Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 17.12.2009 – 25 W (pat) 49/09
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 49/09 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 307 14 864
hat der 25. Senat (Marken Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
17. Dezember 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, des
Richters Merzbach und des Richters k. A. Metternich
Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I.
Guazle
Die Bezeichnung
ist am 6. März 2007 für die Waren
"Bonbons mit und ohne Zucker für medizinische Zwecke; Bonbons
gefüllt und nicht gefüllt und Honigbonbons für medizinische Zwecke; Gummiwaren für den menschlichen Verzehr mit und ohne
Zusatz für medizinische Zwecke; Fruchtgummi und Waren hieraus
für medizinische Zwecke; diätetische Lebensmittel zur Gesundheitspflege auf der Basis von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen, entweder einzeln oder in Kombination; Diätgetränke
für medizinische Zwecke; diätetische Substanzen für medizinische
Zwecke; Diätnahrungsmittel für medizinische Zwecke; essbare
Pflanzenfasern; Eukalyptus für pharmazeutische Zwecke; Fenchel
für pharmazeutische Zwecke; Glukose für medizinische Zwecke;
Heilkräutertees; Kandiszucker für medizinische Zwecke; Kapseln
für medizinische Zwecke; Kaugummi für medizinische Zwecke;
Lakritz für pharmazeutische Zwecke; Lakritzstangen für pharmazeutische Zwecke; Malz für pharmazeutische Zwecke; medizinische Getränke; medizinische Kräuter; medizinische Kräutertees;
Menthol; Milchzucker; mineralische Nahrungsergänzungsmittel;
Nahrungsergänzungsmittel auf der Basis von Aminosäuren; Nahrungsergänzungsmittel auf der Basis von Mineralien; Nahrungsergänzungsmittel auf der Basis von Spurenelementen; Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke; Pastillen für pharmazeutische Zwecke; Pfefferminze für pharmazeutische Zwecke; Salmiakpastillen; Traubenzucker für medizinische Zwecke; Vitaminpräparate; Zucker für medizinische Zwecke; Bonbons mit und
ohne Zucker; Bonbons gefüllt und nicht gefüllt; Honigbonbons;
Gummiwaren für den menschlichen Verzehr mit und ohne Zucker;
Fruchtgummi und Waren hieraus; diätetische Lebensmittel oder
Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke auf der
Basis von Kohlehydraten, Ballaststoffen, unter Beigabe von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen, entweder einzeln oder
in Kombination soweit in Klasse 30 enthalten; Geleefrüchte (Süßwaren); Getränke auf der Basis von Tee; Glukose für Nahrungszwecke; Ingwer; Kandiszucker für Speisezwecke; Karamellen;
Kaugummi, nicht für medizinische Zwecke; Konfekt, Zuckerwaren;
Kräutertees, nicht medizinische; Lakritz (Süßwaren); Lakritzstangen (Süßwaren); Maltose; Malz für den menschlichen Verzehr;
Malzextrakt für Nahrungszwecke; Malzzucker; Pastillen (Süßwaren); Pfefferminz für Konfekt; Pfefferminzbonbons; Süßungsmittel
(natürlich); Süßwaren aller Art, soweit in Klasse 30 enthalten; Tee;
Traubenzucker für Nahrungszwecke; Zucker; alle vorher erwähnten Waren auch als diätetische Erzeugnisse für nicht medizinische
Zwecke"
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Nach Beanstandung wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
und Nr. 2 MarkenG ist die Anmeldung durch zwei Beschlüsse der Markenstelle für
Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. September 2007 und
2. Mai 2008, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen worden. Der angemeldeten Bezeichnung fehle es in Bezug auf die beanspruchten Waren an der erforderlichen Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG).
Mit dem Wort "Guazle" werde in schwäbischer Mundart ein "Bonbon" bzw. eine
"Leckerei" bezeichnet. Zudem werde der Begriff z. B. von Hotels in einem übertragenen Sinne für besondere Angebote ("Wochenend Guazle", "Oster Guazle")
verwendet. Aufgrund seiner Nähe zum umgangssprachlichen und gleichbedeutenden Begiff "Gutsi" werde dieses Wort in seiner Bedeutung auch außerhalb des
schwäbischen Sprachraums von den einschlägigen Verkehrskreisen erfasst.
Die angemeldete Bezeichnung weise daher in Verbindung mit den beanspruchten
Waren unmittelbar beschreibend darauf hin, dass die so gekennzeichneten Produkte entweder selbst Bonbons bzw. Süßigkeiten oder aber zu deren Herstellung
notwendige Waren seien. Die Bezeichnung "Guazle" nehme daher unmittelbar auf
die Art bzw. Beschaffenheit der beanspruchten Waren Bezug, ohne dass der Verkehr darin einen betrieblichen Herkunftshinweis erkenne.
