oder Gerätefehler (9) und/oder einen Mangel an einem
Betriebsmittel (11) anzeigen, nicht schaltbar ausgeführt sind.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7, lautet:
Haushalts-Geschirrspülmaschine
a) mit Leuchtmitteln zur Anzeige des Programmablaufes
und/oder von Gerätezuständen,
b)
welche im Betrieb der Geschirrspülmaschine gesondert
schaltbar sind,
c)
wobei die Leuchtmittel (3, 5, 7, 9, 11, 13) in einem Zeitraum
vom Einschalten der Geschirrspülmaschine bis zu einem
zeitverzögerten Programmstart und/oder nach Programmende bis zu einem manuellen Abschalten der Stromversorgung der Geschirrspülmaschine schaltbar sind,
d)
wobei bei ausgeschalteten Leuchtmittel (3, 5, 7, 9, 11, 13)
eine gesonderte akustische und/oder optische Warneinrichtung insbesondere ein im Display einer zentralen Anzeige
der Geschirrspülmaschine im Warnfall blinkendes Symbol
und/oder ein Tonwarner mit periodisch wiederkehrenden
Warntönen vorgesehen ist, die einen anzeigewürdigen Zustand signalisiert,
e)
bei dem die Leuchtmittel (3, 5, 7, 9, 11, 13) durch einen
manuellen Eingriff schaltbar sind,
f)
bei dem die Leuchtmittel (3, 5, 7, 9, 11, 13) in Abhängigkeit
von einer bestimmten Zeit durch Programmsteuerung schaltbar sind,
g)
bei dem Leuchtmittel, die den eingeschalteten Betriebszustand (3) der Geschirrspülmaschine und/oder die einen Bedien- oder Gerätefehler (9) und/oder einen Mangel an einem
Betriebsmittel (11) anzeigen, nicht schaltbar ausgeführt sind,
h)
bei dem Leuchtmittel, die einen Bedienfehler anzeigen, die
Anzeige einer offenstehenden Tür, eines verschmutzten
Siebs, eines blockierten Sprüharms und/oder eines abgeschalteten Wasserzufuhr umfassen.“
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 8 lautet:
Haushalts-Geschirrspülmaschine
a) mit Leuchtmitteln zur Anzeige des Programmablaufes
und/oder von Gerätezuständen,
b)
welche im Betrieb der Geschirrspülmaschine gesondert
schaltbar sind,
c)
wobei die Leuchtmittel (5, 7, 13) in einem Zeitraum vom Einschalten der Geschirrspülmaschine bis zu einem zeitverzögerten Programmstart und während eines Programmablaufs
und nach Programmende bis zu einem manuellen Abschalten der Stromversorgung der Geschirrspülmaschine schaltbar sind,
d)
wobei bei ausgeschalteten Leuchtmitteln (5, 7, 13) eine
gesonderte akustische und/oder optische Warneinrichtung
insbesondere ein im Display einer zentralen Anzeige der Geschirrspülmaschine im Warnfall blinkendes Symbol und/oder
ein Tonwarner mit periodisch wiederkehrenden Warntönen
vorgesehen ist, die einen anzeigewürdigen Zustand signalisiert,
e)
bei dem Leuchtmittel, die den eingeschalteten Betriebszustand (3) der Geschirrspülmaschine und/oder die einen Gerätefehler (9) und/oder einen Mangel an einem Betriebsmittel (11) anzeigen, nicht schaltbar ausgeführt sind,
f)
bei dem Leuchtmittel, die einen Bedienfehler anzeigen, die
Anzeige einer offenstehenden Tür, eines verschmutzten
Siebs, eines blockierten Sprüharms und/oder einer abgeschalteten Wasserzufuhr umfassen.“
Als Aufgabenstellung nennt die Anmelderin (Brückenabsatz von Seite 1 zu Seite 2
der ursprünglichen Unterlagen):
„ein Haushaltsgerät mit Leuchtmitteln zur Anzeige des Programmanlaufes und/oder von Gerätezuständen anzugeben, bei welchem
der Energieverbrauch der Leuchtmittel besonders niedrig ist.“
Die Patentanmelderin ist der Auffassung, die Erfindung besonders im Zusammenhang mit Haushalts-Geschirrspülmaschinen von besonderer Bedeutung und in
dieser speziellen Verwendung auch ohne Vorbild aus dem bekannt gewordenen
Stand der Technik.
