Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 15.12.2009 – 24 W (pat) 43/08

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 43/08 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 306 77 054.7

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter

Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Viereck

und Eisenrauch in der Sitzung vom 15. Dezember 2009

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 08.05

G r ü n d e

I.

leuchtenburg

Das Wortzeichen

ist am 13. Dezember 2006 für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 21, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 39, 41, 43 und 44 zur Eintragung als Marke in

das vom Deutschen Patent und Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet

worden.

Die Markenstelle für Klasse 3 des DPMA hat nach entsprechender Beanstandung

auf der Grundlage von § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG mit einem ersten Beschluss vom 22. August 2007 die Anmeldung teilweise, nämlich im Umfang der

Dienstleistungen

„Werbung; Veranstaltung von Reisen; Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Dienstleistungen

zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen“

zurückgewiesen. Die von der Anmelderin hiergegen eingelegte Erinnerung ist

durch einen zweiten Beschluss derselben Markenstelle vom 2. April 2008

zurückgewiesen worden.

Die Zurückweisung der Anmeldung wird im Wesentlichen damit begründet, dass

die Bezeichnung freihaltebedürftig im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sei. Bei

„leuchtenburg“ handele es sich um den Namen einer real existierenden Burg in

Thüringen, die in der Nähe des Ortes Kahla liege. Die Bezeichnung „leuchtenburg“

stelle somit eine geografische Herkunftsbezeichnung dar, an deren freier Verwendbarkeit ein Bedürfnis der Allgemeinheit bestehe. Eine Burg diene heutzutage

meist nur touristischen bzw. musealen Zwecken. Dies treffe auch auf die genannte

Burg Leuchtenburg zu. Die Burg werde als Veranstaltungs- und Kultureinrichtung

sowie zu gastronomischen Zwecken genutzt. Darüber hinaus könnten unmittelbar

auf dem Gelände der Burg Leuchtenburg auch Sport- und Kulturveranstaltungen

stattfinden. Im Zusammenhang mit einem vorhandenen Hotelbetrieb seien ebenfalls Ausbildungsangebote denkbar. Das Ambiente der Burg sei auch vorteilhaft für

Werbung einsetzbar. Damit fehle der Bezeichnung „leuchtenburg“ auch jegliche

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die Kleinschreibung

des Namens „leuchtenburg“ stelle zudem keine sprachliche Besonderheit dar, die

eine Schutzfähigkeit begründen könnte.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung,

dass das Eintragungshindernis mangelnder Unterscheidungskraft vorliegend nicht

gegeben sei. Das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft könne nicht festgestellt

werden, weil die angemeldete Bezeichnung „leuchtenburg“ nicht als reine geografische Herkunftsangabe verstanden werde. Gegen einen Schutzausschluss spreche bereits die Mehrdeutigkeit des Begriffs „leuchtenburg“. Gerade bei zusammengesetzten Wörtern sei besonders sorgfältig zu prüfen, ob diese sprachregelgerecht gebildet seien und nicht etwa einen weiteren Bedeutungsinhalt aufwiesen.

Der Wortbestandteil „leuchten“ könne vorliegend beispielsweise als Hinweis auf

Leuchtmittel, wie Lampen oder Kerzen, Elektroartikel, Feuerwerkskörper, Streichhölzer und auf viele andere Inhalte verstanden werden. Auch der weitere Wortbestandteil „burg“ sei mehrdeutig und könne z. B. als Hinweis auf mittelalterliche

Veranstaltungen wie Ritterspiele, buntes Markttreiben mit mittelalterlichen Kostümen oder Reitvorführungen, auf Gesteinsarten oder auf ein Gefängnis verstanden

werden. Aus diesen Erwägungen heraus werde der verständige Durchschnittsverbraucher in der angemeldeten Marke nicht zwingend einen Hinweis auf die

Burg Leuchtenburg erblicken.

Die Markenanmelderin beantragt (sinngemäß),

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. August 2007 und vom 2. April 2008

aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die angemeldete Bezeichnung „leuchtenburg“ ist bezogen auf die noch streitgegenständlichen Dienstleistungen als Angabe der geografischen Herkunft anzusehen. Sie

unterliegt daher dem Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Nach der genannten Bestimmung muss einer Bezeichnung die Eintragung als

Marke versagt bleiben, wenn sie ausschließlich aus Angaben besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Waren oder Dienstleistungen dienen kann, für welche die Eintragung beantragt wird. Nach der Rechtsprechung des EuGH zur Regelung des Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c der Ersten Richtlinie

des Rates der EG Nr. 89/104 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Marken (Markenrichtlinie), die vollinhaltlich der Bestimmung

des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entspricht, wird mit dieser Regelung das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, sicherzustellen, dass sämtliche Zeichen oder

Angaben, die Merkmale von beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen Marktteilnehmern frei verwendet werden können. Die Regelung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer

Eintragung nur einem Unternehmen vorbehalten werden (vgl. EuGH GRUR 1999,

723, 725 (Nr. 25) „Chiemsee“; GRUR 2004, 146, 147 (Nr. 31) „DOUBLEMINT“;

GRUR 2004, 674, 676 (Nr. 54, 56) „Postkantoor“; GRUR 2004, 680, 681

(Nr. 35-36) „BIOMILD“; BGH GRUR 2005, 578, 580 „LOKMAUS“). Ausgehend von

diesen Grundsätzen ist die Bezeichnung „leuchtenburg“ als eine geografische

Herkunftsangabe zu bewerten, an deren ungehinderter Verwendung für sämtliche

der noch streitgegenständlichen Dienstleistungen die Mitbewerber der Anmelderin

ein berechtigtes Interesse haben.

