Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 15.12.2009 – 7 W (pat) 382/05

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

7 W (pat) 382/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 196 18 712

… 08.05

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 15. Dezember 2009 durch den Richter Dipl.-Ing. Frühauf als Vorsitzenden sowie die Richter Schwarz, Dipl.-Ing. Hilber und Dipl.-Ing. Schlenk

beschlossen:

Das Patent 196 18 712 wird in vollem Umfang aufrechterhalten.

G r ü n d e

I.

Gegen die am 7. Juli 2005 veröffentlichte Erteilung des Patents 196 18 712 mit der

Bezeichnung "Regelverfahren für ein Walzgerüst zum Walzen eines Bandes" ist

am 7. Oktober 2005 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen

versehen und auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents

nicht patentfähig sei.

Die Einsprechende hat in der Einspruchsbegründung die Schriften

EP 0 618 020 A1 (D1) und

DE 195 03 363 A1 (D2)

zum Stand der Technik genannt, aufgrund derer dem Gegenstand des Streitpatents die erfinderische Tätigkeit fehle.

Sie stellt den Antrag,

das Patent 196 18 712 in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

das Patent 196 18 712 in vollem Umfang aufrecht zu erhalten.

Die Patentinhaberin hat mit Eingabe vom 20. März 2006 den Ausführungen der

Einsprechenden widersprochen und die Ansicht vertreten, dass der Patentgegenstand in der erteilten Fassung gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik patentfähig sei.

Auf die Eingabe der Patentinhaberin hat die Einsprechende mit Schreiben vom

29. August 2009 mitgeteilt, dass sie zum Sach- und Streitgegenstand nichts weiter

vortragen werde und Entscheidung nach Lage der Akten beantrage.

Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent und Markenamt sind noch folgende Schriften ermittelt worden, die jedoch im Einspruch nicht aufgegriffen wurden:

-

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JP-Abstract 63-101014 A (D3)

Van Roey, J.; Vergote, H.; Mielke, R.: Accurate profile and

flatness control on a modernized hot strip mill. In: Iron and

Steel Engineer, February 1996, S. 29 - 33 (D4)

Kaulen, J; Teichert, H.; Kern, P.; Steffens, M.: Optimierung

eines 6-high UC Aluminium-Kaltwalzgerüstes mit Hilfe eines

geeigneten Walzspaltmodells. Konferenz-Einzelbericht in:

Symp. der Deutschen Ges. für Materialkunde, Bad Nauheim,

D, 21 - 22. Okt. 1993 (1994), S. 141 - 152 (D5)

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:

Regelverfahren für ein Walzgerüst (7) zum Walzen eines Bandes

(4), insbesondere ein Quarto- oder ein Sextogerüst, mit zumindest

einem Paar Arbeitswalzen (1) und einem Paar Stützwalzen (3),

ggf. auch mit einem Paar Zwischenwalzen (2), wobei die Walzen

(1, 2, 3) in Walzenlagern gelagert sind,

a) mit Regelungen (6) für Walzkraft (Fw) und Rückbiegekraft

(FR), ggf. auch für die Walzenverschiebung (V),

b)

und einem Walzgerüstmodell (5) mit einem Walzenbiegemodell (9),

c)

wobei dem Walzgerüstmodell (5) ein Soll-Walzspaltverlauf

vorgegeben wird und das Walzgerüstmodell (5) online aus

dem Soll-Walzspaltverlauf Sollwerte (Fw*, FR*, V*) für die

Walzkraft (Fw) und die Rückbiegekraft (FR), ggf. auch für die

Walzenverschiebung (V), ermittelt,

d)

wobei zur Ermittlung der Sollwerte (Fw*, FR*, V*) für Walzkraft

(Fw) und Rückbiegekraft (FR), ggf. auch für die Walzenverschiebung (V), in dem Walzenbiegemodell (9) online an

Stützstellen (n) Beziehungen zwischen der Walzkraft (Fw)

und der Rückbiegekraft (FR), ggf. auch der Walzenverschiebung (V), einerseits und einem korrespondierenden

Walzspaltverlauf andererseits ermittelt werden.