Insbesondere hebe sich die Erfindung durch die Ausschaltmöglichkeit der
Leuchtmittel während des Betriebes sowie durch die gezielte Unterscheidung zwischen Leuchtmitteln, die schaltbar sind von Leuchtmitteln, die nicht schaltbar sind
vom Stand der Technik ab.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, da keiner der Gegenstände der jeweiligen unabhängigen Patentansprüche gemäß Hauptantrag oder nach einem der Hilfsanträge 1 bis 8 nach § 1
Abs. 1 PatG in Verbindung mit § 4 PatG auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
1.) Aus der DE 41 04 761 A1 ist ein Haushaltsgerät mit Leuchtmitteln zur Anzeige
des Gerätezustandes bekannt (Spalte 1, Zeilen 12 bis 19), dabei wird als bekannt
vorausgesetzt, die Leuchtmittel schaltbar auszugestalten (Spalte 1, Zeilen 61 bis
62). Zugleich wird in der DE 41 04 761 A1 darauf hingewiesen, dass die bekannte
Schaltbarkeit kein Abschalten der Stromversorgung des Haushaltsgerätes darstellt
(Spalte 1, Zeilen 63 bis 66). Diese Ausführungen in der DE 41 04 761 zu dem dort
bereits als bekannt vorausgesetzten Stand der Technik sind nicht anders zu verstehen, als dass, wie im Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag angegeben, die
Leuchtmittel so lange (softwaremäßig) schaltbar sind, wie die Stromversorgung
des Haushaltsgerätes nicht abgeschaltet ist.
Selbst einem elektrotechnisch nicht vorgebildeten Nutzer eines Haushaltsgerätes
ist bekannt, dass jedes Gerät durch Ziehen des Netzsteckers oder durch manuelles Betätigen des Sicherungsautomaten schaltbar ist.
Der hier zuständigen Fachmann, den der Senat als Dipl.-Ing. der Fachrichtung
Elektrotechnik mit Fachhochschulabschluss ansieht, der sich mit dem Entwurf von
Steuerungen für Haushaltsgeräte befasst, ist sich dieser Möglichkeit erst Recht
bewusst. Um ein vollständiges Abschalten der Stromversorgung des Haushaltsgerätes zu erzielen, wird der Fachmann allerdings einem dafür besser geeigneten
Hauptschalter den Vorzug geben.
Von dem aus der DE 41 04 761 A1 bekannten Haushaltsgerät unterscheidet sich
der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag lediglich durch die
erwünschte Funktion, dass die Leuchtmittel vom Einschalten bis zu einem zeitverzögerten Programmstart und/oder nach dem Programmende schaltbar sein sollen.
Da aber dem Fachmann Haushaltsgeräte, die die Option eines zeitverzögerten
Programmstarts aufweisen, seit langem geläufig sind - zum Beleg seien hierzu
rein beispielhaft die Druckschriften: DE 30 03 847 C2 (siehe hier insbesondere
Seite 7, Zeilen 31 bis 34), DE-OS 1 665 444, DE 38 16 761 A1, DD 292 069 A5,
DE 35 19 230 A1 sowie DE 75 24 735 U1 genannt - verbleibt als tatsächlicher
Unterschied die Forderung, dass die Leuchtmittel vor dem Programmstart
und/oder nach dem Programmstart schaltbar sein sollen.
Abgesehen davon, dass dieses Merkmal überhaupt nicht ausschließt, dass die
Leuchtmittel nicht auch während des Programmablaufs schaltbar sind, stellt es
nach Überzeugung des Senats keine erfinderische Tätigkeit dar, für die Schaltbarkeit der Leuchtmittel irgendwelche Bedingungen zu nennen.
