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BPatG Beschluss vom 05.08.2010 – 10 W (pat) 44/08
10. Senat
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 11 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
5. August 2010
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung …
wegen Wiedereinsetzung
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 5. August 2010 durch die
Richterin Püschel als Vorsitzende sowie die Richter Eisenrauch und
Prof. Dr. Dr. Ensthaler
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 08.05
Gründe§
I.
Am 6. August 2005 reichte der Anmelder beim Deutschen Patent- und Markenamt
die Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Verfahren mittels Vorrichtungen zur
Anpassung und Veränderung der Fahreigenschaften von Fahrzeugen in Kurven
durch spezifische fahrzeugseiten- und/oder kurvenradiusabhängiger Variation der
Luftleitvorrichtungen" ein.
Das Patentamt wies den Anmelder mit Bescheid vom 21. Januar 2008 darauf hin,
dass die 3. Jahresgebühr nicht innerhalb der zuschlagfreien Zahlungsfrist entrichtet worden und mit Ablauf der Frist ein Verspätungszuschlag fällig geworden sei.
Die 3. Jahresgebühr (70,- €) mit Verspätungszuschlag (50,- €), insgesamt 120,- €,
sei bis zum 29. Februar 2008 zu entrichten, anderenfalls gelte die Patentanmeldung als zurückgenommen.
Die 3. Jahresgebühr wurde am 3. März 2008 gezahlt. Das Patentamt teilte dem
Anmelder im April 2008 mit, dass die 3. Jahresgebühr verspätet gezahlt worden
sei und deshalb die Patentanmeldung als zurückgenommen gelte. Der Anmelder
erwiderte zunächst, dass er den vollen Betrag fristgerecht am 29. Februar 2008
bezahlt habe. Nach einem telefonischen Hinweis des Patentamts hat er mit
Schreiben vom 25. April 2008, eingegangen per Telefax am selben Tag, Antrag
auf Wiedereinsetzung gestellt und zur Begründung ausgeführt, die Überweisung
der Jahresgebühr habe wegen technischer Computerprobleme erst am Freitag,
den 29. Februar 2008 vorgenommen werden können und sei erst am Montag, den
3. März 2008 beim Patentamt eingetroffen; er bitte, die Verzögerung um einen
Werktag zu entschuldigen.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat durch Beschluss vom 4. Juni 2008,
unterzeichnet durch ein technisches Mitglied des Patentamts, den Antrag des Anmelders auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, der Anmelder müsse sich ein eigenes Verschulden an der
Versäumung der Zahlungsfrist anlasten lassen. Wenn er aufgrund der Computerprobleme die Überweisung erst am Freitag den 29. Februar 2008 habe vornehmen
können, so könne davon ausgegangen werden, dass er bei Anwendung angemessener Sorgfalt auch die im Bescheid vom 21. Januar 2008 auf der Rückseite
angegebenen Zahlungshinweise hätte berücksichtigen müssen, zumal dort der
Einzahlungstag ausführlich erläutert sei. Da dies nicht geschehen sei, habe der
Anmelder nicht die Sorgfalt walten lassen, die bei der Bedeutung der Einhaltung
der Zahlungsfrist zur Erhaltung des Schutzrechts erforderlich gewesen wäre.
Hiergegen wendet sich der Anmelder mit der Beschwerde und beantragt,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
4. Juni 2008 aufzuheben und ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Zur Begründung wird zunächst ausgeführt, aufgrund von technischen Defekten sei
das Computernetzwerk gestört gewesen. Sobald es die Technik zugelassen habe,
sei das Geld überwiesen worden. Die Überweisung habe daher erst am
29. Februar 2008 vorgenommen werden können.
Auf den gerichtlichen Hinweis, wonach die Beschwerde nach vorläufiger Prüfung
der Sach- und Rechtslage wenig Erfolg haben dürfte, hat der Anmelder mit
Schreiben vom 30. Juli 2009 vorgetragen, er habe die Zahlungsanweisung im
Rahmen des üblichen Zahllaufes bereits am 8. Februar 2008 der Buchhaltung der
Dr. H… schriftlich freigegeben. Die Buchhaltung habe dann innerhalb des
standardisierten Verfahrens fristgerecht am 27. Februar 2008 die Zahlung zur Anweisung gebracht. Dies sei dann wegen Netzwerkausfalls seiner gesamten IT
nicht angewiesen worden. Netzwerkausfall bedeute in seinem Betrieb der Stillstand der Behandlungsmöglichkeiten von Schlaganfallpatienten in der Therapie für
sechs Kliniken und fünf Praxen, die im Bundesgebiet verteilt seien. Er sei persönlich damit befasst gewesen, die betroffenen Kliniken und Praxen zu beruhigen und
Lösungen zu suchen. In der konkreten Situation seien die Zahlungsfristen für die
Anmeldung nicht präsent gewesen und er habe versäumt, für die Überweisung einen alternativen Überweisungsweg zu wählen. Gleichwohl sei er aber der Auffassung, dass er unter den konkreten Umständen die zumutbare Sorgfalt aufgebracht
habe.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2010 hat der Anmelder unter Einreichung zweier eidesstattlicher Versicherungen weiter vorgetragen, die Fristversäumung beruhe auf einem Fehlverhalten einer Angestellten in seinem Betrieb, nämlich der seit 2002 bei
ihm angestellten Kauffrau A…. Diese arbeite stets zuverlässig und habe
bislang keinerlei Fehler gemacht und daher zu keinem Zeitpunkt Anlass gegeben,
ihre Tätigkeit gesondert überwachen zu müssen. Sie habe die Zahlungen durchgeführt, und der Anmelder habe auch vorliegend angenommen, dass Frau S…
einen fristwahrenden Zahlungsweg wähle. Er habe im Rahmen des üblichen
Zahllaufs bereits am 8. Februar 2008 die Zahlungsanweisung gegenüber Frau S…
persönlich freigegeben, und sie sollte anschließend die Rechnung fristgerecht jedenfalls zum Mittwoch, 27. Februar 2008, unter Einhaltung der ihr bekannten 3-Tages-Überweisungsdauer in das Buchhaltungssystem durchführen.