Die Bezeichnung „leuchtenburg“ ist der Name einer Burg, die nahe bei dem Ort

Kahla in Thüringen liegt. Aus den von der Markenstelle im Internet recherchierten

Nachweisen, die bereits dem Beanstandungsbescheid vom 10. April 2007 beigefügt waren, zeigt sich, dass es sich bei dieser Leuchtenburg um ein noch intaktes

mittelalterliches Bauwerk handelt, das exponiert auf einem Bergkegel in der Nähe

der thüringischen Stadt Kahla liegt. Ferner ist nachgewiesen, dass die Burg sowohl eine „Burgschänke“ als auch ein Museum beherbergt und ein Ort zahlreicher

Veranstaltungen

ist. Unter der von der Markenstelle ermittelten Webside

„www.saaleland.de/...“ finden sich unter dem Stichwort „Leuchtenburg“ beispielsweise Ausführungen, wonach „alljährlich von April bis September … im romantischen Ambiente der Leuchtenburg kulturelle Hochgenüsse zu erleben (sind).“ Dort

findet sich z. B. auch folgender Satz: „Ein vielfältiges und niveauvolles Programm

aus Theater, Kabarett und Lifemusik der Stilrichtungen Folk, Blues, Jazz und

Klassik lädt in den Burghof oder Rittersaal ein.“ Die Bezeichnung „leuchtenburg“

steht damit für den Namen eines Ortes, der sich hervorragend als Erbringungsstätte von Dienstleistungen, die unter die Oberbegriffe „Veranstaltung von Reisen;

Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen“ fallen, eignet.

Das Schutzhindernis der Freihaltebedürftigkeit muss darüber hinaus auch in Bezug auf die Dienstleistung „Werbung“ angenommen werden. Hierbei kommt es

nicht darauf an, ob am Ort der Burg Leuchtenburg die Dienstleistung „Werbung“ in

naheliegender Weise angeboten oder betrieben werden kann. Auch eine ideelle

Beziehung zwischen einem bekannten Ort und einer Dienstleistung reicht für die

Bejahung einer Freihaltebedürftigkeit aus, wenn - wie vorliegend - der Ort eine

bestimmte positiv besetzte Vorstellung und Wertschätzung (z. B. traditionell, bodenständig, althergebracht usw.) liefert, die auf diese Dienstleistung erstreckt werden kann (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rdn. 279). Gerade auf eine

solche Wertschätzung weist aber der von der Markenstelle aus dem Online-Lexikon Wikipedia ermittelte Nachweis hin, wonach die Leuchtenburg z. B. auch Namensgeber für das staatliche Leuchtenburg-Gymnasium in Kahla ist (vgl.

htttp://de.wikipedia. org/wiki/Leuchtenburg_…“).

Die Anmelderin kann dagegen nicht mit Erfolg einwenden, dass der Begriff „leuchtenburg“ mehrdeutig sei und ein beachtlicher Teil der Verkehrskreise mit der Bezeichnung „leuchtenburg“ wohl auch andere Assoziationen als einen Hinweis auf

die real existierende Burg Leuchtenburg verbinde. Ein feststellbares Allgemeininteresse an der freien Verwendbarkeit von Ortsbezeichnungen entfällt nicht bereits

deshalb, weil beispielsweise mehrere Orte mit dem betreffenden Namen existieren

oder - wie der Anmelder meint - die Angabe „leuchtenburg“ in anderer Weise

mehrdeutig sei. Dieser Einwand geht ins Leere, weil das Schutzhindernis des § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bereits dann gegeben ist, wenn eine Bezeichnung nur in

einer ihrer möglichen Bedeutungen als Angabe einer bestimmten geografischen

Herkunft Verwendung finden kann (vgl. EuGH GRUR 2004, 146, 147 (Nr. 32)

„DOUBLEMINT“; BGH GRUR 2008, 900, 901 (Nr. 15) „SPA II“; Ströbele/Hacker,

MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rdn. 250 u. 284).

Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG wird schließlich auch nicht

durch die Kleinschreibung der angemeldeten Marke beseitigt (vgl. BGH

GRUR 2003, 882, 883 „Lichtenstein“).

Ob der Bezeichnung „leuchtenburg“ im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auch

jegliche Unterscheidungskraft fehlt, kann im Grunde dahingestellt bleiben. Jedoch

dürfte dies ohne weiters zu bejahen sein, da nach der Rechtsprechung des EuGH

einer Wortmarke, die Merkmale von Waren und Dienstleistungen - also z. B. die

geografische Herkunft - beschreibt, „zwangsläufig“ auch die Unterscheidungskraft

fehlt (EuGH GRUR 2004, 674 ff. (Nr. 86) „Postkantoor“).

Hacker

Viereck

Eisenrauch

Bb