Vielmehr wird der Fachmann solche Bedingungen aufgrund der zunehmend leistungsfähiger werdenden Steuerelektronik formulieren und den für das Produkt zuständigen Marketingfachleuten zur Auswahl vorlegen oder werden umgekehrt derartige Forderungen aufgrund der Beobachtung des Wettbewerbes sowie des
Marktes an den Fachmann herangetragen, vor allem wenn es darum geht, die
Leuchtmittel abzuschalten, wenn die Anzeigedisplays nicht benötigt werden (vgl.
hierzu DE 41 04 761 A1, Sp. 1, Z. 19 bis 34).
Somit ergibt sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag im
Rahmen des routinemäßigen Arbeitens des Fachmanns von selbst.
2.) Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von dem gemäß Hauptantrag durch die Angabe, dass die Leuchtmittel während des Programmablaufs schaltbar sein sollen.
Zum einen hat diese Angabe auf den Patentanspruch 1 überhaupt keine einschränkende Wirkung, da diese durch den Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag
gar nicht ausgeschlossen ist, zum anderen handelt es sich bei dieser Angabe
ebenfalls um eine Aufgabenstellung, die sich im Rahmen des routinemäßigen Arbeitens des Fachmanns ohnehin von selbst ergibt und die er ohne weiteres löst.
3.) Auch die Bedingungen, die in den Patentansprüche 1 und 6 gemäß Hilfsantrag 2 genannt sind, beruhen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da der Benutzer eines Haushaltgerätes die Erwartung hat, dass er zumindest die Information, dass sein Gerät nicht ordnungsgemäß funktioniert, grundsätzlich immer erhält.
Das ist jedoch nur möglich, wenn ihm die Bedien- oder Gerätefehler oder ein
Mangel an einem Betriebsmittel auch bei ansonsten ausgeschalteten Leuchtmitteln in irgendeiner Form signalisiert werden, sei es durch ein Leuchtmittel, eine
sonstige optische Anzeige oder ein akustisches Signal.
Die Aufgabe, einen Bedienfehler beispielsweise durch ein optisches Signal zu signalisieren ist im Übrigen bereits durch die DE 30 03 847 C2 (Seite 6, Zeilen 61 bis
66) vorweggenommen. Wobei in dieser Druckschrift, anders als in der hier diskutierten Anmeldung, auch konkrete Angaben zur Lösung dieser Aufgabe gemacht
sind.
Daraus und aus der schon in der DE 41 04 761 A1 genanten Zielrichtung, die
Leuchtmittel abzuschalten wenn sie nicht benötigt werden, ergibt sich ohne weiteres die von der Anmelderin als Besonderheit herausgestellte Unterscheidung in
schaltbare und nicht schaltbare Leuchtmittel.
4.) Die Patentansprüche 1 und 5 gemäß Hilfsantrag 3 fassen lediglich Merkmale
aus dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag und den vorstehend genannten
Patentansprüchen 1 und 6 gemäß Hilfsantrag 2 zusammen.
Da es sich um eine bloße Zusammenfassung von erwünschten Funktionen handelt, bei denen weder deren Nennung noch die dazu gehörige Realisierung über
das routinemäßige Handeln des Fachmanns hinausgeht, sind auch diese Patentansprüche mangels erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar.
5.) Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 unterscheidet sich vom Patentanspruch 5 gemäß Hilfsantrag 3 lediglich durch die Aufnahme von Gliederungsbuchstaben, die jedoch naturgemäß inhaltlich nichts verändern.
Daher wird auf die obigen Ausführungen zum Patentanspruch 5 gemäß Hilfsantrag 3 verwiesen.
6.) Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 unterscheidet sich von dem gemäß Hauptantrag durch die Angabe, dass die Leuchtmittel durch einen manuellen
Eingriff und in Abhängigkeit von einer bestimmten Zeit durch Programmsteuerung
schaltbar sein sollen.
Auch diese zusätzlichen, über den Hauptantrag hinaus im Patentanspruch 1 genannten erwünschten Funktionen ergeben sich für den Fachmann aufgrund der
zunehmend leistungsfähiger werdenden Steuerelektronik von selbst oder werden
aufgrund der Beobachtung des Wettbewerbes sowie des Marktes an den Fachmann herangetragen.