Da es der angemeldeten Bezeichnung somit an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle, könne offen bleiben, ob daneben auch das Schutzhindernis § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bestehe.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, zu der er jedoch weder
einen Antrag gestellt noch - trotz entsprechender Fristsetzung - eine Begründung
eingereicht hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle sowie auf die Schriftsätze des Anmelders und den weiteren Akteninhalt
Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Antrag und Beschwerdebegründung sind dazu nicht
erforderlich. Fehlt - wie vorliegend - ein Antrag, muss von einer Anfechtung des
Beschlusses in vollem Umfang ausgegangen werden (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 66 Rdnr. 39).
Die Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Mit der Markenstelle ist
der Senat der Auffassung, dass es der angemeldeten Bezeichnung in Bezug auf
die beanspruchten Waren bereits an der erforderlichen Unterscheidungskraft (§ 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) fehlt.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger
Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die
einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines
Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden
(vgl. zur st. Rspr. BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; EuGH GRUR 2004, 674 -
Postkantoor). Es muss also eine Kennzeichnungskraft mit der Eignung zur Ausübung der Herkunftsfunktion verbunden sein, auch wenn eine Marke zusätzlich
noch weitere Funktionen haben kann (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl. § 8
Rdn. 41).
Bei der angemeldeten Bezeichnung "Guazle" handelt es sich um einen Begriff des
schwäbischen Dialekts, welcher ebenso wie die gleichbedeutenden, im süddeutschen Raum verbreiteten mundartlichen Begriffe "Gutsle", "Gutsi" bzw. "Gutsel"
seinen Ursprung in dem Begriff "Gutes" hat (vgl. Küpper, Wörterbuch der deutschen Umgangsssprache, 1997, S. 314; DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch,
6. Aufl., S. 736). "Guazle" ist dabei eine auf dem schwäbischen Dialektbegriff
"guat" (= "gut") basierende Begriffsbildung unter Hinzufügung einer für die Region
typischen Verkleinerungsendung "-le", wobei zusätzlich noch die in den Begriffen
"Gutsle", "Gutsi" bzw. "Gutsel" vorhandene Lautfolge "ts" durch den im Klangbild
identischen Konsonanten "z" ersetzt wurde. Konkret bezeichnet dieser Begriff im
schwäbischen Dialekt ein "Bonbon" bzw. eine "Leckerei", d. h. "etwas Leckeres,
etwas Süßes" (vgl. DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl., S. 1060). In
dieser Bedeutung wird der Begriff auch als Gattungsbegriff für entsprechende
Produkte verwendet, wie die seitens der Markenstelle durchgeführte Recherche
belegt. Die seitens der Markenstelle weiterhin in Zusammenhang mit Angeboten
aus dem Gastronomie- und Hotelbereich ermittelten Begriffsbildungen wie z. B.
"Wochenend-Guazle" oder "Wohlfühl-Guazle" belegen zudem, dass dieser Begriff
im Werbesprachgebrauch des schwäbischen Sprachraums über die vorgenannten
speziellen Bedeutungen "Bonbon, Leckerei" hinaus in Anlehnung an seine urspüngliche Bedeutung auch als allgemein anpreisender Hinweis auf "etwas Gutes"
dient. In Anbetracht der Ähnlichkeit dieses Dialektbegriffs zu den genannten
gleichbedeutenden, im gesamten süddeutschen Raum verbreiteten und teilweise
lexikalisch nachweisbaren Begriffen "Gutsle", "Gutsi" bzw. "Gutsel" (vgl. DUDEN,
Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl., S. 736) kann davon ausgegangen werden, dass dieser Begriff in dem dargelegten Bedeutungs- und Sinngehalt auch
über den schwäbischen Sprachraum hinaus von einem erheblichen Teil der angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise verstanden wird.
Dieser wird dann aber in der angemeldeten Bezeichnung in Bezug auf solche
Waren, die die Form eines Bonbons oder sonst als Süßigkeit hergestellt und/oder
vertrieben werden können, lediglich einen Sachhinweis auf die Beschaffenheit und
Bestimmungszweck der Waren erkennen, nämlich dass es sich bei diesen um
"Bonbons" bzw. eine "Leckerei" handelt bzw. diese zur Herstellung von "Bonbons"
bzw. "Leckereien" geeignet sind. Der Begriff "Guazle" erschöpft sich angesichts
seines weiteren Bedeutungs- und Sinngehalts i. S. von "etwas Gutem" aber auch
bei Waren, welche nicht die Form eines Bonbons aufweisen können bzw. regelmäßig nicht als "Leckerei" i. S. einer leckeren Süßware angeboten werden wie
z. B. "Heilkräutertees, Diätgetränke für medizinische Zwecke; medizinische Getränke; medizinische Kräutertees" in der rein werbemäßigen Anpreisung, dass es
sich auch bei diesen Waren um "etwas Gutes" handelt. Der Begriff "Guazle" trifft
damit im Hinblick auf die beanspruchten Waren eine aus sich heraus verständliche
und sofort erfassbare Sachaussage zu Beschaffenheit bzw. Bestimmungs- und
Verwendungszweck der Waren, so dass für den Verkehr kein Anlass besteht, diese in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren als individualisierenden, betrieblichen Herkunftshinweis zu verstehen.