Der unabhängigen Patentansprüche 12 und 13 lauten:

12.

Walzgerüst, insbesondere Quarto- oder Sextogerüst, dadurch gekennzeichnet, dass es mit einem Regelverfahren

nach einem der Ansprüche 1 bis 11 betreibbar ist.

13.

Walzwerk, dadurch gekennzeichnet, dass es mindestens

ein Walzgerüst (7) nach Anspruch 12 aufweist.

Zum Wortlaut der dem Anspruch 1 nachgeordneten Unteransprüche 2 bis 11 wird

auf die Akte verwiesen.

Gemäß Streitpatentschrift DE 196 18 712 B4, Absatz [0005], liegt dem Gegenstand des Patents die Aufgabe zugrunde,

einen einfachen, onlinefähigen Weg zur Ermittlung der Sollwerte

für Walzkraft und Rückbiegekraft, ggf. auch für die Walzenverschiebung, anzugeben.

II.

Der Senat ist für die Entscheidung im vorliegenden Einspruchsverfahren auch

nach der mit Wirkung vom 1. Juli 2006 erfolgten Aufhebung der Übergangsvorschriften des § 147 Abs. 3 PatG noch auf Grund des Grundsatzes der "perpetuatio

fori" gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO analog i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG zuständig

(vgl. BGH GRUR 2009,184, 185 - Ventilsteuerung; GRUR 2007, 862 f. - Informationsübermittlungsverfahren II).

III.

Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig. Er ist jedoch nicht

begründet.

Die erteilten Patentansprüche sind zulässig. Ihre Merkmale sind hinreichend klar

und auch in den ursprünglichen Unterlagen offenbart.

Als zuständiger Fachmann ist für das strittige Regelverfahren und die damit

betriebenen Walzgerüste und Walzwerke ein Dipl.- Ing. des Maschinenbaus mit

mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Walzwerkstechnik und Kenntnissen der Regelungstechnik anzusehen.

Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt eine patentfähige Erfindung

i. S. d. §§ 1 bis 5 PatG dar.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu, da aus keiner der zum Stand der

Technik genannten Druckschriften alle Merkmale des Patentanspruchs 1 hervorgehen. Die im geltenden Patentanspruch 1, Abs. d) beschriebenen Merkmale,

dass bei einem Regelverfahren für ein Walzgerüst zum Walzen eines Bandes zur

Ermittlung der Sollwerte (Fw*, FR*, V*) für Walzkraft (Fw) und Rückbiegekraft (FR),

ggf. auch für die Walzenverschiebung (V), in dem Walzenbiegemodell online an

Stützstellen (n) Beziehungen zwischen der Walzkraft (Fw) und der Rückbiegekraft

(FR), ggf. auch der Walzenverschiebung (V), einerseits und einem korrespondierenden Walzspaltverlauf andererseits ermittelt werden, findet im bekannten Stand

der Technik keine Entsprechung:

Die inhaltlich nächstkommende EP 0 618 020 A1 (D1) zeigt und beschreibt zwar -

unstreitig - ein Regelverfahren für ein Walzgerüst zum Walzen eines Bandes mit

den Merkmalen a) bis c) des veröffentlichten Anspruchs 1 des Streitpatents, jedoch sind daraus keine Stützstellen zur Online-Ermittlung der Beziehungen zwischen der Walzkraft und der Rückbiegekraft, ggf. auch der Walzenverschiebung

im Walzenbiegemodell und einem korrespondierenden Walzspaltverlauf bekannt.

Diese Stützstellen sind beim Streitpatent gemäß den Abs. [0007] und [0008] z. B.

als bevorzugt entlang der Walzenachse jeder Walze angeordnete Kraftmesspunkte zu verstehen, wobei die Summe dieser Kräfte den Lagerkräften entspricht. Diese Stützstellen sind für alle Walzen in der jeweils gleichen axialen Lage angeordnet und in der Zahl entsprechend der Rechenleistung vorgegeben. Dadurch

kann "streifenweise" über die Breite des zu walzenden Bandes die lokale Kraft und

die Durchbiegung an jeder Stützstelle ermittelt werden und ein Korrekturwert für

die lokalen Kräfte der benachbarten Walzen errechnet werden.