Somit ergibt sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 5 im
Rahmen des routinemäßigen Arbeitens des Fachmanns von selbst.
Da der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 ohnehin mangels erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar ist, kann dahin gestellt bleiben, ob die Kombination der
Merkmale e) und f) bei ein und demselben Haushaltsgerät den ursprünglichen
Unterlagen überhaupt zu entnehmen war. Die entsprechenden Patentansprüche 2
und 3 der ursprünglichen Fassung waren jedenfalls jeweils ausschließlich auf den
Patentanspruch 1 rückbezogen.
7.) Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6
ist auf eine Haushalts-
Geschirrspülmaschine konkretisiert, ansonsten geht er nicht über die Patentansprüche 1 gemäß Hilfsantrag 2 und Hilfsantrag 5 hinaus.
Der Fachmann, der sich mit dem Entwurf von Steuerungen für Haushaltsgeräte
befasst, berücksichtigt selbstverständlich auch die Besonderheiten des jeweils zu
steuernden Haushaltsgerätes. Die Besonderheiten einer Haushaltsgeschirrspülmaschine zu ermitteln, mögliche Schaltfunktionen für deren Leuchtmittel zu anzugeben sowie diese mit den Anforderungen des Marktes abzugleichen, gehört
nach Überzeugung des Senats zu den Grundanforderungen an die Tätigkeit des
Fachmanns, die nicht dem Bereich der erfinderischen Tätigkeit zuzurechnen sind.
Selbst unter der Annahme, dass die Auflistung erwünschter Anzeigen und Schaltmöglichkeiten der Leuchtmittel für Haushalts-Geschirrspüler bislang nicht vorgenommen wurde, hatte der Fachmann genügend Vorbilder, so beispielsweise aus
der DE 30 03 847 C2 für Haushalts-Herde, und damit einen Anlass, auch bei
Haushalts-Geschirrspülern eine Liste erwünschter Funktionen zu erstellen.
Somit kann auch bezüglich des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 6 dahingestellt bleiben, ob die Kombination der Merkmale e) und f) sowie der Merkmale d)
und g) in den ursprünglichen Unterlagen offenbart war. Dies gilt gleichermaßen für
die jeweiligen Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen 7 und 8.
8.) Im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 sind über den gemäß Hilfsantrag 6
hinaus, abgesehen von fakultativen Merkmalen, lediglich typische Fehler eines
Geschirrspülers aufgelistet: Anzeige
-
-
-
-
einer offenstehenden Tür
eines verschmutzenden Siebs
eines blockierten Sprüharms und/oder
einer abgeschalteten Wasserzufuhr
Selbst wenn der Fachmann diese und andere typische Fehler bei einer Geschirrspülmaschine nicht aus eigener Lebenserfahrung kennen sollte, ist von ihm im
Rahmen seiner routinemäßigen Tätigkeit selbstverständlich zu erwarten, dass er
eine solche Liste durch Gespräche im Familien- und/oder Freundeskreis ermittelt
oder sich alternativ beispielsweise von Technikern, die im Kundendienst tätig sind,
erstellen lässt.
9.) In den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 8 ist gegenüber Hilfsantrag 7 wiederum lediglich das Merkmal aufgenommen, dass die Leuchtmittel während eines
Programmablaufs schaltbar sein sollen.
Wie schon zum Hilfsantrag 1 ausgeführt hat diese Angabe auf den Patentanspruch 1 zum einen keine einschränkende Wirkung, zum anderen handelt es sich
dabei um eine Aufgabenstellung, die sich im Rahmen des routinemäßigen Arbeitens des Fachmanns ohnehin von selbst ergibt und die er ohne weiteres löst.
10.) Mit den jeweils nicht gewährbaren Patentansprüchen 1 gemäß allen Anträgen fallen auch die auf diese jeweils rückbezogenen Patentansprüche.
Somit war die Beschwerde zurückzuweisen.
Bertl
Kirschneck
Dr. Scholz
J. Müller
prö