Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 21.12.2009 – 9 W (pat) 420/04

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 420/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 196 07 572

… 08.05

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

21. Dezember 2009

unter Mitwirkung

des

Vorsitzenden

Richters

Dipl.-Ing. Pontzen, des Richters Dipl.-Ing. Bülskämper, der Richterin Friehe sowie

des Richters Dipl.-Ing. Reinhardt

beschlossen:

Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.

G r ü n d e

I.

Gegen das Patent 196 07 572 mit der Bezeichnung "Clip zur Befestigung von

Rohren und dergleichen", dessen Erteilung am 22. Juli 2004 veröffentlicht wurde,

hat die Einsprechende am 22. Oktober 2004 schriftlich Einspruch erhoben und

diesen zugleich begründet.

Mit Datum vom 9. Oktober 2009 hat das Deutsche Patent- und Markenamt mitgeteilt, dass das Patent wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr erloschen ist.

Das Gericht hat der Einsprechenden Gelegenheit gegeben, ein eigenes rechtliches Interesse am rückwirkenden Widerruf des Patents geltend zu machen. Die

Einsprechende hat daraufhin mit Schriftsatz vom 16. November 2009 erklärt, ein

solches Interesse nicht geltend zu machen.

II.

Der Einspruch war als unzulässig zu verwerfen.

Für die Fortsetzung eines Einspruchsverfahrens nach dem Erlöschen des Patents

ist ein besonderes, eigenes Rechtsschutzinteresse des Einsprechenden am rückwirkenden Widerruf des Patents erforderlich. Denn das Interesse der Allgemeinheit am Widerruf unberechtigter Schutzrechte ist nicht mehr berührt, wenn das Patent erloschen ist (BGH GRUR 2008, 279 - Kornfeinung; 1997, 615 - Vornapf).

Das Rechtsschutzinteresse des Einsprechenden nach Erlöschen des Patents ist

ein Zulässigkeitserfordernis, das zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Einspruch vorliegen muss; liegt es nicht vor, ist der Einspruch unzulässig.

Vorliegend ist das Patent aufgrund Nichtzahlung der Jahresgebühr gemäß § 20

Abs. 1 Nr. 3 PatG erloschen. Ein eigenes Rechtsschutzinteresse an der Fortsetzung des Einspruchsverfahrens macht die Einsprechende ausdrücklich nicht geltend. Damit ist der Einspruch unzulässig geworden.

Dipl.-Ing. Pontzen

Dipl.-Ing. Bülskämper

Friehe

Dipl.-Ing. Reinhardt