Höchst hilfsweise werde darauf hingewiesen, dass es in der deutschen Rechtsordnung Rechtsgebiete gebe, in denen eine kurzfristige Überschreitung der Zahlungsfrist um wenige Tage noch nicht fristüberschreitend sei (z. B. § 224 Abs. 3
Satz 3 AO).
Nach den Angaben des Anmelders in der mündlichen Verhandlung hat sein Betrieb etwa 50 Mitarbeiter, 20 in der Hauptstelle, von denen 15 in der Verwaltung
tätig sind.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Patentamt hat den Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Zahlung der 3. Jahresgebühr zu Recht
zurückgewiesen.
1. Eine Zurückverweisung wegen Verfahrensmangels, § 79 Abs. 3 Nr. 2 PatG,
kommt nicht in Betracht. Der Beschluss lässt zwar nicht ausdrücklich erkennen,
dass die Prüfungsstelle, die gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 PatG zur Entscheidung im
vorliegenden Fall berufen ist, den Beschluss erlassen hat, da die Angabe der
betreffenden Prüfungsstelle fehlt. Da aber der Beschluss unterzeichnet ist von einem technischen Mitglied des Patentamts (siehe Angabe "Dipl.-Ing."), was gemäß
§ 27 Abs. 2 PatG der vorgeschriebenen Besetzung einer Prüfungsstelle entspricht,
ist dem Beschluss mittelbar zu entnehmen, dass die Prüfungsstelle entschieden
hat. Die fehlende genaue Bezeichnung der Prüfungsstelle stellt eine Auslassung
dar, die als offenbare Unrichtigkeit jederzeit zu berichtigen wäre. Das Vorliegen
eines wesentlichen Verfahrensmangels ist daher nicht anzunehmen.
2. Der Anmelder hat die Frist zur Zahlung der 3. Jahresgebühr mit Zuschlag versäumt. Die nach § 17 Abs. 1 PatG zu zahlende 3. Jahresgebühr ist gemäß § 3
Abs. 2 PatKostG am 31. August 2007 fällig gewesen und konnte gemäß § 7
Abs. 1 PatKostG
bis
zum
31. Oktober 2007
zuschlagfrei,
bis
zum
29. Februar 2008 mit Verspätungszuschlag gezahlt werden. Die Zahlung erfolgte
erst am 3. März 2008, also verspätet. Dass die entsprechende Banküberweisung
bereits am 29. Februar 2008 vorgenommen wurde, ist für die Rechtzeitigkeit der
Zahlung unerheblich, denn bei Überweisungen gilt gemäß § 2 Nr. 2 PatKostZV als
Zahlungstag erst der Tag, an dem der Betrag auf dem Konto der zuständigen
Bundeskasse für das Patentamt gutgeschrieben wird. Da die Patentkostenzahlungsverordnung eine ausdrückliche Bestimmung über den Zahlungstag trifft, besteht für eine Anwendung von Vorschriften aus anderen Rechtsgebieten, etwa der
Abgabenordnung, kein Raum. Insoweit fehlt es an einer Regelungslücke, die eine
entsprechende Heranziehung erforderlich machen könnte. Aufgrund der verspäteten Zahlung gilt die Patentanmeldung als zurückgenommen, § 58 Abs. 3 PatG.
3. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der 3. Jahresgebühr
ist zwar zulässig, aber unbegründet.
