Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 16.12.2009 – 29 W (pat) 58/07

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 58/07 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die angegriffene Marke 300 83 102

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 16. Dezember 2009 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin

Grabrucker sowie des Richters Dr. Kortbein und der Richterin Kopacek

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Februar 2007 ist wirkungslos, soweit die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke

300 83 102 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 049 864

angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 7. März 2005 hat die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts u. a. den Widerspruch aus der Marke 1 049 864

gegen die Eintragung der Marke 300 83 102 als unbegründet zurückgewiesen. Auf

die Erinnerung der Widersprechenden hat die Markenstelle ihren Erstbeschluss

aufgehoben und die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke wegen des

Widerspruchs aus der Marke 1 049 864 angeordnet. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie beim Deutschen Patent- und Markenamt die Einschränkung

des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die

Widersprechende den Widerspruch aus der o. g. Marke zurückgenommen.

Aus diesen Gründen ist gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3

Satz 1 und Abs. 4 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Erinnerungsbeschluss vom 19. Februar 2007 hinsichtlich der Anordnung der Löschung der

Eintragung der Marke 300 83 102 wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264

Puma). Dieser Ausspruch erfolgt von Amts wegen aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes (vgl. dazu auch

Baumbach/Lauterbach, ZPO, 65. Aufl., § 269 Rdn. 46).

Einer Entscheidung über den Kostenantrtag der Markeninhaberin im Erinnerungsverfahren bedarf es nicht, da die Parteien vereinbart haben, die Kosten des

Amts- und Beschwerdeverfahrens jeweils selbst zu tragen. Er ist somit nicht mehr

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

Kosten werden nicht auferlegt (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG).

Grabrucker

Dr. Kortbein

Kopacek

Hu