Die Schrift DE 195 03 363 A1 (D2) umfasst zwar ebenfalls ein Regelverfahren für

ein Walzgerüst zum Walzen eines Bandes mit den Merkmalen a) bis c) und zeigt

auch in Fig. 6, Mitte, ein Walzspaltmodell. Diese "Blackbox-Darstellung" des Walzspaltmodells und des Biegemodells ist jedoch rein schematisch und lässt keine

Rückschlüsse auf die wechselseitige Beziehung zwischen den Modellen und den

ermittelten bzw. berechneten Variablen entsprechend Merkmal 1d) des Streitpatents bspw. zur Ermittlung der Sollwerte (Fw*, FR*, V*) für Walzkraft (Fw) und

Rückbiegekraft (FR) an Stützstellen zu. Auch zur Online-Ermittlung der Beziehungen zwischen der Walzkraft (Fw) und der Rückbiegekraft (FR), ggf. auch der

Walzenverschiebung (V), einerseits und einem korrespondierenden Walzspaltverlauf im Walzenbiegemodell andererseits wird in der D2 nichts ausgesagt: Die zugehörigen Beschreibungsteile (Spalte 4, Zeilen 5 und 6 und Spalte 6, Zeilen 20 bis

25), die direkt auf die Figur 6 Bezug nehmen, liefern, ebenso wie die übrigen

Textstellen, keine Hinweise über den internen Aufbau und die interne Wirkungsweise der Modelle der Figur 6, insbesondere nicht auf die Kraftermittlung

bzw. die Ermittlung der Walzenverschiebung (V) an Stützstellen. Somit kann die

D2 auch keine Online-Berechnung von Beziehungen zwischen Kräften und ggf.

der Walzenverschiebung (V) und einem korrespondierenden Walzspaltverlauf offenbaren.

Auch die weiter ab liegenden und im Einspruchsverfahren nicht aufgegriffenen

Druckschriften JP-Abstract 63-101014 A (D3) und Accurate profile and flatness

control… (D4) zeigen ein Regelverfahren mit den Merkmalen a) bis c) des Streitpatents, jedoch kein zugehöriges Walzenbiegemodell.

Die Druckschrift: "Optimierung eines 6-high UC Aluminium-Kaltwalzgerüstes mit

Hilfe eines geeigneten Walzspaltmodells" (D5) offenbart lediglich die Verwendung

eines nicht onlinefähigen, jedoch iterativ lösbaren, zweidimensionalen nichtlinearen Differenzenmodells zur Analyse des Verhaltens positiver und negativer Walzenbiegeeinrichtungen und seitlich verschiebbarer Walzen. Da die im geltenden

Patentanspruch 1, Abs. d) beschriebenen Merkmale, dass bei einem Regelverfahren für ein Walzgerüst online an Stützstellen Beziehungen zwischen der Walzkraft und der Rückbiegekraft, ggf. auch der Walzenverschiebung, und einem korrespondierenden Walzspaltverlauf ermittelt werden, aus keiner dieser Schriften

bekannt sind, ist das Regelverfahren nach Anspruch 1 des Streitpatents auch gegenüber dem Stand der Technik nach den Schriften D3 bis D5 neu.

Der offensichtlich gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da die Entgegenhaltungen allein oder

auch in Zusammenschau dem Durchschnittsfachmann keine Anregungen zum

Auffinden des Gegenstands des Patentanspruchs 1 geben können.

Gegenüber dem Regelungsverfahren nach Anspruch 1 des Streitpatents ist die

Druckschrift EP 0 618 020 A1 (D1) als nächstliegender Stand der Technik anzusehen und unterscheidet sich vom Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 dadurch,

dass online für mehrere Stützstellen Beziehungen zwischen der Walzkraft und der

Rückbiegekraft, ggf. auch der Walzenverschiebung einerseits und einem korrespondierenden Walzspaltverlauf andererseits ermittelt werden (Patentanspruch 1,

Abs. d).