Soweit "Guazle" in Bezug bei einem Teil der beanspruchten Waren sowohl als
Hinweis auf die Beschaffenheit/Form der Waren als solche als auch als allgemein
anpreisender Hinweis auf "etwas Gutes" verstanden werden kann, steht dies der
Annahme fehlender Unterscheidungskraft schon deshalb nicht entgegen, weil die
unterschiedlichen Bedeutungsinhalte jeweils für sich betrachtet beschreibender Art
sind (vgl. BGH, WRP 2009, 960, 962 Tz. 15 - DeutschlandCard). Im Übrigen reicht
es für das Vorliegen des Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aus,
wenn das Zeichen zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen eine beschreibende Angabe enthält (vgl. EuGH, GRUR 2004, 146 Tz. 33 - DOUBLE-
MINT, GRUR 2004, 222 - BIOMILD; BGH, GRUR 2008, 397, 398 Tz. 15 - SPA II).
Nachdem eine Begründung der Beschwerde nicht eingegangen ist, ist für den Senat auch nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht die Anmelderin die Feststellungen
der Markenstelle insoweit für angreifbar hält.
Darüber hinaus besteht aufgrund der zutreffenden Feststellungen der Markenstelle zur Bedeutung und gattungsbegrifflichen Verwendung dieses Begriffs im
schwäbischen Raum in Bezug auf die beanspruchten Waren jedenfalls ein Freihaltebedürfnis an dieser Bezeichnung nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Danach
sind u. a. solche Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die im Verkehr zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der betreffenden Waren dienen können. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) verfolgt die mit Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c der Ersten Richtlinie des
Rates der EG Nr. 89/104 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Marken (Markenrichtlinie) übereinstimmende Bestimmung des
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass sämtliche
Zeichen oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen frei verwendet werden können. Sie erlaubt es daher
nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung nur einem
Unternehmen vorbehalten werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725 (Nr. 25) -
Chiemsee; GRUR 2004, 146, 147 (Nr. 31) - DOUBLEMINT; GRUR 2004, 674, 676
(Nr. 54, 56) - Postkantoor; GRUR 2004, 680, 681 (Nr. 35 - 36) - BIOMILD).
Bei der angemeldeten Bezeichnung als im schwäbischen Sprachraum übliche Bezeichnung für "Bonbon; Leckerei" handelt es sich in Bezug auf die beanspruchten
Waren um eine solch rein beschreibende, schlagwortartige Beschaffenheits- und
Bestimmungsangabe, an deren Verwendung neben allgemeinen Verkehrskreisen
vor allem Mitbewerber ein erhebliches Interesse haben. Es ist naheliegend, dass
z. B. für regionale Spezialitäten oder Produkte mit schlagwortartigen, mundartlichen Bezeichnungen wie "Guazle" geworben wird, um den Charakter als regionales Produkt bzw. Spezialität zu betonen und unterschwellig die positiven Vorstellungen, die sich im Verkehr mit dieser Gegend verbinden, anzusprechen (vgl. dazu BPatG PAVIS PROMA 29 W (pat) 262/99 v. 8. November 2000 - Smoortaal).
Ein Freihaltungsbedürfnis besteht dabei nicht nur in Bezug auf orts- und gebietsansässige Wettbewerber, sondern vor allem auch für Mitbewerber außerhalb des
schwäbischen Sprachraums, welche ihre Produkte aber dort vertreiben.
Dass mit "Guazle" sowohl ein "Bonbon", eine "Leckerei" und damit die Beschaffenheit/Form der Waren als solches oder auch nur allgemein "etwa Gutes" bezeichnet werden kann, steht einem Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG dabei ebenfalls nicht entgegen, da von einem die Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Begriff i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG auch auszugehen sein kann, wenn das Markenwort verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt vage ist oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren oder Dienstleistungen beschreibt (vgl. BGH, GRUR 2008, 397, 398 Tz. 15 - SPA II).
Die Beschwerde hat daher keinen Erfolg.
Knoll
Metternich
Merzbach
Hu