Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 16.12.2009 – 29 W (pat) 35/09
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 35/09 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 304 42 741 08.05
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 16. Dezember 2009 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin
Grabrucker sowie des Richters Dr. Kortbein und der Richterin Kopacek
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 19. März 2008 und vom
4. August 2009 sind wirkungslos, soweit die teilweise Löschung
der angegriffenen Marke 304 42 741 aufgrund des Widerspruchs
aus der Marke 303 13 332 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 19. März 2008 hat die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Verwechslungsgefahr der angegriffenen Marke 304 42 741 mit der Widerspruchsmarke 303 13 332 festgestellt und die
teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluss vom
4. August 2009 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie beim Deutschen Patent- und Markenamt die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im
Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der o. g. Marke zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ZPO
ist daher auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind,
soweit die Löschung angeordnet worden ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 "Puma").
Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 65. Aufl., § 269 Rdn. 46)
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.
Grabrucker
Dr. Kortbein
Kopacek
Hu