Eine derartige Verwendung von Stützstellen

ist

jedoch auch der Schrift

DE 195 03 363 A1 (D2) nicht entnehmbar, die schwerpunktmäßig über die Beeinflussung der Spannungsverteilung im zu walzenden Metallband die Planheit des

fertiggewalzten Metallbandes verbessern will (vgl. Anspruch 1, Z. 49 bis 59):

Dort lässt die "Blackbox-Darstellung" des Walzspaltmodells und des Biegemodells

in Fig. 6 keine Rückschlüsse auf die wechselseitige Beziehung zwischen den Modellen sowie ihren Aufbau und ihre interne Wirkungsweise zu. Auch die zugehörigen Beschreibungsteile (Spalte 4, Zeilen 5 und 6 und Spalte 6, Zeilen 20 bis 25)

ebenso wie die übrigen Textstellen geben weder Hinweise noch Anregungen auf

die Verwendung von Stützstellen zur "streifenförmigen Regelung" des Walzspaltverlaufs über die Bandbreite. Auch der Hinweis der Einsprechenden, dass diese

Stufen Stützstellen seien, an denen Beziehungen zwischen der Walzkraft und der

Rückbiegekraft einerseits und einem korrespondierenden Walzspaltprofil andererseits ermittelt würden, stellt sich hier als Ergebnis rückschauender, die Fig. 6 interpretierender Betrachtung dar, da das dort dargestellte Stufenprofil (der schwarze

Block im Walzspaltmodell) offensichtlich der erfassten Spannungsverteilung, die in

der D2 als Eingangsgröße des dortigen Regelverfahrens dient, entspricht; denn eine erfindungsgemäße Ermittlung der Sollwerte für Walzkraft und Rückbiegekraft

ggf. auch für die Walzenverschiebung im Walzenbiegemodell onli-ne an Stützstellen ist als Eingangsgröße für das Regelverfahren nach der D2, bei dem über die

Beeinflussung der Spannungsverteilung im Werkstück (vgl. Sp. 1, Z. 50 bis 62) die

Regelung der Werkstückplanheit erfolgt, nicht vorgesehen.

Auch die weiteren, nur im Prüfungsverfahren abgehandelten Druckschriften JP-

Abstract 63-101014 A (D3), Accurate profile and flatness control… (D4) und der

Konferenzbericht: Optimierung eines 6-high UC Aluminium-Kaltwalzgerüstes mit

Hilfe eines geeigneten Walzspaltmodells (D5) offenbaren maximal lediglich die

Merkmale a) bis c) des Anspruchs 1 des Streitpatents und geben dem Fachmann

auch keine weiterführenden Hinweise oder Anregungen.

Die im geltenden Patentanspruch 1, Abs. d) beschriebenen Merkmale, dass bei

einem Regelverfahren für ein Walzgerüst online an Stützstellen Beziehungen zwischen der Walzkraft und der Rückbiegekraft, ggf. auch der Walzenverschiebung,

und einem korrespondierenden Walzspaltverlauf ermittelt werden, sind aus keiner

dieser Schriften bekannt oder auch nur nahegelegt, so dass auch eine beliebige

Kombination einer oder mehrerer dieser Schriften mit den Schriften D1 oder D2

nicht zum Regelverfahren nach Anspruch 1 des Streitpatents führen kann.

Ohne Hinweise oder Anregungen aus dem bekannten Stand der Technik bedurfte

es für den Fachmann vielmehr erfinderischer Überlegungen, um zum Merkmal 1d)

des Anspruchs 1 und damit auch zur Maßnahmenkombination gemäß dem erteilten Anspruch 1 des Streitpatents zu kommen.

Die Patentansprüche 2 bis 11 sind auf den Patentanspruch 1 rückbezogen. Mit der

Rechtsbeständigkeit des Anspruchs 1 haben daher auch diese Ansprüche Bestand. Auch das Walzgerüst bzw. Walzwerk nach den Ansprüchen 12 und 13, die

direkt oder indirekt das Regelverfahren nach Anspruch 1 beinhalten, sind damit

rechtsbeständig.

Nach alledem war das angefochtene Patent aufrechtzuerhalten.

Frühauf

Schwarz

Hilber

Schlenk

Hu