Wiedereinsetzung in die versäumte Frist kann gemäß § 123 Abs. 1 PatG nur gewährt werden, wenn die Frist ohne Verschulden versäumt worden ist. Verschulden
umfasst Vorsatz und jeden Grad von Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer nicht
die für einen gewissenhaften, seine Belange sachgerecht wahrnehmenden Verfahrensbeteiligten gebotene und ihm nach den konkreten Umständen zumutbare
Sorgfalt aufbringt. Ein Zahlungspflichtiger darf zwar die Frist ausschöpfen, soll
aber eine Gebühr wie hier gegen Ende der Zahlungsfrist entrichtet werden, ist nur
dann der gebotenen Sorgfalt genügt, wenn ein entsprechend schneller Zahlungsweg gewählt wird. Bei Überweisungen muss der Zahlungspflichtige die normale
Laufzeit in Rechnung stellen, mit der erfahrungsgemäß zu rechnen ist, und das
sind bei inländischen Überweisungen in Inlandswährung längstens drei Bankgeschäftstage, wozu nur Werktage ausgenommen Sonnabende zählen (s. § 676a
Abs. 2 Nr. 2 BGB i. d. F. bis 31. 10. 2009; vgl. z. B. Senatsbeschlüsse vom
24. April 2008, 10 W (pat) 34/04 oder vom 21. April 2005, 10 W (pat) 45/03).
Bei der hier am letzten Tag der Frist vorgenommenen Überweisung durfte der
Anmelder daher nicht darauf vertrauen, dass der Betrag noch am selben Tag dem
Konto des Patentamts gutgeschrieben werde. Die angegebenen Computerprobleme vermögen den Anmelder nicht zu entlasten, denn er hätte die Möglichkeit
gehabt, einen anderen Zahlungsweg als die elektronische Überweisung zu wählen, entsprechend den Zahlungshinweisen, die auf der Rückseite der Gebührenmitteilung vom 21. Januar 2008 enthalten sind (z. B. Übersendung einer Einzugsermächtigung, Bareinzahlung bei der Bank).
Hinsichtlich der Ausführungen des Anmelders mit Schreiben vom 30. Juli 2009 ist
zwar eine zulässige Ergänzung des bisherigen Vortrags und kein unzulässiges
Nachschieben von Gründen anzunehmen, denn es wird lediglich der Hintergrund
der schon im Wiedereinsetzungsantrag vom April 2008 angegebenen technischen
Computerprobleme näher erläutert. Diese Ergänzung rechtfertigt aber im Ergebnis
keine andere Beurteilung. Der Anmelder hatte sich zwar während des Netzwerkausfalls um vordringliche Angelegenheiten zu kümmern, die Leben und Gesundheit von Patienten betrafen, aber es bleibt auch nach diesem ergänzten Vortrag
dabei, dass der Netzwerkausfall am 29. Februar 2008 bereits beendet war, und da
hätte es Zahlungswege gegeben, die eine Fristwahrung ermöglicht hätten. Hiervon
abgesehen ist auch die ursprünglich geplante Überweisung am 27. Februar 2008
(Mittwoch) nicht als rechtzeitig anzusehen. Denn auch dann wären bis zum Fristablauf am Freitag, den 29. Februar 2008, nur zwei Bankgeschäftstage verblieben,
so dass der Anmelder nicht darauf vertrauen durfte, dass der Betrag noch bis
Fristablauf dem Konto des Patentamts gutgeschrieben wird. Insoweit fehlt es an
einer ausreichenden Sicherstellung der Fristeinhaltung, die dem Anmelder, der die
Jahresgebührenzahlung irrtümlich wie eine normale kaufmännische Rechnung
behandelt hat, als Sorgfaltsverstoß anzulasten ist, zumal für gewerbliche Betriebe
hinsichtlich der Büroorganisation grundsätzlich dieselben Grundsätze gelten wie
für ein Rechtsanwaltsbüro (z. B. BGH VersR 1989, 930).
Aus diesem Grunde vermag auch der Vortrag des Anmelders im Schreiben vom
7. Juli 2010 zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Insoweit ist jedoch schon
fraglich, ob dieser Vortrag noch berücksichtigt werden kann. Grundsätzlich müssen die Tatsachen, die die Wiedereinsetzung begründen, nach § 123 Abs. 2
Satz 1 und 2 PatG innerhalb der zweimonatigen Antragsfrist für die Stellung des
Wiedereinsetzungsantrags vorgetragen werden. Lediglich erkennbar unklare oder
ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, dürfen nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden (vgl.
Schulte, PatG, 8. Aufl., § 123 Rdn. 39, 41). Hier besteht die ursprüngliche Begründung für die Wiedereinsetzung aus vier Zeilen, die aber einen in sich geschlossenen Sachverhalt ergeben, nämlich dass bedingt wegen technischer Computerprobleme die Banküberweisung erst am letzten Tag der Frist vorgenommen werden konnte. Selbst wenn aber unterstellt wird, dass der neue Vortrag hinsichtlich
der Einschaltung einer Hilfsperson noch als zulässige Ergänzung berücksichtigt
werden kann, ergibt sich daraus nicht lediglich ein Fehler einer Hilfskraft, sondern
der schon oben dargestellte Mangel der Fristenorganisation. Es bleibt daher dabei, dass die Frist nicht ohne Verschulden versäumt worden ist.
Püschel
Eisenrauch
Ensthaler
prö