Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 16.12.2009 – 29 W (pat) 58/07
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 58/07 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend die angegriffene Marke 300 83 102
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 16. Dezember 2009 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin
Grabrucker sowie des Richters Dr. Kortbein und der Richterin Kopacek
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Februar 2007 ist wirkungslos, soweit die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke
300 83 102 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 049 864
angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 7. März 2005 hat die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts u. a. den Widerspruch aus der Marke 1 049 864
gegen die Eintragung der Marke 300 83 102 als unbegründet zurückgewiesen. Auf
die Erinnerung der Widersprechenden hat die Markenstelle ihren Erstbeschluss
aufgehoben und die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke wegen des
Widerspruchs aus der Marke 1 049 864 angeordnet. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie beim Deutschen Patent- und Markenamt die Einschränkung
des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die
Widersprechende den Widerspruch aus der o. g. Marke zurückgenommen.
Aus diesen Gründen ist gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3
Satz 1 und Abs. 4 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Erinnerungsbeschluss vom 19. Februar 2007 hinsichtlich der Anordnung der Löschung der
Eintragung der Marke 300 83 102 wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264
Puma). Dieser Ausspruch erfolgt von Amts wegen aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes (vgl. dazu auch
Baumbach/Lauterbach, ZPO, 65. Aufl., § 269 Rdn. 46).
Einer Entscheidung über den Kostenantrtag der Markeninhaberin im Erinnerungsverfahren bedarf es nicht, da die Parteien vereinbart haben, die Kosten des
Amts- und Beschwerdeverfahrens jeweils selbst zu tragen. Er ist somit nicht mehr
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
Kosten werden nicht auferlegt (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG).
Grabrucker
Dr. Kortbein
Kopacek
Hu