Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 21.12.2009 – 9 W (pat) 420/04
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 420/04 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 196 07 572
… 08.05
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
21. Dezember 2009
unter Mitwirkung
des
Vorsitzenden
Richters
Dipl.-Ing. Pontzen, des Richters Dipl.-Ing. Bülskämper, der Richterin Friehe sowie
des Richters Dipl.-Ing. Reinhardt
beschlossen:
Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.
G r ü n d e
I.
Gegen das Patent 196 07 572 mit der Bezeichnung "Clip zur Befestigung von
Rohren und dergleichen", dessen Erteilung am 22. Juli 2004 veröffentlicht wurde,
hat die Einsprechende am 22. Oktober 2004 schriftlich Einspruch erhoben und
diesen zugleich begründet.
Mit Datum vom 9. Oktober 2009 hat das Deutsche Patent- und Markenamt mitgeteilt, dass das Patent wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr erloschen ist.
Das Gericht hat der Einsprechenden Gelegenheit gegeben, ein eigenes rechtliches Interesse am rückwirkenden Widerruf des Patents geltend zu machen. Die
Einsprechende hat daraufhin mit Schriftsatz vom 16. November 2009 erklärt, ein
solches Interesse nicht geltend zu machen.
II.
Der Einspruch war als unzulässig zu verwerfen.
Für die Fortsetzung eines Einspruchsverfahrens nach dem Erlöschen des Patents
ist ein besonderes, eigenes Rechtsschutzinteresse des Einsprechenden am rückwirkenden Widerruf des Patents erforderlich. Denn das Interesse der Allgemeinheit am Widerruf unberechtigter Schutzrechte ist nicht mehr berührt, wenn das Patent erloschen ist (BGH GRUR 2008, 279 - Kornfeinung; 1997, 615 - Vornapf).
Das Rechtsschutzinteresse des Einsprechenden nach Erlöschen des Patents ist
ein Zulässigkeitserfordernis, das zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Einspruch vorliegen muss; liegt es nicht vor, ist der Einspruch unzulässig.
Vorliegend ist das Patent aufgrund Nichtzahlung der Jahresgebühr gemäß § 20
Abs. 1 Nr. 3 PatG erloschen. Ein eigenes Rechtsschutzinteresse an der Fortsetzung des Einspruchsverfahrens macht die Einsprechende ausdrücklich nicht geltend. Damit ist der Einspruch unzulässig geworden.
Dipl.-Ing. Pontzen
Dipl.-Ing. Bülskämper
Friehe
Dipl.-Ing. Reinhardt
Pü