Rechtsprechung / BPatG / 2011
BPatG Beschluss vom 14.02.2011 – 3 ZA (pat) 74/10
3. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
3 ZA (pat) 74/10 zu 3 Ni 32/08 (EU)
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(Aktenzeichen) …
B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache …
betreffend das europäische Patent … (DE …) (hier: Kostenfestsetzung)
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schramm sowie der Richter Dipl.-Chem. Dr. Gerster und Schell am 14. Februar 2011
beschlossen:
1. Die Erinnerung wird verworfen.
2. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Beklagte zu 1).
3. Der Wert des Erinnerungsverfahrens beträgt 1.082,85 Euro.
G r ü n d e
I. Mit Beschluss des Senats vom 16. März 2010 wurden dem Beklagten zu 1) die durch Anfechtung des gerichtlich protokollierten Vergleichs vom 19. Januar 2010 verursachten weiteren Kosten des Verfahrens auferlegt. Die Rechtspflegerin hat die zu erstattenden Kosten mit Beschluss vom 26. August 2010 auf 1.082,85 Euro festgesetzt. Dieser Beschluss wurde dem Beklagten zu 1) am 6. September 2010 zugestellt.
Gegen diesen Beschluss hat er mit dem am 1. Oktober 2010 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 15. September 2010 Erinnerung eingelegt, ohne dabei allerdings erneut zur Sache Stellung zu nehmen. Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen, da der Rechtsbehelf nicht fristgemäß eingelegt worden sei.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
1. Die Erinnerung ist unzulässig. Nach § 23 Abs. 2 RpflG müssen Erinnerungen gegen Entscheidungen der Rechtspfleger innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des entsprechenden Beschlusses schriftlich beim Bundespatentgericht eingelegt werden. Der angefochtene Beschluss wurde dem Beklagten zu 1) ausweislich des zur Akte gelangten Empfangsbekenntnisses am 6. September 2010 zugestellt, so dass die Erinnerungsfrist am 20. September 2010 endete. Die Erinnerung des Beklagten zu 1) ist jedoch erst am 1. Oktober 2010 und damit verspätet bei Gericht eingegangen.
2. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens waren dem Beklagen zu 1) aufzuerlegen, da sein Begehren erfolglos war (§ 84 Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO). Der Wert des Erinnerungsverfahrens ergibt sich aus dem im angefochtenen Beschluss festgesetzten Betrag. Schramm Dr. Gerster Schell Pr